B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3989/2018
Ur t e i l vom 1 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______ (arabisch: […]), Provinz
D._______ – verliessen Syrien eigenen Angaben zufolge im Dezember
2015 und reisten über die Türkei und verschiedene europäische Staaten
am 28. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch stellten.
Ihre Befragung zur Person (BzP) fand am 7. Januar 2016, ihre vertiefte
Anhörung am 22. Mai 2018 statt. Dabei trugen sie im Wesentlichen Fol-
gendes vor:
A.b Nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien sei der Neffe der Beschwer-
deführerin, E._______, aus der syrischen Armee desertiert und nach
F._______ gelangt. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe diese da-
rum gebeten, E._______ bei sich zu verstecken und ihm anschliessend bei
der Flucht ins Ausland zu helfen. In der Folge hätten der Beschwerdeführer
und sein Schwiegersohn E._______ in F._______ abgeholt und nach
C._______ gebracht, wo er während drei Monaten bei den Beschwerde-
führenden zu Hause untergekommen sei, bevor sie ihn im Kofferraum des
Fahrzeugs ihrer Tochter respektive ihres Schwiegersohns in den Nordirak
gebracht hätten. Ungefähr zwei Monate danach habe der Bruder des Be-
schwerdeführers, der bei der Gemeinde als Polizist gearbeitet habe, die-
sen darüber informiert, dass er gehört habe, der Beschwerdeführer habe
einem Deserteur zur Flucht verholfen. Er habe ihm geraten, C._______ zu
verlassen, woraufhin die Beschwerdeführenden im zweiten Haus ihrer
Tochter, das sich in einem Dorf nahe C._______ befinde, untergekommen
seien. In dieser Zeit seien gemäss Ausführungen der Nachbarn bewaffnete
Personen bei den Beschwerdeführenden in C._______ zu Hause vorbei-
gekommen, hätten an die Türe geklopft, diese sogar aufgebrochen und
nach den Beschwerdeführenden gesucht. Zudem sei ebenfalls zu dieser
Zeit oder bereits davor das Auto der Tochter, das vor deren Haus in
C._______ parkiert gewesen sei und mit dem die Beschwerdeführenden
E._______ nach C._______ und anschliessend in den Nordirak gebracht
hätten, von Unbekannten, wahrscheinlich von der Regierung, in Brand ge-
steckt worden. Nach diesen Vorfällen seien die Beschwerdeführenden der-
art verängstigt gewesen, dass sie aus Syrien geflohen seien. E._______
sei bereits zuvor in die Schweiz gelangt und habe bei seiner Anhörung an-
gegeben, dass er sich nach seiner Desertion bei der Beschwerdeführerin
zu Hause versteckt habe.
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Des Weiteren hätten der Beschwerdeführer und seine Kinder an Demonst-
rationen teilgenommen, als der arabische Frühling Syrien erreicht habe.
Zwei der Kinder seien festgenommen worden. Nach ihrer Freilassung hät-
ten sie weiter demonstriert, dann aber plötzlich Angst bekommen, wieder
inhaftiert zu werden und nicht mehr freizukommen, weshalb sie schliesslich
aus Syrien geflohen seien. Zudem sei der Beschwerdeführer seit (…) Jah-
ren Mitglied der PKK respektive YPG. Nach Ausbruch des Krieges habe
die Organisation eine Pflicht zum Wachdienst eingeführt. Der Beschwerde-
führer sei dieser Pflicht bis drei Monate vor der Ausreise aus Syrien wö-
chentlich nachgekommen. Im Zusammenhang mit den Demonstrationsteil-
nahmen und dem Wachdienst sei er wiederholt von Unbekannten telefo-
nisch bedroht worden. Die Beschwerdeführerin sei während des Krieges
von arabischen Mitbürgern bedroht worden und einmal an einem Check-
point von Soldaten nach dem Verbleib ihrer Kinder gefragt worden.
A.c Zur Untermauerung ihrer Beschwerde reichten die Beschwerdeführen-
den ihre syrischen Identitätskarten ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2018 – eröffnet am 8. Juni 2018 – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre
Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung an, nahm sie jedoch wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, das Vorbringen der
Beschwerdeführenden, sie hätten dem Verwandten und Deserteur
E._______ zur Flucht verholfen, wovon die syrischen Behörden Kenntnis
erlangt hätten, sei nicht glaubhaft. Es sei nicht ersichtlich, weshalb beide
diesen für ihre Ausreise angeblich zentralen Sachverhalt erst in der Anhö-
rung erwähnt hätten. Darauf angesprochen, hätten sie sich widersprochen
und stets neue Gründe dafür genannt, dass sie sich nicht bereits anlässlich
der BzP, wo sie ausdrücklich nach ihren Ausreisegründen gefragt worden
seien, dazu geäussert hätten. Abgesehen von diesem offensichtlichen
Nachschieben hätten sie sich auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge der
Ereignisse mit Bezug zu diesem Sachverhalt widersprochen. Der Be-
schwerdeführer habe einerseits angegeben, E._______ während drei Mo-
naten beherbergt zu haben, bevor dieser geflohen sei, und zwei Monate
später von seinem Bruder gewarnt worden zu sein, woraufhin er und seine
Ehefrau sich im Dorf versteckt hätten. Auf Nachfrage hin habe er in Unge-
reimtheit dazu vorgetragen, es seien vom ersten Tag der Beherbergung
von E._______ bis zu ihrer Flucht aus Syrien sechs Monate vergangen.
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Zudem habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, das Auto ihrer
Tochter respektive ihres Schwiegersohns sei angezündet worden, bevor
sie und ihr Ehemann ins Dorf gegangen seien, um sich zu verstecken. Die-
ses Ereignis sei einer der Gründe dafür gewesen, weshalb sie sich ins Dorf
begeben hätten. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer ange-
geben, sie hätten sich im Zeitpunkt dieses Vorfalls bereits im Dorf befun-
den. Grund dafür, dass sie sich ins Dorf begeben hätten, sei die Warnung
seines Bruders gewesen. Die Brandstiftung am Auto seiner Tochter res-
pektive seines Schwiegersohns habe schliesslich zu ihrer Ausreise aus Sy-
rien geführt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seinen politischen Aktivi-
täten und der wiederholten Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rück-
kehr nach Syrien von Seiten des Staates Nachteile zu befürchten, sei fer-
ner nicht asylrelevant. Aus den Protokollen gingen keinerlei konkrete An-
zeichen dafür hervor, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
wegen dieser Sachverhalte asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre.
C.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2018 (Poststempel) liessen die Beschwerdefüh-
renden gegen diesen Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung
ans SEM zurückzuweisen, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde be-
antragt, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akte A1/3, eventualiter
das rechtliche Gehör dazu zu gewähren, wobei ihnen danach eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen
sei. Zudem sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
und sie seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
Zur Untermauerung ihrer Rechtsmitteleingabe reichten die Beschwerde-
führenden eine Fotografie des Beschwerdeführers beim YPG-Wachdienst
in C._______, eine Fotografie der Beschwerdeführerin mit dem Co-Präsi-
denten der PYD (G._______) sowie eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung
von E._______ ein.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, sofern entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Rechtsmitteleingabe.
E.
In seiner Zwischenverfügung vom 17. Juli 2018 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass sich die Beschwerdeführenden gestützt auf die vom
SEM angeordnete vorläufige Aufnahme hierzulande legal aufhalten und
somit den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Fer-
ner stellte das Gericht den Beschwerdeführenden das Aktenstück A1/3 an-
tragsgemäss zur Einsicht zu. Das Begehren, nach gewährter Akteneinsicht
sei ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen, wies es
jedoch ab. Schliesslich verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und entschied, dass über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt zu befinden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
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1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Einholung
einer Vernehmlassung verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden unter
anderem geltend, das SEM habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör so-
wie seine Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachver-
halts verletzt, indem es weder die Dossiers ihrer Söhne H._______ (N […])
und I._______ (N […]) noch das Dossier des Neffen der Beschwerdefüh-
rerin, E._______ (N […]), beigezogen habe. Diesen drei Angehörigen sei
allen Asyl gewährt worden, weshalb das SEM hätte abklären müssen, ob
den Beschwerdeführenden eine Reflexverfolgung durch die syrischen Be-
hörden drohe.
