Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E3999/2011
U r t e i l v om 5 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien A._______,
und deren Kind
B._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
E3999/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juli 2011 in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 18. Mai 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, den Vollzug der
Wegweisung anordnete, feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu sowie den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin anlässlich der summarisch
en Befragung vom 31. Mai 2011 das rechtliche Gehör bezüglich der
Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zum
Nichteintretensentscheid und zu einer Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführerin hierzu im Wesentlichen vorbrachte, sie
wolle nicht nach Italien zurückkehren, da sie dort zusammen mit ihrem
Kind keine Unterkunft habe, nicht wisse, wie sie ernährt würden und dort
auch keine Verwandten leben würden,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, die
Schweiz habe sich mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet, die
DublinIIVerordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [DublinIIVO]), anzuwenden,
dass durch einen Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit
Eurodac bestätigt werde, dass die Beschwerdeführenden am 28. März
2011 in Italien Asylgesuche einreichten,
dass das BFM am 16. Juni 2011 an Italien ein Ersuchen um Übernahme
der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gestellt habe und Italien innerhalb der festgelegten Zeit nicht geantwortet
habe, weshalb die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO an Italien übergegangen sei,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge
treten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten,
der für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staats
vertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien vorbehältlich einer allfälligen Unter
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist bis spätestens am
1. Januar 2012 zu erfolgen habe,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und die
Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden
würden, weshalb das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat
oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, und ferner keine Hinweise auf
eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im
Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003,
welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von
Asylsuchenden beinhalte, ohne Beanstandungen von Seiten der
Europäischen Kommission umgesetzt habe,
dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich erneut an die
zuständigen (italienischen) Behörden zu wenden, um die nötige
Unterstützung zu beantragen, weshalb der Vollzug nach Italien zumutbar
sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
15. Juli 2011 (vorab per Telefax) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung des BFM vom 6.
Juli 2011 sei aufzuheben, die Sache sei an das BFM zurückzuweisen und
das Amt anzuweisen, das Asylgesuch mit demjenigen von (…)
zusammenzulegen und eine Entscheidung für beide zusammen zu
treffen,
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dass im Sinne vorsorglicher Massnahmen (der vorliegenden
Beschwerde) die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die
Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Italien
abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende
Beschwerde entschieden habe,
dass sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht der
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen vorbrachten, dem
angefochtenen Nichteintretensentscheid liege ein unvollständiger
beziehungsweise falscher Sachverhalt im Sinne von Art. 49 VwVG zu
Grunde, da die Tatsache, dass dem Vater des Kindes der
Beschwerdeführerin in einem Auslandverfahren die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden sei, bevor die Beschwerdeführenden in der
Schweiz das Asylgesuch gestellt hätten, in der Entscheidfindung nicht
berücksichtigt worden sei,
dass die Verfügung deshalb aufgehoben und an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden müsse,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, die Asylverfahren
zusammenzulegen und eine Entscheidung für die ganze Familie zu
treffen,
dass im Sinne des Grundsatzes der Einheit der Familie die
Beschwerdeführenden nicht nach Italien zurückgeführt werden dürften,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juli
2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer
Fürsorgebestätigung innert Frist und das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) guthiess,
dass mit derselben Zwischenverfügung die Vorinstanz eingeladen wurde,
sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2011 die
Fürsorgebestätigung nachreichten,
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dass sich das BFM am 15. August 2011 zur Beschwerdesache
vernehmen liess,
dass mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August
2011 den Beschwerdeführenden Gelegenheit eingeräumt wurde, innert
Frist auf die Vernehmlassung zu replizieren,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. August 2011 zur
Vernehmlassung des BFM Stellung nahmen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel und so auch vorliegend endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht
eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, in materieller Hinsicht um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG), auch wenn die Beschwerde in formeller Hinsicht nicht
aussichtslos erschien,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren der
Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den
rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen
vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art.
106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten
Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss,
dass in der Beschwerde in formeller Hinsicht gerügt wird, dem
angefochtenen Nichteintretensentscheid liege ein unvollständiger
beziehungsweise falscher Sachverhalt im Sinne von Art. 49 VwVG zu
Grunde, da die Tatsache, dass dem Vater des Kindes der
Beschwerdeführerin in einem Auslandverfahren die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden sei, bevor die Beschwerdeführenden in der
Schweiz das Asylgesuch gestellt hätten, in der Entscheidfindung nicht
berücksichtigt worden sei,
dass vorab festzustellen ist, dass das BFM kein unsorgfältiges Vorgehen
zu verantworten hat, da die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung
lediglich den Namen des Kindsvaters zu nennen vermochte und im
Übrigen vorbrachte, sie wisse nicht, ob er tot, in Haft oder sonst wo sei
(A5/10 S. 8) und demnach aus naheliegende Gründen in der
angefochtenen Verfügung eine entsprechende Prüfung zwangsläufig
unterbleiben musste,
dass sich die Rüge des unvollständig erstellten Sachverhaltes und somit
unter diesem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn
auch unverschuldet erfolgt, in objektiver Hinsicht als begründet erweist,
dass die Gehörsverletzung vorliegend auf Beschwerdeebene geheilt
wurde,
dass die Heilung einer Gehörsverletzung dann in Betracht kommt, sofern
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur
ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E.
3.3.4 S. 676 f.),
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dass vorliegend dem BFM Gelegenheit gegeben wurde, sich zur
Beschwerdesache zu äussern und das BFM in der Vernehmlassung vom
15. August 2011 zu den vorliegend wesentlichen Punkten ausführlich
Stellung bezogen hat,
dass den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben wurde, sich zu
den Ausführungen und zur Begründung des Antrages der Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde schriftlich zu äussern und sie mit Eingabe
vom 29. August 2011 umfassend davon Gebrauch gemacht haben,
dass angesichts dieser Ergänzungen und unter Berücksichtigung der
hinsichtlich der Frage der Einheit der Familie vollen Kognition des
Gerichts der festgestellte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden
kann, zumal der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die
notwendige Entscheidreife gegeben ist,
dass demnach keine Veranlassung besteht, den Entscheid des BFM vom
6. Juli 2011 aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Umstand, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres
Erlasses an einem Verfahrensmangel litt, indessen im Kostenpunkt zu
berücksichtigen sein wird,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Weiteren einzig zu prüfen
ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und
infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der DublinIIVO zu erfolgen hat,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 DublinIIVO die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
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einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
der DublinIIVO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat
gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 DublinIIVO), wobei die Kriterien in der in
Kapitel III der DublinIIVO genannten Rangfolge (vgl. Art. 514 DublinII
VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der
Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt,
auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 DublinIIVO),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführenden und das Ersuchen um
Asyl in Italien vor deren Einreise in die Schweiz nicht bestritten ist,
dass das BFM am 16. Juni 2011 zu Recht an Italien ein Ersuchen um
Übernahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c
DublinIIVO gestellt hat,
dass das BFM zutreffend feststellte, Italien habe innerhalb der
festgelegten Zeit nicht geantwortet, weshalb die Zuständigkeit für die
Prüfung des Asylantrages der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c DublinIIVO an Italien übergegangen sei,
dass somit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne Weiteres gegeben ist,
dass der Aufenthalt des Vaters des Kindes der Beschwerdeführerin in der
Schweiz die Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung des Asylantrages der
Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu begründen vermag,
dass diesbezüglich auf die soweit sie entscheidwesentlich sind, zu
bestätigenden Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung vom 15.
August 2011 verwiesen werden kann und die Entgegnungen in der
Replikschrift vom 29. August 2011 in entscheidrelevanter Hinsicht nicht
stichhaltig sind,
dass gemäss Ziffer 6 der einleitenden Bestimmung der DublinIIVO die
Einheit der Familie gewahrt werden muss, soweit dies mit den sonstigen
Zielen vereinbar ist, die mit der Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen
Mitgliedstaates angestrebt werden,
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dass nach Art. 2 Bst. i (i) und (ii) der DublinIIVO grundsätzlich auch
nicht verheiratete Partner sowie deren minderjährige, ledige und
unterhaltsberechtigte Kinder als Familienangehörige verstanden
werden,
dass diese Bestimmungen vorliegend jedoch nicht zur Anwendung
gelangen können, da aufgrund der Akten sowohl die Beschwerdeführerin
als auch der von ihr angegebene Kindsvater mit jeweils anderen Partnern
verheiratet sind,
dass der angegebene Kindsvater im Rahmen seines Asylgesuches
bestätigte, er sei verheiratet und habe zusammen mit seiner Ehefrau
sechs Kinder (Akten BFM N (…), A7/10 S. 2/3) und würde gerne mit
seiner Familie vereint werden (A7/10 S. 8),
dass die Beschwerdeführerin ebenso unbestrittenermassen mit ihrem
Ehemann zwei gemeinsame Kinder hat (A5/10 S.3),
dass das BFM in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, ein kurzfristig
gelebtes Konkubinat von bereits anderweitig verheirateten Personen sei
nicht durch Art. 2 Bst. i DublinIIVO abgedeckt, weshalb Art. 8 DublinII
VO nicht zum Tragen komme,
dass zudem Mehrfachehen in der Schweiz nicht zulässig wären,
dass im Weiteren Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantie
von Art. 8 EMRK zunächst das Bestehen einer Familie ist, wobei es
gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt
(vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer],
Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
dass für das Vorliegen einer Familie im Sinne von Art. 8 EMRK allerdings
nicht notwendig ist, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich
formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft
grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des
konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47
E. 4.1; CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische
Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204),
dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte
Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame
Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der
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Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander
sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, a.a.O., S. 204; MARK E.
VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2.
Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler
Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.:
WOLFRAM KARL, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK,
S. 137),
dass vorliegend offenkundig noch nicht von einer tatsächlich gelebten
Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK gesprochen werden kann und sich
die Beschwerdeführenden entsprechend nicht auf diese Bestimmung
berufen können,
dass demnach die vom BFM in der Vernehmlassung herangezogenen
Verweise auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen
D5403/2010 und D2555/2007 und folglich die Einwände in der
Replikschrift gegen die diesbezüglich Ausführungen aufgrund der
vorliegenden sachverhaltlichen Ausgangslage nicht von wesentlicher und
somit nicht von entscheidrelevanter Bedeutung sind,
dass vorliegend auch Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO nicht zur Anwendung
gelangen kann,
dass auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen zur
Familienangehörigkeit nicht erfüllt sind,
dass Art. 15 Abs. 1 DublinIIVO zudem grundsätzlich nur dann zur
Anwendung gelangt, wenn sich eine Asylbewerberin in dem für die
Prüfung des Asylgesuches nach Art. 614 DublinIIVO zuständigen Staat
aufhält, humanitäre Erwägungen wie das Zusammenführen von
Familienmitgliedern jedoch dafür sprechen, das Asylverfahren in einem
weiteren Staat durchzuführen (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin IIVerordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K4 zu
Art. 15),
dass sich die Beschwerdeführenden indessen in einem für das
Asylverfahren nicht zuständigen Staat aufhalten, weshalb die sogenannte
"humanitäre Klausel" von Art. 15 DublinIIVO vorliegend nicht zum
Tragen kommt,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur
Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in
den Mitgliedstaaten (Amtsblatt Nr. L 031 vom 06/02/2003 S. 0018 –
0025), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und
Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Beanstandungen von
Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den
Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen
Aufenthalts und Lebensbedingungen eine Betreuung durch die
italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen
ist nicht in jedem Fall gewährleistet nicht zum Schluss gelangt, Italien
verletze nachgewiesenermassen in systematischer Weise die Richtlinie
Nr. 2003/9/EG,
dass angesichts dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die
Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK und
der FoK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5. und 7.7.),
dass diese Regelvermutung umgestossen werden kann, wenn im
konkreten Einzelfall ernsthafte Indizien dafür vorliegen, dass die
Behörden des betreffenden Signatarstaates Völkerrecht verletzen (BVGE
2010/45 a.a.O.),
dass für den Fall, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der
Aufenthaltsbedingungen tatsächlich nicht in der Lage sein sollte, mit
ihrem Kind in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, es an ihr
liegen wird, ihre Rechte bei den italienischen Behörden respektive beim
Europäischen Gerichtshof oder beim EGMR geltend zu machen (BVGE
2010/45 E. 7.6.4),
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Seite 12
dass aber nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts DublinRück
kehrende und wie vorliegend die Beschwerdeführerin verletzliche
Personen mit einem kleinen Kind bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den
staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass es vorliegend der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
einzelfallspezifische besondere Verletzlichkeit nachzuweisen, aufgrund
derer geschlossen werden könnte, ihr und ihrem Kind drohe in Italien eine
unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
dass sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, Italien
halte sich nicht an das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes ([KRK, SR 0.107]; vgl. CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA
SPRUNG, DublinIIVerordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, Kommentar
Nr. 8 zu Art. 6 Seite 90),
dass es Sache des BFM sein wird, die italienischen Behörden anlässlich
der Bekanntgabe des Datums der Überstellung schriftlich über die
Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu einer
verletzlichen Personengruppe zu informieren,
dass sich vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung als
zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass des Weiteren die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, das das BFM
hätte veranlassen können, aus humanitären Gründen (Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]) auf ihr Asylgesuch einzutreten,
dass im Rahmen einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht als unangemessen erscheinen
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10.
Mai 2011),
dass sich angesichts dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replikschrift
erübrigt, weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu
gelangen,
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Seite 13
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass einer Überstellung der
Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien weder völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz noch humanitäre Gründe entgegenstehen,
weshalb die Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) nicht zur
Anwendung gelangt und folglich das BFM zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass demnach der Antrag, das BFM sei anzuweisen, das Asylgesuch mit
demjenigen von (…) zusammenzulegen und eine Entscheidung für beide
zusammen zu treffen, abzuweisen ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9. S. 733),
weshalb die verfügte Wegweisung nach Italien im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage der
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und
nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (BVGE 2010/45
E. 10.2),
dass deshalb allfällige völkerrechtliche und humanitäre
Vollzugshindernisse vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin
IIVO) oder gegebenenfalls wenn sich Familienmitglieder in
verschiedenen DublinMitgliedstaaten befinden und zusammengeführt
werden sollen bei der Ausübung der Humanitären Klausel (Art. 15
DublinIIVO) zu prüfen sind, weshalb kein Raum für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 4 AuG besteht,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführenden nicht darzutun vermögen, inwiefern die
angefochtene Verfügung über die auf Beschwerdeebene geheilte
Verletzung hinaus Bundesrecht verletzt und in eben diesem Sinn den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
E3999/2011
Seite 14
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011
gutgeheissen wurde und keine Veranlassung besteht, darauf
zurückzukommen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E3999/2011
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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