B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3996/2014
U r t e i l v o m 1 6 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (zugunsten von B._______,
C._______, D._______ und E._______);
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das BFM hiess mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 30. August 2011 gut.
B.
B.a Am 22. August 2012 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau
F._______ und seine Geschwister G._______, B._______, C._______,
D._______ und E._______ ein Gesuch um Familienzusammenführung.
B.b Das Asylgesuch aus dem Ausland des Bruders G._______, welches
dieser am 12. April 2014 gestellt hatte, lehnte das BFM mit Verfügung
vom 11. Juni 2013 in einem separaten Verfahren ab.
B.c Das BFM teilte mit Schreiben vom 16. April 2014 mit, für die Ehefrau
des Beschwerdeführers habe eine Einreisebewilligung erteilt werden
können, das Gesuch um Familienzusammenführung betreffend seine Ge-
schwister werde in einem separaten Verfahren behandelt.
B.d Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 lehnte das BFM das Gesuch um
Bewilligung der Einreise der Geschwister des Beschwerdeführers und um
Familienasyl ab.
C.
Mit Beschwerde vom 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
es sei den Geschwistern die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und sie
seien in sein Asyl einzubeziehen. In formeller Hinsicht beantragte er die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung lehnte er ab.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 7. August 2014 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest, wies auf Unstimmigkeiten in den Angaben des Be-
schwerdeführer hin und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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F.
F.a Der Beschwerdeführer nahm in der Replik vom 27. August 2014 zu
den vom BFM genannten Unstimmigkeiten Stellung und beantragte die
Gutheissung der Beschwerde. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er
35 (vorformulierte) Bestätigungsschreiben von Freunden zu den Akten.
Bezüglich seiner Ehefrau, welche am 16. Juli 2014 in die Schweiz einge-
reist war und seit dem 21. Juli 2014 vermisst wurde, führte er aus, er ha-
be (…) von einer ihm unbekannten Frau namens H._______ eine SMS
bekommen, wonach seine Ehefrau keine Beziehung mehr mit ihm haben
wolle und einen besseren Platz gefunden habe. Er könne sich dieses
Verhalten nicht erklären.
F.b Mit Schreiben vom 8. September 2014, ergänzt durch das Schreiben
vom 10. September 2014, reichte er den Brief eines katholischen Pries-
ters vom (…) zu den Akten und führte aus, es sei ihm gelungen, seinen
Geschwistern die Flucht aus Eritrea in den Sudan zu ermöglichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und so auch vorlie-
gend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich als offen-
sichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der
Schweiz lebenden Flüchtlingen können gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in
das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für
die Familienvereinigung sprechen. Andere nahe Familienangehörige sind
insbesondere dann zu berücksichtigen, wenn sie behindert oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer in der Schweiz lebenden Person
angewiesen sind (aArt. 38 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV1, SR 142.311]). Nach aArt. 51 Abs. 2 AsylG kommt der entschei-
denden Behörde diesbezüglich ein weites Ermessen zu; sie berücksich-
tigt dabei auf den Einzelfall bezogene Umstände und lässt sich durch
humanitäre Überlegungen leiten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 7 E. 3b).
Gemäss der vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis liegt
ein besonderer Grund dann vor, wenn die asylsuchende Person zur Ab-
wendung einer existenzbedrohenden Lage notwendigerweise und im
Sinne einer dauernden Abhängigkeit darauf angewiesen ist, in Gemein-
schaft mit dem in der Schweiz asylberechtigten Familienmitglied zusam-
menzuleben (a.a.O. E. 2). Im Weiteren wird ein besonderes Engagement
des in der Schweiz asylberechtigten Familienmitgliedes vorausgesetzt;
dieses muss sich persönlich um den in das Familienasyl einzubeziehen-
den Verwandten kümmern und nicht bloss bereit und fähig sein, ihn fi-
nanziell oder moralisch zu unterstützen (vgl. EMARK 2001 Nr. 24 E. 3;
EMARK 2000 Nr. 21 E. 6c).
3.
3.1 Das BFM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, den Akten sei
kein Hinweis zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner
Flucht dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Geschwis-
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tern gelebt habe und diese durch seine Flucht in eine existenzielle Notla-
ge geraten seien, zu deren Beseitigung es keine andere Alternative als
das Familienasyl in der Schweiz geben würde. Abgesehen von einem
kurzen Militärurlaub habe er seit dem Tod seiner Eltern nicht in entschei-
dendem Umfang zur finanziellen und persönlichen Unterstützung seiner
Geschwister beigetragen. Er deute zwar an, seine Ehefrau habe mit sei-
nen Geschwistern zusammen gelebt. Ob, wie lange und in welcher Form
dies der Fall gewesen sei, sei indessen nicht klar, da weder Belege zu ei-
ner Adoption oder Übertragung des Sorgerechts noch klare Angaben zu
Wohnort, Lebensumständen, finanziellen Verhältnissen oder Unterstüt-
zung durch Verwandte unterbreitet worden seien. Seine Geschwister sei-
en zwar noch in einem Alter, in welchem sie besonderer Fürsorge bedürf-
ten, allerdings sei nicht unbedingt nur der Beschwerdeführer in der Lage,
diese zu erbringen. Gemäss seinen Angaben würden seine Geschwister
derzeit von Nachbarn betreut, ausserdem gebe es in Eritrea Regelungen
in Bezug auf das Sorgerecht bei Waisen und die Betreuung durch nähere
oder entferntere Verwandte oder andere Personen und Institutionen.
Auch wenn die Betreuung durch ein nahes Familienmitglied wünschens-
wert wäre, müsse mangels gegenteiliger Angaben von einer hinreichen-
den Versorgung ausgegangen werden. Die Voraussetzungen für die Ge-
währung von Familienasyl seien vorliegend nicht erfüllt.
3.2 In der Beschwerde wurde dieser Argumentation entgegengehalten,
die Ehefrau des Beschwerdeführers habe sich nach dem Tod seiner El-
tern jahrelang um die Geschwister gekümmert und mit diesen zusammen
gelebt. Sie habe eine sehr enge Beziehung zu ihnen und werde von ih-
nen als Mutter angesehen. Entgegen der Annahme des BFM habe sich
der Beschwerdeführer nicht vom Militär dispensieren lassen können.
Dass er infolge der unglücklichen Umstände bis heute nicht mit seinen
Geschwistern habe zusammen leben können, dürfe ihm nicht angelastet
werden. Das Ziel seiner Flucht sei gewesen, mit seiner Ehefrau und den
Geschwistern leben zu können. Er sei abgesehen von den ihrerseits
betreuungsbedürftigen Grosseltern der einzige verbleibende Verwandte
seiner Geschwister. Seit der Einreise in die Schweiz habe er telefoni-
schen Kontakt mit ihnen und tue alles, um sie in Eritrea zu unterstützen.
Dass er die einzige männliche Bezugsperson seiner Geschwister sei,
spreche für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses. Die Nachba-
rin, bei welcher sie sich derzeit aufhielten, schaue sehr schlecht zu den
Kindern, schlage sie und lasse sie nicht mehr zur Schule gehen. Es sei
nicht im Kindesinteresse, sie bei der Nachbarin zu lassen, welche zudem
vom Beschwerdeführer immer mehr Geld verlange.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss den Akten wird die Ehefrau des Beschwerdeführers, welche
am 16. Juli 2014 in die Schweiz eingereist war, seit dem 21. Juli 2014
vermisst. Sie habe mit dem Zug zum Beschwerdeführer reisen sollen, sei
dort jedoch nie angekommen. Die Kantonspolizei (…), bei welcher der
Beschwerdeführer eine Vermisstmeldung aufgab, ging nicht davon aus,
dass eine verbrecherische Tat im Zusammenhang mit dem Verschwinden
der Ehefrau stehen könnte, und stellte die polizeilichen Ermittlungen (…)
ein. Aufgrund der Umstände ihres Verschwindens und der an den Be-
schwerdeführer gesendeten SMS gelangt auch das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass sie sich dem Beschwerdeführer absichtlich
entzogen hat, sei es durch Untertauchen in der Schweiz, sei es durch
Ausreise in ein anderes Land des Schengen-Raums, und dass sie nicht
beabsichtigt, zum Beschwerdeführer zurückzukehren. Ungewiss ist, ob
sie in Eritrea tatsächlich die engste Bezugsperson seiner Geschwister
gewesen ist. Zur Zeit erscheint es unwahrscheinlich, dass sie überhaupt
an einem weiteren Kontakt zu den Kindern interessiert ist.
Die Geschwister leben in der Zwischenzeit nicht mehr in Eritrea, sondern
sind gemäss dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. September
2014 mittlerweile in I._______ (Sudan). Über ihre Unterbringung machte
der Beschwerdeführer keine Angaben, offenbar steht er aber in telefoni-
schem Kontakt mit ihnen.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund dieser Situation davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 17. Juni 2014
zugrunde liegt, nicht vollständig erstellt ist beziehungsweise sich seit Er-
lass der angefochtenen Verfügung wesentlich verändert hat.
4.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung. Die erforderlichen Abklärungen sind möglicherweise relativ aufwän-
dig und umfangreich, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen
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Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzen-
zug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht
letztinstanzlich entscheidet und die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung nicht mehr überprüfen kann.
5.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vor-
instanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches ebenfalls
Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem
BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht nä-
her einzugehen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG).
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Kostennote vom
16. Juli 2014 werden ein zeitlicher Aufwand von 14 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 250.– sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.–
ausgewiesen. Der geltend gemachte Zeitaufwand übersteigt den auf-
grund des im Verwaltungsverfahren herrschenden Untersuchungsgrund-
satzes üblichen Rahmen und erscheint als nicht in allen Teilen angemes-
sen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Be-
rücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE)
und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertre-
tungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 7 Stunden zu Fr. 250.–,
zuzüglich Auslagen von Fr. 50.– festzusetzen. Das BFM hat dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1800.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben und die Sa-
che wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1800.– zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub
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