B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4002/2012
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 3. Juli 2012 / N (…).
E-4002/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A.
A.a. Mit Urteil vom 7. Mai 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die
gegen die Verfügung des BFM vom 6. April 2009, mit welcher das Bun-
desamt das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 27. Januar 2009
ablehnte und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug der Wegweisung anordnete, erhobene Beschwerde der Be-
schwerdeführerin vom 30. April 2009 ab.
A.b. Mit Urteil vom 6. Oktober 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht
die gegen die (Zwischen-)Verfügungen des BFM vom 2. Juli 2010 und
29. Juli 2010, mit welchen es einen Gebührenvorschuss erhob respektive
infolge Nichtbezahlung des geforderten Vorschusses auf das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Toch-
ter vom 24. Juni 2010 nicht eintrat, erhobene Beschwerde der Beschwer-
deführerin vom 1. September 2010 ab.
B.
Mit einer als "Wiedererwägung" bezeichneten Eingabe vom 26. März
2012 gelangte die Beschwerdeführerin ans BFM und beantragte – unter
Vorlage von Unterlagen, welche ihre Mitgliedschaft und ihre Aktivitäten in
der "Ethiopian People's Patriotic Front" (EPPF) belegen würden, sowie ei-
ner Bestätigung betreffend einen absolvierten Deutschkurs vom (…) 2011
– sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und subjektiver
Nachfluchtgründe (nach Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]).
C.
C.a. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 nahm das BFM die Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 26. März 2012 als zweites Asylgesuch ent-
gegen, wobei es das Gesuch als von vornherein aussichtslos erkannte
und die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs.
3 AsylG zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der Höhe von
Fr. 600.– unter Fristansetzung aufforderte, verbunden mit der Androhung
des Nichteintretens auf das Asylgesuch bei Nichtbezahlung. Ferner hielt
es fest, einem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung oder Reduktion
des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung sei kei-
ne Beachtung zu schenken.
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C.b. Mit Schreiben vom 18. Mai 2012 ersuchte das Schweizerische Rote
Kreuz des Kantons B._______ das BFM infolge Mittelosigkeit der Be-
schwerdeführerin um Erlass des verlangten Gebührenvorschusses oder
zumindest um Ratenzahlung.
C.c. Mit Verfügung vom 3. Juli 2012 – eröffnet am 5. Juli 2012 – trat das
BFM infolge Nichtbezahlung des geforderten Gebührenvorschusses auf
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, erklärte seine Verfü-
gung vom 6. April 2009 als rechtskräftig sowie vollstreckbar, beauftragte
den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest,
einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Im
Übrigen führte es aus, in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 sei
ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass infolge Aussichtslosigkeit
des zweiten Asylgesuchs jedem weiteren Gesuch um Erlass, Reduktion
oder Akontozahlung des Gebührenvorschusses sowie um Fristerstre-
ckung keine Beachtung zu schenken sei.
D.
Mit Eingabe vom 30. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin gegen den
Nichteintretensentscheid vom 3. Juli 2012 sowie die Zwischenverfügung
des BFM vom 4. Mai 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte, die beiden Entscheide des BFM seien aufzuheben, die
Sache sei zwecks neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen
und diese sei anzuweisen, auf das neue Asylgesuch – unter Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses – einzutreten. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. So-
dann wurde beantragt, der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen, die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und das
zuständige Migrationsamt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
dahingehend zu informieren, dass von Vollzugshandlungen bis zum Ent-
scheid über die Aussetzung des Vollzugs Abstand zu nehmen sei.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden vier Fotogra-
phien, welche die Beschwerdeführerin anlässlich einer Demonstration
vom (…) 2012 in C._______ zeigen würden, ins Recht gelegt.
E.
Mit Telefax vom 31. Juli 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2. Vorliegend stellt der Entscheid vom 3. Juli 2012, mit welchem auf das
zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten wurde, eine
Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar, welche mit Beschwerde an
das letztinstanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen
werden kann. Hingegen ist die selbstständig eröffnete Zwischenverfügung
vom 4. Mai 2012, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlagge-
benden Gründe die Aussichtslosigkeit des zweiten Asylgesuchs der Be-
schwerdeführerin festgestellt und sie unter Fristansetzung sowie Andro-
hung der Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses
aufforderte, nicht selbstständig beim Bundesgericht anfechtbar
(vgl. BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.). Die Zwischenverfügung vom 4. Mai
2012 wirkt sich allerdings auf den Inhalt der Endverfügung vom 3. Juli
2012 aus, weshalb sie insoweit durch Beschwerde gegen die Endverfü-
gung angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2
VwVG).
1.3. Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
1.4. Der Verfügung des BFM vom 3. Juli 2012 ist zwar zu entnehmen,
dass das Bundesamt in seinem Nichteintretensentscheid auf eine falsche
Rechtsmittelbelehrung verwiesen hat (30-tägige statt 5-tägige Frist für
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG). Der Beschwerdeführerin erwächst hieraus jedoch kein Rechts-
nachteil, da sie in guten Treuen von der richtigen Mitteilung der Behörde
ausgehen konnte. Demnach ist auf die frist- und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.5. Der Beschwerde kommt – entgegen den anders lautenden Ausfüh-
rungen des BFM – von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
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(Art. 42 AsylG), da das Bundesamt die Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 26. März 2012 zu Recht als zweites Asylgesuch behandelte und die
erhobene Beschwerde ein ordentliches Rechtsmittel darstellt, womit kein
Anwendungsfall von Art. 112 AsylG vorliegt und das BFM demnach in
seiner Verfügung vom 3. Juli 2012 fehl ging, soweit es unter Hinweise auf
Art. 112 AsylG festhielt, die Einreichung ausserordentlicher Rechtsmittel
und Rechtsbehelfe hemme den Vollzug nicht, und im Anschluss daran
festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs).
2.
2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliess-
lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summari-
scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. Der Prüfung, ob
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu
legen. Bedeutsam sind in dieser Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Er-
eignisse, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen. Auf
das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist. Da-
bei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab
anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum
Vornherein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4).
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Seite 6
3.2. Die Vorinstanz begründet den Nichteintretensentscheid (unter Ver-
weis auf die Zwischenverfügung) damit, dass exilpolitische Aktivitäten nur
dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigen-
schaft führen können, wenn davon ausgegangen werden müsse, dass
diese Aktivitäten im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen für den Betroffenen zur
Folge haben. Die Beschwerdeführerin bringe einzig vor, nun offizielles
Mitglied der EPPF zu sein und deshalb im Fall einer Rückkehr in ihr Hei-
matland von der äthiopischen Regierung verfolgt, inhaftiert und vermutlich
gefoltert zu werden. Aus den Akten würden sich jedoch keine Anhalts-
punkte ergeben, dass sie seitens der äthiopischen Behörden auch nur
ansatzweise als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen werden könnte, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
3.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt ihre erstinstanzlichen Vorbringen
(sie nehme an allen Meetings der EPPF in der Schweiz teil und helfe mit,
Demonstrationen zu organisieren), ohne darzulegen, inwiefern der Nicht-
eintretensentscheid Bundesrecht verletzen könnte. Solches ist auch nicht
ersichtlich. Zwar ist bekannt, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden
die Aktivitäten der Exilgemeinschaften überwachen, doch kann bei nicht
exponiert politisch tätigen Personen von einer relevanten Verfolgungsge-
fahr nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Betroffene aus dem
Kreis der Mitläufer hervorhebt und als ernsthaft oppositionelle Person in
Frage kommt. Die Akten lassen in keiner Weise den Schluss zu, dass die
Beschwerdeführerin sich in massgebender Weise exilpolitisch engagiert
und ein aussergewöhnliches politisches Profil aufweise, woran auch die
eingereichten Beweismittel (vier Fotographien) nichts zu ändern vermö-
gen. Die Vorinstanz nimmt daher zutreffend an, dass keine Hinweise auf
Ereignisse vorliegen, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne von Art. 3 AsylG eigenen. Unter diesen Umständen erweist sich
das zweiten Asylgesuchs als von vornherein als aussichtslos, weshalb die
Vorinstanz dessen Behandlung von einem Kostenvorschuss abhängig
machen durfte. Der Einwand der Mittelosigkeit in der Beschwerde geht
fehl, weil die Befreiung von Verfahrenskosten kumulativ voraussetzt, dass
die Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein als aus-
sichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 2 AsylG).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch kein anderer Beschwerde-
grund erfüllt ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und in Anwendung von Art. 1 - 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen. Da das Begehren der Beschwerdefüh-
rerin als aussichtslos zu gelten hat, kann dem Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nicht stattgegeben werden (Art. 65
Abs. 1 VwVG). Die übrigen prozessualen Anträge sind mit dem vorlie-
genden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Natasa Stankovic
Versand: