B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-399/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013
vom BFM zur Person (BzP) befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM
auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein-
heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in
Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De-
zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am
10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut.
C.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 – eröffnet am 16. Januar 2014 – trat
das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach
Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme.
D.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei
zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Even-
tualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zu-
ständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die
Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das
Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar
2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie
eine Honorarnote zu den Akten.
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E.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausge-
setzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesi-
schen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter
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führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.
4.
4.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105).
Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaa-
ten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte
der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-
konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umge-
stossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Men-
schenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige
Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Ver-
pflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und
Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stich-
haltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger –
im Fall einer Überstellung – konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr
einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR,
a.a.O., Rz. 342)
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur
Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Ent-
scheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen
im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in
angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies
bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für
Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu
prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie
mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Ge-
fahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und
der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden
(BVGE 2012/27 E. 7.4).
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4.3 In der Rechtsmitteleingabe nimmt der Beschwerdeführer für sich in
Anspruch, einer Kategorie besonders verletzlicher Personen anzugehö-
ren. Im beigebrachten Bericht stellt der Arzt beim Beschwerdeführer ei-
nen Zustand der Hilflosigkeit fest. Die Art des in Malta am 13. September
2012 erfolgten Selbsttötungsversuches zeige, dass er tatsächlich den
Wunsch gehabt habe zu sterben. Er leide an einer starken posttraumati-
schen Belastungsstörung mit depressiver Reaktion. Zur Gruppe verletzli-
cher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen
zählt das Bundesverwaltungsgericht namentlich Personen mit körperli-
chen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen;
ebenso Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige oder Schwange-
re (BVGE 2012/27 E. 7.3.1).
Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer
Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall eine besondere
Begründungspflicht. Dieser Pflicht vermögen die allgemeinen Ausführun-
gen der Vorinstanz nicht zu genügen. Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts wird sie insbesondere näher begründen
müssen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen
Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne dass er deswegen
Gefahr läuft, wegen der dortigen Unterbringungs- und Aufenthaltsbedin-
gungen in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Die Begründung der
angefochtenen Verfügung setzt sich mit der Situation des Beschwerde-
führers nicht in genügender Weise auseinander, womit die aus Art. 29
VwVG fliessende Begründungspflicht verletzt ist.
4.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Janu-
ar 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin hat eine Kostennote über Fr. 1'040.– eingereicht (Art. 14 Abs. 1
VGKE). Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Die Vorinstanz ist
nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen
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Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Urteil
sind die prozessualen Anträge gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'040.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
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