B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3997/2015
Ur t e i l vom 2 8 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
p.A. Schweizerische Vertretung in Colombo (Sri Lanka)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfol-
gend: Botschaft) vom 26. Januar 2010 (Eingang Botschaft am 2. Februar
2010) ersuchte der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri
Lanka tamilischer Ethnie – um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
Gewährung von Asyl. Nach entsprechender Aufforderung durch die Bot-
schaft vom 8. Februar 2010 machte er mit Eingabe vom 5. März 2010 unter
Vorlage verschiedener Beweismittel ergänzende Angaben zu seinen Ge-
suchsgründen.
A.b Mit Eingabe an die Botschaft vom 30. Mai 2010 brachte der Beschwer-
deführer mit weiteren Ausführungen zusätzliche Vorbringen in sein Asylge-
such ein.
A.c Die mündliche Anhörung des Beschwerdeführers auf der Botschaft zu
den Gesuchsgründen fand am 19. September 2014 statt. Am 22. Septem-
ber 2014 wurden die Akten von der Botschaft an die Vorinstanz weiterge-
leitet.
A.d Am 10. November 2014, 21. November 2014, 31. Dezember 2014,
3. Februar 2015 und 17. März 2015 gingen bei der Botschaft weitere
Schreiben des Beschwerdeführers ein, die jeweils der Vorinstanz übermit-
telt wurden.
B.
Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen ist auf die
Akten sowie auf die Sachverhaltsdarlegung in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Soweit entscheidrelevant, wird auf die geltend ge-
machten Sachverhalte in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung des SEM vom 29. April 2015 (von der Botschaft am 19. Mai
2015 an den Beschwerdeführer übermittelt) wurde die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge-
lehnt.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe an die
Botschaft datiert vom 25. Mai 2015 (Poststempel 27. Mai 2015 und bei der
Botschaft eingegangen am 15. Juni 2015) Beschwerde. In seiner Eingabe
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beantragt er dem wesentlichen Sinngehalt nach die Aufhebung der Verfü-
gung des SEM und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks
Durchführung des Asylverfahrens. Auf die Beschwerdebegründung wird,
soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen. Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe ein ärztliches Zeugnis
datiert vom 25. Mai 2015 bei. Zudem reichte er eine Übersetzung in engli-
scher Sprache eines Presseartikels aus der Tageszeitung „B._______“
vom (…) zu den Akten.
E.
Die Beschwerde wurde von der Botschaft mit Schreiben vom 17. Juni 2015
an das dafür zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Der Be-
schwerdeführer wurde von der Botschaft tags zuvor über die Überweisung
in Kenntnis gesetzt. Die Beschwerde ging am 26. Juni 2015 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 Verwaltungs-
gerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesge-
richtsgesetz [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
(VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes be-
stimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren kann die Verletzung von Bun-
desrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Beschwerdeeingabe erfolgte frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG
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i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Be-
schwerde einzutreten ist.
1.5 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden
Verfahren verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
1.6 Nach einer summarischen Prüfung der Aktenlage nach Eingang der
Verfahrensakten wurde die vorliegende Beschwerdesache als nicht dring-
lich zu behandelnde erachtet (vgl. Art. 109b Bst. a i.V.m. Art. 37b AsylG).
2.
2.1 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 ist die
Möglichkeit der Einreichung eines Asylgesuches aus dem Ausland wegge-
fallen (vgl. AS 2012 5359). Das vorliegende Urteil, welches ein Asylgesuch
aus dem Ausland nach altem Recht zum Gegenstand hat, ergeht demzu-
folge gestützt auf die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep-
tember 2012, wonach für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttre-
ten dieser Änderung gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten.
2.2 Mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 (in Kraft
getreten am 1. Februar 2014) wurde aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (Ange-
messenheitsprüfung) ersatzlos gestrichen (vgl. AS 2013 4383). Bei der Be-
urteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG handelt es
sich indes um eine Rechtsfrage, weshalb auch nach der Aufhebung von
Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG die Frage einer Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG vom Gericht vollumfänglich überprüft wird (BVGE 2015/2
E. 5.3). Beim Kriterium der Schutzgewährung respektive Schutzsuche in
einem Drittstaat gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG (vgl. dazu unten, E. 3.4 [am
Ende]) handelt es sich sodann um einen unbestimmten Rechtsbegriff, des-
sen Auslegung und Anwendung im Einzelfall vom Bundesverwaltungsge-
richt nach wie vor vollumfänglich überprüfbar ist (BVGE 2015/2 E. 7.2.3).
3.
3.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer Schweizerischen Vertretung
gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an die Vor-
instanz (vgl. aArt. 19 und aArt. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe
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schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Im vorliegenden Verfahren
hat die Botschaft mit dem Beschwerdeführer am 19. September 2014 eine
Anhörung zu den Gesuchsgründen durchgeführt.
3.2 Die Vorinstanz bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur
Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in einen anderen Staat
auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib nament-
lich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbe-
dürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we-
gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
3.4 Die Vorinstanz kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das
Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine
Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen,
respektive wenn eine asylrelevante Gefährdungslage nicht glaubhaft ge-
macht ist, oder wenn es der asylsuchenden Person zuzumuten ist, sich in
einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 3, Art. 7 und aArt. 52
Abs. 2 AsylG).
3.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
E-3997/2015
Seite 6
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung bleibt indes die Frage der Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Person, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet wer-
den kann (vgl. dazu BVGE 2011/10 E. 3.3, mit Hinweisen auf die gesamte
bisherige Praxis).
4.
4.1 Im angefochtenen Entscheid gelangt das SEM in entscheid relevanter
Hinsicht zum Schluss, aufgrund des geltend gemachten und vollständig
erfassten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare
Gefährdung des Beschwerdeführers vorliege, welche eine Einreise in die
Schweiz als notwendig erscheinen lasse.
4.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in
Sri Lanka unter anderem Personen, die verdächtigt werden, mit den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Verbindung gestanden zu haben, einer
erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 8.1).
Im Urteil D-1470/2014 vom 5. Juni 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht
mit Verweis auf Berichte internationaler Organisationen festgestellt, die
Lage in Sri Lanka habe sich seit dem Ende des Krieges im Jahre 2009 in
menschenrechtlicher Hinsicht nicht verbessert. Ebenso sei keinesfalls von
einem abnehmenden Verfolgungsinteresse des Staates gegenüber Perso-
nen mit vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Verbindungen auszuge-
hen (vgl. a.a.O. E. 6.4.4.). Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als
Referenzurteil aufgeschaltet) hat das Bundesverwaltungsgericht schliess-
lich festgehalten, es scheine auch heute noch – mithin sieben Jahre nach
Ende des Bürgerkrieges und nach dem Machtwechsel in Sri Lanka vom
Januar 2016 – ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegli-
ches Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. So
sei der drakonische Prevention of Terrorism Act (PTA) – mit welchem Ver-
haftungen und Inhaftierungen von Personen legitimiert werden, welche im
Verdacht stehen, Verbindungen zu den LTTE zu haben – weiterhin in Kraft,
obwohl die neue Regierung nach Angaben von Amnesty International (AI)
im September 2015 versprochen habe, den PTA zu widerrufen und durch
ein Anti-Terrorismusgesetz zu ersetzen, das mit internationalen Standards
vereinbar sei. Auch die Präsenz der Sicherheitskräfte und die damit einher-
gehende Überwachung der Bevölkerung im Norden und im Osten des Lan-
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des seien nach wie vor sehr hoch. Zudem sei verschiedentlich davon be-
richtet worden, dass die tamilische Diaspora weiterhin massiv vom sri-lan-
kischen Geheimdienst überwacht werde (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). Mit Blick auf
diese Umstände wurde sodann festgehalten, eine geltend gemachte Ver-
bindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen
Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung ein
Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri
Lanka zugeschrieben und die Person von daher als Gefahr für die nach
dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen werde.
Davon seien keineswegs nur in besonderem Masse exponierte Personen
betroffen, zumal die sri-lankische Regierung auch sieben Jahre nach Ende
des Bürgerkrieges noch über ein Wiederaufleben respektive Wiedererstar-
ken der LTTE besorgt sei und jeglichen Verdacht entsprechender Bestre-
bungen mit grösster Aufmerksamkeit verfolge. Es seien jedoch nicht alle
Personen, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, ak-
tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen, einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt, sondern nur
jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt seien, den ethni-
schen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu bejahen
und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei
daher im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die für
diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen müsse
(vgl. a.a.O., E. 8.5.3).
4.3 Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Beweiswürdigung der Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei am 28. August 2008 von der Po-
lizei in Colombo unter der Verdächtigung inhaftiert worden, Gelder der
LTTE zu besitzen und die LTTE finanziell zu unterstützen, obwohl er mit
der LTTE nichts zu tun gehabt habe. Während der Haft sei er geschlagen
worden. Am 21. Januar 2010 sei er aus der Haft entlassen worden. Das
SEM führte hierzu zu Recht aus, das schweizerische Asylrecht diene nicht
dem Ausgleich (früher) erlittenen Unrechts, weshalb die über Jahre zurück-
liegende Haft zum heutigen Zeitpunkt eine Bejahung des Art. 3 AsylG be-
ziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen
vermöge.
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Seite 8
Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seit August 2010 in regel-
mässigen Abständen vom Militär aufgesucht, zu seiner Person, seinen Ab-
sichten und den angeblichen LTTE-Geldern verhört und seit dem Jahre
2014 auch zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein, wobei er bei
einigen Verhören mit dem Tod bedroht worden sei. Auch von Leuten des
Terrorist Investigation Department (TID) sei er verhört, nach den LTTE-Gel-
dern befragt und bedroht worden. Die Einschätzung des SEM, wonach die
diesbezüglichen Schilderungen hinsichtlich der geltend gemachten Inten-
sität dieser Belästigungen und Drohungen und die Vorbringen, er wäre ei-
ner ernsthaften und unmittelbaren Gefahr durch die sri-lankischen Behör-
den ausgesetzt, nicht glaubhaft erscheinen würden, ist aufgrund der über-
zeugenden Begründung des SEM nicht zu beanstanden. So wird in der
angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt, die Drohungen durch die
unterschiedlichen Urheber seien offensichtlich ohne Folgen geblieben.
Falls die sri-lankischen Behörden ein ernsthaftes Interesse am Beschwer-
deführer gehabt hätten (trotz der Tatsache, dass er gemäss eigenen Anga-
ben nie der LTTE angehört habe), hätten sie ihre Drohungen mit hinrei-
chender Wahrscheinlichkeit in die Tat umgesetzt beziehungsweise den Be-
schwerdeführer inhaftiert. Auch sei der Beschwerdeführer im Jahre 2013
ohne Schwierigkeiten auf dem Luftweg nach Indien ausgereist, was darauf
hinweise, dass er von den heimatlichen Behörden nicht als eine ernsthafte
Bedrohung für den Staat angesehen und deshalb nicht engmaschig über-
wacht worden sei. Auch sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt, so dass er
sich durch die Belästigungen der verschiedenen Akteure nicht ernsthaft be-
droht gefühlt haben könne.
Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass es aufgrund der Inhaftie-
rung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 und der LTTE-Mitgliedschaft
seines Bruders glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von den sri-lan-
kischen Behörden überwacht und regelmässig befragt wird. Es ist jedoch
auch der Einschätzung des SEM zu folgen, dass diese Massnahmen im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen sind und diesen (insbe-
sondere konkret bezogen auf den Beschwerdeführer) bereits aufgrund
mangelnder Intensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zukommen.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, er sei im April 2014 anlässlich
eines Aufenthaltes in Colombo von unbekannten Personen in einem weis-
sen Van entführt und dabei geschlagen worden. Sie hätten erfolgslos Geld
von ihm verlangt, worauf er nach vier Stunden freigelassen worden sei. Am
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9. Januar 2015 sei er erneut von unbekannten Personen entführt worden,
die ihm vorgehalten hätten, LTTE-Geld zu besitzen. Diese hätten von ihm
verlangt, eine Geldsumme bereitzuhalten und hätten ihm mit dem Tod ge-
droht. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer untergetaucht, wobei
in der Folge das Militär, das Criminal Investigation Department (CID) und
nicht identifizierte bewaffnete Gruppierungen sein Haus aufgesucht hätten.
Bezüglich der Übergriffe durch Dritte führte das SEM in nicht zu beanstan-
dender Weise aus, bei den geltend gemachten Problemen mit Mitgliedern
von bewaffneten Gruppen und unbekannten Personen handle es sich um
Nachteile, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiten würden, denen sich der Beschwerdeführer durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne, wes-
halb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei.
In Anknüpfung an das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach
er nach dem Vorfall vom 9. Januar 2015 untergetaucht und in der Folge
von verschiedener Seite in seinem Haus aufgesucht worden sei, machte
der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen gel-
tend, nachdem er mehrere Monate versteckt gelebt habe, sei er am
23. Mai 2015 zu Hause von Leuten des Sicherheitsdienstes der Armee auf-
gefordert worden, ihnen in ein Camp zu folgen. Dort sei er befragt und mit
Holzruten geschlagen worden. Sie hätten ihn über sein verstecktes Fern-
bleiben befragt und hätten wissen wollen, ob er sich wieder der LTTE an-
geschlossen habe. Zudem hätten sie ihm vorgehalten, sein Bruder habe
gegenüber dem Premierminister anlässlich eines Besuches in Kilinochchi
auf die Greueltaten aufmerksam gemacht, die die Armee an Ex-Militanten
sogar nach deren Rehabilitation begangen hätte (vgl. eingereichte Über-
setzung des Artikels aus “B._______“). Sie hätten gefragt, ob sein Bruder
durch die LTTE angestiftet worden sei, um die Aufmerksamkeit der UNO
darauf zu ziehen. Weiter hätten sie ihm vorgeworfen, seine Familie würde
die LTTE stark unterstützen. Sie hätten auch die Nachforschungen über
den fraglichen Geldhandel neu aufgenommen, um ihn wieder festnehmen
zu können. Sie würden sich ganz offensichtlich an ihm rächen wollen.
Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen in entscheid relevanter Hin-
sicht an der Einschätzung, dass dem Beschwerdeführer keine unmittelba-
ren Gefahr droht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt zu werden, die zwingend die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
nach sich ziehen müsste, nichts zu ändern. Der in der Beschwerde neu
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Seite 10
geschilderte Vorfall geht in seiner Intensität nicht über die bereits oben be-
urteilten Vorkommnisse hinaus. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Anschluss an das geltend gemachte Verhör durch
Leute des Sicherheitsdienstes der Armee vom 23. Mai 2015 kurz darauf
aus dem Camp wieder entlassen wurde, wenn er am 25. Mai 2015 offenbar
eigenhändig die vorliegende Beschwerde verfassen konnte und gleichen-
tags in C._______ Quetschungen und Hautschürfungen behandeln lassen
konnte (vgl. eingereichtes ärztliches Zeugnis). Würde der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich ernsthaft verdächtigt, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-
lankischen Staates darzustellen, wäre er kaum unmittelbar nach dem Ver-
hör vom 23. Mai 2015 vom Sicherheitsdienst der Armee wieder freigelas-
sen worden. Gegen Personen, die ernsthaft im Verdacht stehen, nach wie
vor die LTTE zu unterstützen beziehungsweise diese wiederbeleben zu
wollen, wird behördlicherseits konsequent vorgegangen.
Nach dem Gesagten ist aufgrund der Akten zu schliessen, der Beschwer-
deführer stehe in seiner Heimat zwar unter behördlicher Beobachtung und
er sehe sich auch gelegentlich mit gewissen Behelligungen konfrontiert.
Auch wenn diese Behördenkontakte in der vom Beschwerdeführer geschil-
derten Form für ihn nicht bloss als bemühend, sondern als beängstigend
empfunden worden sein dürften, so ist doch alleine von daher kein ernst-
haftes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ersicht-
lich. Der Beschwerdeführer gehört demnach nicht zu jenem Personenkreis,
der aus Sicht der sri-lankischen Regierung bestrebt ist, den ethnischen
Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen, weshalb nicht von einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr von Verfolgung auszugehen ist. Die
tatsächlich erkennbaren Behelligungen lassen nicht auf das Vorliegen ei-
ner konkreten Gefährdungssituation in asylrechtlich relevantem Ausmass
schliessen. Es ist nicht von einer unmittelbaren und ernsthaften Gefähr-
dungssituation auszugehen.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer auf die Schutzgewährung durch die Schweiz
angewiesen ist. Der Beschwerdeführer ist demzufolge nicht als schutzbe-
dürftig im Sinne von aArt. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG zu er-
kennen. Die Vorinstanz hat ihm die Einreise in die Schweiz zu Recht nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene Verfügung zu bestä-
tigen und die Beschwerde abzuweisen.
E-3997/2015
Seite 11
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomi-
schen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der
Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 6 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3997/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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