B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3989/2017
Ur t e i l vom 3 0 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Lara Ragonesi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende Aargau, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin reiste im Zuge eines Gesuchs um Familien-
zusammenführung am 1. Juni 2011 in die Schweiz ein, wo sie am 8. Juni
2011 unter der Identität „B._______ (geboren am […])“, als Ehefrau des
anerkannten Flüchtlings C._______ gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR
142.31) als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt wurde.
A.b Mit Schreiben vom 6. April 2016 teilte sie dem SEM mit, dass sie unter
einer falschen Identität in die Schweiz eingereist und um Asyl nachgesucht
habe. Sie sei nicht die Ehefrau, sondern die Schwester des C._______.
Die mit ihr in die Schweiz eingereisten Kinder seien die Kinder ihres Bru-
ders. Im Hinblick auf einen Widerruf des Asyls und eine Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Ge-
hör gewährt. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde ihr die
Flüchtlingseigenschaft aberkannt und das Asyl widerrufen. Da die Be-
schwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 6. April 2016 eigene Asylgründe
geltend machte, wurde dieses Schreiben zugleich als neues Asylgesuch
entgegengenommen und die Beschwerdeführerin daraufhin am 8. Dezem-
ber 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Eth-
nie und sei im Dorf D._______ (Zoba Tsorona) geboren. Im Alter von 17
Jahren habe sie geheiratet und sei daraufhin zu ihrem Mann nach Äthio-
pien gezogen, wo sie 26 Jahre gelebt hätten, bevor ihre Familie nach Erit-
rea deportiert worden sei. Ihr Ehemann sei in Eritrea in den Militärdienst
eingezogen worden, und als die Ehefrau ihres Bruders Selbstmord began-
gen habe, habe die Beschwerdeführerin die Kinder ihres Bruders zu sich
geholt. Kurze Zeit später sei ihr Ehemann inhaftiert worden, sie habe ihn
regelmässig im Gefängnis besucht. Nach zwei Monaten sei ihr gesagt wor-
den, dass ihr Ehemann nicht mehr in Haft sei und sie eine Busse von
50‘000 Nafka bezahlen müsse. Die Behörden hätten sie dann monatlich
aufgesucht und zur Bezahlung der Geldsumme aufgefordert. Im Januar
2011 sei sie inhaftiert und erst gegen Zusicherung einer Bürgschaft freige-
lassen worden. Aus Angst habe sie sich an verschiedenen Ort aufgehalten,
bevor sie sich auf Anraten ihres – sich in der Schweiz befindlichen Bruders
– auf die Reise in die Schweiz gemacht habe.
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B.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
schob es den Vollzug der Wegweisung gleichzeitig zu Gunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin mittels ihres
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des
SEM vom 15. Juni 2017 sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren und
sie sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie
– ohne dies in den Rechtsbegehren konkret zu beantragen – um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG (samt
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Beiordnung
einer amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a AsylG.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 hielt die zuständige Instruktions-
richterin nach einer summarischen Prüfung der Akten fest, dass die Be-
schwerde vom 17. Juli 2017 als aussichtslos erscheine, weshalb sie die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechts-
verbeiständung abwies und die Beschwerdeführerin zur Leistung eines
Kostenvorschusses innert angegebener Frist aufforderte.
Dieser wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht am 7. August 2017
bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdefüh-
rerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist,
unter Vorbehalt der Erwägung 7, einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet – wie bereits
in der Zwischenverfügung vom 21. Juli 2017 erwähnt – die Frage der
Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung. Der
Wegweisungsvollzug ist hingegen nicht mehr zu prüfen, nachdem die
Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs
vorläufig aufgenommen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Beruft sich eine Person darauf, dass durch ihre illegale Ausreise (sog.
Republikflucht) oder durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Hei-
mat- oder Herkunftsstaat (insbesondere durch politische Exilaktivitäten)
eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat sie begründeten
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Her-
kunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom fraglichen Umstand er-
fahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrecht-
lich relevanter Weise verfolgt würde (Urteil des BVGer E-5232/2015 vom
3. Februar 2015 E. 5.3).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird demzufolge, wer sich aufgrund
der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motiva-
tion des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen
(CARONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014,
S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen
damit, die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend den Gefäng-
nisaufenthalt und die Entlassung aus der Haft seien insgesamt sehr vage
und unsubstantiiert ausgefallen. Überdies würden ihre Schilderungen
keine Realkennzeichen aufweisen. Zudem sei in diesem Zusammenhang
festzuhalten, dass sie im vorangehenden Verfahren das SEM bezüglich ih-
rer Identität getäuscht habe und dies ihre persönliche Glaubwürdigkeit zu-
sätzlich in Frage stelle. Vor diesem Hintergrund würden die Vorbringen der
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Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
Weiter seien die geltend gemachten Behelligungen im Zusammenhang mit
der behördlichen Suche nach ihrem Ehemann und die Aufforderung zur
Geldzahlung nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu qualifizieren und damit asylrechtlich nicht relevant, weshalb auf die Prü-
fung der Glaubwürdigkeit (recte Glaubhaftigkeit) verzichtet werde. Es
handle sich dabei um relativ geringe Eingriffe, die einen weiteren Verbleib
in Eritrea nicht unzumutbar erschwert hätten. Im Falle einer Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Eritrea sei es zum heutigen Zeitpunkt möglich,
dass sie den besagten Geldbetrag von ihrem in der Schweiz befindlichen
Bruder erhalte. Es seien folglich keine Hinweise vorhanden, dass die Be-
schwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der angeblichen
Suche nach ihrem Ehemann asylrechtlich relevante Nachteile zu befürch-
ten habe. Alleine die Vermutung, irgendwann asylrechtlich relevante Prob-
leme mit den Behörden zu bekommen, vermöge keine Furcht vor asylrele-
vanter Verfolgung zu begründen.
Ferner sei gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
eritreische Staatsbürger hätten aufgrund ihrer illegalen Ausreise mit ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu rechnen. Im vorlie-
genden Fall seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, so habe
die Beschwerdeführerin weder den Militärdienst verweigert noch sei sie
aus diesem desertiert.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden somit den Anforderungen
an Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
5.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Ausführungen im
Rahmen des zweiten Asylgesuchs seien umfassend, kongruent und wider-
spruchslos ausgefallen. Ausserdem lasse die Vorinstanz ausser Betracht,
dass sie aufgrund der Inhaftierung ihres Mannes und ihrer eigenen Inhaf-
tierung sowie ihrer schwierigen familiären Situation Anzeichen einer Trau-
matisierung aufweise. Ihre Vorbringen würden zudem zahlreiche Realitäts-
kennzeichen aufweisen, so habe sie Ereignisse genau beschrieben, Un-
terhaltungen Wort für Wort wiederholt und an zahlreichen Stellen der An-
hörung innere Vorgänge und Gefühle wiedergegeben. Von der Vorinstanz
werde zudem auch nicht gewürdigt, dass sie ihre echte Identität aus eige-
nem Antrieb offengelegt habe. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung seien
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ihre Vorbringen also als glaubhaft zu betrachten. Sie sei wegen der Deser-
tion ihres Ehemannes verfolgt und inhaftiert worden, habe mit ihrer Familie
unter den Repressionen des eritreischen Regimes gelitten und habe wäh-
rend ihrer eigenen Inhaftierung unmenschliche Zustände erleben müssen,
die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG seien deshalb erfüllt und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eine vertiefte Prüfung der Auswirkungen ihrer illegalen
Ausreise sei ihr aufgrund der pauschalen Begründung der Vorinstanz ver-
wehrt worden. Da sie die Verfolgung ihrer Familie habe glaubhaft machen
können, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft und sie sei zumindest vorläu-
fig als Flüchtling aufzunehmen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Durchsicht der Akten davon
aus, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als
unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant einstufte.
5.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorgeschichte der Be-
schwerdeführerin erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit ihrer Person
bestehen. Auch wenn ihre Beweggründe bis zu einem gewissen Grad
nachvollziehbar sind, so ist dennoch nicht wegzudenken, dass sie die
Schweizer Behörden täuschte und hier immerhin fünf Jahre unter einer fal-
schen Identität lebte, bevor sie ihre wahre Identität offenlegte und dies wohl
nicht ganz freiwillig, sondern weil ihr Neffe in der Schule Probleme bekam
und Hilfe benötigte.
5.3.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
stellt, fielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen
Inhaftierung und ihrer Freilassung vage und unsubstantiiert aus. So gab
die Beschwerdeführerin zunächst nur an, es habe im Gefängnis nur ein
einziges Fenster gehabt und einige Insassinnen hätten auf dem Boden ge-
schlafen. Auf Nachfrage, ob sie denn noch mehr erzählen könne, wich sie
aus und erklärte, dass sie nach ihrer Entlassung im Spital gewesen sei
(Akten des Asylverfahrens A13/28, F 178 f.). Erst auf mehrmaliges Nach-
fragen hin machte sie weitere Ausführungen. Auch diese erfolgten jedoch
nur in kurzer und unsubstantiierter Form und ohne jegliche Realkennzei-
chen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 184 ff.). Hinzu kommt, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Inhaftierung beziehungsweise
der Entlassung widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussagen
machte. So gab sie im Rahmen der Anhörung zu Protokoll, sie habe den
Soldat, welcher sie festgenommen habe, nicht gekannt, da dies ein neuer
Soldat gewesen sei (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28,
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F 180). Später gab sie jedoch an, sie könne nicht sagen, ob es immer die-
selben Personen gewesen seien (die nach ihrem Mann gefragt hätten), da
sie vermummt beziehungsweise ihre Gesichter zugedeckt gewesen seien
(vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 216). Auch zum Zeitpunkt ihrer
Inhaftierung machte sie widersprüchliche Angaben. So führte sie anlässlich
der Anhörung zunächst aus, ihr Mann sei zwei Monate inhaftiert gewesen,
in dieser Zeit sei sie selber auch in F._______ im Gefängnis gewesen (vgl.
Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 142). Auf Nachfrage gab sie später
an, sie sei im Januar (bevor sie im März ausgereist sei), also im Jahre 2011,
inhaftiert gewesen (vgl. Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 162).
In Bezug auf die Aufforderung zur Bezahlung einer Geldsumme ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ihren – entgegen
ihren Ausführungen – sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz be-
findlichen Bruder (vgl. Akten des Asylverfahrens, A1/8, S. 5) oder die an-
geblich wohlhabende Tante der Kinder vor der Inhaftierung (vgl. Akten des
Asylverfahrens, A13/28, F 221) um Hilfe bat. Weiter ist in diesem Zusam-
menhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin
nicht angeben konnte, ob die besagte Tante den geforderten Betrag von
50‘000 Nafka tatsächlich leistete, wo sie doch mit dieser Tante scheinbar
in regem Kontakt stand (Akten des Asylverfahrens, A13/28, F 221 und
224). Nach dem Gesagten – und nicht zuletzt auch wegen der Vorge-
schichte der Beschwerdeführerin – können ihre Vorbringen bezüglich ihrer
Inhaftierung und Freilassung nicht geglaubt werden. Daran vermag auch
das Vorbringen auf Beschwerdeebene, die Beschwerdeführerin weise An-
zeichen einer Traumatisierung auf, nichts zu ändern, zumal diesbezüglich
keine Unterlagen eingereicht wurden und die Beschwerdeführerin das Be-
fragungsprotokoll nach der Rückübersetzung auch als richtig bestätigte
und unterzeichnete.
5.3.3 In Bezug auf die Behelligungen im Zusammenhang mit der behördli-
chen Suche nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin ist – ohne die
Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen zu prüfen – festzustellen,
dass es sich dabei um relativ geringe Eingriffe in die psychische Integrität
handelt, welche nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG zu qualifizieren sind.
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimm-
ter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl.
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BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor er-
warteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen
lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Wie die
Vorinstanz zutreffend feststellte, weisen die geltend gemachten Benachtei-
ligungen in ihrer Gesamtheit keine Intensität auf, die ein menschenwürdi-
ges Leben im Heimatstaat verunmöglichen. Schliesslich konnte die Be-
schwerdeführerin auch nicht darlegen, weshalb sie aufgrund der Flucht ih-
res Ehemannes in Zukunft mit Massnahmen zu rechnen hätte, welche be-
züglich Intensität über die bisher erlittenen Benachteiligungen hinausge-
hen würden.
5.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom
30. Januar 2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer
eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1).
Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine
asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die
Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst einge-
zogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte,
betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritre-
ischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(E. 5.2).
Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin den
Militärdienst verweigert oder aus diesem desertiert ist, ihre Aussagen im
Zusammenhang mit der geltend gemachten (eigenen) Inhaftierung nicht
geglaubt werden können und die Behelligungen im Zusammenhang mit der
behördlichen Suche nach dem Ehemann keine flüchtlingsrechtlichen Kon-
sequenzen auslösten, steht vorliegend allein die illegale Ausreise zur Be-
urteilung an. Nachdem die Beschwerdeführerin neben dieser illegalen Aus-
reise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung ihres
Profils aufweist, ist vorliegend und in Anwendung des Referenzurteils
D-7898/2015 nicht von einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung
auszugehen.
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5.4 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nach dem Gesagten we-
der in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der an-
gefochtenen Verfügung wird einlässlich und zutreffend begründet, weshalb
die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft beziehungsweise
nicht asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat daher ihr Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. Da die Wegweisungsvollzugs-
hindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen
Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG). Auf das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, die Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige
Aufnahme zu gewähren, ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht
einzutreten.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Für eine Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. August 2017 in gleicher Höhe
einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Lara Ragonesi
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