B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3994/2017
Ur t e i l vom 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 17. Juni 2005 ersuchte der Beschwerdeführer (damals als angeblich
angolanischer Staatsbürger) erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 18. Juli 2005 lehnte die Vorinstanz dieses erste Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an. Die Schweizerische Asylrekurskommission trat mit Urteil vom 10. Ok-
tober 2005 auf eine Beschwerde hiergegen nicht ein. Der Beschwerdefüh-
rer hielt sich daraufhin illegal in der Schweiz auf; zwei Härtefallgesuche
wurden abgewiesen.
B.
Am 6. November 2015 wurde der Beschwerdeführer in abklärenden Ge-
sprächen des SEM mit Vertretern des kongolesischen Staates als Staats-
angehöriger von Kongo erkannt und anerkannt. Gleichzeitig wurde seine
Rückübernahme nach Kongo (Kinshasa) zugesichert.
C.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2016 suchte der Beschwerdeführer unter
anderem Namen und diesmal als kongolesischer Staatsbürger erneut in
der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 8. Mai 2017
machte er nun im Wesentlichen geltend, er habe eine auf finanzieller Ge-
genleistung basierende Beziehung mit der Schwester des heutigen Staats-
chefs gehabt. Er werde gesucht, weil er sich Anfang 1998 mit Geld von ihr
in das Nachbarland Angola abgesetzt habe, wo er bis zu seiner Reise in
die Schweiz gelebt habe. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz exilpoli-
tisch engagiert.
D.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte auch dieses Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und erhob eine Ge-
bühr.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage
zweier Schreiben (Collectif des Congolais de Suisse vom 1. Juli 2017 und
Association Congolaise de Zurich vom 25. Juni 2017) beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Beschwerde gut-
zuheissen, die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2017 aufzuheben, Asyl
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zu gewähren, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei vorläufig
aufzunehmen. Eventualiter sei das Gericht gehalten, die Sache zur weite-
ren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei festzustellen, dass er das Verfahren in der Schweiz abwarten könne.
Es sei von einem Kostenvorschuss abzusehen sowie die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie Rei-
sepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asyl-
verordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 12 VwVG statuierte Un-
tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen feststellt und sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel be-
dient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet
(Art. 8 AsylG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene
Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mit-
zuwirken und die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig
zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Be-
schwerdeführer hat weder Reise- noch Identitätspapiere – die geeignet wä-
ren, etwas zur Klärung seiner Identität beziehungsweise Herkunft beizutra-
gen – eingereicht, obwohl er hierauf das erste Mal bereits am 17. Juni 2005
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hingewiesen worden war, was er unterschriftlich bestätigte. Es folgten wei-
tere explizite Aufforderungen. Die fehlende Beibringung eines Identitäts-
nachweises stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 8 AsylG dar. Hinzu kommt, dass er ursprünglich unter einer
anderen Identität ein Asylgesuch eingereicht, mithin die Behörden absicht-
lich über seine wahre Identität getäuscht hat. Dies wird auf Beschwerde-
ebene bestätigt, indem behauptet wird, er habe inzwischen seine „vraie
identité“ angegeben („sa vraie identité“, Beschwerde, S. 3). Letztere ver-
mag er indes auch nicht zu belegen (Ursprüngliches Gesuch als angolani-
scher Staatsbürger namens A._______, SEM-Akten, A1, S. 1, A2 etc. und
aktuelles Gesuch vom 28. Oktober 2016 unter seiner „vraie identité“ als
kongolesischer Staatsbürger namens B._______, SEM-Akten, B2, B5 etc.,
Beschwerde, S. 3). Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern o-
der verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine
flüchtlingsrelevanten Gründe vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10).
Vor diesem Hintergrund ist bereits der Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers, mithin der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte der Boden ent-
zogen. Hinzu kommt, dass klare asylrelevante Aussagen, die in der Erst-
befragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt
werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Indem der Beschwer-
deführer unter einer anderen Identität sein ursprüngliches Asylgesuch ein-
reichte und seine Fluchtgeschichte erst nachdem er als kongolesischer
Staatsbürger identifiziert worden war diesem Land anpasste, sind seine
Ausführungen auch deshalb unglaubhaft. Diese Schlussfolgerung wird
dadurch untermauert, dass sich der Beschwerdeführer in seinen Ausfüh-
rungen oberflächlich hält und – trotz des einfachen Sachverhalts – diamet-
ral widerspricht (z. B. die Beziehung mit der Frau, die aufgrund der Entgelt-
lichkeit ohnehin nicht auf Dauer ausgelegt gewesen sein kann oder gravie-
rende Widersprüche zur Frage, welche Personen nach seiner Ausreise
verschwunden sein sollen, insbesondere das Verschwinden eines nicht er-
wähnten Bruders, der auf Nachfrage zunächst der Onkel, dann aber wieder
der Bruder sein soll, SEM-Akten, B5, S. 4, 10 ff., insb. F88 ff. und F100 ff.).
Schliesslich fehlt es dem 20 Jahre später eingereichten Asylgesuch an jeg-
lichem zeitlichen Konnex. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die
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Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe festgestellt hat. Der Beschwerdefüh-
rer macht im Übrigen exilpolitische Tätigkeiten geltend. Es bleiben die sub-
jektiven Nachfluchtgründe zu prüfen.
4.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass weder aufgrund der Angaben
des Beschwerdeführers noch aufgrund der weiteren Hinweise von einem
hochprofilierten öffentlichen Exilengagement auszugehen ist, weswegen
eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen
wäre. So macht der Beschwerdeführer zwar geltend, er habe an Demonst-
rationen teilgenommen, habe eine Facebook-Seite, sei auf Youtube, es
würden Datenträger von ihm verteilt und er sei bereits via SMS bedroht
worden. Er kann indes – trotz expliziter Aufforderung – keine der behaup-
teten Drohnachrichten vorlegen. Dass er entsprechend auf Facebook aktiv
ist und in den vielen Jahren nicht von den Behörden angehalten worden
ist, untermauert, dass er nicht im vorgetragenen Masse von diesen gesucht
sein kann. Es ist unüblich, dass Personen, die vom Geheimdienst über län-
gere Zeit gesucht werden und die glaubhaft subjektive Nachfluchtgründe
geltend machen, Youtube-Videos von sich mit brisanten Texten hochladen
(„Sur youtube, il vient de publier sa chanson“, Beschwerde, S. 4) und Fa-
cebook-Seiten aufrechterhalten (ob unter einem Pseudonym oder nicht).
Hinzu kommt, dass keine der Aussagen, Ton- oder Videoaufnahmen auf
ein Profil schliessen lassen, das – wenn überhaupt – über niedrigprofilierte
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstal-
tungen hinausgeht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefähr-
lichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Schliesslich kann er auch
nicht an asylrelevante Vorfluchtgründe beziehungsweise an entspre-
chende glaubhafte politische Tätigkeiten in seiner Heimat anknüpfen. Die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind mithin weder in tatsächlicher noch
in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft
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sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern
die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer
rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist nach
dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Die Rügen betreffend Verletzung von
Bundesrecht sind nicht begründet. Die beiden Bestätigungsschreiben sind
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Die Vorinstanz hat
somit zu Recht sowohl das Vorliegen von Vorfluchtgründen als auch das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Kongo (Kinshasa) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
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6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist
auf das Urteil BVGE 2010/57 zu verweisen, welches eine detaillierte Ana-
lyse zur politischen Situation (E. 4.1.1) und zur allgemeinen Menschen-
rechtslage (E. 4.1.2) enthält. Die Lageanalyse trifft grundsätzlich auch
heute noch zu, wobei der bewaffnete Konflikt im Osten des Landes andau-
ert und als Folge davon Übergriffe auf Zivilisten ausgehend sowohl durch
die Sicherheitskräfte als auch die nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen
bekannt geworden sind. Kürzlich kam es im Vorfeld der geplanten Neu-
wahlen in Kinshasa zudem zu gewalttätigen Zusammenstössen zwischen
Demonstranten und Sicherheitskräften. Trotzdem kann im heutigen Zeit-
punkt in Kongo (Kinshasa) nach wie vor nicht generell von Krieg, Bürger-
krieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden (Re-
ferenzurteil des BVGer E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3.3 f.). Was
die individuellen Voraussetzungen betrifft, so kann nach geltender Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts die Rückkehr von Personen grundsätzlich
als zumutbar bezeichnet werden, wenn der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person die Hauptstadt Kinshasa oder eine andere, über einen Flughafen
verfügende Stadt im Westen des Landes war, oder wenn die Person in
einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt (Referenz-
urteil des BVGer, a.a.O., E. 7.3.3).
Der Beschwerdeführer hat die Behörden über seine wahre Identität ge-
täuscht. Bei Personen, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheim-
lichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine Wegweisungs-
vollzugshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Der Beschwer-
deführer hat sein Verhalten selbst zu verantworten. Sofern seinen letzten
Ausführungen betreffend Herkunft gefolgt werden kann, ist der gesunde
Beschwerdeführer in der Hauptstadt Kinshasa geboren, wo er bis zur Aus-
reise wohnte und wo sein Bruder, seine Schwester und eine Tante leben.
Er verfügt über langjährige Berufserfahrung als Musiker. Sein langer Auf-
enthalt in der Schweiz ist ihm selbst anzulasten. Mithin ändert dieser an
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nichts. Im Übrigen
hat Kongo (Kinshasa) seine Rückübernahme bereits im Jahr 2015 zugesi-
chert. Die Beschwerdeausführungen und Verweise auf die Rechtspre-
chung vermögen am Beweisergebnis nichts zu ändern. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
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6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz gibt
es nach dem Gesagten keinen Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
Versand: