B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3993/2018
Ur t e i l vom 2 9 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung Jürg Marcel Tiefenthal
Gerichtsschreiberin Kinza Attou.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo, Übersetzungs- und Rechtsbe-
ratungsbüro im Asylwesen, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2018 / N (…).
E-3993/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. September 2015 in der Schweiz
um Asyl.
B.
Am 29. März 2016 hörte ihn die Vorinstanz zu den Asylgründen an. Auf
eine Befragung zur Person wurde verzichtet. Anlässlich seiner Anhörung
zu seinen Gesuchsgründen trug er im Wesentlichen vor, er sei ein syrischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, mit letztem Wohnsitz in B._______,
Distrikt Malikiya, Provinz Al-Hasaka. Bis zum Jahr 2011 sei er ohne Staats-
angehörigkeit gewesen und habe zunächst als Maktum, später als Ajnabi
gegolten. Er habe die Schule bis zur neunten Klasse besucht und danach
in Restaurants gearbeitet, zuletzt in C._______. Als Ajnabi hab er viele
Nachteile erlitten und keinerlei Rechte gehabt. Aus diesem Grund habe er
regelmässig an Demonstrationen teilgenommen, um seine Rechte einzu-
fordern.
Nach seiner Einbürgerung, welche im November 2011 erfolgt sei, habe er
seine Identitätskarte erhalten. Als ihm die Identitätskarte ausgestellt wor-
den sei, sei er gleichzeitig aufgefordert worden, sich bei der Armee zu mel-
den, um das Militärdienstbüchlein entgegenzunehmen. Dieser Aufforde-
rung sei er aus Angst vor einem Einzug in den Militärdienst nicht nachge-
kommen. Von diesem Zeitpunkt an hätten ihn die syrischen Behörden je-
derzeit ins Militär einziehen können. Die syrischen Militärbehörden hätten
mehrfach explizit nach ihm gesucht. Er habe sich jeweils versteckt und eine
Gelegenheit abgewartet, zu flüchten. Im März 2013 sei er in den Irak ge-
flohen. Nach seiner Ausreise sei er weiterhin von den Militärbehörden zu
Hause gesucht worden.
Er habe von 2013 bis 2015 in D._______ im Irak gelebt und erneut in einem
Restaurant gearbeitet. Am 7. März 2015 habe er via Telefon eine in
E._______ lebende Cousine geheiratet. Über die Türkei und weitere Län-
der sei er schliesslich im September 2015 in die Schweiz gelangt.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 – eröffnet am 7. Juni 2018 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Auf-
nahme an.
E-3993/2018
Seite 3
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – mit Eingabe vom 9. Juli 2018
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragte er die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuhe-
ben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge-
währen. Subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3993/2018
Seite 4
2.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Vernei-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
In der Beschwerdeschrift werden verschiedene formelle Rügen erhoben.
Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine
Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.1
5.1.1 Im Asylverfahren gilt – wie in anderen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Nach dem
Untersuchungsgrundsatz muss die entscheidende Behörde den Sachver-
halt von sich aus abklären; das heisst, sie ist verantwortlich für die Beschaf-
fung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären
sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016).
5.1.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
E-3993/2018
Seite 5
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.1.3 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe
die Tragweite seiner Verfolgungsvorbringen im Kontext der aktuellen Situ-
ation Syriens nur unzureichend erkannt. Insbesondere habe sie es unter-
lassen abzuklären, ob er angesichts seines spezifischen Profils als Wehr-
dienstpflichtiger in der syrischen Armee bereits aufgrund seiner illegalen
Ausreise aus Syrien die Flüchtlingseigenschaft erfülle und deshalb subjek-
tive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Ferner habe sie nicht hinreichend
geprüft, ob seine politischen Aktivitäten (Demonstrationsteilnahmen) zu
Beginn der Unruhen in Syrien asylrelevant seien. Die Vorinstanz hätte
zwingend weitere Abklärungen, insbesondere weitere Anhörungen, durch-
führen müssen.
Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz setzte sich mit den wesentli-
chen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und ermöglichte ihm
dadurch eine sachgerechte Anfechtung. Mit diesen Vorbringen vermengt
der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz erge-
bende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Ent-
scheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Er legt im Übrigen
E-3993/2018
Seite 6
nicht näher dar, weshalb weitere Abklärungen, insbesondere Anhörungen,
vorzunehmen wären und zeigt nicht auf, inwiefern eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung betreffend Wehrdienstpflicht und politische Aktivi-
täten vorliegt. Es bestehen sodann auch keine Hinweise darauf, dass die
Anhörung wichtige Fragen offengelassen hätte. Der Beschwerdeführer hat
zum Ende der Anhörung vielmehr selbst bestätigt, alles gesagt zu haben,
was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachtete und er keine anderen
Asylgründe habe (vgl. A9/22 F195).
5.3 Weiter ist er der Auffassung, die Vorinstanz habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie seine Aussagen in den Befragungen fälschlicher-
weise als widersprüchlich, unsubstanziiert und daher unglaubhaft gewür-
digt habe. Diese Frage betrifft die Beweiswürdigung im Sinne einer Ur-
teilskritik an der materiellen Beurteilung. Eine Verfahrenspflichtverletzung
ergibt sich nicht.
5.4 Der Beschwerdeführer erblickt sodann eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht im Umstand, dass die Vorinstanz mehrere Aussagen während
seiner Anhörung in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt gelas-
sen habe und diese mithin ungewürdigt geblieben seien. In seiner Be-
schwerde beschränkt er sich darauf, einzelne Aussagen aus dem Anhö-
rungsprotokoll zu zitieren, die in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt worden seien, bringt aber nicht vor, inwiefern eine Erwähnung nötig
gewesen wäre. Das Vorbringen ist nicht geeignet, eine Verletzung der Be-
gründungspflicht darzutun, zumal der Beschwerdeführer verkennt, dass
sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen einzeln auseinandersetzen
muss, sondern nur mit den für die materielle Beurteilung wesentlichen As-
pekten, wovon vorliegend auszugehen ist.
5.5 Den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubhaftmachung
hält er entgegen, dass an der Anhörung Verständigungsschwierigkeiten
zwischen ihm und der anwesenden Dolmetscherin bestanden hätten,
weshalb Missverständnisse und Übersetzungsfehler im Protokoll nicht
auszuschliessen seien. Diese Rüge erscheint als unbegründet, hat er doch
in der Anhörung erklärt, er verstehe die kurdische Sprache der
Dolmetscherin gut (A9/22 F1). Insbesondere sind dem Protokoll keine
Anhaltspunkte für aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten zu
entnehmen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in
den Akten keine Grundlage findet. Schliesslich wurde dem
Beschwerdeführer das Protokoll rückübersetzt und er bestätigte dessen
E-3993/2018
Seite 7
Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (A9/22, S. 20). Angesichts
dieser Sachlage geht die Rüge fehl.
5.6 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Im Asylverfahren gilt nach Art. 7 AsylG der Glaubhaftigkeitsmassstab.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständi-
ger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E.6.5.1).
6.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind die Pflicht zur Militärdienstleistung so-
wie allfällige Sanktionen im Fall der Refraktion oder Desertion flüchtlings-
rechtlich nicht relevant. Solche vermögen die Flüchtlingseigenschaft nur
dann zu begründen, wenn die entsprechenden Massnahmen darauf abzie-
len, einem Wehrdienstpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
nannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) ernsthafte
Nachteile zuzufügen.
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte die
Vor-instanz die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genü-
gend, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
So habe er sein Vorbringen betreffend der Militärdienstaufforderung wider-
sprüchlich und unsubstanziiert geschildert. Er habe vorgetragen, dass ihm
eine schriftliche Militärdienstaufforderung nach Hause geschickt worden
E-3993/2018
Seite 8
sei. Zwar habe er diese nicht gut lesen können und auch nicht alles ver-
standen, aber es habe darin gestanden, dass er in die Stadt Sham (Da-
maskus) gehen müsse. Diese Aufforderung sei vor den Unruhen in Syrien
im März 2011 gekommen, danach nicht mehr. Auf Nachfrage habe er an-
gegeben, mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Ein
schriftliches Aufgebot habe er nie erhalten, sondern habe mit seinen vor-
herigen Angaben gemeint, andere Leute hätten ein solches erhalten. Seine
unterschiedlichen Angaben habe er demnach nicht erklären können, son-
dern sich in Widersprüchen verstrickt.
Ausserdem habe er keine substanziierten und nachvollziehbaren Angaben
zur Zeit machen können, in welcher er sich versteckt gehalten habe. Glei-
ches gelte bezüglich seiner Aussagen zur Ausreise aus Syrien. Er habe
angegeben, dass er drei Monate nach der im November 2011 erfolgten
Ausstellung seiner Identitätskarte zum ersten Mal gesucht worden sei. Da-
nach habe er sich ungefähr ein Jahr vor den Behörden versteckt und in
ständiger Angst gelebt. Die Behörden seien oft (manchmal sogar fast täg-
lich) zu ihm nach Hause gekommen. Er habe jeweils bemerkt, wenn ein
fremdes Auto gekommen sei und habe sich rechtzeitig verstecken können.
Er habe keine Gelegenheit gehabt, früher als im März 2013 aus Syrien zu
flüchten, weil vorher immer die Regierung gekommen sei und nach ihm
gesucht habe. Als drei Tage niemand gekommen sei, habe er sich am vier-
ten Tag zur Ausreise entschlossen. Im Übrigen sei die Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen auch deshalb in Frage zu stellen, weil sich die syrische Re-
gierung bereits im Juli 2012 aus den kurdischen Gebieten Nordsyriens –
mit Ausnahme der Städte Al-Hasaka und Al-Qamischli – zurückgezogen
habe. Es sei demnach unwahrscheinlich, dass Sicherheitskräfte des syri-
schen Regimes noch Rekrutierungsmassnahmen für die staatliche Armee
im Wirkungsgebiet der kurdischen Truppen durchführe.
7.2 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass er in
Bezug auf den Erhalt einer Militärdienstaufforderung keineswegs wider-
sprüchliche Aussagen getätigt habe. Bezüglich des Ablaufs des Militär-
diensts würden seine Aussagen mit den zugänglich gemachten Informati-
onen übereinstimmen. Es sei bekannt, dass der Militärdienst in Syrien für
alle Männer, die das 18. Lebensjahr erlangt hätten, obligatorisch sei. Alle
syrischen Männer im Alter von 18 Jahren hätten sich selbständig beim zu-
ständigen Rekrutierungsbüro zu melden oder sie würden von der lokalen
Polizei vorgeladen. In seiner Anhörung habe er zunächst lediglich allge-
mein ausgeführt, dass solche schriftlichen Aufforderungen vor den Ereig-
nissen im März 2011 in Syrien von den syrischen Behörden ausgehändigt
E-3993/2018
Seite 9
worden seien. Nach den Ereignissen seien solche Aufforderungen nicht
mehr durch die syrische Regierung ausgehändigt worden. Auf die Frage,
ob er eine oder mehrere solche Aufforderungen erhalten habe, habe er
konsistent ausgeführt, dass er während dieser Ereignisse keine Aufforde-
rung bekommen habe. Auf die Frage, in welchem Monat er die Aufforde-
rung erhalten habe, habe er geantwortet, dass er beim Erhalt seiner Iden-
titätskarte darauf hingewiesen worden sei, dass er sein Militärbüchlein aus-
stellen lassen müsse. Folglich habe er konsistent ausgesagt, dass er
mündlich aufgefordert worden sei, sich ein Militärbüchlein ausstellen zu
lassen. Er habe nie gesagt, dass er eine schriftliche Aufforderung erhalten
habe. Das SEM habe die Widersprüche konstruiert. Insbesondere habe er
während der Anhörung auf Nachfrage hin bestätigt, dass er Personen ge-
kannt habe, die schriftliche Aufforderungen erhalten hätten und er habe
nicht gesagt, dass er selbst eine solche erhalten habe. Diese Missver-
ständnisse seien demnach von seiner Seite bereits in der Anhörung aufge-
klärt worden, seien aber aufgrund der Verständigungsprobleme mit der
Dolmetscherin entstanden. Da er trotz Aufforderung nicht in den Dienst ein-
getreten sei, würde er von den syrischen Behörden als Wehrdienstverwei-
gerer eingestuft. Als solcher habe er im Falle einer Rückkehr mit schwer-
wiegenden Konsequenzen zu rechnen.
In Bezug auf die angeblich unsubstanziierten und nicht nachvollziehbaren
Angaben zur Zeit, in welcher er sich versteckt gehalten habe und zu seiner
Ausreise aus Syrien sei die Argumentation des SEM nicht überzeugend.
So habe er glaubhaft ausgeführt, dass er mehrfach zu Hause aufgesucht
worden sei und demnach aus Angst, aufgegriffen zu werden, nicht vorher
aus Syrien habe flüchten können. Diesbezüglich sei auf diverse Berichte
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu verweisen. Diese würden
das systematische Vorgehen der syrischen Regierung, wie vom Beschwer-
deführer dargelegt, bestätigen. Es gehe aus diesen hervor, dass die syri-
sche Armee Wehrdienstpflichtige auch ohne Militärbüchlein oder Vorla-
dung in den Dienst einziehe, insbesondere junge Männer an Checkpoints
anhalte oder zu Hause aufsuche und mitnehme beziehungsweise sie
zwangsrekrutiere.
Weiter sei die Vorinstanz nicht auf seine Vergangenheit als Ajnabi einge-
gangen. Es sei davon auszugehen, dass er nur zwecks Rekrutierung für
den Militärdienst eingebürgert worden sei. Daher sei auch angesichts sei-
nes dienstpflichtigen Alters sehr wahrscheinlich, dass er nach seiner Ein-
bürgerung in den syrischen Militärdienst hätte einrücken müssen. Hätte er
E-3993/2018
Seite 10
seine Heimat nicht rechtzeitig verlassen, wäre er umgehend von den Mili-
tärbehörden rekrutiert worden. Die Behörden hätten ihn mehrfach zu
Hause aufgesucht. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er wegen seiner
Flucht als Militärdienstverweigerer und Verräter betrachtet und deswegen
bei einer Rückkehr schwer bestraft würde. Zudem habe er glaubhaft ge-
schildert, vor seiner Ausreise an zahlreichen Demonstrationen gegen das
Regime teilgenommen zu haben. Er weise eindeutig eine politisch-opposi-
tionelle Haltung auf, welche er öffentlich bekunde. Als kurdischer Oppositi-
oneller sei er auch angesichts seiner Militärdienstverweigerung bei den sy-
rischen Behörden aufgefallen und offensichtlich als Regimegegner identifi-
ziert worden. Seine Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung sei be-
gründet. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Syrien mache er zudem
subjektive Nachfluchtgründe geltend.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vo-
rinstanz im Ergebnis ohne Vorbehalte an. Dies aus den nachfolgenden
Gründen:
8.1 Die Vorbringen sind – wie von der Vorinstanz festgestellt – tatsächlich
in verschiedenen wesentlichen Aspekten als unsubstanziiert und in sich
widersprüchlich zu erachten. Für die Unglaubhaftigkeit des Verfolgungs-
vorbringens sprechen vor allem die beiden folgenden Überlegungen:
Dies betrifft vor allem die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf
die schriftliche Militärdienstaufforderung, die er erhalten haben soll. So gab
der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt an, dass
er zum Militärdienst aufgefordert worden sei (A9/22, F40, F57, F59, F61
ff.), und betonte, dass jeder junge Mann im militärdienstpflichtigen Alter
eine solche Aufforderung erhalten habe, sowie dass diese Aufforderungen
nach Hause geschickt worden seien (A9/22, F62, F64). Nach dem konkre-
ten Inhalt dieser Mitteilung gefragt, gab er zu Protokoll, dass er persönlich
diesen nicht gut habe lesen können, weil er die Schule nicht habe besu-
chen dürfen (A9/22, F63). In der Mitteilung habe gestanden, dass er zur
Stadt Sham gehen solle (A9/22, F65, F66, F175). Gefragt, was er nach
dem Erhalt dieser Aufforderung gemacht habe, gab er zu Protokoll, dass
er von seinem Dorf in eine Stadt geflohen sei (A9/22, F74). Massgebliche
Zweifel am Wahrheitsgehalt seines Vorbringens entstehen durch den Um-
stand, dass er demgegenüber im späteren Verlauf der Anhörung (A9/22,
F69) sowie auf Beschwerdeebene vortrug, dass er nie eine schriftliche Auf-
forderung zum Militärdienst erhalten habe (vgl. Beschwerdeziffer Ziff. 14,
E-3993/2018
Seite 11
15). Damit besteht ein eindeutiger Widerspruch, der sich angesichts der
vom Beschwerdeführer unterschriftlich bestätigten Rückübersetzung der
Protokolle entgegen der in der Beschwerde geäusserten Auffassung nicht
mit einem übersetzungsbedingten Missverständnis beziehungsweise Feh-
ler erklären lässt. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht sodann sein Vorhalt,
dass er persönlich nach Erhalt dieser Aufforderung vom Assad-Regime be-
ziehungsweise von „Kriminellen des Assad-Regimes“ und der syrischen
Regierung in unregelmässigen Abständen (teilweise täglich) bei seinen El-
tern zu Hause gesucht worden sei (A9/22, F 76-85, F89, F91, F178). Dem
Beschwerdeführer gelingt es nicht, plausibel zu begründen, warum die Be-
hörden so extensiv nach ihm persönlich gesucht haben sollen, er jedoch
nie selber direkten Kontakt zu ihnen hatte. Der Inhalt der Beschwerde führt
angesichts der Sachverhaltsbekräftigungen zu keiner anderen Betrach-
tungsweise.
8.2 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen konnte, zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der syrischen Be-
hörden in den Militärdienst einberufen worden zu sein. Auf eine weiterge-
hende Prüfung der Vorbringen auf ihre Glaubhaftmachung hin kann aller-
dings verzichtet werden, da die Vorbringen – wie von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt – auch nicht den Anforderungen gemäss Art. 3 AsylG
standhalten.
8.3 In Bezug auf die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner
Weigerung sich ein Militärdienstbüchlein ausstellen zu lassen, als Dienst-
verweigerer zu gelten, verkennt der Beschwerdeführer, dass dieses Vor-
bringen nicht asylrelevant ist. Seinen Angaben zufolge hat er sich nie ein
Militärdienstbüchlein ausstellen lassen und somit keinen Behördenkontakt.
Dies ist nicht mit einer Verweigerung der militärischen Dienstpflicht gleich-
zusetzen, da eine solche voraussetzt, dass die für die Rekrutierung zustän-
dige Behörde diese Dienstpflicht tatsächlich ‒ durch entsprechende Eintra-
gung ins Militärdienstbüchlein ‒ festgestellt hat, womit überhaupt erst die
Möglichkeit der Einberufung entsteht. Trotz einer (theoretischen) Pflicht,
sich der Aushebung zu stellen, gilt der Beschwerdeführer nicht als Militär-
dienstverweigerer und hat deswegen gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts keine asylrelevanten Nachteile zu befürchten (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4772/2014 vom 5. Februar 2016 E. 6.6).
8.4 Lediglich ergänzend ist festzustellen, dass auch wenn von einer tat-
sächlichen Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auszugehen
E-3993/2018
Seite 12
wäre, in diesem Zusammenhang auf die gefestigte bundesverwaltungsge-
richtliche Praxis zu verweisen ist. Danach vermag eine Wehrdienstverwei-
gerung oder Desertion die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu begrün-
den, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist, mithin die betroffene Person aus den in dieser
Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder De-
sertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Be-
zogen auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht, die ge-
nannten Voraussetzungen seien etwa im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell aktiven
Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. dort
E. 6.7.3). Dies ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hinsichtlich seiner vor-
gebrachten Demonstrationsteilnahmen ergeben sich keine konkreten Hin-
weise, dass er von den syrischen Behörden identifiziert wurde, zumal er
kein Parteimitglied war, sich politisch nicht weitergehend aktiv betätigte und
diesbezüglich nie spezifisch bedroht wurde (vgl. A9/22 F58, 59, F187). Ent-
gegen den Beschwerdeausführungen bestehen somit keine Hinweise,
dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der heimatlichen Behörden ge-
raten ist und er als solcher bei einer Rückkehr nach Syrien als allfälliger
Wehrdienstverweigerer unverhältnismässig schwer bestraft würde oder
eine über die ordentliche zur Sicherstellung des Wehrdienstes legitime und
völkerrechtskonforme Bestrafung der Dienstverweigerung hinausgehende
Behandlung zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
8.5 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers
allein aufgrund der illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 E. 6.4.3 [als Referenzurteil publiziert]) nicht anzuneh-
men, weshalb das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist.
8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers zutreffend verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt hat. Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht festzu-
stellen und vermag der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe
auch nicht darzulegen. Es kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Würdigung
des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
E-3993/2018
Seite 13
9.
9.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat für Migration in der
Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
9.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2018 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der Mittello-
sigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Vorausset-
zung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt.
11.2 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
11.3 Mit dem vorliegenden instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache wird der in den Beschwerden gestellte Prozessantrag betreffend
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3993/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Kinza Attou
Versand: