B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3991/2017
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder suchten am 26. Mai 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 12. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin
summarisch zu ihrer Person, dem Reiseweg und den Asylgründen (BzP)
befragt. Am 11. August 2015 wurde sie vom SEM einlässlich zu ihren Asyl-
gründen angehört.
Die Beschwerdeführerin brachte dabei im Wesentlichen vor, im Jahr (…)
als ihr Mann aus Syrien ausgereist sei, habe sie sich entschieden, dort zu
bleiben. Sie habe ein gutes Leben und auch keine Probleme wegen der
Ausreise ihres Ehemannes gehabt. Mit ihren Kindern und Stiefkindern
habe sie bei den Schwiegereltern gewohnt. Eines Nachts im Jahr (…) sei
ihr Bruder zu ihr nach Hause gekommen und habe sich bei ihnen versteckt.
Er sei zuvor bereits zwei Mal inhaftiert gewesen. In dieser Nacht habe er
ausreisen wollen, was jedoch nicht gelungen sei. Er sei von Soldaten ver-
folgt worden und habe einzig bei ihnen Schutz finden können. Als sie am
anderen Morgen aufgestanden sei, habe der Bruder das Haus bereits wie-
der verlassen gehabt. Allerdings hätten die Soldaten später erfahren, dass
sich ihr Bruder in ihrem Zuhause aufgehalten habe. Seither seien sie wie-
derholt bei ihnen gewesen und hätten nach dem Bruder gefragt. Ihr sei ein
Dokument ausgehändigt worden, welches sie ihrem Bruder hätte geben
sollen. Sie sei Analphabetin und wisse nicht, um was es sich gehandelt
habe. Die Soldaten hätten anlässlich dieser Besuche auch die Stiefkinder
gesehen und diese ins Militär einziehen wollen. Ihr Schwiegervater habe
ihren Bruder und damit auch sie für die Besuche von den Soldaten verant-
wortlich gemacht, weshalb sie in der Folge vermehrt mit ihm gestritten
habe. Später seien auch die Apocis (Anhänger des Kurdenführers "Apo"
Abdullah Öcalan, also Mitglieder der Partiya Karkerên Kurdistan [PKK])
respektive der YPG [Yekîneyên Parastina Gel]) zu ihnen nach Hause ge-
kommen und hätten die Kinder rekrutieren wollen. G._______ habe sich
daher immer versteckt. Nachdem er einen „Zettel“ erhalten habe, sei sie
mit ihm und ihren Kindern im Jahr (…) H._______ gegangen. Nach unge-
fähr zwei Monaten hätten sie es dort nicht mehr aushalten können und
seien für ungefähr neun Tage zu den Schwiegereltern nach Syrien zurück-
gekehrt. Ihr Schwiegervater habe währenddessen ihre Ausreise I._______
organisiert.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. In-
des anerkannte es die Beschwerdeführerin und ihre Kinder als Flüchtlinge
gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und schob den Vollzug der Wegweisung zufolge Unzulässigkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Am 7. Juli 2017 gebar die Beschwerdeführerin Sohn F._______.
D.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihren Rechtsvertreter – Beschwerde ein. Sie beantragte, die ange-
fochtene Verfügung des SEM vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben und die
Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder im Sinne von
Art. 3 AsylG festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten.
E.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 informierte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden das Gericht über die Geburt des Sohnes F._______
und reichte eine Führsorgebestätigung zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 hiess die damals zuständige In-
struktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und lud das SEM zur Vernehmlassung ein.
G.
In der Vernehmlassung vom 3. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und teilte mit, die Beschwerdeschrift enthalte
weder neue erhebliche Tatsachen noch neue Beweismittel, welche eine
Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Aus den Asyldossiers
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des Bruders und des Ehemannes lasse sich nichts für die Beschwerdefüh-
rerin ableiten. Es werde aus den Akten weder ersichtlich, dass sich die Be-
schwerdeführerin je exponiert hätte oder exilpolitisch tätig gewesen sei,
noch, dass die exilpolitische Tätigkeit ihres Ehemannes eine (Reflex-)Ver-
folgung zur Folge gehabt hätte. Die geltend gemachte Reflexverfolgung
der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders sei in der Verfügung vom
22. Juni 2017 hinreichend gewürdigt und der Sachverhalt vollständig ab-
geklärt worden.
Dies wurde der Beschwerdeführerin am 7. August 2017 zur Kenntnis ge-
bracht.
H.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 teilte das SEM dem Ehemann der Be-
schwerdeführerin (J._______) mit, der gemeinsame Sohn F._______
werde gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft von
J._______ einbezogen und in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
I.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die Beschwerde-
führerin und ihre Kinder seien indes wie der Ehemann (und Vater, der mit
Verfügung vom 25. September 2013 als Flüchtling anerkannt und vorläufig
aufgenommen worden sei) gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie, als Flüchtlinge anzuerkennen.
Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe an-
gegeben, sie habe Syrien wegen der allgemein schlechten Lage und der
Krankheiten der Kinder verlassen und sei aufgrund der Aufenthaltsbewilli-
gung des Ehemannes in die Schweiz gereist.
Ferner habe sie geltend gemacht, ihr Bruder K._______ sei von den syri-
schen Behörden bereits zwei Mal verhaftet und weiterhin gesucht worden.
Dieser habe sich eine Nacht lang bei ihr, am Wohnort ihrer Schwiegerel-
tern, versteckt. Aufgrund dessen sei die Familie in den Fokus der Behörden
geraten und Polizisten hätten die Familie im Jahr (…) wiederholt aufge-
sucht und nach dem Verbleib des Bruders gefragt. Zudem hätten sowohl
die Regierung als auch die Apocis die Stiefsöhne aufgefordert, für sie zu
kämpfen.
3.2 Die Suche nach ihrem Bruder und nach den Stiefsöhnen sei nicht ge-
gen die Beschwerdeführerin gerichtet gewesen und entfalte daher keine
Asylrelevanz für sie. Die Besuche von Soldaten und Polizisten bei ihr und
ihrer Familie zuhause seien nicht asylrelevant, weil ihr ausser Fragen nach
ihrem Bruder nichts weiter passiert sei. Es fehle daher an der erforderlichen
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Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG. Dies werde auch dadurch unterstri-
chen, dass sie nach zwei Monaten Aufenthalt H._______ freiwillig wieder
nach Syrien ins Haus der Familie zurückgekehrt sei. Ihre subjektive Frucht
vor den Soldaten und Polizisten vermöge den hohen Anforderungen an
eine objektive begründete Frucht nicht zu genügen, weshalb ihre Vorbrin-
gen nicht asylrelevant seien.
3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in der Rechtsmitteleingabe, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) schwerwie-
gend verletzt. Zudem habe es die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Art. 3 und 7 AsylG so-
wie Art. 9 BV verletzt.
3.3.1 Das SEM habe die Pflicht zur vollständigen und rechtserheblichen
Sachverhaltsabklärung dadurch verletzt, dass es von einem Beizug der
Asyldossiers der Familienangehörigen der Beschwerdeführerin abgese-
hen habe. Es wiege besonders schwer, dass das SEM das Asyldossier des
Bruders der Beschwerdeführerin, K._______, nicht beigezogen habe, ob-
wohl die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Verfolgung durch die sy-
rischen Behörden wegen ihrem Bruder K._______ hingewiesen habe. Sie
habe diese asylrelevante Reflexverfolgung ausdrücklich und glaubhaft vor-
gebracht. Zudem sei die Tatsache, dass dieser Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt worden sei, ein weiteres Indiz
für den zwingenden Beizug dieses Asyldossiers. Bei einer Rückkehr nach
Syrien wäre sie aufgrund ihres persönlichen Profils, welches die eindeutige
Verbindung zu ihrem als Flüchtling anerkannten Ehemann und ihrem als
Flüchtling anerkannten Bruder sowie die Vorverfolgung und die illegale
Flucht in die Schweiz enthalte, asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Ein
Beizug der verwandtschaftlichen Dossiers gehe aus den Akten nicht her-
vor, womit feststehe, dass das SEM den Anspruch auf rechtliches Gehör
schwerwiegend verletzt habe. Der Vollständigkeit halber sei zu erwähnen,
dass der Bruder L._______ ebenfalls als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl
gewährt worden sei, was das SEM weder angeführt noch gewürdigt habe.
Das SEM habe ferner nicht erwähnt, dass sie und auch ihr Schwiegervater
Analphabeten seien.
3.3.2 Indem es unterlassen habe, Ausführungen zur Glaubhaftigkeit nach
Art. 7 AsylG zu machen, habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt.
Das SEM führe aus, bei fehlender Asylrelevanz könne auf das Eingehen
auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden. Dennoch er-
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wähne es in einem Nebensatz, es habe Widersprüche bezüglich der Besu-
che der Soldaten beziehungsweise Polizisten gegeben. Die knappe For-
mulierung verunmögliche es, sich dazu zu äussern. Es sei nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb das SEM auf die Prüfung von Unglaubhaftigkeitselemen-
ten verzichte, sich aber trotzdem kurz dazu äussere. Diese Vorgehens-
weise sei willkürlich und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
3.3.3 Weiter habe das SEM Art. 7 AsylG verletzt. Durch die knappe Formu-
lierung sei nicht klar ersichtlich, inwieweit es sich bei den Aussagen der
Beschwerdeführerin bezüglich der Besuche der Soldaten beziehungs-
weise Polizisten um einen Widerspruch handeln solle. Die Beschwerdefüh-
rerin habe erwähnt, die Soldaten und Behörden seien praktisch jeden Tag
bei ihnen gewesen. Sie habe demnach die Besuche der Soldaten und die-
jenigen der Behörden gemeint. Sie habe ausgeführt, dass die Polizisten
alle 15-20 Tage vorbeigekommen seien und dass in derselben Zeit auch
die Apocis aufgetaucht seien. Es handle sich dabei also nicht um einen
Widerspruch, da sich die eine Aussage auf alle Besuche zusammen und
die andere Antwort sich auf die Frage nach den Besuchen von der Polizei
bezogen habe.
3.3.4 Soweit das SEM erwogen habe, die Beschwerdeführerin mache
keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG geltend, sei festzuhalten, dass sie
an der Anhörung wiederholt zu Protokoll gegeben habe, dass ihr ganzes
Haus durchsucht, sie und ihre Familie bedroht und zum Bruder K._______
ausgefragt worden seien. Es sei ihr gedroht worden, dass sie und ihre Kin-
der statt des Bruders mitgenommen würden, was auch der Grund für ihre
Flucht H._______ gewesen sei. Sie sei direkt von den syrischen Behörden
bedroht und damit asylrelevant verfolgt worden. Sie habe ausgesagt, dass
die Polizisten zu ihr gekommen seien, ihren Namen gerufen und gesagt
hätten, K._______ sei zu ihr gekommen. Das SEM habe es jedoch unter-
lassen, zu erwähnen, dass sie den syrischen Behörden offensichtlich na-
mentlich bekannt sei. Bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohe ihr
eine Reflexverfolgung aufgrund ihres Bruders. Dabei handle es sich nicht,
wie vom SEM argumentiert, lediglich um eine subjektive Furcht. Sie sei
angeschrien und bedroht worden, was neben den physischen Beschwer-
den insbesondere auch psychische Beschwerden hervorgerufen habe. Es
sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung bei weiterem Zuwarten
noch intensiviert hätte.
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Die ihr vorgehaltene Rückkehr nach Syrien sei nur kurz gewesen. Sie habe
dazu gedient, sich auf die endgültige Ausreise vorzubereiten und sei we-
gen ihrer sowie der Krankheit ihrer Kinder und damit nicht freiwillig erfolgt.
3.3.5 Das SEM habe sie ferner lediglich wegen des Grundsatzes der Ein-
heit der Familie als Flüchtling anerkannt. Dabei habe es unterlassen, wei-
tere Abklärungen zu treffen, inwiefern sich die exilpolitische Tätigkeit des
Ehemannes auf sie ausgewirkt habe. Die syrischen Behörden hätten zum
Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits über dessen exilpolitische Tätigkeit Be-
scheid gewusst. Es müsse daher zwingend davon ausgegangen werden,
dass sie asylrelevant verfolgt worden wäre, wenn sie mit der Ausreise län-
ger zugewartet hätte.
3.4 Bei einer Rückkehr wäre sie einer asylrelevanten Verfolgung durch die
syrische Regierung ausgesetzt, weil sie als kurdische Regimekritikerin aus
einer Familie von politischen Verrätern und Regimegegnern wahrgenom-
men würde.
4.
4.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen, sind vorab zu be-
urteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzli-
chen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.3 Wie oben ausgeführt, bringt die Beschwerdeführerin diesbezüglich vor,
zur Abklärung einer Reflexverfolgung seien die Akten ihrer Familienmitglie-
der, insbesondere diejenigen ihres Bruders K._______ beizuziehen. Zu-
dem seien ihre individuellen Asylgründe umfassend zu würdigen. In Zu-
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sammenhang mit der Rüge einer angeblich falschen beziehungsweise un-
vollständigen Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Vorinstanz
in ihrer Entscheidbegründung kurz aufzeigt, weshalb die geltend gemach-
ten Vorbringen als asylrechtlich unerheblich angesehen wurden. Aus den
Akten ist zu schliessen, dass vor Erlass der angefochtenen Verfügung kein
Beizug der Akten des Bruders der Beschwerdeführerin erfolgte. Um die
Frage einer allenfalls wegen des Bruders drohenden Reflexverfolgung zu
klären, wäre indes ein Beizug dieses Dossiers notwendig gewesen. Nach-
dem sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung zur einer allfälligen Ge-
fährdung wegen des Bruders äusserte und davon auszugehen ist, dass für
diese Beurteilung ein Beizug des Dossiers des Bruders erfolgte, ist festzu-
stellen, dass dieser Mangel als geheilt gelten kann.
4.4 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II
286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt
sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen
soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn
sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Trag-
weite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte
richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensum-
ständen und den Interessen des Betroffenen.
4.5 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz zwar knapp, aber
dennoch nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufge-
zeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess, und hat sich mit
sämtlichen wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander-
gesetzt. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
bezweifelt, diese jedoch als nicht asylrelevant beurteilt. Vor diesem Hinter-
grund durfte sie sich jeglicher Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Schil-
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derungen enthalten. Was den Einschub – die genannte Anzahl der Besu-
che der Soldaten respektive Polizisten sei widersprüchlich – betrifft, erweist
sich diese Nebenerwägung als entbehrlich. An der rechtlichen Beurteilung
ändert sich aufgrund dessen nichts, weshalb darauf nicht weiter einzuge-
hen ist. Die angefochtene Verfügung verletzt die Anforderungen an die Be-
gründungspflicht nicht.
4.6 Nach dem Gesagten – und insbesondere nachdem anlässlich der Ver-
nehmlassung der mangelnde Aktenbeizug nachgeholt wurde und auch das
Gericht die Akten des Bruders K._______ (N […]) konsultiert hat – erweist
sich der Sachverhalt als vollständig festgestellt. Es besteht keine Veranlas-
sung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen
neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Ver-
wandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in ma-
terieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anfor-
derungen von Art. 3 AsylG nicht zu genügen, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfülle.
6.2 Zunächst hat das SEM zutreffend festgestellt, dass die im Rahmen des
Bürgerkrieges in Syrien erlittenen Nachteile, namentlich die allgemeine
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Seite 11
schlechte Sicherheitslage den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht ge-
nügten.
6.3 Mit der Vorinstanz ist weiter festzustellen, dass die syrischen Behörden
sich bei der Beschwerdeführerin lediglich nach ihrem Bruder erkundigt ha-
ben. Zwar sei ihr Haus durchsucht worden, sie gab aber nicht an, dass sie
je vertieft befragt oder sogar auf den Polizeiposten gebracht und ausführ-
lich verhört worden sei. Sie ist danach noch während einiger Zeit im Haus
ihrer Schwiegereltern geblieben, wo sie für das Regime jederzeit auffindbar
gewesen wäre. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, den
geltend gemachten Behelligungen fehle es an der erforderlichen Intensität
im Sinne von Art. 3 AsylG.
6.4 Die Beschwerdeführerin selbst war nie politisch aktiv. Sie stand ge-
mäss eigenen Angaben auch nicht in regelmässigem Kontakt zu ihrem Bru-
der K._______. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass sie den Behörden
je negativ aufgefallen wäre. Da lediglich ihr Bruder politisch tätig war, kann
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keine Rede davon
sein, dass sie aus einer Familie von politischen Verrätern stammt. Somit ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als oppositionell
verdächtige Person registriert wurde.
6.5 Bei den vorgebrachten Besuchen ist ferner zu unterscheiden zwischen
den tatsächlichen Suchen der Polizei nach dem Bruder und den von der
Beschwerdeführerin ebenfalls vorgebrachten Besuchen durch die Apoci,
welche die Stiefsöhne hätten rekrutieren wollen. Diesbezüglich ist festzu-
stellen, dass eine allfällige (Zwangs-)Rekrutierung durch die YPG für die
direkt betroffenen Stiefsöhne nicht als asylrelevant zu qualifizieren wäre,
da diese Wehrpflicht nicht an eine der in Art. 3 AsylG aufgeführten Eigen-
schaften, sondern an den Wohnort, das Alter und das Geschlecht der be-
troffenen Person anknüpft. Demzufolge kann sich daraus auch keine asyl-
relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin ergeben.
6.6 Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass sich bei ei-
nem weiteren Verbleib in Syrien, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
gezielt gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfolgung, die ihr ein
menschenwürdiges Leben in Syrien verunmöglicht hätte, entwickelt hätte.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus den vom Gericht beigezo-
genen Akten des Bruders K._______ keine Hinweise für eine Reflexverfol-
gung der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bruders ergeben.
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6.7 Auf die auf Beschwerdeebene nachgeschobenen und nicht weiter sub-
stantiierten physischen und psychischen Leiden ist nicht weiter einzuge-
hen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht drängten sich
seitens der Vorinstanz auch keine weiteren Abklärungen bezüglich der exil-
politischen Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf, zumal
sie an der Anhörung zu Protokoll gab, sie habe keine Probleme wegen ih-
res Ehemannes gehabt.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat
ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG daher zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anerkannt worden sind.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Nachdem der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG
Asyl die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden und der Vollzug der
Wegweisung als unzulässig beurteilt worden ist, erübrigen sich Ausführun-
gen zum Wegweisungsvollzug.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
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Seite 13
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 25. Juli 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
währt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
10.
Praxisgemäss ist sodann eine anteilmässige Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt wird. Diese ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 300.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdefüh-
rerin diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 300.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
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