Abtei lung V
E-399/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Januar 2009 / (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-399/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Gambia im (...)
2008 verliess und über Senegal, Mali, Algerien, Marokko, Spa-nien
und Frankreich illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 8. Okto-
ber 2008 um Asyl nachsuchte,
Seite 2
E-399/2009
dass er am 17. Oktober 2008 im B._______ summarisch befragt und
am 7. Januar 2009 vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe
in seiner Heimat für einen reichen Geschäftsmann Kühe gehütet, wo-
bei eines Nachts einige davon gestohlen worden seien und ihm der
Besitzer deshalb gedroht habe, ihn ins Gefängnis zu bringen, falls er
ihm die Kühe nicht wieder beschaffe,
dass er zur Polizei gegangen sei und den Diebstahl gemeldet habe,
worauf diese ihn habe wissen lassen, sie werde nach den Tieren su-
chen,
dass sowohl seine Suche als auch diejenige der Polizei erfolglos ge-
blieben sei und er daher beschlossen habe, aus Furcht vor dem Be-
sitzer der Kühe Gambia zu verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Januar 2009 - eröffnet am
13. Januar 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdefüh-
rer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür kei-
ne entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers realitätsfremd seien, er
habe nie eine Identitätskarte oder einen Reisepass, sondern nur eine
Wählerkarte besessen, welche er jedoch auf dem Weg in die Schweiz
verloren habe,
dass nämlich davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer habe sich
für den Erhalt der Wählerkarte ausweisen müssen und er den ange-
gebenen Reiseweg nicht ohne Identitätspapiere hätte zurücklegen
Seite 3
E-399/2009
können, was insbesondere für die Strecke Marokko – Spanien gelte,
da in den Häfen mit internationalen Destinationen die Schiffspassa-
giere in der Regel sogar mehrmals auf ihre Identität hin überprüft wür-
den,
dass aufgrund dieser Unstimmigkeiten davon auszugehen sei, der
Beschwerdeführer verfüge zwar über relevante Identitätspapiere, ent-
halte diese den Asylbehörden aber vor,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festge-
stellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig seien,
dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant
erweisen würden, da der gambische Staat grundsätzlich über ein gut
entwickeltes Rechtssystem verfüge und kriminelle Delikte von den Be-
hörden auf Anzeige hin geahndet würden,
dass der Beschwerdeführer dies mit seiner Erklärung, er habe den
Diebstahl bei der Polizei angezeigt, worauf diese eine Suche durchge-
führt und ihn gebeten habe, sich nach zwei Wochen wieder zu melden,
selbst bestätigt habe,
dass sich die gambischen Behörden grundsätzlich schutzfähig- und
auch schutzwillig erwiesen hätten, auch wenn das Delikt nicht habe
aufgeklärt werden können,
dass der Beschwerdeführer den Rechtsweg beschreiten könne, falls
der Besitzer der gestohlenen Kühe ihm gegenüber gesetzeswidrige
Massnahmen ergreifen sollte,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Akten nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
Seite 4
E-399/2009
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Janu-
ar 2009 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren sowie den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in
der Schweiz abwarten zu dürfen,
dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
eine Fürsorgebestätigung vom 20. Januar 2009 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den En-
tscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Seite 5
E-399/2009
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die diesbezüglich weiterhin
massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen bei Nichteintretensentscheiden, die gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG getroffen werden, das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Ent-
scheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzug
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe-
züglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 lit. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 lit. a
AsylG),
Seite 6
E-399/2009
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 lit. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 lit. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 lit. c AsylG),
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise-
und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die ein-
wandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung
der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere einge-
reicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers, er habe zwar seit 2005 eine Wählerkarte, bis zu seiner Ausreise
im Jahre 2008 jedoch weder eine Identitätskarte noch einen Reise-
pass besessen und sich weder für die Schiffsreise von Marokko nach
Spanien noch bei der anschliessenden Zugreise via Frankreich in die
Schweiz jemals ausweisen müssen, davon auszugehen ist, er habe für
seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, wel-
che er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 lit. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorent-
hält,
dass an dieser Einschätzung auch die erstmals in der Rechtsmittel-
eingabe gemachte Aussage, mittels eines durch einen Schlepper ge-
fälschten Reisepapieres nach Europa gelangt zu sein, nichts ändert,
da diese Behauptung nachgeschoben und nicht nachvollziehbar ist,
weshalb dieser bedeutende Umstand nicht bereits bei der Erstbefra-
gung erwähnt wurde,
Seite 7
E-399/2009
dass ebenso gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers
spricht, dass er bereits vor Eintritt der Volljährigkeit voraussetzungslos
eine Wählerkarte erhalten haben will,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zwei-
felsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit
in Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richt-
linien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 lit. b und c
AsylG),
dass die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zur Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgungs- und Fluchtgrün-
de vollumfänglich zu schützen sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
Seite 8
E-399/2009
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der junge und offenbar gesunde Be-
schwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge in Gambia mit seiner
Mutter und seiner jüngeren Schwester über ein familiäres Beziehungs-
netz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle seiner Rückkehr schlie-
ssen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumut-
bar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
Seite 9
E-399/2009
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie das Ge-
such, das Urteil in der Schweiz abwarten zu können, gegenstandslos
geworden ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen Bedürf-
tigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 lit. a VGG i.V.m. Art. 1-3 VGKE) dem−
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
E-399/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
Seite 11