B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3993/2017
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juni 2017 / N (…).
E-3993/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat am (…) 2015. Er reiste
per Flugzeug über B._______ in den Iran und von dort aus auf dem Land-
und Seeweg via diverse Länder in die Schweiz, wo er am 30. November
2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach-
suchte. Am 14. Dezember 2015 fand dort eine Befragung zur Person (BzP)
des Beschwerdeführers statt. Am 23. Mai 2017 führte das SEM eine ein-
lässliche Anhörung zu den Asylgründen durch.
Der Beschwerdeführer brachte vor, aus D._______ (Distrikt E._______,
Nordprovinz) zu stammen und tamilischer Ethnie zu sein. Sein Vater habe
sich 1989 den Rebellen (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE]) ange-
schlossen. Nach der Heirat sei der Vater aus den LTTE ausgetreten. In der
letzten Phase des sri-lankischen Bürgerkriegs, circa Januar bis Mai 2009,
sei der Vater jedoch wieder bei den LTTE gewesen. Während dieser Zeit
sei die Mutter von einer Bombe getötet respektive von einer Bombe verletzt
und anschliessend von Soldaten erschossen worden.
Am (…) August 2015 seien vier Angestellte des CID (Criminal Investigation
Department) zu ihm nach Hause gekommen und hätten seinen Vater fest-
genommen, weil dieser nach dem Krieg kein Rehabilitationsprogramm ab-
solviert habe. Allerdings sei der Vater bereits zwei Tage später wegen sei-
nes Gesundheitszustands ([…]) freigelassen worden.
Danach sei der Vater vermutlich nach F._______ geflohen. Am (…) Sep-
tember 2015 seien erneut Leute des CID bei ihm (Beschwerdeführer) vor-
beigekommen und hätten sich – indes erfolglos – nach dem Verbleib des
Vaters erkundigt. In der Folge habe man ihn für einen Tag ins Militärcamp
mitgenommen, wo man unter Gewaltanwendung versucht habe, Informati-
onen zum Aufenthalt des Vaters von ihm zu erlangen. Bei seiner Freilas-
sung habe man von ihm verlangt, den Vater innert Wochenfrist an das Mi-
litär zu übergeben. Danach habe er (Beschwerdeführer) sich kurzzeitig bei
seinem Onkel aufgehalten und sei dann auf legale Weise (unter Verwen-
dung seines Reisepasses) aus Sri Lanka ausgereist.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel zu den
Akten gereicht: Die Identitätskarte des Beschwerdeführers (ausgestellt:
[…]), seine temporäre Identitätskarte (ausgestellt: […]), beglaubigte Kopien
der Geburtsscheine seiner Geschwister, seiner Mutter
sowie seines eigenen Geburtsscheines, eine beglaubigte Kopie des Todes-
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scheins seiner Mutter sowie ein Bestätigungsschreiben eines Parlaments-
abgeordneten vom 8. Mai 2017 zur Gefährdungssituation des Beschwer-
deführers in Sri Lanka und ein auf den Vater lautender medizinischer Be-
richt "Diagnosis ticket" vom (…) 2015.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 (eröffnet am 16. Juni 2017) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
C.
C.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 liess der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 13. Juni 2017 durch seinen Rechtsvertreter anfechten
und beantragen, diese verletze seinen Anspruch auf gleiche und gerechte
Behandlung und sei nichtig/ungültig; eventualiter sei die Verfügung wegen
Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör oder wegen Verletzung
der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die
Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; even-
tualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der
Schweiz Asyl zu gewähren, oder es seien zumindest die Dispositiv-
Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, das Bundesverwaltungs-
gericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen,
welche Gerichtspersonen mit deren Behandlung betraut würden und zu
bestätigen, dass diese tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien.
C.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel
zu den Akten: eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts
vom 30. September 2016, ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom
23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ei-
nen Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka vom
11. Juli 2017 (inklusive CD mit 262 länderspezifischen Informationsquel-
len), diverse Medienberichte zur Lage in Sri Lanka im Zeitraum von 29. No-
vember 2017 bis 28. Februar 2017, ein Formular "Ersatzreisepapierbe-
schaffung" des sri-lankischen Generalkonsulats sowie einen Artikel der
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Seite 4
Neuen Zürcher Zeitung am Sonntag "Ausgeschaffte Tamilen geoutet" vom
27. November 2016.
D.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, gab ihm das voraussichtliche Spruchgremium bekannt
und forderte ihn auf, die von ihm in Aussicht gestellten Beweismittel betref-
fend Narben im Gesicht und exilpolitischen Aktivitäten zu den Akten zu rei-
chen.
F.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer mehrere
Fotografien zu den Akten, auf welchen er anlässlich exilpolitischer Ver-
anstaltungen der tamilischen Diaspora in der Schweiz abgebildet sei.
Daneben reichte er auch ein vergrössertes Ganzkörperfoto ein, auf
welchem eine Kriegsnarbe unter seinem linken Auge erkennbar sei.
G.
Mit Instruktionsverfügung 16. August 2017 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung eingeladen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. September 2017 wurde dem Beschwer-
deführer das Replikrecht eingeräumt.
J.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung Stellung und wies zudem auf das neue Urteil des High
Court Vavuniya von Ende Juli 2017 hin, wonach ein ehemaliges LTTE-Mit-
glied für seine früheren unverjährbaren Taten zu einer lebenslänglichen
Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Als Beweismittel reichte er einen ak-
tualisierten Länderbericht zu Sri Lanka vom 18. Juli 2017 (CD mit 263 län-
derspezifischen Informationsquellen) zu den Akten.
E-3993/2017
Seite 5
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer
im Sinn seines Beschwerdevorbringens, es sei die Person hinter dem Kür-
zel "(…)" bekanntzugeben, der entsprechende Name der SEM-Mitarbeite-
rin mitgeteilt und ihm Gelegenheit geboten, eine allfällige Stellungnahme
hierzu einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 10. August 2018 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme und einen Länderbericht seines Rechtsvertreters zur aktu-
ellen Lage in Sri Lanka vom 9. Juli 2018 (inklusive CD mit mittlerweile
373 länderspezifischen Informationsquellen), als Beweismittel zu den Ak-
ten. Zudem änderte er sein erstes Rechtsbegehren folgendermassen ab:
Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden
Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsperso-
nen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden. Gleich-
zeitig habe das Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben, ob diese Ge-
richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die ob-
jektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen
ausgewählt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3993/2017
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Zufälligkeit der Zusammen-
setzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer
D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).
1.7 In der Eingabe vom 10. August 2018 wurde unter anderem erneut be-
antragt, das Gericht habe dem Beschwerdeführer unverzüglich darzule-
gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung seines Verfahrens be-
traut seien. Dazu bleibt festzustellen, dass diesem Wunsch bereits mit der
Instruktionsverfügung vom 27. Juli 2017 entsprochen worden war. Auf den
aus unbekannten Gründen erneuerten Antrag ist nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung
des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung, die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die un-
vollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E-3993/2017
Seite 7
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit,
weil aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zustän-
dig gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 9 f.).
3.3.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr
anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest
leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nich-
tigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S.
346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter
Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der man-
gelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwach-
sen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
E-3993/2017
Seite 8
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1 m.w.H.)
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer
der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen SEM-Mitarbei-
terin bekannt gegeben; der Beschwerdeführer hat innert der ihm gesetzten
Frist keine konkreten Ausstandsgründe mit Bezug auf diese SEM-Mitarbei-
tende vorgebracht. Das Fehlen der Namen in der angefochtenen Verfü-
gung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel dar, der die
Nichtigkeit der Verfügung zur Folge hätte (vgl. Urteil des BVGer
E-326/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 7.1). Durch die Bekanntgabe der
Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Anspruch auf rich-
tige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der unparteiischen Beur-
teilung seiner Sache zu überprüfen. Der Antrag, es sei festzustellen, dass
die angefochtene Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung verletze und deshalb nichtig sei, ist folglich abzuweisen (vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer E-1277/2018 vom 3. April 2018 E. 4.1).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs, dass zwischen der BzP und der Anhörung mehr als eineinhalb
Jahre vergangen seien. Durch dieses unsachgemässe Vorgehen habe das
SEM eine zentrale Empfehlung im Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin
vom 23. Februar 2014 missachtet, wonach die zeitliche Nähe zwischen An-
hörung und Befragung zu wahren sei; weiter habe es sein Versprechen in
der Medienmitteilung vom 26. Mai 2014, diese Empfehlungen rasch und
konsequent umzusetzen, nicht eingehalten (vgl. Beschwerde S. 11).
3.4.2 Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es
sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Kälin an das SEM, aus welcher
der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Letzteres gilt auch
für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zwingenden zeitlichen Vorgaben
für die Vorinstanz. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet (vgl. zum
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Seite 9
Ganzen etwa Urteile des BVGer D-2157/2017 vom 21. Dezember 2017
E. 6.3.5 oder E-2344/2017 vom 25. September 2017 E. 2.8).
3.4.3 Sodann moniert der Beschwerdeführer, seine Anhörung sei ausser-
gewöhnlich kurz gewesen, nämlich nur eine Stunde und 50 Minuten (ex-
klusiv Pause und Rückübersetzung; Beginn Anhörung um 9:00 Uhr, Ende
Anhörung um 11:45 Uhr). Dies sei dem Beschwerdeführer zum Nachteil
erwachsen, zumal ihm damit nicht die Möglichkeit gegeben worden sei,
sein gesamtes asylrelevantes Risikoprofil darzulegen (vgl. Beschwerde
S. 12).
3.4.4 Bei Sichtung des Anhörungsprotokolls sind diesem jedoch keine der-
artigen Hinweise zu entnehmen. Der Beschwerdeführer wurde umfassend
zu seinen Asylvorbringen befragt und konnte sich diesbezüglich frei und
einlässlich äussern. Zu Beginn der Anhörung gab er an, die tamilisch spre-
chende Dolmetscherin gut zu verstehen. Am Ende der Anhörung wurde
ihm zudem Gelegenheit geboten, Gründe zu nennen, die gegen eine Rück-
kehr in seinen Heimatstaat sprechen würden und er gegebenenfalls noch
nicht erwähnt habe. Diese Frage hat er unmissverständlich verneint ("Nein,
es gibt keine anderen Gründe", vgl. A13/14 F91). Ferner wurde das ge-
samte Befragungsprotokoll zum Schluss der Anhörung dem Beschwerde-
führer rückübersetzt, wobei er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro-
tokolls unterschriftlich bestätigt hat. Der Sachverhalt wurde vom SEM hin-
länglich erstellt. Diese Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
3.5
3.5.1 Des Weiteren wird moniert, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie die Parteivorbringen nicht ernsthaft und sorgfältig
geprüft und in ihrer Entscheidfindung nicht berücksichtigt habe. Das SEM
habe insbesondere die LTTE-Vergangenheit des Vaters des Beschwerde-
führers falsch gewürdigt und deshalb die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Unrecht verneint. Zudem sei der Beschwerdeführer
Zeuge von schwersten Kriegs- und Menschenrechtsverletzungen seitens
der sri-lankischen Regierung geworden, nachdem er die Hinrichtung seiner
Mutter habe mitansehen müssen. Diesen Umstand habe das SEM in sei-
ner Verfügung unberücksichtigt gelassen, weshalb es seine Begründungs-
pflicht verletzt habe. Schliesslich sei die Begründungspflicht auch dadurch
verletzt worden, dass das SEM (entgegen den Protokollaussagen des Be-
schwerdeführers) in seiner Verfügung behauptet habe, die Familienange-
hörigen würden auch nach der Flucht des Beschwerdeführers unbehelligt
in Sri Lanka leben können.
E-3993/2017
Seite 10
3.5.2 Soweit der Beschwerdeführer die fehlerhafte Würdigung des Sach-
verhalts bemängelt, beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör des Be-
schwerdeführers, sondern ist dies allenfalls im Rahmen der materiellen
Würdigung der Parteivorbringen zu würdigen.
3.5.3 Das SEM hat seine Rechtsauffassung in der Verfügung so begründet,
dass der Beschwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte. Der Vor-
wurf der Verletzung der Begründungspflicht ist unbegründet.
3.5.4 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Befürchtungen betreffend
die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat anbelangt (vgl. Be-
schwerde S. 22) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsge-
richts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Er-
satzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und
gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermitt-
lung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und
der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vor-
sprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen.
3.6 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt.
3.6.1 Zunächst wurde in der Beschwerde in dieser Hinsicht konkret vorge-
bracht, das SEM habe seiner Verfügung einen falschen oder aktenwidrigen
Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. Beschwerde S. 16 f.). Dies betreffe das
Verhalten des Vaters (Auskünfte über seine LTTE-Tätigkeit) respektive des
CID gegenüber dem Beschwerdeführer bezüglich seines Behördenkon-
takts am (…) August 2015. Es handle sich bei den Prämissen zu den ent-
sprechenden Handlungsabläufen seitens des SEM keineswegs um gesi-
cherte Erkenntnisse des SEM und damit nicht um einen belegbaren Sach-
verhalt.
An dieser Stelle ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob das SEM
zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
hinsichtlich dieser Punkte ausgegangen ist, nicht die Erstellung des Sach-
verhalts beschlägt, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sa-
che ist, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl-
gründe betrifft.
E-3993/2017
Seite 11
3.6.2 Des Weiteren wurde geltend gemacht, das SEM habe den Sach-
verhalt mit Blick auf das Gefährdungsrisiko des Beschwerdeführers wegen
zweier spezifischer Risikofaktoren (exilpolitisches Engagement in der tami-
lischen Diaspora in der Schweiz und auffällige Narben), nicht vollständig
abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 17).
3.6.3 Überdies wurde moniert, das SEM habe die aktuelle Situation in Sri
Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt sowie das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 falsch ausge-
legt, was dazu geführt habe, dass zahlreiche Risikofaktoren nicht geprüft
worden seien. Stattdessen habe es sich an seinem eigenen unvollständi-
gen und teilweise falschen Lagebild orientiert. Ferner seien auch die Ab-
klärungen der Vorinstanz zur Menschenrechtslage in Sri Lanka falsch.
Diese habe sich entgegen der Ansicht des SEM insbesondere in Bezug auf
die allgemeine Situation der Tamilen sowie die Existenz von Folter und Kor-
ruption auch seit der Wahl des Präsidenten Sirisena nicht verbessert. In
diesem Zusammenhang wurde – neben Datenträgern mit vielen länderspe-
zifischen Informationen – ein vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
verfasster Länderbericht zu Sri Lanka eingereicht.
3.6.4 Weiter habe es das SEM unterlassen, die zu erwartende Papierbe-
schaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf und die standard-
mässigen behördlichen "Backgroundchecks" für das vorliegende Verfahren
korrekt und vollständig abzuklären. Ausserdem wurde auf neue Fälle von
Verfolgungen nach der Rückschaffung aus der Schweiz hingewiesen (vgl.
Beschwerde S. 14 ff.).
