B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3990/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 28. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am 1. Dezember
2012. Am 28. April 2013 reiste er in die Schweiz ein und suchte am fol-
genden Tag um Asyl nach. Am 6. Mai 2013 wurde er vom BFM zur Per-
son befragt (BzP). Aufgrund der Ausführungen zum Reiseweg gewährte
das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auch gleich
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien und Frankreich zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte
der Beschwerdeführer vor, er wolle in ein sicheres Land.
B.
Auf Anfrage teilten die italienischen Behörden dem BFM am 20. Mai 2013
mit, in Italien sei ein Einreisevisum auf den Namen B._______, Kongo
ausgestellt worden.
C.
Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der italienischen
Behörden.
D.
In der Antwort vom 10. Juni 2013 bestätigte der Beschwerdeführer die
von den italienischen Behörden erhaltenen Informationen und hielt an der
in der Schweiz angegebenen Identität fest.
E.
Am 17. Juni 2013 ersuchte das BFM die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt von Art. 9 Abs. 2 Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Die italienischen
Behörden entsprachen am 27. Juni 2013 dem Ersuchen der Schweiz.
F.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 – eröffnet am 5. Juli 2013 – trat das
BFM auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus
der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
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weisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichti-
gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen
Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung
zu.
G.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung sei
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutre-
ten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG
und Art. 108 Abs. 2 AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
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3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italieni-
schen Behörden hätten dem Beschwerdeführer ein Visum erteilt und dem
Übernahmeersuchen des BFM gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zu-
gestimmt. Die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens liege somit bei Italien. Die Überstellung habe – vorbe-
hältlich einer Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am
27. Dezember 2013 zu erfolgen.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe anerkennt der Beschwerdeführer erneut,
dass ihm die italienischen Behörden ein Visum ausgestellt haben. Art. 9
Abs. 2 Dublin-II-VO knüpft an den blossen Akt der Visumserteilung an.
Aufgrund dieser Anknüpfung liegt die Zuständigkeit bei Italien, das dem
Übernahmegesuch der Schweiz am 27. Juni 2013 auch zugestimmt hat.
Für einen Selbsteintritt der Schweiz bestehen offensichtlich keine An-
haltspunkte.
Weitergehend richten sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
gegen die Aufenthaltsbedingungen in Italien. Daraus vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Italien ist Signatar-
staat der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105), und es bestehen keine konkreten Hin-
weise dafür, dass sich Italien im konkreten Fall nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen hält. Unter dem Dublin-System besteht sodann
die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertrag-
lich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zu-
ständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Zwar
steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in gewissen
Punkten in der Kritik (vgl. namentlich Bericht der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe [SFH] und The Law Students’ Legal Aid Office, Juss-Buss [Nor-
wegen], Oslo und Bern, vom Mai 2011; vgl. auch UNHCR, Recommenda-
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tions on Important Aspects of Refugee Protection in Italy, Juli 2012, Ziffer
5: "Reception conditions for asylum-seekers"). Nach den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-Rückkehrende sowie ver-
letzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behör-
den bevorzugt behandelt. Zudem nehmen sich auch private Hilfsorgani-
sationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen an. In seiner
neusten Rechtsprechung hat auch der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) festgestellt, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013). Es
liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer unter Miss-
achtung des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebotes oder von
Art. 3 EMRK in den Heimatstaat zurückschaffen würde.
3.4 Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Italiens
ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
4.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9),
ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.
4.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü-
fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt
kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre-
chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des
Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
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Seite 6
10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung
nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, womit der Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos gewor-
den ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos
zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzun-
gen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
damit gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: