Abtei lung V
E-3998/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 4. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-3998/2006
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat - als damals Min-
derjähriger zusammen mit C._______ (E-3999/2006, N (...)) und
D._______ (N (...)), seiner E._______ (N (...)) sowie F._______ und
G._______ (N (...)) - nach eigenen Angaben im April 1999 und
gelangte am 17. Mai 1999 von Mazedonien auf dem Luftweg in die
Schweiz. Am 18. Mai 1999 ersuchte er - zusammen mit C._______,
D._______ und E._______ - in der Empfangsstelle in H._______ um
Asyl. F._______ stellte für sich und G._______ ebenfalls am 18. Mai
1999 Asylgesuche in der Schweiz.
Am 22. Juli 1999 zog F._______ ihr Asylgesuch im Rahmen des
Rückkehrhilfeprogramms Kosovo zurück und verliess die Schweiz zu-
sammen mit G._______ am 10. August 1999.
Am (...) verstarb E._______ in der Schweiz.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörungen vom 20. Mai 1999 und vom 30. November
1999 im Wesentlichen geltend, während des Krieges von der serbi-
schen Polizei aus dem Heimatdorf I._______ vertrieben worden zu
sein. Mit einem Traktor seien seine Familie sowie weitere Verwandte
bis nach J._______ gelangt. Dort seien ihr Vater und ihr Onkel von den
Serben verhaftet und ungefähr einen Monat lang festgehalten worden.
E._______ habe sich mit ihnen zusammen nach Mazedonien bege-
ben, wo sie sich ungefähr einen Monat lang aufgehalten hätten, bis ih-
nen vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) die
Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2000 lehnte das BFF die Asylgesuche
des Beschwerdeführers und seiner Geschwister ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, ihre
Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung
erweise sich - unter Berücksichtigung ihrer Minderjährigkeit und der
aktuellen Lage im Kosovo - als zulässig, zumutbar und möglich.
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E-3998/2006
C.
Mit Urteil vom 20. November 2000 hiess die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine vom Beschwerde-
führer und seinen beiden Geschwistern gegen die vorinstanzliche Ver-
fügung erhobene Beschwerde vom 17. Februar 2000 gut und hob die
angefochtene Verfügung auf. Das Verfahren wurde zur erneuten Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Am 20. November 2001 wurde der Beschwerdeführer und seine bei-
den Geschwister vom BFF erneut angehört. Dabei wurden sie insbe-
sondere zu ihren familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen
sowie der Situation im Heimatland befragt.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2001 - eröffnet am 11. Dezember
2001 - lehnte das BFF die Asylgesuche des Beschwerdeführers und
seiner beiden Geschwister ab und ordnete deren Wegweisung aus der
Schweiz an. Gestützt auf die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung wurden sie indessen in der Schweiz vorläufig aufgenommen.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
II.
F.
Nach dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers gelang-
te das BFF im Rahmen der Prüfung der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme am 13. Juli 2004 zur Abklärung des familiären Beziehungs-
netzes am Herkunftsort an das Schweizerische Verbindungsbüro in
Pristina. Dabei wurde insbesondere nach dem Vater und dessen Le-
bensumständen gefragt.
G.
Mit Schreiben vom 31. August 2004 teilte das Verbindungsbüro der
Vorinstanz ihre am 16. August 2004 vor Ort gewonnenen Erkenntnisse
mit.
H.
Am 4. Oktober 2004 ersuchte die Vorinstanz das zuständige kantonale
Amt im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (Art. 13 f der Verordnung vom 6. Ok-
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tober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer; aBVO, AS
1986 1791) um Mitteilung, ob beabsichtigt werde, dem Beschwerde-
führer und C._______ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, was
vom Kanton am 21. Oktober 2004 negativ beantwortet wurde.
I.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2004 teilte das BFF dem Beschwerde-
führer mit, gemäss Art. 14b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) sei
die vorläufige Aufnahme aufzuheben, wenn der Vollzug der Wegwei-
sung zulässig und es der ausländischen Person möglich und zumutbar
sei, sich rechtmässig in einen Drittstaat oder in ihren Heimatstaat oder
das Land zu begeben, in dem sie zuletzt wohnte. Abklärungen durch
die Vertretung in Pristina hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer
im Heimatland über ein taugliches Beziehungsnetz verfüge. Weiter
werde davon ausgegangen, dass keine schwerwiegende persönliche
Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG bestehe, so dass erwogen wer-
de, die vorläufige Aufnahme in Anwendung von Art. 14b Abs. 2
aANAG aufzuheben. Unter Beilage von Kopien des Berichts des Ver-
bindungsbüros in Pristina vom 31. August 2004 sowie des Berichts
des kantonalen Amtes vom 21. Oktober 2004 wurde dem Beschwerde-
führer eine Frist zur Stellungnahme gewährt.
J.
In seiner Stellungnahme vom 16. November 2004 beantragte der Be-
schwerdeführer, es sei von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen. Im Falle eines negativen Verfahrensausgangs sei ihm vor-
gängig vollständige Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren.
K.
Am 22. und 23. März 2005 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Verfahrensakten.
L.
Mit Verfügung vom 4. April 2005 - eröffnet am 6. April 2005 - hob das
BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf und setzte
ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz. Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, der Vollzug der Wegweisung durch Rück-
schaffung in den Kosovo sei zulässig, zumutbar und möglich. Ferner
liege keine schwerwiegende persönliche Notlage im Sinne von Art. 44
Abs. 3 aAsylG vor. Schliesslich vermöge auch eine Würdigung einer
Kombination individueller Unzumutbarkeitsaspekte mit denjenigen ei-
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ner schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht zu einem anderen
Ergebnis zu führen.
M.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 an die damals zuständige ARK bean-
tragte der Beschwerdeführer, es sei die Verfügung des BFM aufzuhe-
ben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen. Weiter sei festzu-
stellen, dass er sich bei einem Vollzug der Wegweisung in einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG
befinden würde und dass er als Folge davon vorläufig aufzunehmen
sei. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2005 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
O.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 6. Juni 2005
die Abweisung der Beschwerde.
P.
In seiner Replik vom 23. Juni 2005 hielt der Beschwerdeführer unter
Beilage einer Stellungnahme seines in der Schweiz lebenden Onkels
K._______, eines Berichts der Amtsvormundschaft der Stadt
L._______ vom 24. Januar 2002 sowie mehrerer Antwortschreiben auf
seine Stellengesuche an den gestellten Begehren und deren Begrün-
dung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Beschwerde-
verfahren wurden per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen und werden durch dieses weitergeführt; dabei findet das
neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass das BFM mit separater Verfügung vom
4. April 2005 auch die vorläufige Aufnahme von C._______ aufhob und
ihm eine Frist zur Ausreise aus der Schweiz ansetzte. Gegen diese
Verfügung reichte C._______ ebenfalls am 6. Mai 2005 bei der ARK
Beschwerde ein. Über die beiden weitestgehend identischen Verfahren
wird vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig entschieden. Der
Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass
die vom BFF verfügte vorläufige Aufnahme von D._______ nicht
aufgehoben wurde.
4.
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4.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft ge-
treten; gleichzeitig ist das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG) aufgehoben wor-
den (vgl. Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff I AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4
AuG gilt unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen, die im Zeit-
punkt des Inkrafttretens der Änderung des AsylG sowie des AuG vom
16. Dezember 2005 vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Zu
prüfen im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme ist demnach, ob die Voraussetzungen für die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, nach Art. 84
Abs. 2 AuG, vorliegen.
4.2 Gemäss Art. 84 Abs. 2 AuG hebt das BFM die vorläufige Aufnah-
me auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn
die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Diese sind dahin gefal-
len, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu
begeben.
5.
5.1 Aus dem Bericht des Verbindungsbüros in Pristina vom 31. August
2004, welcher dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme unterbreitet
wurde, ergibt sich, dass sich ein Mitarbeiter des Verbindungsbüros am
16. August 2004 zum Herkunftsort des Beschwerdeführers begeben
und dort dessen Eltern und einen Cousin angetroffen habe. Der Vater
des Beschwerdeführers (M._______) habe erklärt, dass er von der
Landwirtschaft und kleinen Gelegenheitsarbeiten lebe, keinen Lohn
und keine Sozialhilfe erhalte und sich über die schwierigen Le-
bensbedingungen beklagt habe. Er sei nicht der Eigentümer des Hau-
ses, in welchem er lebe. Das Haus gehöre seinem Bruder, welcher in
der Schweiz lebe. Selber besitze er lediglich ein heruntergekommenes
kleines Haus, welches in ein Lagerhaus umfunktioniert worden sei.
Der Vater und die Mutter (N._______) des Beschwerdeführers hätten
eine kleine Tochter, welche etwa drei Jahre alt sei. Nicht weit entfernt
befinde sich das Haus eines weiteren Onkels des Beschwerdeführers.
Als Kommentar bezeichnet führte die den Bericht des Verbin-
dungsbüros verfassende Person weiter aus, es sei offensichtlich, dass
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die Eltern des Beschwerdeführers von ihrer Familie im Ausland, insbe-
sondere von K._______ aus der Schweiz, unterstützt würden.
Letzterer habe in I._______ ein sehr schönes Haus in idyllischer
Umgebung gebaut ("une maison magnifique, fraichement repeinte,
dans un cadre idyllique"), in welchem die Eltern des
Beschwerdeführers wohnten, ohne Miete bezahlen zu müssen. Im
Weiteren habe ein anderer Bruder des Vaters des Beschwerdeführers
("l'autre frère de M._______") ein riesiges Haus ("une maison
gigantesque") gebaut, welches als Hotel dienen könnte. Der
Beschwerdeführer habe eine grosse Verwandtschaft, welche über
genügend Mittel und Platz verfüge, um ihn aufzunehmen. Er habe
zudem seit dem Ende des Krieges regelmässigen Kontakt zu seinen
Eltern gehabt, was seine Reintegration erleichtern dürfte. Nach einer
allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers befragt, hätten seine
Eltern keine besonderen Einwände geltend gemacht.
5.2 In seiner Stellungnahme vom 16. November 2004 führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass sein in der
Schweiz lebender Onkel K._______ ein Haus im Kosovo gebaut habe,
in welchem sein Vater mit seiner zweiten Ehefrau und der
Stiefschwester des Beschwerdeführers lebe, ohne Miete bezahlen zu
müssen. Gemäss einer Vereinbarung mit K._______ habe er dafür für
den Unterhalt des Hauses zu sorgen. Weitergehende Unterstützungen
könne K._______ indessen nicht erbringen, zumal er auch die
Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz in seinem Haushalt
aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer unterstütze zudem seinen
Vater - zusammen mit C._______ - finanziell mit einer Summe von
durchschnittlich 100 Euro pro Monat. Dieses Geld werde von
Verwandten und Bekannten, die in den Kosovo reisten, überbracht. In
diesem Sinne könne weder der Vater noch die Stiefmutter dem
Beschwerdeführer bei einer Reintegration behilflich sein.
Entgegen den Ausführungen im Bericht vom 31. August 2004 könne
sodann nicht vom Bestehen eines tragfähigen sozialen Beziehungs-
netzes im Heimatland ausgegangen werden. Im Heimatdorf seien nur
der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau und ihrem ge-
meinsamen Kind wohnhaft. Anders als im Bericht dargestellt, handle
es sich bei der Ehefrau des Vaters nicht um die Mutter des Beschwer-
deführers. Weiter lebe ein Onkel des Beschwerdeführers mit dessen
Familie im Dorf, welche aber ebenfalls abhängig von der Hilfe ihrer na-
hen Verwandten im Ausland seien. Dem Vater des Beschwerdeführers
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sei es nur dank der Unterstützung (...) aus der Schweiz möglich, sich
"über Wasser zu halten". Im Falle einer Rückkehr sei nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich selbst unterhalten und
seinen Vater sowie dessen Familie weiterhin unterstützen könne. Dem
in der Schweiz wohnhaften Onkel K._______ sei es zudem nicht
zumutbar, seine ganze Verwandtschaft weitergehend zu unterstützen,
als er das bisher gemacht habe. Aus dem Gesagten gehe hervor, dass
der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr vor existenzielle
Probleme gestellt werde, weil er in Anbetracht der desolaten Situation
auf dem Arbeitsmarkt weder für sich selbst noch für den Vater und
dessen Familie eine Existenzgrundlage schaffen könne. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen verwies er auf einen Länderbericht
des UK Home Office vom Oktober 2004.
Weiter machte der Beschwerdeführer gestützt auf seinen mehrjährigen
Aufenthalt in der Schweiz, seine den Umständen entsprechend gute
Integration sowie sein nicht vorhandenes tragfähiges Beziehungsnetz
im Heimatland das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage im Falle einer Rückkehr in das Heimatland geltend.
5.3 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im We-
sentlichen aus, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass sich der Vater
des Beschwerdeführers in I._______, Gemeinde Gijlan aufhalte, wo er
mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind im Haus seines in
der Schweiz wohnhaften Bruders lebe. Der Vater des
Beschwerdeführers lebe von der Landwirtschaft und kleinen privaten
Arbeiten. Er stehe gemäss eigenen Angaben mit dem
Beschwerdeführer und C._______ in regelmässigem Kontakt. Die
Familie (...), insbesondere die im Ausland lebenden Verwandten,
verfügten offensichtlich sowohl über ausreichenden Wohnraum im
Heimatort als auch über finanzielle Mittel, um dem Beschwerdeführer
bei seiner Rückkehr in der Anfangszeit ein Obdach bieten zu können
und ihn wenigstens so lange zu unterstützen, bis er sich eine eigene
wirtschaftliche Existenzgrundlage geschaffen habe. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen, unabhängigen,
gesunden Mann, der vor seiner Ausreise im Kosovo die Schule
besucht habe. Aufgrund seiner in der Schweiz erworbenen Kenntnisse
und Fähigkeiten sollte ihm der Aufbau einer eigenen wirtschaftlichen
Existenz weit eher gelingen als manchen Menschen, die sich in seiner
Lage befinden würden. Er verfüge im Heimatland über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz, das ihm bei einer Rückkehr
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einen entsprechenden Rückhalt - zumindest in sozialer Hinsicht -
biete, was seine Reintegration erleichtere. Sein Einwand, wonach er
bei einer Rückkehr nicht nur für sich sondern auch für den Vater und
dessen Familie zu sorgen habe, könne angesichts der vor Ort
durchgeführten Abklärungen nicht gehört werden. Sein Vater, welcher
vor dem Krieg Landwirt gewesen sei, habe vielmehr angegeben, in der
Landwirtschaft tätig zu sein und kleine private Arbeiten zu erledigen.
Er scheine folglich durchaus in der Lage zu sein, für sich selber zu
sorgen. Ferner sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, bei den
kantonalen Behörden ein Gesuch um Gewährung einer individuellen
Rückkehrhilfe zu stellen, die ihm die Wiedereingliederung im Hei-
matland in finanzieller Hinsicht erleichtere. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei demnach zumutbar.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseingenschaft nicht erfülle,
könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs.
1 AsylG nicht zur Anwendung gelangen. Ferner würden sich aus den
Akten keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe, zumal im rechtskräftig
abgeschlossenen Asylverfahren keine Hinweise auf Verfolgung
glaubhaft geltend gemacht worden seien. Der Vollzug der Wegweisung
sei demnach zulässig. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung
technisch möglich und praktisch durchführbar, so dass die vorläufige
Aufnahme gestützt auf Art. 14b Abs. 2 aANAG aufzuheben sei.
Des weiteren seien die Voraussetzungen einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage nicht erfüllt. Zwar habe der Beschwerdeführer
mehr als vier Jahre in der Schweiz verbracht und sich in einem gewis-
sen Mass integriert. Den grössten Teil seines Lebens und die prägen-
den Jahre seiner Kindheit und Jugend habe er indessen in seinem
Heimatland verbracht. Eine völlige Entwurzelung aus der dortigen
Gesellschaft sei demnach nicht nahe liegend, zumal erstellt sei, dass
er mit seinem Vater im Heimatland in regelmässigem Kontakt stehe.
Weiter habe der ledige Beschwerdeführer auch nicht für eigene Kinder
zu sorgen. Von einer hinreichenden beruflichen Integration in der
Schweiz sei nicht auszugehen, zumal er sich hier keine dauerhafte
wirtschaftlich Existenz habe aufbauen können. Er müsse von der öf-
fentlichen Hand unterstützt werden.
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Schliesslich führe eine Kombination von individuellen Unzumut-
barkeitsaspekten mit denjenigen einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage zu keinem anderen Ergebnis. Weder ergebe die Beurteilung
der schwerwiegenden Notlage, dass ein Grenzfall vorliege, noch müs-
se die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung als nur knapp gege-
ben beurteilt werden.
5.4 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer mit Verweis
auf die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 16. November
2004 geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon
ausgegangen werden, dass er sich in seiner Heimat eine Existenz-
grundlage schaffen könne. Sein Vater lebe zwar im Haus seines On-
kels K._______, indessen lediglich im Sinne einer Übergangslösung,
zumal sich der Onkel das eigentlich nicht leisten könne. Der Vater des
Beschwerdeführers habe zudem seine prekäre Lage gegenüber der
Person geschildert, welche den Abklärungsbericht für die Vorinstanz
verfasst habe. Er könne dem Beschwerdeführer bei einer Reintegration
nicht behilflich sein. Vielmehr sei er selber auf die Hilfe (...)
angewiesen. Gestützt auf die Akten könne nicht davon ausgegangen
werden, dass der Vater in der Lage sei, für sich zu sorgen. Er wohne in
einem fremden Haus und beklage sich darüber, dass er weder ein
Einkommen habe noch Sozialhilfe erhalte. Die Tatsache, dass er
Gelegenheitsarbeiten nachgehe, ändere nichts daran, dass er auf
Unterstützung von aussen angewiesen sei. Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz könne sodann auch nicht vom Bestehen eines tragfähigen
sozialen Beziehungsnetzes im Heimatland ausgegangen werden. Im
Heimatdorf seien nur der Vater des Beschwerdeführers mit seiner Ehe-
frau und ihrem gemeinsamen Kind wohnhaft. Im Dorf lebe weiter ein
Onkel des Beschwerdeführers mit seiner Familie, welche aber alle
selbst abhängig von der Hilfe ihrer nahen Verwandten im Ausland sei-
en. Dem in der Schweiz wohnhaften Onkel K._______ könne zudem
nicht zugemutet werden, seine ganze Verwandtschaft weitergehend zu
unterstützen, als er das bisher gemacht habe.
In weitgehender Wiederholung seiner Vorbringen in der Stellungnahme
vom 16. November 2004 verweist der Beschwerdeführer sodann einer-
seits auf die desolate ökonomische Situation in seiner Herkunftsregion
und die Unmöglichkeit, sich dort eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Andererseits macht er geltend, dass er sich im Falle einer Rückkehr
gestützt auf seinen mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz, seine den
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Umständen entsprechend gute Integration sowie das nicht vorhandene
tragfähige Beziehungsnetz im Heimatland in einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage befinden würde.
Zudem macht er geltend, dass die Gründe, welche für die Annahme
einer schwerwiegenden persönlichen Notlage sprechen würden, auch
in Kombination mit den nach wie vor bestehenden individuellen
Wegweisungshindernissen das Absehen von der Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme rechtfertigen würden.
5.5 Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, in Anbetracht der
zahlreichen Verwandten im Herkunftsort und in der Schweiz sowie des
bekanntlich weitgehenden soziokulturellen Zusammenhaltes in der al-
banischen Grossfamilie könne ausgeschlossen werden, dass die Fa-
milie dem Beschwerdeführer jegliche Unterstützung und Wohnraum
verweigern werde. Gemäss Abklärungen des Verbindungsbüros in
Pristina würden zwei in der Schweiz lebende Onkel des Beschwerde-
führers im Herkunftsort Häuser besitzen, die für dortige Verhältnisse
ausgesprochen grosszügig dimensioniert seien, was auf einen gewis-
sen Wohlstand der Familie hindeute. Vor diesem Hintergrund müsse
der Einwand, wonach der Onkel nicht gewillt und nicht in der Lage zur
weiteren Unterstützung der Verwandten im Heimatland sei, als Schutz-
behauptung erachtet werden. Der Vater des Beschwerdeführers wohne
im Kosovo, wodurch dem Beschwerdeführer die Rückkehr in ein sozia-
les Beziehungsnetz garantiert sei.
Gestützt auf die vom Beschwerdeführer in der Schweiz erworbenen
Fähigkeiten und Kenntnisse sei der Einwand nicht stichhaltig, dass er
sich mangels Berufserfahrung keine Existenzgrundlage schaffen kön-
ne. Er habe zudem die Möglichkeit, zur Unterstützung seiner berufli-
chen und sozialen Wiedereingliederung Rückkehrhilfe zu beantragen.
Ohne die schwierigen Verhältnisse im Kosovo zu verkennen, dürfe da-
von ausgegangen werden, dass der junge und offenbar gesunde Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine exis-
tenzielle Notlage geraten werde.
Schliesslich sei bei einer Betrachtung aller konkreten Umstände nicht
vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszu-
gehen, zumal aufgrund eines Berichts der zuständigen kantonalen
Stelle vom 21. Oktober 2004 nicht auf eine erfolgreiche Integration in
der Schweiz zu schliessen sei.
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5.6 In seiner Replik vom 23. Juni 2005 führte der Beschwerdeführer
aus, dass er in seinem Heimatland entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz nicht zahlreiche Angehörige habe, die ihn bei einer Rück-
kehr unterstützen könnten. Er habe lediglich seinen Vater als nahen
Angehörigen. Dieser werde vom Onkel des Beschwerdeführers, wel-
cher in der Schweiz lebe, sowie vom Beschwerdeführer selbst und
C._______ unterstützt. Weitere Verwandte seien ihrerseits abhängig
von der Unterstützung der im Ausland lebenden Angehörigen. Im
Abklärungsbericht vom 31. August 2004 werde sodann von einem wei-
teren Onkel gesprochen, der in der Nähe ein Haus gebaut habe. Diese
Information sei nicht korrekt. Der Beschwerdeführer habe lediglich ei-
nen Onkel, der in der Schweiz lebe. Das erwähnte Haus gehöre dem
in der Schweiz lebenden Cousin des Beschwerdeführers. Dieser müs-
se eine Familie in der Schweiz und die nahen Angehörigen im Kosovo
unterstützen. Zudem unterhalte der Beschwerdeführer keine nahe Be-
ziehung zu diesem Cousin.
Bestritten werde sodann, dass durch die Anwesenheit des Vaters das
Bestehen eines sozialen Beziehungsnetzes garantiert sei. Die persön-
liche Beziehung des Beschwerdeführers zu diesem sei „kühl“, (...).
Auch aus diesem Grund sei es dem Beschwerdeführer nicht
zuzumuten, wieder in eine enge persönliche Beziehung zu seinem
Vater zu treten.
Gestützt auf die aktuelle wirtschaftliche Situation im Kosovo, den Um-
stand, dass der Vater des Beschwerdeführers kein Einkommen habe
und von der Unterstützung lebe, die er von seinem Bruder und (...)
erhalte, erscheine sodann der Hinweis der Vorinstanz, wonach der Be-
schwerdeführer (und C._______) zusammen mit seinem Vater in der
Landwirtschaft ein Auskommen finden könnten, als realitätsfremd.
Eine einmalige finanzielle Rückkehrhilfe ändere überdies nichts an der
dargestellten Situation.
6.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist - wie bereits erwähnt - zu
prüfen, ob die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers zu Recht aufgehoben hat. Die Voraussetzungen für eine Aufhe-
bung werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrie-
ben (vgl. oben E. 4). Vor dem 1. Januar 2008 wurde diese durch
Art. 14b Abs. 2 aANAG geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttre-
ten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang
Seite 13
E-3998/2006
zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraussetzungen für die Aufhe-
bung einer vorläufigen Aufnahme durch das neue Gesetz nichts geän-
dert.
7.
7.1 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem
AuG, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 84 Abs. 1
AuG überprüft das Bundesamt nach erfolgter Anordnung einer vorläufi-
gen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen dafür noch gege-
ben sind. Es hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG).
7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Dritt-
staat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
7.2.2 Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Nachdem das BFM in seiner Ver-
fügung vom 10. Dezember 2001 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers in den Kosovo ist daher unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand in einen
Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
7.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerische Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie
die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könn-
ten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhält-
nisse einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt wären (BVGE
2008/34 E. 11.1 S. 510 f., BVGE 2007/10 E. 5.1 S. 111, EMARK 2006
Nr. 10. E. 5.1. S. 106, EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114, je mit
weiteren Hinweisen).
7.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass sich gemäss konstanter Praxis
der schweizerischen Asylbehörden aus der allgemeinen Lage im heuti-
gen, von namhaften Staaten (u.a. auch der Schweiz) anerkannten un-
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abhängigen Kosovo kein Wegweisungshindernis ableiten lässt, da
nicht von einer dort herrschenden Situation allgemeiner Gewalt oder
Bürgerkrieg auszugehen ist. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers ist
daher grundsätzlich zumutbar. Ergänzend kann dazu festgehalten wer-
den, dass Kosovo vom Schweizerischen Bundesrat an seiner Sitzung
vom 6. März 2009 in die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufge-
nommen wurde und seit dem 1. April 2009 neu als "Safe Country" gilt.
7.3.2 Zu prüfen bleibt, ob die Situation des Beschwerdeführers auf in-
dividuelle Vollzugshindernisse schliessen lässt.
Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist albanischer Muttersprache
und Angehöriger der Bevölkerungsmehrheit der ethnischen Albaner. Er
ist ledig, stammt aus I._______, Gemeinde Gjilan, Kosovo, wo er seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im April 1999 gewohnt hat. Vor
seiner Ausreise war er nach eigenen Angaben Schüler und hat keinen
Beruf erlernt (A 3 S. 1 f.).
Gemäss den vom Verbindungsbüro in Pristina vor Ort gewonnenen,
und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen beziehungsweise bestä-
tigten Abklärungen leben in seinem Heimatdorf I._______ sein Vater,
seine Stiefmutter und seine Stiefschwester. Diese bewohnen das Haus
seines in der Schweiz lebenden Onkels väterlicherseits. Gemäss den
Ausführungen im Abklärungsbericht vom 31. August 2004 befindet
sich unweit dieses Hauses das Haus eines anderen Onkels des Be-
schwerdeführers. Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass der andere
Bruder von M._______ (Vater des Beschwerdeführers) ebenfalls ein
grosses Haus gebaut habe. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni
2005 rügt der Beschwerdeführer die Auskunft als "nicht korrekt", wo-
nach ein Onkel in der Nähe ein Haus gebaut habe, und führt dazu aus,
dass er lediglich einen Onkel habe, der in der Schweiz lebe. Das Haus
gehöre seinem in der Schweiz lebenden Cousin, welcher seinerseits
eine Familie und die nahen Angehörigen im Kosovo unterstütze. Zu
diesem unterhalte er keine nahe Beziehung, so dass eine Unterstüt-
zung nicht erwartet werden könne. In seinem Schreiben vom 18. Juni
2005 bestätigt der in der Schweiz lebende Onkel K._______, dass sie
nur zwei Brüder seien und einer von ihnen in Kosova und nur er
- K._______ - in der Schweiz wohnhaft sei.
Unbesehen der sich aus dem Bericht des Verbindungsbüros und den
Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen Onkel er-
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gebenden Unklarheit - festzuhalten dazu ist aber immerhin, dass der
Rüge der Unkorrektheit des Beschwerdeführers seine Aussage entge-
gensteht, wonach „des Weiteren ein Onkel“ mit seiner Familie im Dorf
wohne (vgl. Beschwerde S. 5, Pkt. 2) - kann gestützt auf die Aktenlage
als erstellt erachtet werden, dass der Beschwerdeführer einerseits in
seinem Heimatdorf I._______ über Verwandte verfügt und dass er
andererseits Verwandte hat, welche dort offensichtlich Wohneigentum
besitzen. Gestützt auf den Abklärungsbericht kann sodann auch davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in regelmässigem
Kontakt zu seinen Verwandten im Heimatland stand und nach wie vor
steht, was nicht zuletzt auch aus den regelmässigen Geldüberweisun-
gen des Beschwerdeführers an seinen Vater geschlossen werden
kann, welche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers von Ver-
wandten und Bekannten seinem Vater gebracht würden. Weitere regel-
mässige Kontakte via den in der Schweiz lebenden Onkel K._______
dürfen ebenfalls vorausgesetzt werden, da der Vater des Be-
schwerdeführers in dessen Haus in I._______ wohnt.
Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass dem
Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort - zumindest vorüberge-
hend - eine zumutbare Wohnmöglichkeit offen steht. Insgesamt verfügt
der Beschwerdeführer somit vor Ort über ein bestehendes soziales
Beziehungsnetz, welches ihm - und C._______ - bei der Rückkehr und
der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage ist davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Hilfe der Angehörigen vor
Ort, aber - sofern nötig - auch mit Unterstützung der im Ausland le-
benden Verwandten eine eigene Existenz aufbauen kann. Eine mögli-
che Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg ebenfalls
erleichtern. Unter diesen Umständen ist der Wegweisungsvollzug
selbst in Berücksichtigung der in der Stellungnahme des Beschwerde-
führers enthaltenen Einwänden grundsätzlich als zumutbar zu erach-
ten. Zwar dürfte für ihn - wie auch für eine breite Bevölkerungsschicht -
in erster Linie die prekäre Wirtschaftslage eine Schwierigkeit darstel-
len. In diesem Zusammenhang ist aber festzuhalten, dass die ARK
sich wiederholt dahingehend geäussert hat, dass grundsätzlich "blos-
se" soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie insbesondere der
Mangel an Wohnraum und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende
Situation darstellten, welche den Wegweisungsvollzug von vornherein
als unzumutbar erscheinen liesse (vgl. EMARK 1994 Nr. 19. E. 6b).
Solche Schwierigkeiten könnten einzig allenfalls in Kombination mit
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anderen Unzumutbarkeitsfaktoren zur Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e). Solche ergeben
sich indessen nicht aus den Akten. Eine Rückkehrhilfe der Schweiz
wird ihm den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern können.
Aus dem Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers gegen die Ver-
fügung des BFF vom 21. Januar 2000 (vgl. oben I. C.), ergibt sich zwar
der Hinweis, dass (...). Aus den Umständen indessen, dass diese (...)
einerseits zumindest teilweise auch auf das damals noch jugendliche
Alter des Beschwerdeführers zurückgeführt werden kann, und seitens
des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme andererseits keine entsprechen-
den Vorbringen (mehr) geltend gemacht wurden, kann geschlossen
werden, dass dem Vollzug der Wegweisung auch nach der Ansicht
des Beschwerdeführers keine gesundheitlichen beziehungsweise me-
dizinischen Gründe entgegenstehen.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht alleine,
sondern zusammen mit C._______ in den Kosovo zurückkehren kann.
Diebezüglich erscheint es als sinnvoll, die Ausreisefrist des
Beschwerdeführers mit derjenigen von C._______ zu koordinieren.
7.3.3 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich
der Vollzug der Wegweisung in Würdigung sämtlicher relevanter Um-
stände des vorliegenden Falles sowohl in genereller als auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar erweist.
7.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Asyl-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 sind die Bestimmungen zur schwer-
wiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5 AsylG) aufgeho-
ben worden, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt (vgl. Art. 1
der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. De-
zember 2005 betreffend Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Ver-
fahren). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkan-
ton bei Vorliegen der im Asylgesetz genannten Voraussetzungen mit
Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine
Aufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich
(Art. 14 Abs. 3 AsylG), was vorliegend jedoch bisher offensichtlich
nicht der Fall war.
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7.5 Ferner ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, dass der Voll-
zug der Wegweisung als nicht möglich i.S. von Art. 83 Abs. 2 AuG zu
erachten wäre.
7.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt
auf die mit Verfügung vom 13. Mai 2005 gewährte unentgeltliche
Rechtspflege und die nach wie vor bestehende Fürsorgeabhängigkeit
ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und an das O._______.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das O._______ (in Kopie)
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