3.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10,
E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49
Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfas-
sende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Er-
mittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Fest-
stellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache
an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt
neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersu-
chungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das
Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vor-
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instanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts
prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht ver-
neinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043).
3.3 Die Rüge der Gehörsverletzung und der unvollständigen respektive un-
richtigen Abklärung des Sachverhaltes ist vorliegend insofern gerechtfer-
tigt, als aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass
das SEM die Dossiers der beiden Söhne der Beschwerdeführenden und
insbesondere das Dossier von E._______ beim Entscheid über das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden berücksichtigt hätte. Dies obwohl tat-
sächlich allen drei Angehörigen in der Schweiz Asyl gewährt wurde und die
Beschwerdeführenden in ihren Anhörungen wiederholt erwähnten, dass
E._______ ebenfalls in der Schweiz sei und anlässlich seines Asylgesuchs
erzählt habe, dass er sich nach der Desertion bei den Beschwerdeführen-
den zu Hause versteckt habe (vgl. A18/16, F49, F88 und F127; A19/13,
F46 und F74). Folglich fand im vorinstanzlichen Verfahren auch keinerlei
Auseinandersetzung damit statt, inwiefern die Aussagen der Beschwerde-
führenden aufgrund der Angaben von E._______ allenfalls doch glaubhaft
sein könnten und falls dies zu bejahen wäre, ob sie asylrelevant wären.
Auch der Frage einer möglichen Reflexverfolgung der Beschwerdeführen-
den gestützt auf die Asylgründe ihrer Söhne wurde nicht nachgegangen.
Demnach hat das SEM sowohl seine Pflicht zur Erstellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts als auch den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf rechtliches Gehör verletzt.
Im Übrigen fällt auf, dass sich das SEM anlässlich der Anhörungen der Be-
schwerdeführenden nicht darum bemüht hat, eine vertrauliche Atmosphäre
zu schaffen, indem es sie bezüglich des Vorhalts des Nachschubs erheb-
lich unter Druck setzte. Gerade im vorliegenden Fall wäre es aber der voll-
ständigen und richtigen Erhebung des Sachverhalts dienlich gewesen, das
Vertrauen der Beschwerdeführenden soweit als möglich zu gewinnen,
machten diese doch wiederholt geltend, dass sie es sich gewohnt seien,
staatlichen Stellen zu misstrauen (vgl. A19/13, F42ff., F66, F72f.; A18/16,
F37) – ein im Syrienkontext nicht abwegiges Argument.
4.
4.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen ans SEM zurück. Eine Kassation und Rückweisung ans SEM
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ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht.
4.2 Zum Zweck einer sorgfältigen Glaubhaftigkeitsprüfung und anschlies-
senden Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden sowie zur Abklärung einer möglichen Reflexverfolgung ist es not-
wendig, im vorliegenden Verfahren die Akten des Neffen der Beschwerde-
führerin, E._______ (N […]), sowie der beiden Söhne H._______ ([…]) und
I._______ (N […]) beizuziehen. Zudem ist den Beschwerdeführenden je
nach Schlussfolgerung des SEM nach Konsultation der genannten Akten
das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Da dies den Rahmen des Be-
schwerdeverfahrens sprengt und eine Vornahme dieser Handlungen durch
das Gericht überdies einer Erhaltung des Instanzenzugs entgegensteht,
erscheint es im vorliegenden Fall angezeigt, die Sache ans SEM als erste
Instanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, die Akten der ge-
nannten Personen beizuziehen, mit Blick auf die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden sowie einer allfälligen Reflexverfolgung
zu konsultieren und gestützt darauf eine fundierte, aus der Begründung
des allenfalls neu zu erlassenden Entscheids nachvollziehbare Beurteilung
der Verfolgungsgefahr vorzunehmen.
4.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, soweit die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Der Entscheid vom 6. Juni
2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neube-
urteilung ans SEM zurückzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird das in der
Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gegenstandslos.
5.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
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Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Auf-
wand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt
werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten
Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungs-
faktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 1‘800. (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
Die Verfügung vom 6. Juni 2018 wird aufgehoben. Das Verfahren wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM überwiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘800. auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: