B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3998/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau B._______, geboren am (…),
und die Kinder C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 10. Juli 2014 / N (…).
E-3998/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 7. April 2014 von Syrien in den Liba-
non ausreisten und von dort auf dem Luftweg am 12. April 2014 in die
Schweiz gelangten, wo sie am 16. Juni 2014 um Asyl nachsuchten,
dass sie mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bei der Vorinstanz die Zuweisung
zu den Eltern sowie der Schwester der Beschwerdeführerin im Kanton
E._______ beantragten, da eine regelmässige Betreuung der Eltern wie
auch der regelmässige Kontakt zu engen Verwandten in ihrer Familie ei-
ne wichtige Rolle spiele und für die Entwicklung der Kinder eine grosse
Bedeutung habe,
dass die Vorinstanz nach den Erstbefragungen vom 4. Juli 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sowie der Gewährung des
rechtlichen Gehörs vom 4. Juli 2014 zum Antrag auf Zuweisung in den
Kanton E._______ die Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung
vom 10. Juli 2014 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau
zuteilte,
dass das BFM seinen Zuweisungsentscheid vom 10. Juli 2014 (gleichen-
tags eröffnet) im Wesentlichen damit begründete, schützenswerte ver-
wandtschaftliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie, die für eine
Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden, setzten ge-
mäss Rechtsprechung ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis voraus,
welches im vorliegenden Fall nicht gegeben sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Juli 2014 (Post-
stempel vom 16. Juli 2014) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben, worin sie um Aufhebung des vorinstanzlichen Zuweisungsent-
scheides vom 10. Juli 2014 und um Zuweisung an den Kanton E._______
beziehungsweise F._______ ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführten,
eine Zuweisung zu ihren im Kanton E._______ lebenden Verwandten
vereinfache ihre Integration,
dass die Beschwerdeführerin zudem aus medizinischen Gründen auf Un-
terstützung von Drittpersonen angewiesen sei und diese bis anhin von ih-
ren Familienangehörigen geleistet worden sei, es aber sowohl einfacher
als auch wirtschaftlicher wäre, wenn sich ihre Schwester um sie kümmern
könnte,
E-3998/2014
Seite 3
dass die Beschwerdeführenden ihrer Rechtsmitteleingabe ein Röntgen-
bild der Lendenwirbelsäule der Beschwerdeführerin vom (…) beifügten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser – was in casu nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es sich beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden
Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG um eine selbstän-
dig beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung han-
delt (Art. 107 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Zwischenverfü-
gung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), wobei vorliegend gemäss Art. 106
Abs. 2 AsylG die lex specialis von Art. 27 Abs. 3 AsylG vorbehalten bleibt
(vgl. hierzu die nachstehenden Ausführungen),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
E-3998/2014
Seite 4
dass das BFM die Asylsuchenden gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG den Kan-
tonen zuweist und dabei den schützenswerten Interessen der Kantone
und der Asylsuchenden Rechnung trägt,
dass die Verteilung nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfolgt, wobei das BFM bei der Verteilung bereits in der
Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der Asyl-
suchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt
(Art. 22 Abs. 1 AsylV 1),
dass ein Zuweisungsentscheid des Bundesamts gemäss Art. 27 Abs. 3
letzter Satz AsylG, der als lex specialis der allgemeinen Regel von
Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (vgl. Art. 106 Abs. 2 AsylG), in materieller
Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden kann, er verletze
den Grundsatz der Einheit der Familie,
dass sich der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 orientiert und mithin einzig die Kernfamilie (Ehegat-
ten und minderjährige Kinder) umfasst,
dass über diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande
– wie vorliegend die Beziehung unter Geschwistern beziehungsweise die
Beziehung volljähriger Kinder zu ihren Eltern – demgegenüber nur dann
unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern zwischen diesen
Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE
2008/47 E. 4.1.1),
dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein derartiges
Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten beispielsweise angenommen
hat, wenn die einzubeziehenden Angehörigen behindert sind oder aus ei-
nem anderen Grund auf die Hilfe einer Person, welche in der Schweiz
lebt, angewiesen sind (vgl. BVGE 2008/47, a.a.O.),
dass im vorliegenden Fall indessen ein derartiges Abhängigkeitsverhält-
nis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten zu ver-
neinen ist, da die Beschwerdeführerin die wegen ihres Rückenleidens
benötigte Unterstützung durch Drittpersonen von ihrem gesunden Ehe-
mann und in begrenztem Umfang zumindest von ihrem 16-jährigen Sohn
erhalten kann, weshalb sie zur Abwendung einer existenzbedrohenden
E-3998/2014
Seite 5
Lage nicht auf die Hilfe ihrer im Kanton E._______ lebenden Schwester
angewiesen ist,
dass ferner in Bezug auf die Eltern respektive Grosseltern der Beschwer-
deführenden anzumerken ist, dass die Schwester der Beschwerdeführe-
rin mit ihren gemeinsamen Kindern im Kanton E._______ lebt, weshalb
sie ihre im selben Kanton lebenden Eltern unterstützen kann und dies bis
anhin auch getan hat,
dass es den Beschwerdeführenden zudem auch ohne Kantonswechsel
möglich ist, mittels Besuchen oder via Kommunikationsmittel (Telefon
usw.) Kontakt zu ihren Verwandten zu pflegen und so ihre Integration zu
unterstützen,
dass damit festzustellen ist, dass die Kantonszuweisung der Beschwer-
deführenden den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27
Abs. 3 AsylG nicht verletzt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3998/2014
Seite 6
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Alain Degoumois
Versand: