B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-399/2017
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 5. September 2011 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 13. September 2011 fand die Befragung zur Person (nach-
folgend Erstbefragung) und am 21. November 2011 die Anhörung (nach-
folgend Zweitbefragung) statt.
B.
Am 17. Juni 2015 gab das SEM eine Botschaftsabklärung in Auftrag. Mit
Schreiben vom 15. März 2016 wurde dem Beschwerdeführer das rechtli-
che Gehör hierzu gewährt. Mit Schreiben vom 11. April 2016 bestätigte die-
ser die Korrektheit der Botschaftsabklärung.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1), lehnte
das Asylgesuch ab (Asylunwürdigkeit, Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete infolge Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
D.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfü-
gung des SEM vom 14. Dezember 2016 in den Dispositivpunkten 2 bis 7
aufzuheben und Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei auf die Er-
hebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht
mitgeteilt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine in Deutschland
ausgeschriebene Person mit Terrorbezug handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
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– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer wurde gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling
anerkannt (Dispositiv Ziff. 1) und vorläufig in der Schweiz aufgenommen
(Dispositiv Ziff. 4–7). Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist zu-
nächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt (Dispositiv Ziff. 2) sowie die Wegweisung an-
geordnet hat (Dispositiv Ziff. 3).
3.2 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
der Beschwerdeführer asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Auf-
grund der Botschaftsabklärung – die der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers schriftlich bestätigt habe – stehe fest, dass der Beschwerdeführer
in Igdir wegen qualifizierter schwerer Körperverletzung mit Urteil vom (…)
– unabhängig von einem anderen noch hängigen Verfahren – rechtskräftig
verurteilt worden sei. Diese Straftat stelle gemäss Schweizer Recht eine
schwere Körperverletzung nach Art. 122 StGB dar, mithin ein Verbrechen
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB.
3.3 Der Beschwerdeführer bringt hiergegen im Wesentlichen vor, er sei von
türkischen Rechtsradikalen angegriffen worden. Er sei das Opfer gewesen
und von der türkischen Justiz vom Opfer zum Täter gemacht worden. Die
Vorinstanz stütze sich nur auf die türkische Justiz und habe überhaupt nicht
beachtet, dass er bereits in den Befragungen deutlich betont habe, dass er
niemanden verletzt habe.
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
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innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den.
4.2 Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ fallen nach konstan-
ter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts entspre-
chen (vgl. BVGE 2011/10 E. 6, mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten sind
im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie mit einer Frei-
heitsstrafe von mehr als 3 Jahren sanktioniert werden. Asylunwürdigkeit im
Sinne von Art. 53 AsylG kann im Weiteren auch bei Handlungen angenom-
men werden, die als Vergehen zu qualifizieren sind (vgl. Urteil des BVGer
D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 1998 Nr. 28 S. 235 ff.).
Ob die kriminellen Handlungen einen ausschliesslich gemeinrechtlichen
Charakter haben oder als politisches Delikt einzustufen sind, ist irrelevant
(Urteil des BVGer D-3417/2009 vom 24. Juni 2010 E 4.6.1, EMARK 2002
Nr. 9 S. 80 E. 7b).
4.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Sie hat einlässlich begründet, wes-
halb vorliegend Art. 53 AsylG zur Anwendung kommt. So hat die Bot-
schaftsabklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer – ohne ein Rechts-
mittel zu ergreifen – wegen „qualifizierter Verletzung“ (Knochenbrüche,
Verrenkungen) gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafgesetzbuches
mit Urteil vom (…) rechtskräftig verurteilt wurde (z. B. SEM-Akten, A50, S.
1). Ebenso hat die Abklärung ergeben, dass dieses Urteil in keinem Zu-
sammenhang mit dem anderen noch hängigen Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer – in welchem er bisher erfolgreich die entsprechenden
Rechtsmittel ergriffen hat und in welchem ihm eine Mitgliedschaft in der
PKK (Kurdische Arbeiterpartei) vorgeworfen wird – steht (SEM-Akten, A50,
S. 1). Diese Abklärungsergebnisse wurden vom Beschwerdeführer bezie-
hungsweise dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 11. April 2016 be-
stätigt (SEM-Akten, A56, S. 1). Die Tathandlung ist klar unter die Voraus-
setzungen der Verwerflichkeit im Sinne von Art. 53 AsylG subsumierbar
(E. 4.2). Indem der Beschwerdeführer gegen das Urteil vom (…) kein
Rechtsmittel eingelegt hat, hat er es anerkannt. Die Beschwerdevorbringen
sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern.
Sodann ist die Annahme der Asylunwürdigkeit verhältnismässig. Sie ist als
gesetzliche Folge geeignet, erforderlich und zumutbar. Der Beschwerde-
führer hat durch seine Handlung Knochenbrüche beziehungsweise Verren-
kungen beim Opfer hervorgerufen. Diese Handlung steht als qualifizierte
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schwere Körperverletzung gemäss Art. 87 Abs. 3 des türkischen Strafge-
setzbuches unter Strafe. Ein Politmalus kann ausgeschlossen werden. Die
Tathandlung liegt weniger als acht Jahre zurück, als der Beschwerdeführer
bereits volljährig ([…] Jahre alt) war und vor seiner Ausreise stand. Eine
Distanzierung von der Tat ist selbst auf Beschwerdeebene nicht ersichtlich.
Die Strafe von 9 Monaten und 10 Tagen ist ferner verhältnismässig und
liegt im Rahmen des Strafmasses, welches auch in der Schweiz bei schwe-
rer Körperverletzung beziehungsweise einem Verbrechen Anwendung fin-
det.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer nichts von den seitenweisen Zita-
ten aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3417/2009 vom
24. Juni 2010 zu seinen Gunsten ableiten, zumal das Verfahren wegen
Körperverletzung in keinem Zusammenhang mit demjenigen betreffend die
PKK steht. Um Wiederholungen zu vermeiden ist auf die ausführlichen Er-
wägungen der Vorinstanz zu verwiesen, die zu Recht dem Beschwerde-
führer nach Art. 53 AsylG kein Asyl gewährt hat.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
Insoweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei die vorinstanzliche Verfü-
gung in den Dispositivziffern 4 bis 7 aufzuheben, ist die Beschwerde – nach
Bestätigung der Dispositivziffern 2 und 3 – gegenstandslos geworden. Die
Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung bereits zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme aufgeschoben; allfällige Vollzugshindernisse sind mit-
hin nicht mehr zu prüfen.
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt implizit die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gel-
ten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der
Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: