B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3990/2016
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (allenfalls Nigeria),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
26. Mai 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. Juni 2015 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 29. Juni 2015 und der An-
hörung vom 3. Mai 2016 machte er im Wesentlichen geltend, er stamme
aus B._______, Äquatorialguinea, und sei ethnischer Bubi. In B._______
sei er acht Jahre zur Schule gegangen. Seine Mutter sei nigerianische
Staatsangehörige und sein inzwischen verstorbener Vater sei Äquatorial-
guineer gewesen. Seine Grosseltern väterlicherseits hätten ihn nicht ak-
zeptiert, da sie mit der Heirat seiner Eltern nicht einverstanden gewesen
seien. 1998 sei sein Vater durch ethnische Fang getötet worden. Zudem
seien Grundstücke seiner Familie durch Fang besetzt worden. So habe er
Äquatorialguinea im Jahr 1998 im Alter von 13 Jahren zusammen mit sei-
ner Mutter verlassen und sei nach Nigeria gereist. Dort habe er ohne Auf-
enthaltstitel bis 2006 gelebt. Anschliessend habe er zwei Jahre im Tschad
und danach bis März 2015 in Marokko gelebt. Über Spanien und Frank-
reich sei er am 23. Juni 2015 in die Schweiz eingereist.
Als ethnischer Bubi befürchte er bei einer Rückkehr nach Äquatorialguinea,
von Angehörigen der Ethnie der Fang getötet zu werden. Zudem wisse er
nicht, wo er wohnen könnte.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er diverse Berichte in spanischer
und französischer Sprache – allgemeine Informationen über die Situation
in Äquatorialguinea – ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2016 – nach einem erfolglosen Zustellungsver-
such eröffnet am 14. Juni 2016 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug
an. Für die Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Erwägungen ver-
wiesen.
C.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
einer Fürsorgebestätigung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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gegen diese Verfügung ein. Darin beantragte er die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie sinngemäss den Ver-
zicht auf die Anordnung der Wegweisung und auf deren Vollzug.
D.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachte Herkunft und Staatsangehörigkeit Äquatorial-
guinea als unglaubhaft und änderte im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) die Staatsangehörigkeit von «Äquatorialguinea» auf
«Staat unbekannt». Ebenso erachtete es die vorgebrachten Ausreise-
gründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an
die Glaubhaftigkeit nicht genügend und verneinte seine Flüchtlingseigen-
schaft. Er habe vor dem Hintergrund seiner Herkunft unplausible und wi-
dersprüchliche Aussagen zu seinen Sprachkenntnissen gemacht. Im Wei-
teren habe er in Anbetracht seines angeblich dreizehnjährigen Aufenthalts
in Äquatorialguinea und seines dortigen achtjährigen Schulbesuchs nur un-
genügende und tatsachenwidrige Angaben zur Verwaltungsgliederung und
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zu den örtlichen Gegebenheiten sowohl in Äquatorialguinea als auch spe-
zifisch in B._______ gemacht. Zudem habe er wichtige Nationalfeiertage
von Äquatorialguinea nicht gekannt. Überdies habe er sich widersprochen
im Zusammenhang mit den fehlenden Identitätspapieren. Im Weiteren
habe er nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht, weshalb er nicht ver-
sucht habe, in Nigeria Papiere zu beschaffen. Des Weiteren seien seine
Ausführungen zum ausreisebegründenden Ereignis, der Ermordung sei-
nes Vaters, unsubstanziiert. Aufgrund des Gesagten sei zu schliessen,
dass er nicht in der von ihm angegebenen Region sozialisiert worden und
nicht Staatsangehöriger von Äquatorialguinea sei. Seine Stellungnahme
anlässlich des entsprechenden rechtlichen Gehörs bei der Anhörung sei
nicht geeignet, die Einschätzung des SEM umzustossen. Die sich auf die
allgemeine Lage in Äquatorialguinea beziehenden eingereichten Unterla-
gen würden die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ebenfalls nicht zu belegen
vermögen. Im Übrigen mangele es sowohl den besagten Ausreisegründen
als auch dem Vorbringen, dass sein Grossvater ihn nicht möge, an Asylre-
levanz im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer daran fest,
dass seine Vorbringen wahr seien. Er habe in Äquatorialguinea, seinem
Herkunftsland, schlimme Dinge sowie viele Schwierigkeiten erlebt und sei
dort in Gefahr. Er benötige Schutz und Sicherheit, weshalb er um Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ersuche.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und im We-
sentlichen zutreffender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, der geltend
gemachte äquatorialguineische Hintergrund sowie die Ausreisegründe
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, weshalb
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen des
SEM in seiner Verfügung sowie obige Zusammenfassung verwiesen wer-
den. Der Inhalt der relativ kurzen Beschwerde drängt ebenfalls keine an-
dere Betrachtungsweise auf, zumal sich diese nicht substanziell mit den
Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung auseinandersetzt. Daher er-
übrigt es sich, betreffend die ausreisebegründenden Ereignissen auf deren
Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG einzugehen. Das Vorbringen, sein
Grossvater beziehungsweise seine Grosseltern würden ihn nicht mögen,
ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht asylrelevant im Sinne
von Art. 3 AsylG zu beurteilen.
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6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl zu Recht verneint
hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter- oder Rückreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret
gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Aus-
länder weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.2 Das SEM stellte hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges fest, der Be-
schwerdeführer habe aufgrund seiner Identitätstäuschung eine sinnvolle
Prüfung von allfälligen Vollzugshindernissen verunmöglicht. Der Vollzug
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der Wegweisung sei jedoch aufgrund der Nichterfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft und fehlender Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3
EMRK zulässig. Zudem sei vor dem Hintergrund der Verschleierung der
wahren Identität davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in
den tatsächlichen Heimatstaat zumutbar und möglich sei. Aufgrund der Ak-
ten bestünden Indizien, die auf eine nigerianische Herkunft schliessen las-
sen würden, wobei keine Gründe ersichtlich seien, die gegen einen Weg-
weisungsvollzug dorthin sprechen würden.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt,
dass der Beschwerdeführer insbesondere vor dem Hintergrund der Verlet-
zung seiner Mitwirkungspflicht – der Verheimlichung seiner wahren Her-
kunft – keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend zu machen ver-
mag. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich zu erachten, wobei aufgrund der Akten die von der Vorinstanz ver-
mutete nigerianische Staatsangehörigkeit als möglich erscheint. Die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Aufgrund der Aussichtslosigkeit des Verfahrens sind die Kosten trotz der
belegten Fürsorgeabhängigkeit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: