B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3991/2014
kom/swn/meh
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
angeblich Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Juni 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. November
2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Vallorbe vom 22. November 2011 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 1. Oktober 2013 zur Begründung des Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger und
stamme aus B._______,
dass er im Alter von fünf Jahren zusammen mit seinem Vater nach Äthio-
pien ausgereist sei, wo sie im Ort C._______ gelebt hätten,
dass er und sein Vater im Jahre 1993 am Referendum zur Unabhängig-
keit Eritreas teilgenommen hätten und ihm zu diesem Zweck das einge-
reichte Identitätsdokument ausgestellt worden sei,
dass sein Vater im Jahr 1997 von den äthiopischen Behörden festge-
nommen und mutmasslich nach Eritrea abgeschoben worden sei,
dass er daraufhin aus Angst vor persönlichen Konsequenzen illegal nach
Saudi Arabien ausgereist sei,
dass die Lebensumstände dort schwierig gewesen seien, zumal er keine
Aufenthaltsbewilligung besessen und auch gesundheitliche Probleme ge-
habt habe,
dass sein damaliger Arbeitgeber ihn – nachdem ein sich ebenfalls illegal
in Saudi-Arabien aufhaltender Arbeitskollege verhaftet und nach Eritrea
ausgeschafft worden sei – nicht weiter habe beschäftigen wollen und auf
sein Bitten hin seine Ausreise in die Schweiz organisiert habe,
dass er im November oder Dezember 2011 in Begleitung eines Schlep-
pers auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land gereist und von dort
per Auto in die Schweiz gebracht worden sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Dezember
2013 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts betreffend die von ihm gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme aufforderte,
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dass das BFM ferner mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 die Schwei-
zer Botschaft in Addis Abeba um Abklärungen hinsichtlich der vom Be-
schwerdeführer angegebenen Wohnadresse in Äthiopien sowie des von
ihm eingereichten Identitätsdokuments ersuchte,
dass am 17. Januar 2014 – vorab per Telefax vom 16. Januar 2014 –
beim BFM ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, vom 7. Januar
2014 einging,
dass die schweizerische Botschaft in Addis Abeba mit Sendung vom
11. März 2014 einen Bericht ihres Vertrauensanwalts zu den vom BFM
gestellten Fragen übermittelte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. April 2014 das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Botschaftsabklärung gewährt wurde und er
mit Schreiben vom 25. April 2014 eine entsprechende Stellungnahme ein-
reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 16. Juni 2014 – eröffnet am 18. Juni 2014 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb er die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle,
dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Identitätskarte teilweise in
amharischer Sprache verfasst sei und der Ausstellungsort nicht mit den
entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers übereinstimme, wes-
halb dieses Dokument nicht geeignet sei, die von ihm behauptete eritrei-
sche Staatsangehörigkeit zu belegen,
dass ferner aufgrund des Ergebnisses der Botschaftsabklärung davon
auszugehen sei, dass er nicht an der angegebenen Adresse in
C._______ gewohnt und nicht am Unabhängigkeitsreferendum teilge-
nommen habe,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer angeblich mit
seinem Vater nach der Ausreise aus Eritrea nur Amharisch gesprochen
habe, und seine Aussagen zu seiner eritreischen Herkunft, der Teilnahme
am Unabhängigkeitsreferendum sowie der Deportation seines Vaters
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spärlich und stereotyp seien und jegliche Realkennzeichen vermissen
liessen,
dass demnach die vorgebrachte eritreische Herkunft und Staatsangehö-
rigkeit des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten seien und
vielmehr davon auszugehen sei, dass er über die äthiopische Staatsan-
gehörigkeit verfüge,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben wür-
den, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass es in Anbetracht der falschen Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Staatsangehörigkeit und seinem letzten Wohnsitz nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern,
dass jedenfalls in Äthiopien ein Behandlungsangebot für die von ihm vor-
gebrachten gesundheitlichen Probleme existiere, und er allenfalls medizi-
nische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könne,
dass der Beschwerdeführer mit einer teilweise (Begründung) in Amha-
risch verfassten Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei
ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren,
dass ferner die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass ferner die zuständige Behörde anzuweisen sei, die Kontaktaufnah-
me mit den Behörden des Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweiterga-
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be zu unterlassen, und er über eine allenfalls bereits erfolgte Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen mit dem
Rechtsmittel ein Dokument einreichte, bei welchem es sich nach seinen
Angaben um eine Bestätigung seines Schulbesuchs in E._______ han-
delt,
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 dem Beschwerdeführer
eine Frist von sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdever-
besserung (Begründung in einer Amtssprache) eingeräumt wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Juli 2014 fristgerecht
eine Beschwerdebegründung in deutscher Sprache nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in überzeugender Weise aufgezeigt hat, dass diverse An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer nicht aus Eritrea,
sondern aus Äthiopien stammt und demnach seinen Asylvorbringen die
glaubhafte Grundlage entzogen ist,
dass insbesondere die bei dem von ihm eingereichten Identitätsdokument
festgestellten Ungereimtheiten, seine mangelnden Kenntnisse der tigrini-
schen Sprache und die fehlende Registrierung überwiegende Zweifel an
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der behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der
Beschwerdeführer diese in keiner Weise hat ausräumen können,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen sein Unverständnis über den fehlenden
Nachweis der Registrierung von ihm und seinem Vater im Jahre 1993
äussert und auf die Deportation seines Vaters im Jahre 1997 sowie die
schlechte Menschenrechtslage in Eritrea und die ihm drohende Haftstrafe
und Einberufung in den Militärdienst verweist, nicht geeignet sind, diese
Einschätzung in Frage zu stellen,
dass die eingereichte Schulbestätigung höchstens den Schulbesuch in
Äthiopien nicht aber die angebliche eritreische Herkunft des Beschwerde-
führers zu belegen vermag,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung zu Recht angeordnet wurde,
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG)
findet und es daher nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen festzu-
halten ist, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu
äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber der Asylbehörden un-
glaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnisses und insbeson-
dere seiner Herkunft gemacht hat,
dass der Beschwerdeführer den Behörden zudem keine rechtgenügen-
den Identitätspapiere abgegeben hat, weshalb seine Identität und seine
Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was für die Überprüfung von
Vollzugshindernissen aber grundsätzlich Voraussetzung ist,
dass aus diesen Gründen der Beschwerdeführer die Folgen seiner man-
gelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren persönli-
chen Verhältnisse und Herkunft zu tragen hat,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeb-
lichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge-
gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er-
sichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im vorliegenden Fall der Vollzug der Wegweisung mangels gegen-
teiliger Anhaltspunkte als zumutbar zu erachten ist,
dass insbesondere das BFM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass die
– im Übrigen in der Beschwerde nicht mehr erwähnten – gesundheit-
lichen Probleme des Beschwerdeführers nicht derart gravierend sind,
dass auf eine medizinische Notlage geschlossen werden müsste,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer
Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den Hei-
matstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um entsprechen-
de Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Kos-
ten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
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die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: