Abtei lung V
E-3996/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Irak, wohnhaft D._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3996/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 22. August 2007 bei der Schweize-
rischen Vertretung in D._______ um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. September 2007 die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigerte und ihre Asylgesu-
che abwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen am 18. Oktober
2007 (Eingang) erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Oktober
2008 guthiess und die Sache zur korrekten Ermittlung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückwies,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Dezember 2008 bei der
Schweizerischen Botschaft E._______ zu ihren Asylgründen angehört
wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden im Nachgang zu dieser
mündlichen Anhörung schriftlich zur Klärung einiger offener Fragen
namentlich betreffend die militärische und berufliche Laufbahn des Be-
schwerdeführers 1 sowie des Aufenthaltsstatus' der Familie E._______
aufforderte,
dass die Beschwerdeführenden am 14. Januar 2009 bei der Schweize-
rischen Vertretung ihre Stellungnahme sowie verschiedene den militä-
rischen und beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers betreffen-
de Beweismittel zuhanden des Bundesamts einreichten,
dass die Vorinstanz in der Folge durch die Botschaft Abklärungen be-
züglich des weiteren Aufenthalts der Beschwerdeführenden nach der
Pensionierung des Beschwerdeführers 1 vornehmen liess,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. April 2009 zum
Ergebnis dieser Abklärungen das rechtliche Gehör gewährt wurde und
diese am 22. April 2009 ihre Stellungnahme bei der Schweizerischen
Vertretung einreichten, welche diese dem Bundesamt übermittelte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai
2009 durch die Botschaft – die Einreise der Beschwerdeführenden in
Seite 2
E-3996/2009
die Schweiz verweigerte, das Fehlen ihrer Flüchtlingseigenschaft fest-
stellte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden am 8. Juni 2009 (Eingang bei der
Schweizerischen Botschaft E._______; Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 22. Juni 2009) gegen die vorinstanzliche
Verfügung Beschwerde einreichten und sinngemäss um Erteilung der
Einreisebewilligung sowie um Gewährung des Asyls ersuchten,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über Asyl und Wegweisung ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
Seite 3
E-3996/2009
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG),
dass ein Asylsuchender die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss, diese dann als glaubhaft beurteilt
wird, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält, und insbesondere Vorbringen unglaub-
haft sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG),
dass das BFM die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Aus-
land gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende
Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 und Art. 20
Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt einem Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihm
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen und gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchen-
den die Einreise zu bewilligen, wenn sie glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Lehre und Praxis die Voraussetzungen für die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben sind,
wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem
Seite 4
E-3996/2009
neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Intensität der Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Nähe der Beziehung
zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
sind (vgl. die weiterhin geltende Praxis in Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr.
20 S. 130 mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
stellt hat, die Beschwerdeführenden hätten keine besonderen Bezie-
hungen zur Schweiz,
dass der Beschwerdeführer 1 seinen Angaben zufolge hingegen Aus-
und Weiterbildungen in F._______ und G._______ durchlaufen und –
teilweise zusammen mit seiner Familie – während insgesamt neun
Jahren in diesen beiden Ländern gelebt hat,
dass nahe Verwandte der Beschwerdeführenden in H._______,
G._______ und I._______ leben,
dass die Beschwerdeführenden eine Kopie der E._______ Aufent-
haltsbewilligung eingereicht haben, welche bis zum (...) gültig ist, es
zudem gemäss zuverlässig erscheinenden Abklärungen des
Bundesamtes nicht Praxis der E._______ Behörden ist, langjährig mit
ordentlicher Aufenthaltsbewilligung ansässige irakische Staatsbürger
bei Erreichen des Pensionsalters in ihr Ursprungsland wegzuweisen,
dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin 2 unter anderem in
J._______ behandelt werden konnte und eine Fortführung der
Behandlung E._______ - allenfalls mit weiteren
Behandlungsintervallen in J._______ - weiterhin möglich sein dürfte,
weshalb die Beschwerdeführerin 2 vor diesem Hintergrund nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen ist, und allein die verständliche
Hoffnung, in der Schweiz eine bessere medizinische Therapie zu
finden, zu keinem anderen Schluss zu führen vermag,
dass das Bundesamt im Weiteren erwogen hat, die Beschwerdefüh-
renden würden seit 2001 E._______ leben und hätten für die Zeit vor
der Ausreise aus dem Irak keine konkret gegen sie gerichteten Verfol-
gungsmassnahmen geltend gemacht,
Seite 5
E-3996/2009
dass mit nachvollziehbarer Begründung festgestellt wurde, die in die-
sem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtungen vor einer zu-
künftigen Verfolgung im Irak wären insgesamt als wenig begründet zu
qualifizieren,
dass zur Vermeidung weiterer Wiederholungen auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung ver-
wiesen werden kann, zumal in der Beschwerde keine konkreten Ein-
wände gegen diese vorgebracht werden,
dass die Vorinstanz in Würdigung aller massgebenden Sachverhaltse-
lemente den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einrei-
sebewilligung verweigert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und ihre
Asylgesuche abgewiesen hat,
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht ver-
letzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
durch das Bundesamt richtig und vollständig festgestellt worden ist,
(Art. 106 AsylG) zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen vorliegend aus verwaltungsökonomischen Gründen in
Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird.
Seite 6
E-3996/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft D._______), die Schweizerische Botschaft
D._______ und das BFM.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand:
Seite 7