Abtei lung V
E-4002/2007
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 19. Juni 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richterin Teuscher, Richter Badoud
Gerichtsschreiber Berger
A._______, geboren _______, Uganda,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgstrasse 50, 4057 Basel,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern-Wabern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 6. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sein Heimatland im Januar 2007
verliess, auf dem Seeweg Italien erreichte und am 6. Mai 2007 in die Schweiz gelangte,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 9. Mai 2007 vom BFM zu seinem Asylgesuch ange-
hört wurde,
dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 vom BFM im Sinne von Art. 29 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) direkt angehört wurde,
dass er seinem Asylersuchen als rechtserheblichen Sachverhalt im Wesentlichen zu-
grunde legte, er stamme aus dem Sudan und sei nach dem Tod seines Vaters - eines
Sudanesen - im Alter von sechs Jahren mit seiner Mutter - einer Uganderin -, nach
Uganda gezogen, wo er aufgewachsen sei,
dass sie innerhalb Uganda abwechslungsweise in B._______ im Norden und C._______
im Südosten gewohnt hätten, da es im Norden immer wieder zu kriegerischen Auseinan-
dersetzungen gekommen sei,
dass die Lord Resistent Army (LRA) von Joseph Kony, die in B._______ vorherrsche,
auch junge Leute zwangsrekrutiere und sie in den Kampf gegen die Regierung schicke,
dass er der Rebellion nicht habe beitreten und nicht als Rebell habe kämpfen und töten
wollen,
dass auch in C._______Rebellengruppen ihr Unwesen treiben würden und in ganz Ug-
anda Unsicherheit herrsche,
dass er aus diesen Gründen um Schutz ersuche,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer keine Papiere zum Nachweis seiner Identität zu den Akten
reichte und anlässlich der Anhörungen in Aussicht stellte, er wolle versuchen, irgendwel-
che Dokumente beizubringen, die beweisen könnten, dass er aus Uganda stamme,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. Juni 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen keine entschuldba-
ren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen, da es nicht glaubhaft sei, dass er ohne jegliche Reisepapiere
nach Europa hätte gelangen können, und die Aussagen des Beschwerdeführers zur ge-
samten Reise tatsachenwidrig, realitätsfremd und durch nicht plausible Unkenntnis ge-
prägt und zudem im Zusammenhang mit angeblich fehlenden Papieren stereotyp ausge-
fallen seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch nicht glaubhaft
seien, da die Angaben zur allgemeinen Lage in Uganda sowie zur Gefährdung in
3C.______ als tatsachenwidrig einzustufen seien, da weder dem BFM Hinweise vorlägen,
noch anderen Quellen entnommen werden könnte, wonach die Sicherheitslage in diesen
Gebieten im vom Beschwerdeführer geschilderten Ausmass angespannt wären,
dass zudem die Aussagen des Beschwerdeführers zur persönlichen Gefährdung in
C._______ stereotyp und pauschal ausgefallen seien, zumal er die angeblich auch dort
agierenden Rebellengruppen nicht habe zu benennen vermögen und nicht habe konkre-
tisieren können, woran er bemerkt hätte, dass er von diesen hätte rekrutiert werden sol-
len,
dass weiter auch die Angaben zu seiner persönlichen Gefährdung in B._______ wenig
überzeugend seien, da er nicht habe anzugeben vermögen, mit welchen konkreten
Schwierigkeiten er seitens der LRA konfrontiert gewesen wäre,
dass das BFM als Fazit den Schluss zog, es sei vor dem Hintergrund der Situation im
Nordosten Ugandas nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht im
Südosten Ugandas niedergelassen habe,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich zudem aus den Akten keine Anhaltspunkte ergäben, wonach der Wegwei-
sungsvollzug unzulässig wäre,
dass weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Rückkehr in den Heimatstaat sprä-
chen, zumal er dort als Mechaniker und Marktfahrer Berufserfahrung ausweisen könne,
die ihm eine Existenz ausserhalb des Einflussbereiches der LRA ermögliche, so etwa im
Südosten Ugandas, wo er verwandtschaftliche Beziehungen vorfinde und sich aufgrund
regelmässiger Aufenthalte auskenne,
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2007 (Poststempel) gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und im Wesentlichen be-
antragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren, subeventuell sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer weiter beantragt, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren, es sei demnach von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen und
es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen,
dass für den wesentlichen Inhalt der Beschwerde auf die nachfolgenden Erwägungen zu
verweisen ist,
4und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde - soweit der Prüfungsgegenstand gegeben ist - einzutreten ist (Art.
108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl-
gesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die unver-
ändert geltende Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK
2004 Nr. 34 Erw. 2.1. S. 240 f.),
dass demnach auf den Eventualantrag, es sei auf Beschwerdeebene die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG gefällt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
5dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zum Beleg seiner Identität
keine Papiere einreichte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nach Prüfung der Akten aus der Sicht
des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend begründet, weshalb es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, den Umstand, wonach die Nichteinreichung von Reise- oder
Identitätspapieren auf entschuldbaren Gründen basiert, glaubhaft darzulegen (vgl. Art.
32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe, wonach
alle seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und er zudem in den nächsten
zwei Wochen die Ankunft seiner originalen Identitätskarte in der Schweiz erwarte,
und sinngemäss vorbringt, er habe bei der Ausreise aus seinem Heimatland keine Iden-
titätspapiere auf sich getragen, da er die Reise nicht geplant habe und es in seinem
Land viele Probleme wegen des Krieges gebe, nicht zu überzeugen vermögen, zumal
der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen auch kein Ereignis nennen konnte,
das ihn zu einem überstürzten Verlassen seines Heimatlandes gezwungen hätte,
dass somit die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe nicht
geeignet sind, für die Nichteinreichung von hinreichenden Papieren entschuldbare Grün-
de glaubhaft zu machen,
dass ein allfälliges nachträgliches Vorlegen von hinreichenden Identitätspapieren auf
Beschwerdeebene nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde (vgl.
die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1999 Nr. 16 Erw. 5),
dass demnach zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht fest-
gestellt hat und davon ausgegangen ist, es seien auf Grund der Anhörung keine zusätz-
lichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in seiner Verfügung überzeugend und schlüssig darlegt, wonach die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zu seinem Asylgesuch in einer Gesamtprüfung offen-
kundig keine Hinweise auf eine Verfolgung erkennen lassen,
dass die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, wonach
sein Leben und seine Sicherheit bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gefährdet
seien und ihm Folter und unmenschliche Behandlung drohen würden, und die Vorins-
tanz seine entsprechenden Aussagen falsch gewürdigt habe, vorliegend am Ergebnis
nichts zu ändern vermag,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss kommt, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich offensichtlich haltlos sind,
dass vor diesem Hintergrund das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres
ausgeschlossen werden kann, und zusätzliche Abklärungen nicht notwendig erscheinen,
dass der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG,
6Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG, SR 142.20]) über die vor-
läufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der
völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101]; Art. 33
Abs. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 [FoK, SR 0.105]) und
der Bestimmungen von Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig ist, da ihm offensichtlich
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Menschenrechtsverletzungen drohen und die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer keine individuellen Unzumutbarkeitsaspekte glaubhaft zu
machen vermag, und somit entgegen seiner eigenen Einschätzung für ihn bei einer
Rückkehr in sein Heimtland keine konkrete Gefahr im Sinne der zu beachtenden Bestim-
mungen besteht und in Uganda keine Situation allgemeiner staatsweiter Gewalt
herrscht,
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu erachten ist (Art. 14a
Abs. 4 ANAG),
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer
Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG),
dass somit keine zusätzlichen Abklärungen im Zusammenhang mit allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen nötig erscheinen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder
unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde, soweit auf sie einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da sich die Begehren als aussichtslos erwiesen haben,
dass die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zur Wahrung der Rechte
des Beschwerdeführers nicht notwendig erscheint, weshalb das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los ist,
dass entsprechend dem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2])
7dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dispositiv nächste Seite
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel (eingeschrieben; Beilagen: Empfangsbestätigung, Einzah-
lungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (vorab per Telefax),
ad N _______, mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beige-
legte Empfangsbestätigung auszuhändigen und die Empfangsbestätigung an
das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren
- Z._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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