3.6.5 Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass sich das SEM
in Kenntnis des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 mit allfälli-
gen Risikofaktoren des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Alleine der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis zu Sri Lanka
einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und es aus
sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen
gelangt als von ihm verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sach-
verhaltsfeststellung. Für spezifische Abklärungen im Zusammenhang mit
der Beschaffung von Reisepapieren bestand und besteht ebenso wenig
Veranlassung.
E-3993/2017
Seite 12
3.7 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten
als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und ans SEM zurückzuwei-
sen. Die diesbezüglichen Kassationsbegehren sind somit abzuweisen. Für
den Beizug von Akten anderer Asylsuchender (vgl. insbes. Beschwerde
S. 29) besteht keine Veranlassung.
4.
4.1 Für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch
das Bundesverwaltungsgericht stellt der Beschwerdeführer mehrere Be-
weisanträge (vgl. Beschwerde S. 30): Er sei erneut ausführlich zu seinen
gesamten Asylgründen anzuhören (1) und zwar durch eine Person, welche
über genügend Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka verfüge. Ihm
sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu sei-
nem exilpolitischen Engagement (2) sowie zur Dokumentation seiner Nar-
ben (3) anzusetzen.
4.2 Nach den vorstehenden Ausführungen besteht keine Veranlassung für
eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers, weshalb der entspre-
chende Beweisantrag (1) abzuweisen ist. Mit Zwischenverfügung vom
27. Juli 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung
von Beweismitteln geboten, welche er mit entsprechender Eingabe genutzt
hat. Den Beweisanträgen 2 und 3 wurde damit entsprochen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl-
suchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen
Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen
und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
E-3993/2017
Seite 13
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG;
vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner
ablehnenden Verfügung als unglaubhaft.
6.1.1 Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, über die LTTE-
Vergangenheit seines Vaters (Dauer der aktiven Zeit, Funktion, Schicksal
der verhafteten Mitstreiter) Auskunft zu geben. Unter den dargestellten
Umständen sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Vater ihm derart ein-
schneidende Ereignisse vorenthalten haben sollte. Die Erklärung des Be-
schwerdeführers, er habe nie mit seinem Vater über den Krieg gesprochen,
überzeuge das SEM nicht.
6.1.2 Weiter habe sich der Beschwerdeführer äusserst vage zur Frage ge-
äussert, weshalb sein Vater ausgerechnet am (…) August 2015 hätte fest-
genommen werden sollen, nachdem seit 2009 beziehungsweise 2010
nichts vorgefallen sei. Seine Erklärung, vielleicht hätten ihn seine festge-
nommenen Kollegen verraten, überzeuge das SEM nicht. Vielmehr dürfe
erwartet werden, dass spätestens zum Zeitpunkt der Verhaftung der Kolle-
gen seines Vaters, deren Verhaftungen ein zentrales Thema gewesen sein
dürften.
6.1.3 Das SEM wies zudem auf Aussagewidersprüche des Beschwerde-
führers hin. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP noch erklärt,
sein Vater sei zwei Tage nach seiner Verhaftung zurückgebracht worden,
während er an der Anhörung diesbezüglich zu Protokoll gegeben habe,
dass sein Vater am Morgen mitgenommen und in der Nacht zurückge-
bracht worden sei. Ein weiterer Widerspruch liege darin, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP geschildert habe, sein Vater sei nach
E-3993/2017
Seite 14
seiner Haft nach F._______ gegangen, während er an der Anhörung erklärt
habe, sein Vater habe bei diesem Weggang nicht gesagt, wohin er gegan-
gen sei. Schliesslich habe er sich auch widersprochen, indem er an der
BzP erklärt habe, er sei zuletzt Schüler gewesen in Sri Lanka und habe nie
gearbeitet, während er an der Anhörung behauptet habe, er habe nach der
Schulzeit im elterlichen Bauernbetrieb gearbeitet. Diese Widersprüche
habe er auf Vorhalt hin nicht aufzuklären vermocht.
6.1.4 Die eingereichten Beweismittel hielt das SEM für nicht beweistaug-
lich. So müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Bestäti-
gungsschreiben "to whom it may concern" um ein Gefälligkeitsschreiben
handeln würde. Zum medizinischen "diagnosis ticket" sei festzuhalten,
dass das SEM die (…)-Erkrankung des Vaters nicht bestreite.
6.1.5 Weiter wurde vom SEM nicht in Abrede gestellt, dass der Vater des
Beschwerdeführers früher möglicherweise tatsächlich bei den LTTE gewe-
sen sein könnte. Unglaubhaft sei aber, dass dieser beziehungsweise der
Beschwerdeführer deswegen im Jahr 2015 von den Behörden gesucht
worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Vergangenheit des
Vaters zum Zeitpunkt der Ausreise, fast sechs Jahre nach Beendigung des
Krieges, kaum kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen
sei. So habe seine Familie seit 2009/2010 keinerlei Probleme mit den Be-
hörden oder mit Dritten; abgesehen vom Vater habe niemand aus seiner
Familie überhaupt je etwas mit den LTTE oder anderen Organisationen zu
tun gehabt. Gemäss seinen Aussagen gehe es den Familienmitgliedern,
den Geschwistern, Onkel und Tanten heute in Sri Lanka gut. Diese Tatsa-
che bestärke die vorstehend erwähnten Zweifel am Wahrheitsgehalt der
Vorbringen; bei einer tatsächlichen Suche nach dem Vater wäre vielmehr
zu erwarten, dass seine Angehörigen in Sri Lanka behördlichen Behelli-
gungen ausgesetzt wären.
6.1.6 Zusammenfassend würden die Vorbringen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse.
6.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen
entgegnet, dass die entsprechenden Ausführungen des SEM entweder ob-
jektiv falsch seien oder es sich dabei um Annahmen des SEM zu einem
hypothetischen Verhalten einer Drittperson handle, was bei der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden dürfe.
E-3993/2017
Seite 15
6.2.1 Dass der Beschwerdeführer wenig über die Tätigkeit des Vaters bei
den LTTE wisse, könnte einerseits damit in Verbindung stehen, dass der
Vater einen Posten bei den Tigers bekleidet habe, welcher eine Verschwie-
genheitspflicht mit sich getragen hätte. Andererseits herrsche in der tamili-
schen Kultur eine andere Kommunikationsweise zwischen Vater und Sohn
als in der Schweiz. Weiter müsse das Alter berücksichtigt werden. Der Be-
schwerdeführer sei bei Kriegsende gerade einmal (…) Jahre alt gewesen
und bei seiner Flucht (…) Jahre. Kein vernünftiger Vater würde seinem min-
derjährigen Sohn, der zudem auf bestialische Weise seine Mutter verloren
habe, über die Schilderung seiner Aktivitäten bei den LTTE zusätzliches
Leid zufügen (vgl. Beschwerde S. 33 f.).
6.2.2 Die Unklarheit bezüglich des Grunds, aus dem die Verhaftung aus-
gerechnet am 2. August 2015 erfolgt sei, dürfe sich nicht zu Lasten der
Glaubhaftigkeit auswirken. Das Handeln der sri-lankischen Sicherheits-
kräfte folge häufig irrationalen Mustern; es könne sein, dass die sie erst im
August 2015 die LTTE-Vergangenheit des Vaters in ihren Aktenbeständen
aufgearbeitet habe (vgl. Beschwerde S. 34).
6.2.3 Die Ausführungen des SEM, dass die Familienangehörige des Be-
schwerdeführers in Sri Lanka unbehelligt leben würden, sei aktenwidrig.
So habe der Beschwerdeführer an der Anhörung vom 23. Mai 2017 klar zu
Protokoll gegeben, dass bei seinen Familienangehörigen bis heute weiter-
hin nach ihm gesucht werde. Er gehe davon aus, dass die behördlichen
Verfolgungshandlungen gegen seine Verwandten in Sri Lanka bisher nicht
intensiver gewesen seien, weil sein Bruder in einem Internat in Jaffna lebe,
seine Schwestern minderjährig seien und seine Tante mit dem Vater nicht
blutsverwandt sei. Sämtliche Verwandte des Vaters würden in F._______
leben; zu diesen pflege der Beschwerdeführer keinen Kontakt, weshalb
ihm auch keine Behelligungen ihnen gegenüber bekannt seien (vgl. Be-
schwerde S. 36).
6.2.4 Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rück-
kehrern nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das Referenzurteil
E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts. Er erfülle zahlreiche der
vom Gericht definierten Risikofaktoren wie LTTE-Verbindung durch seinen
Vater, längerer Aufenthalt in einem tamilischen Diaspora-Zentrum, exilpoli-
tische Aktivitäten und fehlende Einreisepapiere; zudem sei er Zeuge eines
Kriegsverbrechens (Ermordung der Mutter) und weise Narben auf, die aus
Sicht der Behörden auf eine LTTE-Vergangenheit hindeuten würden (vgl.
E-3993/2017
Seite 16
Beschwerde S. 40 f.). Vor diesem Hintergrund sei die geltend gemachte
Furcht des Beschwerdeführers um Leib und Leben begründet.
6.2.5 Ferner ergänzte der Beschwerdeführer den bisherigen Sachverhalt
dahingehend, dass er in der tamilischen Gemeinschaft in der Schweiz exil-
politisch aktiv sei und an entsprechenden öffentlichen Veranstaltungen teil-
nehme (vgl. Beschwerde S. 32).
6.3
6.3.1 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung dem mehrfach geäusserten
Vorwurf, den vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren sei
nicht Rechnung getragen worden, entgegen, dass die Aussagen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien. Er habe auf die Frage, wie es den
Geschwistern, seinem Onkel und seiner Tante gehe, ausdrücklich erklärt,
es gehe allen gut. Mit keinem Wort habe er allfällige Probleme mit den Be-
hörden wie Festnahmen oder Befragungen erwähnt. Da weder der Onkel
und die Tante noch die Geschwister des Beschwerdeführers asylrelevanter
Verfolgung ausgesetzt seien – obschon betreffend die Geschwister das-
selbe Verwandtschaftsverhältnis vorliege wie beim Beschwerdeführer –
dränge sich der Schluss auf, dass auch der Beschwerdeführer keiner asyl-
relevanten Verfolgung unterliege. Da der Vater des Beschwerdeführers von
2010 bis 2015 unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, sei davon aus-
zugehen, dass dieser, falls er früher tatsächlich mit der LTTE in Verbindung
gestanden sei, jedenfalls innerhalb der LTTE keine bedeutende Rolle inne-
gehabt haben könne. Schliesslich habe der Beschwerdeführer ausdrück-
lich erklärt, selber nicht politisch tätig gewesen zu sein. Ferner seien die
Narben kein Beweis für die Glaubhaftigkeit der Aussagen, da er sich diese
unter ganz anderen Umständen hätte zuziehen können als dargelegt.
6.3.2 Betreffend der exilpolitischen Tätigkeiten verwies das SEM auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die sri-
lankischen Behörden blosse "Mitläufer" an Massenveranstaltungen von
überzeugten Aktivisten unterscheiden könnten, die das Ziel der Wiederbe-
lebung des tamilischen Separatismus verfolgen würden. Gestützt auf die
gesamte Aktenlage (unter anderem Fotos über Teilnahme an exilpolitischer
Veranstaltung sowie unglaubhafte Asylvorbringen) sei davon auszugehen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen "Mitläufer" handelt, der von
den sri-lankischen Behörden nicht als Gefahr wahrgenommen würde.
E-3993/2017
Seite 17
6.3.3 Schliesslich hielt das SEM hinsichtlich den Abläufen am Flughafen
bei der Wiedereinreise von Rückkehrern nach Sri Lanka fest, dass es sich
hier um ein standardisiertes Verfahren handle, das grundsätzlich keine
Asylrelevanz entfalte.
6.4
6.4.1 In der Replik warf der Rechtsvertreter dem SEM vor, es gehe in sei-
ner Vernehmlassung nicht auf die Rügen in der Beschwerde ein, sondern
wiederhole bloss auf ausschweifende Weise die Argumente der Verfügung.
6.4.2 Die entsprechenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise die Verneinung der Risikofaktoren würden unter einem erheb-
lichen Mangel leiden. Das SEM stütze sich dabei nämlich auf unrichtig er-
hobene Lagebilder, datierend vom Juli 2016 und August 2016. Dass diese
Einschätzung des SEM fehlerhaft sei, zeige das neue Urteil des High Court
Vavuniya von Ende Juli 2017, wonach ein ehemaliges LTTE-Mitglied für
seine früheren (für unverjährbar befundenen) Taten zu einer lebenslängli-
chen Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Es stehe somit im Belieben der
sri-lankischen Strafverfolgungsbehörden, gegenüber allen früheren LTTE-
Aktivisten und LTTE-Unterstützer – unabhängig davon, ob diese bereits
eine Rehabilitation durchlaufen hätten oder nie eine solche gemacht hätten
– jederzeit auch noch nach Jahrzehnten eine Strafverfolgung einzuleiten.
6.4.3 Aufgrund dieser neuesten Entwicklung werde klar, dass der Vater des
Beschwerdeführers aufgrund seiner LTTE-Verbindung nach wie vor von ei-
ner asylrelevanten Verfolgung bedroht sei.
6.4.4 Schliesslich sei die Unterscheidung des SEM in wichtige exilpoliti-
sche Aktivisten und Mitläufer unsinnig, da die sri-lankische Regierung nie
einen Zweifel daran gelassen habe, dass sie jegliche Unterstützung der
LTTE innerhalb oder ausserhalb Sri Lankas systematisch verfolgen werde.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat. Die Vorinstanz
hat in ihrem Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung überzeugend darge-
legt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
gerecht werden. Mit den nachfolgend dargelegten Ergänzungen kann im
Wesentlichen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen ver-
wiesen werden.
E-3993/2017
Seite 18
7.2 Das Kernvorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater werde auf-
grund seiner LTTE-Vergangenheit in Sri Lanka verfolgt, weshalb dem Be-
schwerdeführer als dessen Sohn eine Reflexverfolgung in Sri Lanka drohe,
weist erhebliche Ungereimtheiten auf:
7.2.1 Das SEM wies in seiner Verfügung zunächst zutreffend auf die bloss
dürftige Auskunft des Beschwerdeführers zur LTTE-Vergangenheit seines
Vaters hin. In der Tat sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Hin-
tergrund seines Vaters äusserst vage. Der Beschwerdeführer vermochte
nämlich auf die Frage nach der Funktion des Vaters bei den LTTE bloss zu
Protokoll geben, dass sie – er und die anderen Familienangehörigen – das
nie gefragt hätten, dies nicht wissen würden und später auch nie darüber
gesprochen hätten (A13/14 F50). Diese Aussage überzeugt das Gericht
nicht, woran auch die Einwände in der Beschwerde, dies sei auf die typi-
scherweise zurückhaltend-reservierte innerfamiliäre Kommunikationskul-
tur in Sri Lanka zurückzuführen und der Beschwerdeführer sei damals noch
jung (zwischen […] und […] Jahren) gewesen, nichts zu ändern vermögen.
Ferner erscheint es angesichts des heutigen Stands neuer Informations-
technologien auch als wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer angeb-
lich am […] August 2015 letztmals Kontakt mit seinem Vater gehabt habe
und auch nicht wisse, wo sich dieser aufhalten könnte (vgl. A13/14 F11,
F56).
7.2.2 Gemäss seinen protokollierten Aussagen hätten der Beschwerdefüh-
rer und seine Geschwister im Zeitraum von 2009 bis zum (…) August 2015,
dem Zeitpunkt als die CID-Leute erstmals seinen Vater aufgesucht hätten,
keinerlei Probleme mit den Behörden, Dritten oder dem Militär gehabt (vgl.
A13/14 F54, F73, F75 f.); dies gelte, bezüglich des Zeitraums von 2010 bis
2015, auch für den Vater (vgl. A13/14 F74). Der Beschwerdeführer habe
nie mit den LTTE oder anderen Organisationen zu tun gehabt und sei auch
nie politisch aktiv gewesen (vgl. A13/14 F77, 79).
Vor diesem Hintergrund erscheint keineswegs plausibel, dass der Vater
nach Beendigung seines angeblichen Kriegseinsatzes im Jahr 2009 über
mehrere Jahre bis im Jahr 2015 völlig unbehelligt hätte leben können,
wenn er tatsächlich im Visier der Regierung gestanden wäre. Es mutet re-
alitätsfremd an, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn erst im
Jahr 2015 plötzlich massiv hätten verfolgen sollen. Der Beschwerdeführer
vermochte die Hintergründe dieser angeblich nach so langer Zeit plötzlich
einsetzenden Verfolgung auf Nachfrage hin in keiner Weise zu substanzi-
E-3993/2017
Seite 19
ieren. Das diesbezügliche Gegenargument in der Beschwerde, die Hand-
lungen der sri-lankischen Behörden seien eben willkürlich und unvorher-
sehbar, vermag das Gericht, angesichts der beachtlichen Dauer des offen-
kundigen behördlichen Desinteresses (beinahe sechs Jahre), nicht zu
überzeugen.
7.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet, es werde in seiner Heimat auch
heute noch nach ihm gesucht (vgl. A13/14 F15 f.). Indes sind seine dies-
bezüglichen Angaben äusserst knapp und vage, wenn er von Unbekannten
spricht, die ihn suchen und diese Unbekannten nicht erzählen würden, wer
sie seien und woher sie kämen. Auf Nachfrage des SEM, weshalb denn
seine Geschwister im Gegensatz zu ihm keine Probleme hätten, erklärte
er bloss, sie seien noch klein und würden noch zur Schule gehen (vgl.
A13/14 F17). Er gab aber auch an, sein Onkel und seine Tante hätten eben-
falls "keine Probleme in Sri Lanka" (vgl. A13/14 F38). Die fraglichen Äusse-
rungen erweisen sich als unsubstanziiert und unplausibel und widerspre-
chen der allgemeinen Lebenserfahrung.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung hierzu überzeugend fest, dass
bei einem tatsächlichen Verfolgungsinteresse auch von behördlichen Be-
helligungen gegenüber den in Sri Lanka zurück gebliebenen nahen Ver-
wandten des Beschwerdeführers auszugehen wäre, zumal es sich bei sei-
nen Geschwistern um dasselbe Verwandtschaftsverhältnis zum Vater (dem
angeblichen Ursprung der Reflexverfolgung) handle wie beim Beschwer-
deführer. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die diesbezüglichen
Ausführungen des SEM in seiner Verfügung und Vernehmlassung zu ver-
weisen.
7.3 Was die Tötung der Mutter anbelangt, fällt nach Durchsicht der Akten
auf, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der BzP zunächst ausführte, sie
sei "auf der Flucht von einer Bombe getötet" worden (vgl. A3/11 S. 5). Im
Verlauf der gleichen Befragung führte er dann jedoch aus, die Mutter sei
durch die Bombenexplosion "am Bein verletzt" worden und danach habe
das "Militär […] sie erschossen" (vgl. a.a.O. S. 7). Bei der Anhörung zu den
Asylgründen erwähnt er die Ermordung der Mutter auf die Frage nach den
Gründen für das Asylgesuch zunächst mit keinem Wort; erst auf Vorhalt der
BzP-Protokollstellen bestätigt er diesen Sachverhalt, und zwar in der zwei-
ten Version (vgl. A13/14 F82). Bei diesem widersprüchlichen Aussage-
verhalten muss dieses Vorbringen ebenfalls als unglaubhaft qualifiziert
werden.
E-3993/2017
Seite 20
7.4 Schliesslich ist der Beschwerdeführer unter Verwendung seines eige-
nen Reisepasses legal aus Sri Lanka ausgereist (vgl. A3/11 S. 5). Die kon-
trollierte Ausreise lässt nicht darauf schliessen, dass zu diesem Zeitpunkt
nach ihm gefahndet worden wäre (oder er dies vermutet hätte).
7.5
7.5.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Rechtsmittelebene Fotos ein, um
seine exilpolitischen Aktivitäten sowie seine Kriegsnarben zu belegen,
nachdem er in der Beschwerde insbesondere ausgeführt hatte, er habe
"gut sichtbare Narben in seinem Gesicht" (vgl. Beschwerde S. 31), und
vom Instruktionsrichter zum Beleg dieser Behauptungen aufgefordert wor-
den war.
7.5.2 Auf der eingereichten Vergrösserung einer Fotografie des Beschwer-
deführers sind – selbst unter Verwendung einer Lupe – keine solchen Nar-
ben festzustellen. Der Beschwerdeführer scheint diese Auffassung zu tei-
len, führte er doch in der Eingabe vom 11. August 2017 aus, es würden
noch "deutlichere Fotos dieser Narben" nachgereicht. Dies geschah jedoch
nie. Dass die erwähnte, leicht beweisbare Behauptung unbelegt geblieben
ist, passt ins Bild eines unglaubhaften Sachvortrags.
7.5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen
Vernehmlassung verwiesen werden, zumal es sich gemäss Aktenlage nicht
um exponierte exilpolitische Handlungen handelt, die im Sinn der Recht-
sprechung einer Rückkehr des Beschwerdeführers entgegenstünden (vgl.
auch oben E. 6.3.2).
7.6 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Macht-
kampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wick-
remesinghe vermag an der bisherigen Einschätzung in der angefochtenen
Verfügung ebenfalls nicht Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in
Sri Lanka ist zwar – besonders nach den Anschlägen vom Ostersonntag
2019 auf christliche Einrichtungen und Hotels – als angespannt zu beurtei-
len (vgl. hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs). Es ist nach den Feststellungen des
E-3993/2017
Seite 21
Gerichts aber nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von zurück-
kehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie auszuge-
hen. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer, welcher der hinduistischen Glaubensgemeinschaft an-
gehört, einer erhöhten Gefahr ausgesetzt wäre. Dies wird von ihm denn
auch nicht dargelegt.
7.7 Es sind nach dem Gesagten keine Anhaltspunkte gegeben, die geeig-
net wären, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-3993/2017
Seite 22
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand-
lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri
Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen
Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11;
T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr.
20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde
Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Be-
schwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in
genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beur-
teilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung
habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwä-
gung 10.1 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Betracht gezogen werden, wobei dem
Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen As-
pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real
risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen
könnten.
9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
E-3993/2017
Seite 23
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei auch vor dem Hintergrund der neuesten politischen Entwicklun-
gen unzulässig.
9.2.6 Weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.).
9.2.7 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
9.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
E-3993/2017
Seite 24
9.3.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in
Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht schon vor einiger Zeit zum
Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (da-
mals noch mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vor-
liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei-
nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden
kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). In einem ebenfalls als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid vom 16. Oktober 2017 qualifizierte Bun-
desverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet"
als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
E. 9.5).
9.3.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle
in Sri Lanka vom 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen
Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. zum Gan-
zen etwa die Urteile BVGer D-12/2019 vom E. 11.3.3 oder E-1502/2019
vom 21. Mai 2019 E. 5; Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019,
Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, .
ch/sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abge-
rufen am 27.05.2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don’t
Know About the Sri Lanka Attacks,
04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?ac-
tion=click&module=Top%2 0Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am
27.05.2019).
9.3.3 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus dem
Distrikt E._______ in der Nordprovinz. Seine Familie besitze viel Land (vgl.
A13/14 F24). So habe er bereits vor seiner Ausreise im familieneigenen
Betrieb gearbeitet und seinen Onkel unterstützt (vgl. a.a.O. F26 f.). Seinen
Onkel und seine Tante bezeichnete er als seine nahen Verwandten in Sri
Lanka (vgl. a.a.O. F29). Das SEM hat in seiner Verfügung gemäss Akten
zutreffend festgehalten, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen
gesunden jungen Mann, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres
Beziehungsnetz verfüge. Im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen ist des-
halb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatli-
chen Umgebung über ein Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsi-
tuation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und be-
ruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern.
9.3.4 Der Vollzug erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
E-3993/2017
Seite 25
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da-
rauf einzutreten ist.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
sind zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen
und Ausführungen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer
praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Berechtigterweise
rügte er die Nichtoffenlegung des Namens der SEM-Fachspezialistin, auch
wenn er diesbezüglich mit seinem Begehren um Feststellung der Nichtig-
keit der vorinstanzlichen Verfügung nicht durchdrang. Dieser Mangel
konnte auf Beschwerdeebene geheilt werden. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1400.– zu
reduzieren (vgl. Urteile D-3997/2019 vom 6. März 2019 E. 10.1 und
D-6662/2017 vom 20. Februar 2019 E. 12.1).
11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, ist die Parteient-
schädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis-
mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden
(Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni-
ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe
E-3993/2017
Seite 26
Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.–; vgl. zum Ganzen: MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des An-
spruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde
als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet,
weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen
Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Auf-
wand für diese Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.–), ist
praxisgemäss von einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Urteile
D-6583/2017 vom 3. Mai 2019 E. 16.2, D-2478/2017 vom 11. März 2019
E. 12 und E-2226/2017 vom 21. August 2018 E. 12.2).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3993/2017
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
Versand: