B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4000/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
per Adresse: Schweizer Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
E-4000/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 24. Juni 2008 an die Schweizer
Vertretung in Colombo (nachfolgend Botschaft) ersuchte der Beschwerde-
führer, ein Tamile aus Sri Lanka, um Einreisebewilligung und Asylgewäh-
rung. Er sei am 3. April 2004 wegen des Verdachts, ein Mitglied der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, verhaftet worden. Ausserdem
vermisse er seit dem 1. Februar 2008 seinen Sohn A.N. Er habe sich des-
wegen an die Polizei und diverse Organisationen gewandt. Seit er aus dem
Gefängnis entlassen worden sei, werde er von unbekannten Personen be-
droht; vermehrt noch seit sein Sohn verschwunden sei.
In der Beilage reichte er folgende Dokumente in Kopie ein: Identitätskarte,
Geburtsschein sowie diverse Dokumente der Menschenrechtskommission
(HRC), des Internationalen Roten Kreuzes von Sri Lanka (ICRC), der sri-
lankischen Polizei und der Vereinten Nationen (UN).
A.b Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 forderte die Botschaft den Beschwer-
deführer auf, seine Asylgründe detailliert darzulegen und Beweismittel ein-
zureichen.
Die Stellungnahmen des Beschwerdeführers datieren vom 5. August 2008,
27. November 2008 und 7. Januar 2009. Ergänzend zu den bisherigen An-
gaben machte er geltend, er fürchte sich nach den erlebten Inhaftierungen
vor einer weiteren Verhaftung und vor Folter. Der unberechtigte Vorwurf
einer Zugehörigkeit zu den LTTE habe zu den beiden Inhaftierungen ge-
führt. Er werde von unbekannten bewaffneten Personen bedroht.
A.c Die Botschaft lud den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Januar
2009 und 23. März 2009 wiederholt zu einer Befragung ein. Mit Schreiben
vom 4. und 20. Februar 2009 teilte der Beschwerdeführer jeweils mit, er
könne die Gesprächstermine wegen Reiseschwierigkeiten nicht wahrneh-
men und ersuchte um die Ansetzung eines weiteren Termins.
A.d Die Botschaft leitete mit Begleitschreiben vom 24. Juni 2009 alle Un-
terlagen ans BFM weiter.
A.e Der Beschwerdeführer ersuchte mit Schreiben vom 8. Juli 2009 die
Botschaft um Ansetzung eines neuen Befragungstermins.
E-4000/2015
Seite 3
A.f Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es beabsichtigte von einer mündlichen Befragung abzusehen
und das Asylgesuch sowie das Gesuch um Einreisebewilligung abzu-
lehnen. Es wurde ihm dazu das rechtliche Gehör gewährt.
Innert angesetzter Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
A.g Mit Eingabe vom 12. März 2013 ersuchte der Beschwerdeführer die
Botschaft um Erteilung eines humanitären Visums. Er reichte Kopien sri-
lankischer Identitätskarten und von Personalausweisen, eines Geburtsre-
gisterauszugs samt Übersetzung, einer Quittung, diverser Bestätigungen
der Menschrechtskommission, des ICRC, der Abteilung für die Registrie-
rung von Personen vom Juli 2011 samt Übersetzung, einer Haft, über er-
folgte Klageeinreichungen sowie von Gerichtsakten ein.
A.h Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 5. Februar 2014 zu den
Asyl- und Ausreisegründen an.
Er gab an, er sei in (...) aufgewachsen und lebe mit seiner Familie in (...).
Am 3. April 2004 sei er wegen des Verdachts, ein Mitglied der LTTE zu
sein, verhaftet worden. Am 10. Dezember 2007 sei er freigelassen worden,
nachdem er für unschuldig erklärt worden sei. Seit dem 1. Februar 2008
vermisse er den Sohn A.N. Dessen Verschwinden habe er bei der Polizei,
dem HRC, dem ICRC und dem UNHCR gemeldet. Als er sich am 8. August
2008 nach Colombo habe begeben wollen, sei er verhaftet worden, weil
man ihn erneut der Unterstützung der LTTE verdächtigt habe. Nachdem er
wieder für unschuldig erklärt worden sei, sei er am 22. September 2008
freigelassen worden. In den Folgejahren sei er von Leuten des Criminal
Investigation Departement (CID) wiederholt über frühere Mitglieder der
LTTE befragt worden. Da er die LTTE noch nie unterstützt habe, habe er
dem CID keine Informationen bieten können. 2012 sei er drei Tage lang im
(...) festgehalten worden. Er hätte dort einerseits Mitglieder der LTTE
identifizieren müssen und anderseits Informationen über das
Verschwinden seines Sohnes geben sollen. Er habe den Behörden jedoch
keine Auskünfte geben können. Im Jahr 2013 sei das Foto seines Sohnes
in einer Zeitschrift erschienen. In der Folge seien Angehörige des CID an
seinem Arbeitsplatz erschienen, um ihn zu befragen. Aus diesem Grund
habe sich sein Arbeitgeber von ihm distanziert, und er selber habe seine
Stelle gekündigt. Er sei seither arbeitslos.
E-4000/2015
Seite 4
Der Beschwerdeführer reichte der Botschaft eine undatierte schriftliche
Erklärung zum Asylgesuch, ein Unterstützungsschreiben und die Kopie
eines Zeitungsausschnittes betreffend seines Sohnes ein.
A.i Die Botschaft überwies mit Begleitschreiben vom 6. Februar 2014
sämtliche Akten der Vorinstanz zum Entscheid und orientierte den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2014 über den Verfahrens-
stand.
A.j Mit Ergänzung vom 7. April 2014 bekräftigte der Beschwerdeführer sein
Festhalten am Asylgesuch.
A.k Mit Schreiben vom 3. Januar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die
Botschaft, ihm eine weitere Möglichkeit zur Darlegung seiner Gründe ein-
zuräumen. Er habe aktuell sehr viele Schwierigkeiten.
B.
Mit Verfügung vom 24. April 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit einer englisch-
sprachigen Eingabe vom 12. Juni 2015 (Eingang Botschaft) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung
der Verfügung des SEM, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und
die Gewährung des Asyl.
Mit der Beschwerde reichte er bereits bekannte Dokumente in Kopie ein.
Zudem gab er Folgendes zu den Akten: Kopien eines Rückscheins der
Post, eines Schreibens vom 28. September 2012, diverser Berichte und
Vermisstenanzeigen vom 24. Juli 2009 und 16. Dezember 2014, Unterstüt-
zungsschreiben, diverser ärztlicher Unterlagen sowie von Gerichts- und
Polizeiakten samt Übersetzungen.
D.
Mit Schreiben vom 4. September 2015 erkundigte sich der Beschwerde-
führer bei der Botschaft über den Verfahrensstand. Die Botschaft antwor-
tete ihm mit Schreiben vom 10. September 2015.
E-4000/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer
Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und
Art. 70 Abs. 1 BV) abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwer-
deverbesserung ist praxisgemäss (statt vieler: Urteil des BVGer E-
4901/2015 E. 1.2) zu verzichten, da der Beschwerdeeingabe genügend
klare Rechtsbegehren und eine verständliche Begründung zu entnehmen
sind und somit ohne weiteres darüber befunden werden kann. Gestützt auf
Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorliegende Entscheid
in deutscher Sprache.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der E.1.5 – einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 VwVG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Zur Kognition
im Auslandverfahren vgl. BVGE 2015/2).
1.5 Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren wird durch die ange-
fochtene Verfügung begrenzt. Im Auslandverfahren beschränkt sich die Be-
urteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts auf die Frage, ob die
Vorinstanz die Einreise – einschliesslich der vorfrageweise zu prüfenden
Gefährdung – zu Recht verneint hat. Soweit der Beschwerdeführer daher
sinngemäss beantragt, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren, nimmt er eine unzulässige Streitgegenstandserweite-
rung vor. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.
1.6 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E-4000/2015
Seite 6
2.
2.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung (vgl. Übergangsbestimmung
zur Änderung vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
2.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG).
2.3 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
2.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
3.
3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Zur
Begründung führt die Vorinstanz aus, es mute seltsam an, dass der Be-
schwerdeführer immer wieder von den sri-lankischen Behörden zur Identi-
fizierung von früheren LTTE-Mitgliedern aufgefordert worden sei, obwohl
er diesbezüglich keine Informationen dazu habe beitragen können. Inso-
weit sei ihm auch kein ernsthafter Nachteil erwachsen. Hinzu komme, dass
E-4000/2015
Seite 7
er nach beiden Inhaftierungen auf gerichtliche Anordnung hin bedingungs-
los freigelassen worden sei. Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er da-
nach unter Beobachtung der heimatlichen Behörden gestanden habe; sol-
che Massnahmen, welche im Zusammenhang mit der allgemeinen Be-
kämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden ge-
standen hätten, seien indes aufgrund mangelnder Intensität nicht asylrele-
vant. Schliesslich genüge allein die subjektive Angst vor künftiger Bedro-
hung nicht, um auf begründete Furcht vor Verfolgung zu schliessen. Wären
die heimatlichen Behörden tatsächlich am Beschwerdeführer interessiert
gewesen, hätten sie ihn erneut inhaftiert. Die eingereichten Beweismittel
würden daran nichts zu ändern vermögen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt der Beschwerdeführer den ak-
tenkundigen Sachverhalt und verweist erneut darauf, dass sein Sohn im-
mer noch vermisst sei.
Das Bundesverwaltungsgericht bedauert das Verschwinden des Sohnes
des Beschwerdeführers und anerkennt, dass die allgemeine Situation für
die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während des
langjährigen Bürgerkriegs schwierig war. Indes hat sich seither die allge-
meine Lage in Sri Lanka wesentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungs-
gefahr sehen sich heute Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risi-
kogruppe angehören (dazu im Einzelnen BVGE 2011/24). Der Beschwer-
deführer gehört offensichtlich keiner dieser Gruppen an.
Weitergehend legt der Beschwerdeführer mit dem sinngemässen Wieder-
holen seiner Vorbringen und dem Hinweis auf seine Gesetzestreue sowie
Unbescholtenheit nicht substantiiert dar, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund
mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Dem Beschwerde-
führer ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar, und er ist nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesem Schluss vermögen
auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel nichts zu än-
dern.
Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
E-4000/2015
Seite 8
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4000/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Barbara Balmelli Thomas Hardegger
Versand: