B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-3998/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte der Vater der Beschwerdeführerin
beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Kinder zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens.
B.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2013 forderte das SEM den Vater auf, eine
Vollmacht einzureichen und eine Liste von Fragen seitens der Beschwer-
deführerin beantworten zu lassen. Mit Schreiben vom 22. November 2013
wurden die Asylgründe seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt und die
Vollmacht nachgereicht.
C.
Nach weiteren Schriftwechseln zwischen dem Vater der Beschwerdeführe-
rin und dem SEM, wurde die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2015 auf der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba angehört.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verweigerte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem
Ausland ab.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin in Beilage
von allgemeinen Berichten zur Lage der Flüchtlinge in Äthiopien beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihr Asylver-
fahren mit demjenigen von Herrn B._______ und Herrn C._______ zu ver-
einen und zusammen zu behandeln. Es sei der negative Entscheid des
SEM vom 22. Mai 2015 aufzuheben, die Einreise zu bewilligen, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und politisches Asyl zu gewähren. Ebenso
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthi-
opien festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
2.
Dem Antrag, die Beschwerde mit den Beschwerden von Herrn B._______
und Herrn C._______ zu vereinigen, ist insofern zu entsprechen, als die
Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung behandelt
werden.
3.
3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutz-
bedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wel-
che Aussagen und Ausführungen unglaubhaft und welche nicht von Asyl-
relevanz sind. Sodann wird vertieft auf die Zumutbarkeit des Aufenthalts in
Äthiopien eingegangen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vor-
instanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander und erneuert die Schil-
derungen zur allgemeinen Lage im Flüchtlingslager Hintsats und zur allge-
meinen Lage der Flüchtlinge in Äthiopien, wobei sie nicht aufzeigt, inwie-
fern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Die Beschwerdeführerin würdigt mit keinem Wort die ihr vorge-
worfenen Ungereimtheiten in Bezug auf ihre vorgetragenen Asylgründe in
Eritrea. Sodann bestreitet sie auch nicht, beim UNHCR als Flüchtling re-
gistriert zu sein. Die Vorinstanz hat somit richtig erkannt, dass sich die Be-
schwerdeführerin jederzeit wieder beim UNHCR melden und dort auch me-
dizinische Versorgung geniessen kann. Die Vorinstanz kommt ebenso fol-
gerichtig zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 30 Jahre alt war, als
sie ihr Asylgesuch stellte, und sie zu diesem Zeitpunkt ihre Eltern schon
längere Zeit nicht mehr gesehen hatte. In der Gesamtbetrachtung besteht
zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz, diese überwiegt jedoch insge-
samt nicht. Sodann lebt die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht alleine,
sondern zusammen mit zwei volljährigen Brüdern. Um Wiederholungen zu
vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
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Die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte vermögen an der
Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern. Im Gegenteil, sie stüt-
zen unter anderem die Schlussfolgerung, dass eritreische Flüchtlinge in
Äthiopien Sicherheit vor Verfolgung geniessen (Nach Aussagen von
D._______, verfolgt Äthiopien "eine Migrationspolitik der offenen Türen
und niemand werde zurückgeschickt"; Beschwerdebeilage S. 6).
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib der Be-
schwerdeführerin in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb sie auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel