B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch Revisi-
onsentscheid des BVGer vom
06.02.2020 (E-6693/2019)
Abteilung V
E-3998/2019
Ur t e i l vom 1 6 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger,
Richterin Barbara Balmelli,
Richter David Wenger,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, angeblich geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste ihren Angaben zufolge am 1. Dezember
2015 in die Schweiz ein, wo sie noch am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Am 22. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, zu ihrem Rei-
seweg und summarisch zu ihren Asylgründen (Befragung zur Person; BzP)
befragt. Im Rahmen dieser Befragung wurde ihr das rechtliche Gehör zum
Ergebnis einer vom SEM in Auftrag gegebenen Knochenaltersbestimmung
vom 17. Dezember 2015 sowie seiner Einschätzung, wonach sie volljährig
sei, gewährt. Auch wurde ihr das Recht zur Stellungnahme zu einer allfäl-
ligen Zuständigkeit zur Prüfung ihres Asylgesuches durch Italien oder
Deutschland eingeräumt.
C.
Am 14. Juli 2017 fand eine einlässliche Anhörung durch das SEM statt. Die
Beschwerdeführerin überreichte dabei dem SEM einen Taufschein (im Ori-
ginal) und eine Identitätskarte ihrer Mutter (in Kopie).
D.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 – eröffnet am 9. Juli 2019 – stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dis-
positivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 1. Dezember 2015 ab (Disposi-
tivziffer 2), ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz an (Dispositivziffer 3) und setzte ihr Frist zur Ausreise an (Dispo-
sitivziffer 4). Den Kanton C._______ beauftragte das SEM mit dem Vollzug
der Wegweisung (Dispositivziffer 5). Im Weiteren stellte das SEM fest, eine
Erfassung der Personendaten im Sinne der Beschwerdeführerin werde ab-
gelehnt (Dispositivziffer 6) und ihre Personendaten würden im ZEMIS
fortan D._______, Eritrea, lauten (Dispositivziffer 7).
Mit der Verfügung liess das SEM der Beschwerdeführerin die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis zukommen.
E.
Mit – vorab per Telefax versandter – Eingabe vom18. Juli 2019 ersuchte
rubrizierte Rechtsvertreterin – unter Beilegung einer Vollmacht der Be-
schwerdeführerin – beim SEM um vollständige Akteneinsicht. Mit Schrei-
ben vom 24. Juli 2019 – versandt am 25. Juli 2019 – stellte das SEM der
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Rechtsvertreterin gewisse Aktenstücke zu. Die Rechtsvertreterin wieder-
holte mit Telefax vom 6. August 2019 ihr Ersuchen und forderte das SEM
mit E-Mail vom 7. August 2019 auf, ihr die Aktenstücke A1, A2, A6, A7, A18,
A21, A23, A28, A32 und A33 unverzüglich zukommen zu lassen.
F.
Gegen die Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019 erhob die Beschwerde-
führerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin am 8. August 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Darin wurde beantragt, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen
und der Beschwerdeführerin sei Asyl zu gewähren. Eventualiter wurde um
Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung und An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ersucht. Subeventualiter wurde bean-
tragt, die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde – unter Beilage einer Sozialhilfebe-
stätigung – beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses) und ihr sei rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechts-
beiständin beizuordnen. Ausserdem wurde um Einsicht in die vorinstanzli-
chen Aktenstücke A1, A2, A6, A7, A18, A21, A23, A28, A32 und A33 ersucht
und die Ansetzung einer Frist zwecks Beschwerdeergänzung beantragt.
G.
Mit Ausnahme der Akte A6 überwies das SEM der Rechtsvertreterin er-
wähnte Aktenstücke (vgl. Bst. E) am 8. August 2019 elektronisch.
H.
Mit Schreiben vom 16. August 2019 (Poststempel) reichte die Rechtsver-
treterin eine Beschwerdeergänzung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Auf dem Ge-
biet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – letzt-
instanzlich (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs.1-4) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
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Seite 5
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen der BzP vom 22. Dezember
2015 dem SEM gegenüber an, sie sei am (…) geboren und habe Eritrea
im Alter von ungefähr (…) Jahren verlassen, da sie nicht habe Soldatin
werden wollen. Anlässlich der einlässlichen Anhörung vom 14. Juli 2017
erklärte sie, wie auf dem von ihr abgegebenen Taufschein vermerkt sei, sei
sie am (…) geboren. Aus Eritrea sei sie einerseits ausgereist, um nicht Sol-
datin werden zu müssen respektive nach E._______ eingezogen zu wer-
den. Andererseits habe ihre Familie gewollt, dass sie jemanden, den sie
nicht kenne, heirate. Nach ihrer Ausreise sei ihre Mutter durch die eritrei-
schen Behörden aufgesucht worden, wobei man sich nach ihr erkundigt
habe. Ihre Mutter sei festgenommen worden.
5.2 Das SEM erachtete das von der Beschwerdeführerin angegebene Al-
ter, die von ihr im Heimatstaat drohende Zwangsheirat, die Suche nach
ihrer Person sowie die geltend gemachte Festnahme ihrer Mutter als nicht
glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG.
Unter Hinweis auf die entsprechenden Aktenstellen führte es dazu haupt-
sächlich aus, der von der Beschwerdeführerin eingereichte Taufschein, in
welchem ihr Geburtsdatum mit dem (…) vermerkt sei, weise lediglich eine
schwache Beweiskraft auf. Dieses Dokument sei einfach zu fälschen und
leicht käuflich zu erwerben. Die Zweifel am Geburtsdatum würden sich
durch ihre Angaben gegenüber der Polizei des Kantons F._______, wie
auch jenen auf dem Personalienblatt erhärten, da sie dort jeweils den (…)
als Geburtsdatum angegeben habe. In der BzP habe sie demgegenüber
mehrfach dargelegt, sie sei am (…) geboren. Eine am 17. Dezember 2015
vorgenommene medizinische Schätzung ihres Skelettalters habe sodann
ergeben, dass sie bei der Untersuchung (…) Jahre oder älter gewesen sei,
womit die Abweichung zu dem von ihr angegebenen Alter ungefähr 12 Mo-
nate betragen habe. Ihre Erläuterungen zu den Umständen, wie sie von
ihrem Geburtsdatum erstmals erfahren habe, würden wenig überzeugen.
Sie habe auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Absicht des SEM,
sie als volljährig zu erachten, keine stichhaltigen Einwände einbringen kön-
nen.
Zur geltend gemachten drohenden Zwangsheirat hielt das SEM fest, diese
habe sie erst im Rahmen der Anhörung erstmals erwähnt. Es handle sich
um eine nachgeschobene Schutzbehauptung, zumal sie auch keine Anga-
ben zu der Person habe machen können, die sie hätte heiraten müssen.
Ihre Äusserungen zur beabsichtigen Hochzeit seien vage. Hinsichtlich des
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Zeitpunkts widerspreche sie sich. Die von der Beschwerdeführerin geschil-
derte Suche nach ihrer Person, welche nach ihrer Ausreise aus Eritrea er-
folgt sei, sowie die angebliche Festnahme ihrer Mutter erachtete das SEM
ebenfalls als nachgeschobene Schutzbehauptung. Ein behördliches Motiv
für eine solche Suche sei nicht erkennbar und sie könne darüber erstaun-
lich wenig berichten.
Hinsichtlich der von ihr geschilderten illegalen Ausreise befand das SEM,
diese sei im flüchtlingsrechtlichen Sinne nicht relevant. Den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea qualifizierte es sodann
als zulässig, zumutbar und möglich.
5.3
5.3.1 In der Beschwerde vom 8. August 2019 wurde zunächst gerügt, das
SEM habe der Beschwerdeführerin respektive deren Rechtsvertreterin
trotz mehrmaligem Ersuchen nicht die vollständigen Akten zugestellt. Sie
könne zu den vom SEM erhobenen Zweifel am Alter der Beschwerdefüh-
rerin nicht Stellung nehmen. Die entsprechenden Dokumente, auf welche
sich das SEM in seinem Entscheid stütze (Taufurkunde, Polizeibericht des
Kantons F._______, Personalienblatt, Handknochenanalyse), würden ihr
nicht vorliegen. Die entsprechenden Akten seien ihr daher zuzustellen und
ihr eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren.
Im Weiteren wurde argumentiert, die Begründung des SEM, wonach die
Angaben der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, gründeten auf ei-
ner zu restriktiven Handhabung der Beweisregel von Art. 7 AsylG. Dem
Befragungsprotokoll lasse sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin
Konzentrationsschwierigkeiten gehabt habe. Sowohl ihre Aussagen als
auch ihr Verhalten in Zusammenhang mit der drohenden Zwangsverheira-
tung seien schlüssig und ihrem Alter entsprechend ausgefallen. Es sei
nicht erstaunlich, dass sie nichts über ihren zukünftigen Ehemann wisse,
da über ihren Kopf entschieden worden sei. Die nach ihrer Ausreise er-
folgte Suche nach ihrer Person sei für sie kein gewichtiges Element gewe-
sen. Dieses sei daher nicht als nachgeschoben zu erachten. Es sei zudem
bekannt, dass die eritreischen Behörden versuchen würden, Schulabbre-
cher, darunter auch Minderjährige, im Rahmen von Razzien oder spezifi-
scher Suche in den Militärdienst einzuziehen. Die Anforderungen im Sinne
von Art. 3 AsylG seien daher erfüllt.
Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
wurde im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin erfülle die
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Flüchtlingseigenschaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe, da sie illegal
aus Eritrea ausgereist sei und aufgrund der danach erfolgten behördlichen
Suche nach ihr Anknüpfungspunkte vorliegen würden. Zumindest sei vor
diesem Hintergrund die Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung
festzustellen.
5.3.2 Mit Eingabe vom 16. August 2019 führte die Rechtsvertreterin ergän-
zend aus, mangels gewährter Akteneinsicht habe sie zum angeblich vom
SEM nicht glaubhaft gemachten Alter ihrer Mandantin im Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung nicht angemessen Stellung nehmen können. Die Be-
schwerdeführerin habe zwar unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter ge-
macht. Dem Geburtstag in Eritrea komme jedoch kaum Bedeutung zu. Die
Knochenhandanalyse ergebe ein Jahr Unterschied zu dem von ihr genann-
tem Alter. Ihre Angaben würden daher innerhalb der Standardabweichung
liegen. Damit liege ein Indiz für deren Korrektheit vor. Sämtliche Beweis-
mittel und Aussagen würden dafürsprechen, dass sie im Jahr (…) geboren
sei. Die Festsetzung des Geburtsjahres auf das Jahr (…) sei somit unbe-
gründet. Es entstehe der Eindruck, das SEM habe die Rechte der Be-
schwerdeführerin als Minderjährige, insbesondere den Schutz vor Rück-
schiebung nach der Dublin-III-Verordnung sowie jene im beschleunigten
Verfahren nicht gewähren wollen, was stossend erscheine. Diese Feststel-
lungen würden Zweifel an der Objektivität der vom SEM vorgenommenen
Glaubhaftigkeitsprüfung erwecken.
6.
6.1 Der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG)
bildet Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf recht-
liches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird. So können
sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äus-
sern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeich-
nen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzuse-
hen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt.
6.2 Zu der in der Beschwerde bemängelten Gewährung der Akteneinsicht
(vgl. Beschwerde S. 3) lässt sich zunächst feststellen, dass das SEM in der
angefochtenen Verfügung die "editionspflichtigen" Asylakten inklusive des
Aktenverzeichnisses als Beilagen erwähnte (vgl. act. A34/9 S.8). Gemäss
dem Ersuchen der Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2019, welche am glei-
chen Tag durch die Beschwerdeführerin mandatiert worden war, hat es der
Beschwerdeführerin nicht die vollständigen Akten zugestellt, weshalb um
Zustellung der fehlenden Akten ersucht wurde (vgl. act. A35/2, S.1 und act.
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A37/1). Das SEM liess der Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 24. Juli
2019 weitere Aktenstücke zukommen (vgl. act. A38/2, S.1 f.), woraufhin die
Rechtsvertreterin dazu mit Telefax vom 6. August 2019 gegenüber dem
SEM feststellte, dass sie die geforderten Akten immer noch nicht erhalten
habe (vgl. act. A39/1). Am 7. August wandte sich die Rechtsvertreterin per
E-Mail erneut an das SEM und führte aus, die Akten A8, A29 und A34 seien
ihr mit Schreiben vom 24. Juli 2019 erneut zugestellt worden, ihr würden
aber immer noch die Aktenstücke A1, A2, A6, A7, A18, A21, A23, A28, A32
und A33 fehlen, weshalb sie unter Hinweis auf die am Folgetag ablaufende
Beschwerdefrist um unverzügliche Zusendung dieser Akten ersuche. Die
von der Rechtsvertreterin mehrmals angeforderten Akten A1, A2, A6, A7,
A18, A21, A23, A28, A32 und A33 wurden ihr durch das SEM schliesslich
am 8. August 2019, zugestellt (vgl. act. A41/5).
Die Rechtsvertreterin verfügte demzufolge im Zeitpunkt ihrer Mandatierung
vom 18. Juli 2019 lediglich über das der Beschwerdeführerin zuvor bereits
ausgehändigte Aktenverzeichnis, das Protokoll der BzP (act. A8/12), das
Anhörungsprotokoll (act. A29/14) und den Asylentscheid des SEM (act.
A34/9). Da sich das SEM in seinen Erwägungen zum nicht glaubhaft ge-
machten Alter der Beschwerdeführerin auch auf die Aktenstücke A1 (Poli-
zeibericht des Kantons F._______), A2 (Personalienblatt) und A7 (Auszug
aus A6 und damit einem Auszug aus dem Resultat der Handknochenana-
lyse) sowie auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel
der Akte A28/1 (Taufschein im Original und Identitätskarte der Mutter in Ko-
pie) stützte, ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführerin diese
für den Entscheid relevanten Akten nicht bereits in mit Eröffnung des Ent-
scheides (wo nötig in anonymisierter Form), sondern erst auf Ersuchen de-
ren Rechtsvertreterin hin übermittelt wurden.
Die von der Rechtsvertreterin angeforderten Aktenstücke wurden ihr – wie
erwähnt – durch das SEM zwar am 8. August 2019 übermittelt, womit der
in der Rechtsmittelschrift gestellte Antrag auf Einsicht in diese Akten (vgl.
Beschwerde S. 3) gegenstandslos wird. Gleich verhält es sich mit dem da-
mit verbundenen Begehren auf Einreichung einer Beschwerdeergänzung
(vgl. Beschwerde S. 3), da die Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom
16. August 2019 ergänzende Ausführungen zur Beschwerde machte. Die
durch das SEM gewährte Einsicht in die von der Rechtsvertreterin bean-
tragten Aktenstücke erfolgte allerdings erst am letzten Tag der Beschwer-
defrist, mithin erst 21 Tage nach dem von der Rechtsvertreterin gestellten
Antrag, und damit offensichtlich zu spät. Denn eine wirksame Auseinan-
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dersetzung mit der Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfü-
gung – insbesondere mit Bezug auf das vom SEM bezweifelte Alter –
wurde der Beschwerdeführerin damit verwehrt. Darin ist eine Verletzung
des Anspruchs auf Akteneinsicht zu erkennen.
Eine Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache an das
SEM zur Neubeurteilung erscheint dennoch nicht angezeigt (vgl. BVGE
2014/22 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen), da die Gehörsverletzung vorlie-
gend nicht derart ins Gewicht fällt. So war es der Beschwerdeführerin mit-
tels ihrer Rechtsvertreterin – abgesehen zu den vom SEM erhobenen
Zweifel am Alter – immerhin möglich, sich zunächst zu anderen, gewichti-
gen Punkten in der angefochtenen Verfügung mittels Beschwerde zu äus-
sern. Die dafür massgeblichen Akten wurden ihr rechtzeitig (mit Eröffnung
der Verfügung) ausgehändigt. Nach Gewährung der geforderten Aktenein-
sicht vom 8. August 2019 durch das SEM reichte sie zudem am 16. August
2019 eine Beschwerdeergänzung ein. Darin konnte sie nunmehr auch ein-
lässlich zu den vom SEM erhobenen Zweifel an ihrem Alter Stellung bezie-
hen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann damit als geheilt be-
trachtet werden. Sie wird jedoch im Kostenpunkt angemessen berücksich-
tigt
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Nach Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen
Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausge-
setzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention.
7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 10
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden weiter konkretisiert.
Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3.).
8.
8.1 Auf dem Personalienblatt gab die Beschwerdeführerin ihr Geburtsda-
tum – ebenso wie bei der Polizei des Kantons F._______ – mit dem (…) an
(vgl. act. A1/1, act. A2/2 S. 1). In der BzP sagte sie jedoch aus, sie sei am
(…) geboren und erklärte, sie habe sich wohl auf dem Personalienblatt ver-
schrieben. Sie kenne ihr Datum von ihrer Mutter. Auch gab sie an, sie sei
bereits (…), korrigierte sich danach, sie sei noch nicht so alt respektive sie
werde erst (…). Sie betonte zudem mehrmals, am (…) geboren zu sein
(vgl. act. A8/12 S. 2 ff., S. 6, S. 8). Im Rahmen der einlässlichen Anhörung
erklärte sie demgegenüber, das Geburtsdatum vom (…), das auf dem Tauf-
schein stehe, sei korrekt (vgl. act. A28/1, act. A29/14 S. 3). Damit bestehen
– einhergehend mit der Auffassung des SEM – unterschiedliche Angaben
zu dem von ihr angegeben Geburtsdatum. Insbesondere widerspricht sie
sich bezüglich des Tages und des Monates. Dem SEM ist zudem beizu-
pflichten, dass der Taufschein (vgl. act. A28) nur eingeschränkt geeignet
ist, ihr Geburtsdatum zu belegen. Die Beschwerdeführerin reichte dieses
Dokument zudem erst anlässlich der Anhörung vom 14. Juli 2017 und da-
mit über anderthalb Jahre nach ihrer Gesuchstellung ein. Der Eindruck des
SEM, wonach der Taufschein wohl erst mit Bezug auf Asylverfahren aus-
gestellt worden ist, ist daher zu bestätigen.
8.2 In der Beschwerde wird denn auch eingestanden, dass die Beschwer-
deführerin unterschiedliche Angaben zu ihrem Geburtsdatum, namentlich
mit Bezug auf den Tag und den Monat gemacht habe, nicht aber hinsicht-
lich des Jahres. Diese Argumentation erscheint nicht ungerechtfertigt, da
sich ihre widersprüchlichen Angaben jeweils auf den Tag und den Monat,
nicht aber auf das Jahr beziehen (vgl. E. 8.1) und eine Abweichung von
zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsäch-
lichen Alter üblicherweise als noch innerhalb des Normalbereichs erachtet
wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 und 2001 Nr. 23 und Urteil
E-3998/2019
Seite 11
des Bundesverwaltungsgerichts E- 891/2017 vom 8. August 2018 E. 4 [zur
Publikation vorgesehen]).
8.3 Ob die Beschwerdeführerin bei einer Gesamtbetrachtung wie vom
SEM angenommen, im Jahre (…) und nicht wie von ihr angegeben, im
Jahre (…) geboren ist, ist letztlich unbeachtlich. Denn selbst vom Geburts-
jahr (…) und damit davon ausgehend, sie sei im Zeitpunkt der BzP allen-
falls minderjährig gewesen, wären ihre Verfahrensrechte dadurch nicht be-
schnitten worden. Der in der Beschwerde erwähnte Eindruck, wonach das
SEM der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte als unbegleitete
Minderjährige, insbesondere den Schutz vor einer Rückschiebung nach
der Dublin-III-Verordnung sowie jenen im beschleunigten Verfahren nicht
habe gewähren wollen, lässt sich nämlich nicht bestätigen. Sie befand sich
weder in einem beschleunigten Verfahren noch wurde das vom SEM ein-
geleitete Dublin-Verfahren weitergeführt. Auch wurde sie am 23. Dezember
2015 dem Kanton C._______ zugewiesen. Ein Anrecht auf Zuweisung ei-
ner Vertrauensperson im Sinne von aArt. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. aArt. 7
Abs. 2bis AsylV1 bestand somit nicht (vgl. zum Ganzen statt vieler: Urteil
des BVGer D-6740/2016 vom 1. Juli 2019 E. 6.1.1 f. m.w.H.). Im Rahmen
der Anhörung vom 14. Juli 2017 hatte sie im Übrigen die Volljährigkeit in
jedem Fall erreicht, weshalb sich hier die Frage nach allfälligen Massnah-
men für unbegleitete Minderjährige für das SEM nicht (mehr) stellte.
8.4 Unstimmige Aussagen machte die Beschwerdeführerin jedoch nicht
nur mit Bezug auf ihr Geburtsdatum sondern insbesondere auch hinsicht-
lich der von ihr geschilderten drohenden Zwangsheirat:
So gab sie im Rahmen der BzP als fluchtauslösendes Ereignis einzig an,
sie habe nicht Soldatin werden wollen. Von einer Zwangsheirat sprach sie
damals nicht. Die Frage, ob sie in ihrem Heimatland je mit Privatpersonen
Probleme gehabt habe, verneinte sie explizit. Auch verneinte sie, dass es
noch weitere Gründe gebe, welche gegen ihre Rückkehr nach Eritrea spre-
chen würden (vgl. act. A8/12 S. 8). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb sie
die bevorstehende Zwangsheirat erst im Rahmen der Anhörung vor-
brachte. Ihre Erklärung, sie sei anlässlich der BzP von der Reise erschöpft
gewesen und es sei ihr nicht in den Sinn gekommen sowie, sie sei ein
bisschen durcheinander gewesen (vgl. Act. 29/14 S. 12), überzeugt nicht,
zumal es sich bei einer zu befürchtenden Zwangsheirat um ein prägendes
Ereignis handelt. Entgegen der nicht näher begründeten Argumentation in
der Beschwerde, lässt sich dem Protokoll der BzP auch nicht entnehmen,
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Seite 12
dass es ihr offensichtlich schwergefallen wäre, die Fragen des SEM zu be-
antworten.
Ihre Schilderungen zur geltend gemachten Zwangsheirat sind zudem als
unsubstantiiert zu bezeichnen. So erzählte sie im Kern lediglich, ihre Mutter
und ihre beiden Onkel hätten sie mit «jemandem» verheiraten wollen. Sie
vermochte den Namen der Person, die sie hätte heiraten sollen, nicht an-
zugeben und wusste nicht einmal, ob überhaupt ein Ehemann für sie schon
bestimmt worden war (vgl. act. A29/14 S. 5 f u. S. 8.). Ihre Aussagen fielen
im Allgemeinen auffallend gleichgültig und fast emotionslos aus. So
brachte sie vor, sie habe sich nie mit einer Heirat auseinandergesetzt. Sie
habe kein Interesse daran gehabt, sich verheiraten zu lassen und nur an
die Schule gedacht. Als ihre Familie deswegen zu ihr gekommen sei, habe
es nicht in ihren Plan gepasst (vgl. act. A29/14 S. 6 ff.). Auf Aufforderung
hin, diese Situation detaillierter zu beschreiben, erklärte sie, sie seien zu
ihr gekommen und hätten es ihr gesagt und es habe keine grossen Diskus-
sionen gegeben (vgl. act. A29/14 S. 8). Solch einsilbige Aussagen erstau-
nen selbst im Hinblick auf ihr damals noch junge Alter, wie dies in der Be-
schwerde eingewandt wird. Denn angesichts der Tragweite eines solchen
Ereignisses ist kaum vorstellbar, dass sie dazu nicht mit Realkennzeichen
verbundene und konkretere Angaben machen konnte, ausser jenen, dass
sie sehr wütend auf ihre Mutter gewesen sei, sie die Heirat gestresst habe
und sie sich nicht habe vorstellen können in einer Ehe zu leben und nicht
mehr zur Schule zu gehen (vgl. act. A29/14 S. 8, und S. 9).
Auch in der Rechtsmittelschrift werden keine weitergehenden Angaben zur
angeblichen Zwangsheirat gemacht. Die Ausführungen beschränken sich
im Wesentlichen darauf, den bereits vorgebrachten Sachverhalt zu wieder-
holen und auf ihr jugendliches Alter im damaligen Zeitpunkt zu verweisen.
Die Zwangsheirat ist damit auch unter Berücksichtigung der Beschwerde-
vorbringen als nicht glaubhaft zu erachten. Auf die entsprechenden Aus-
führungen zu deren flüchtlingsrechtlichen Relevanz ist folglich nicht einzu-
gehen.
8.5 Die Folgerung des SEM, wonach es der Beschwerdeführerin nicht ge-
lingt, die Suche nach ihrer Person und die Festnahme ihrer Mutter glaub-
haft zu machen, ist ebenfalls zu bestätigen:
An der BzP erwähnte sie diese Vorfälle nicht. Erst im Rahmen der Anhö-
rung und auf Frage hin, ob ihre Mutter wegen ihr Probleme bekommen
E-3998/2019
Seite 13
habe, brachte sie vor, die eritreischen Behörden hätten die Mutter aufge-
sucht und diese festgenommen. Damals sei sie im Sudan gewesen (vgl.
act. A29/14 S. 4). Sie konnte ferner keine Auskunft zur Länge der Inhaftie-
rung ihrer Mutter und zum genauen Zeitpunkt deren Verhaftung geben
(vgl. act. A29/14 S. 4). Auch zur Behörde, welche die Mutter verhaftet ha-
ben soll, vermochte sie keine nähere Angabe als jene machen, dass es
sich dabei vermutlich um den Geheimdienst gehandelt habe. Weiterge-
hende Ausführungen zur Suche nach ihrer Person und der Festnahme ih-
rer Mutter lassen sich der Beschwerde bezeichnenderweise ebenfalls nicht
entnehmen.
Zudem lässt sich – einhergehend mit dem SEM – kein konkretes Motiv für
die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Suche nach ihrer Per-
son erkennen. Bei der Argumentation in der Beschwerde, es sei davon
auszugehen, dass die Verwaltung sie zwecks Einzug in den Militärdienst
nach erfolgtem Schulabbruch aufgesucht habe, handelt es sich um eine
blosse Vermutung. Im eritreischen Kontext kam es zwar – wie in der Be-
schwerde zu Recht erwähnt wird – vor, dass Schulabbrechende darunter
auch Minderjährige, im Rahmen von Razzias rekrutiert wurden (vgl. BVGE
2018 VI/4 E. 5.1.3 f.). Dieser Umstand vermag jedoch weder die erwähnte
Vermutung zu bestätigen noch die unsubstanziierten Angaben der Be-
schwerdeführerin mit Bezug auf die Suche nach ihrer Person zu erklären.
Sie sprach auch nie davon, dass sie von den eritreischen Behörden hätte
rekrutiert werden sollen oder von diesen ein entsprechendes Aufgebot er-
halten habe. Vielmehr verneinte sie, je mit den Militärbehörden in Kontakt
gestanden zu haben (vgl. act. A8/12 S. 8).
8.6 Bei einer Gesamtwürdigung lässt sich demnach feststellen, dass es der
Beschwerdeführerin nicht gelingt, die von ihr dargelegten Fluchtvorbringen
(Zwangsverheiratung, Suche nach ihrer Person und Festnahme ihrer Mut-
ter) im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Eine – wie subeve-
nutaliter beantragt wurde – Rückweisung der Sache zwecks Prüfung der
Vorbringen auf ihre Asylrelevanz hin fällt damit ausser Betracht. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen (vgl. Ziffer 5 der Rechtsbegehren und
S. 7 der Beschwerde).
8.7 Ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr dargelegt – letztlich einzig
deshalb ausgereist ist, um künftig nicht Soldatin werden zu müssen, ist un-
ter dem Aspekt von Art. 3 AsylG nicht massgeblich. Denn mangels erkenn-
barem asylrechtlichem Motiv kommt einer drohenden Einziehung in den
E-3998/2019
Seite 14
eritreischen Nationaldienst gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu (vgl. Referenzurteil
des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
9.
Was die illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, kommt diesem Umstand
per se – wie vom SEM zu Recht erwogen und in der Beschwerde ebenso
erkannt – ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit keine Asylrele-
vanz zu. Es kann diesbezüglich auf erwähntes Referenzurteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 verwiesen wer-
den. Darin kam das Gericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum
Schluss, für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen
Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer
asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O.
E. 5.1 f.). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle der Beschwerdefüh-
rerin – entgegen der Auffassung in der Beschwerde – nicht vor. Denn wie
aufgezeigt ist nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Aus-
reise aus Eritrea zwecks Einzug in den Militärdienst zu Hause gesucht oder
aber ihre Mutter in diesem Zusammenhang festgenommen wurde. Andere
Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes
als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht er-
sichtlich.
10.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG glaubhaft zu ma-
chen respektive darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlings-
eigenschaft verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
11.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach durch das SEM zu Recht ange-
ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-3998/2019
Seite 15
12.
12.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK;
Art. 3 EMRK).
Die behördliche Suche nach der Beschwerdeführerin hat sich als nicht
glaubhaft erwiesen. Die Argumentation in der Beschwerde, der Vollzug ih-
rer Wegweisung sei wegen der Suche nach ihrer Person durch die eritrei-
schen Behörden verbunden mit der illegal erfolgten Ausreise als unzulässig
zu erachten (vgl. Beschwerde S. 11 Ziffer 6.4), verfängt daher nicht. Auf-
grund ihres Alters müsste sie zwar bei einer Rückkehr befürchten, in den
Nationaldienst eingezogen zu werden (vgl. zur eritreischen Musterungs-
praxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2-13.4). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst wurde aller-
dings – wie vom SEM zutreffend erwähnt – vom Bundesverwaltungsgericht
in einem Koordinationsentscheid geklärt (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Ge-
richt hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2
EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im ge-
nannten Urteil verwiesen werden.
Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Auch die unbestrittenermassen
problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
12.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 16
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl.
BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea – wie vom SEM zutref-
fend erwähnt – nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche
Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Le-
bensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die me-
dizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Was-
ser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen (vgl. Re-
ferenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Im
Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass sich seit dem genannten Referenz-
urteil weitere Verbesserungen ergeben haben, namentlich haben Äthiopien
und Eritrea ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zei-
tung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert
sich vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der
früheren Rechtsprechung sind allerdings begünstigende individuelle Fak-
toren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
Besondere Umstände, die einen Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin nach Eritrea unzumutbar erscheinen lassen würden, sind vorlie-
gend vom SEM zu Recht verneint worden. Bei ihr handelt es sich um eine
junge, erwachsene Frau, die in Eritrea ihrer Mutter nach der Schule beim
(…) half (vgl. act. A29/14 S. 7). Zwar dürfte das Einkommen der Familie
damit nicht sehr hoch gewesen sein. Hingegen konnte sie hier in der
Schweiz zur Schule gehen (vgl. act. A29/14 S. 2) und dürfte somit heute
über ein gewisses Bildungsniveau verfügen, was ihr in Eritrea, einem Staat
mit einem eher schwachen Schul- und Bildungssystem, behilflich sein
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Seite 17
könnte. In Eritrea leben gemäss ihren Angaben weiterhin ihre Mutter und
einige Halbgeschwister (vgl. act. A8/12 S. 5 f., act. A29/14 S. 5). Letztere
könnten ihr auch in materieller Hinsicht behiflich sein. Finanzielle Hilfe
könnte sie allenfalls auch von ihren im Ausland lebenden weiteren Halbge-
schwistern und ihrem Onkel erwarten, zumal sie auch darlegte, letzterer
sei in G._______ wohnhaft und habe ihr mit der teilweisen Finanzierung
die Ausreise ermöglicht (vgl. act. A29/14 S. 5 und S. 11). Es ist demnach –
übereinstimmend mit dem SEM – von einem tragfähigen Beziehungsnetz
der Beschwerdeführerin auszugehen, welches sie bei Bedarf unterstützen
kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch vor diesem Hinter-
grund nicht als unzumutbar, zumal die Beschwerdeführerin auf Beschwer-
deebene keine anderen persönlichen Umstände geltend macht, die dies-
bezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu er-
achten.
12.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu qua-
lifizieren (Art. 83 Abs. 2 AIG). Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die
zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die
Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die
Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art.
83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12).
12.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festge-
stellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der Verlet-
zung des Anspruchs auf Akteneinsicht konnte mit Einreichung der Be-
schwerdeergänzung behoben und von einer Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz abgesehen werden (vgl. E. 6). Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
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Seite 18
14.
Mit vorliegendem Direktentscheid wird das Gesuch um Erlass von der Kos-
tenvorschusspflicht (vgl. Beschwerde S. 11) gegenstandslos.
15.
15.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet –
die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen sind
und die Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestäti-
gung (vgl. Beilage zur Beschwerde) als bedürftig zu erachten ist, ist ihr die
unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren.
Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung ist ebenfalls gutzuheissen (vgl. aArt. 44 AsylG i. V.m. aArt. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG) und der Beschwerdeführerin antragsgemäss rubri-
zierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, zumal
diese die in aArt. 110a Abs. 3 AsylG enthaltenen Voraussetzungen erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel
von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und
Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für – wie vorliegend – nicht-anwaltliche
Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der in der Beschwerde (vgl. S. 12) geltend gemachte Stundentarif von
Fr. 193.85 ist daher auf Fr. 150.– zu kürzen. Der bis dahin aufgeführte Auf-
wand von insgesamt acht Stunden sowie die Auslagen von Fr. 50.– er-
scheinen als angemessen. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin
durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1346.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
15.3 Wie oben aufgezeigt hat das SEM den Anspruch der Beschwerdefüh-
rerin auf Akteneinsicht verletzt, welcher erst auf Beschwerdeebene geheilt
werden konnte (vgl. E.6). Der Beschwerdeführerin ist – trotz Unterliegens
in der Hauptsache – daher diesbezüglich eine Parteientschädigung für die
ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (BVGE 2008/47
E. 5.2), welcher ihr durch das SEM auszurichten ist. Für den entsprechen-
den Aufwand in Form der Beschwerdeergänzung wurde entgegen der da-
rin enthaltenen Ankündigung keine weitere Kostennote eingereicht. Er lässt
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Seite 19
sich indes ohne Weiteres abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weshalb der
Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen eine Parteientschädi-
gung von Fr. 200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird rubrizierte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
4.
Der Rechtsvertreterin ist durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtli-
ches Honorar in der Höhe von Fr. 1346.– zulasten der Gerichtskasse aus-
zurichten.
5.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg