B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4003/2011
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Juni 2011 / N (…).
E-4003/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz) stammende und der ta-
milischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer stellte am 19. Juni 2000
in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentli-
chen mit einer Verfolgung durch die sri-lankische Armee, welche ihn auf-
grund des Verdachts der Mitgliedschaft beziehungsweise Unterstützung
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mehrmals festgenommen
und – meist kurzzeitig – festgehalten habe.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute BFM) lehnte das Gesuch mit
Verfügung vom 26. September 2000 und der Begründung ab, dass die
Verfolgungsvorbringen mangels flüchtlingsrechtlicher Beachtlichkeit den
Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügten und der Beschwerdeführer daher die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. Gleichzeitig ordnete das BFM die Wegwei-
sung an und erkannte deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Ein an das BFF gerichtetes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers vom 13. November 2000 wies das Bundesamt mit Verfügung vom
13. Dezember 2000 ab.
Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 9. Januar
2001 trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 13. Februar "2000" (recte: 2001) nicht ein.
C.
Auf ein an das BFF gerichtetes zweites Wiedererwägungsgesuch vom
3. Februar 2003 trat das Bundesamt mit Verfügung vom 18. Februar 2003
und der Begründung nicht ein, dass im Gesuch keine nachträglich verän-
derte Sachlage geltend gemacht werde. Die Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
D.
Am (…) März 2003 wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka auf dem Luftweg zwangsweise vollzogen.
E.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
E-4003/2011
Seite 3
matstaat am 20. September 2008 erneut und reiste am 28. Septem-
ber 2008 in die Schweiz ein. Am 29. September 2008 stellte er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein zweites Asylge-
such. Anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Oktober 2008 im EVZ und der
Anhörung vom 27. Oktober 2008 zu den Asylgründen machte er im We-
sentlichen Folgendes geltend:
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahre 2003 habe er Wohnsitz in
C._______ (Jaffna Distrikt) genommen und sei zusammen mit seinem
Freund D._______ teilhabender Geschäftsführer einer Kommunikations-
firma gewesen. Daneben habe er – mehr oder weniger unfreiwillig – bis
2006 die LTTE unterstützt, indem er sich an Plakataktionen, Festdekora-
tionen und Nahrungsmittelsammlungen beteiligt habe. Im September
2006 sei sein ebenfalls in der Kommunikationsbranche tätiger Freund
E._______ von Leuten in Zivil mitgenommen und getötet worden. Weil
der Beschwerdeführer selber in der Folge verschiedentlich von Armee-
soldaten betreffend Kontakte mit den LTTE und deren Kommunikations-
aktivitäten in seinem Geschäft befragt worden sei und er das gleiche
Schicksal wie E._______ befürchtet habe, sei er aus der Firma ausgetre-
ten und habe fortan im Eisenwarenladen von F._______, dem Mann einer
Cousine und Mitglied der UNP (United National Party) sowie LTTE-
Unterstützer, gearbeitet. Dieser letztere sei am 21. Dezember 2007 von
Armeesoldaten getötet worden. Am 28. Dezember 2007 sei er (Be-
schwerdeführer) beim örtlichen Tempel – in diesem sei er Führungsmit-
glied gewesen – gezielt beziehungsweise im Rahmen einer Razzia von
Soldaten der sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts der LTTE-
Unterstützung verhaftet und bis am 26. Mai 2008 in einem Armee-Camp
festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er regelmässig zu mut-
masslichen LTTE-Mitgliedern befragt und misshandelt worden; dabei ha-
be er Besuche der LTTE in seiner Firma und gewisse erzwungene Hilfe-
leistungen für die LTTE eingeräumt. Auch sei er manchmal mit verbunde-
nen Augen an verschiedenen unbekannten Orten Menschengruppen vor-
geführt worden, mit dem Ziel, ihn als mögliches LTTE-Mitglied zu identifi-
zieren. Die Freilassung sei mangels Beweisen und aufgrund von Un-
schuldsbezeugungen von Drittpersonen beziehungsweise aufgrund der
Intervention von Tempelmitgliedern erfolgt. Noch am gleichen Tag und
mehrmals später sei er von Armeesoldaten gesucht worden, weshalb er
sich bei einem Bekannten versteckt gehalten habe. Dies habe ihn zum
Entschluss zur Ausreise bewogen, zu welchem Zweck er einen Schlepper
beauftragt habe. Am 24. August 2008 sei er weggezogen, zwei Tage spä-
ter via G._______ und H._______ nach Negombo gelangt und am 20.
E-4003/2011
Seite 4
September 2008 nach Colombo weitergereist, von wo er mit einem ge-
fälschten, nicht auf seine Identität lautenden Reisepass auf dem Luftweg
via I._______ nach Italien und in der Folge auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangt sei. In C._______ lebten noch seine Mutter – der Vater
sei bereits im Jahre (…) gestorben – und eine verheiratete Schwester.
Ein Bruder sei seit (…) in Sri Lanka verschollen. Ein weiterer sei (…) ins
Ausland gereist und seither sei der Kontakt abgebrochen. Weitere (…)
Geschwister seien in der Schweiz aufenthaltsberechtigt. Fragen nach ir-
gendwelchen weiteren vorgängigen Auslandaufenthalten (abgesehen von
den beiden Reisen in die Schweiz) beantwortete der Beschwerdeführer
zunächst übereinstimmend mit einem klaren "Nein", um auf Vorhalt des
Ergebnisses einer zwischenzeitlichen Abklärung in Österreich (Asylge-
such am […] 2000; Verfahrenseinstellung am […] 2000) schliesslich den
Aufenthalt dort als Asylbewerber vor der ersten Einreise in die Schweiz
einzuräumen. Den Ausgang des Verfahrens in Österreich habe er des-
halb nicht abgewartet, weil er dort – im Gegensatz zur Schweiz – keine
Verwandten gehabt habe.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, einen
Internetbericht betreffend die Tötung von F._______ durch Unbekannte
sowie einen solchen betreffend die Tötung des (angeblichen) Bruders von
F._______ (J._______) – einem Fernsehjournalisten – zu den Akten; letz-
terer habe ihn während der Inhaftierung im Armee-Camp mehrmals be-
sucht. Einen eigenen Reisepass habe er im Übrigen nie besessen oder
beantragt.
F.
Mit Schreiben des BFM vom 5. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Einreichung eines amtli-
chen, seine fünfmonatige Haft beglaubigenden Dokumentes bis zum
30. Januar 2009 aufgefordert.
Am letzten Tag der vom BFM antragsgemäss bis zum 13. März 2009 er-
streckten Einreichungsfrist gab der Beschwerdeführer eine vom 5. Febru-
ar 2009 datierende Bestätigung des Tempelvorsitzenden zu den Akten,
gemäss welchem der Beschwerdeführer zugunsten des Tempels aktiv
gewesen, vom 28. Dezember 2007 bis zum 26. Mai 2008 im Armee-
Camp festgehalten und auf Intervention der Tempelverantwortlichen
schliesslich freigelassen worden sei.
E-4003/2011
Seite 5
Unter Hinweis auf die fehlende Amtlichkeit des eingereichten Dokumen-
tes wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 24. März
2009 zur Einreichung eines rechtsgenüglichen Dokumentes erneut Frist
bis 23. April 2009 gesetzt.
Mit Schreiben vom 21. April 2009 teilte der Beschwerdeführer dem BFM
mit, dass sich die Dokumentenbeschaffung aufgrund der Kriegslage
schwierig gestalte. Die Inhaftierungsbestätigung des Militärs sei jedoch
nunmehr auf dem Weg in die Schweiz. Er wünsche eine Fristerstreckung
um einen weiteren Monat.
Das BFM beliess das neuerliche Fristerstreckungsgesuch unbeantwortet,
unternahm aber einstweilen keine auf einen Verfahrensabschluss gerich-
teten Schritte.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
vom (…) Mai 2009 datierende und auf Wunsch der Mutter des Beschwer-
deführers ausgestellte Bestätigung des Dorfvorstehers von B._______
ein. Dieser bestätigt darin, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung
seiner Mutter vom 28. Dezember 2007 bis zum 26. Mai 2008 bei der sri-
lankischen Armee inhaftiert gewesen sei.
G.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 1. Juni 2011 – eröffnet am 15. Juni
2011 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des
ablehnenden Asylentscheides qualifizierte es die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.
Die Wegweisung stelle die Regelfolge der Ablehnung eines Asylgesuchs
dar und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
Auf die detaillierte Begründung der Verfügung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
H.
Mit Beschwerdeeingabe vom 15. Juli 2011 beantragt der Beschwerdefüh-
rer die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2011, die Gewährung von
Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumut-
E-4003/2011
Seite 6
barkeit des Wegweisungsvollzuges. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 19. Juli
2011 den Eingang der Beschwerde und stellte in Aussicht, zu einem spä-
teren Zeitpunkt darauf zurückzukommen.
J.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar
2013 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis
zum 20. Februar 2013 eingeladen.
Das BFM beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2013 und unter
Hinweis auf seine bisherigen Standpunkte und Erwägungen die Abwei-
sung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2013
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4003/2011
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
BFM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderun-
gen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
E-4003/2011
Seite 8
Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit nicht genügend, weshalb der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle. So sei es unlogisch, dass dieser am 26. Mai
2008 nach fünfmonatiger Haft von den Sicherheitskräften unter Aushän-
digung seines Identitätsausweises freigelassen und am selben Abend un-
ter demselben Verdacht der LTTE-Zugehörigkeit wieder gesucht worden
sei. Ferner erscheine die angeblich ohne jegliche Kontrollen erlebte Reise
vom August 2008 nach Negombo erfahrungswidrig, und diesbezüglich
habe er sich überdies betreffend die verwendeten Verkehrsmittel (Boot
beziehungsweise Motorrad) widersprochen. Widersprüchlich und zeitlich
inkohärent präsentierten sich sodann die Aussagen hinsichtlich der Ver-
haftung und Tötung von E._______ im September 2006 und dem damit in
Zusammenhang stehenden Austritt aus beziehungsweise der Schlies-
sung der Kommunikationsfirma. Im Weiteren müsse das Vorbringen, wo-
nach J._______ den Beschwerdeführer während seiner Haft mehrmals
besucht habe, als ohne zwingenden Grund bei der Asylanhörung nach-
geschoben betrachtet werden, zumal der Internetartikel betreffend die Tö-
tung von J._______ bereits im EVZ vorgelegt worden sei. Gleichsam
nachgeschoben erschienen die angeblich in der Haft erlittenen massiven
Folterungen und Vorführungen, welche angesichts der ihnen beigemes-
senen zentralen Bedeutung zumindest ansatzweise bei der Erstbefra-
gung hätten erwähnt werden müssen. Die beiden als Beweismittel zu den
Akten gegebenen Internetberichte beträfen den Beschwerdeführer nicht
persönlich und beinhalteten auch keine entsprechenden Hinweise. Eben-
so seien die Bestätigungen der Tempelbehörde und des Dorfvorstehers
zum Beweis der fünfmonatigen Haft nicht geeignet, da beide Stellen nicht
kompetent für einen solchen Aussageinhalt seien; abgesehen davon sei
deren Beweiswert angesichts der notorisch problemlos möglichen Erhält-
lichmachung solcher Dokumente gegen Entgelt gering. Unter Berücksich-
tigung der seit dem Ende des Bürgerkrieges veränderten Situation in Sri
Lanka sei überdies die geltend gemachte Bedrohungslage flüchtlings-
rechtlich nicht mehr relevant. Der Beschwerdeführer habe ferner nie eine
Zugehörigkeit zur LTTE behauptet, sondern einzig niederwertige Unter-
stützungsleistungen in Form des Aufhängens von Plakaten, des Dekorie-
rens von Strassen und des Sammelns von Nahrungsmitteln im Zeitraum
von 2003 bis 2006 geltend gemacht. Auch bestünden keine Hinweise auf
ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör-
den an seiner Person, zumal er ein bloss geringes politisches Profil auf-
weise. Mithin habe er keine begründete Furcht vor aktueller oder künftiger
flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung in Sri Lanka.
E-4003/2011
Seite 9
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zur Erklä-
rung verschiedener vom BFM erkannter Ungereimtheiten (so insbesonde-
re betreffend die Verhaftung und Tötung von E._______ im September
2006 und betreffend die Umstände der Reise vom August 2008 nach Ne-
gombo) auf Verständigungsprobleme, Übersetzungs- und Protokollie-
rungsfehler sowie Missverständnisse bei der Erstbefragung und bei der
Asylanhörung aufmerksam. Solche gingen teilweise aus den Protokollen
selber hervor (Insistierungen und Reaktionen des Beschwerdeführers
während der Befragung beziehungsweise Anhörung oder anlässlich der
Rückübersetzungen) oder die Unstimmigkeiten seien unbekannter Ursa-
che. Jedenfalls gehörten solche Ungereimtheiten im Rahmen forensi-
scher Befragungssituationen mit Übersetzung und Protokollierung prak-
tisch zur Tagesordnung und dürften dem Beschwerdeführer nicht vorge-
worfen werden. Insbesondere habe er die Verhaftung und Tötung von
E._______ im September 2006 zwar hinsichtlich der Daten scheinbar wi-
dersprüchlich, aber im Ablauf doch kohärent dargelegt, weshalb es über-
spitzt formalistisch wäre, ihm diesen Widerspruch zur Last zu legen. Auch
sei zu beachten, dass er für die Reise nach Negombo die teuren Dienste
eines Schleppers in Anspruch genommen habe, um Kontrollen umgehen
zu können. Die festgestellten Widersprüche bei der Verwendung der Ver-
kehrsmittel auf dieser Reise nach Negombo seien vermeintlicher Art, da
es sich zum Teil um blosse Konkretisierungen vorgängiger Angaben
handle und – angesichts der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten –
abermals um manifeste Missverständnisse handeln müsse. Im Weiteren
sei der Vorwurf verspäteter Geltendmachung wesentlicher Vorbringen
unberechtigt, da er bei der Erstbefragung zur Kürze angehalten worden
sei, konkrete Fragen zum zentralen Ereignis der Haft unterblieben seien
und er davon habe ausgehen dürfen, dass der ihn befragende Sri Lanka-
Spezialist über Haftrealitäten von festgenommenen LTTE-Anhängern Be-
scheid wisse; zudem habe er seine Hafterlebnisse bei der Anhörung zu
den Asylgründen detailreich und stringent darlegen können. Sodann sei
es vor dem Hintergrund der damaligen politischen und militärischen Ge-
schehnisse in der Schlussphase des Bürgerkrieges durchaus möglich
und plausibel, dass er noch am Tag seiner Haftentlassung schon wieder
gesucht worden sei, zumal er wegen seiner propagandistischen Aktivitä-
ten und persönlichen Beziehungen zur LTTE von der Armee als LTTE-
Aktivist betrachtet worden sei. Denkbar seien auch eine gegen ihn ange-
wendete Zermürbungstaktik oder das Motiv der Erpressung von Geldleis-
tungen zur erneuten Freilassung. Aufgrund der somit glaubhaft gemach-
ten Vorbringen habe er wegen seiner Sympathisantentätigkeit für die
LTTE und seiner Beziehungsnähe zu diesen schwere Verfolgung erlitten
E-4003/2011
Seite 10
und begründete Furcht, weitere Inhaftierungen und Misshandlungen so-
wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
würden, zu erleiden. Dabei bestreite er nicht, dass die LTTE keine unmit-
telbare Bedrohung für ihn mehr darstellten und er auch nicht zum primär
exponierten Personenkreis ehemaliger LTTE-Kader und –Kämpfer gehö-
re. Aus der Sicht der Armee sei er aber LTTE-Aktivist und als solcher
stigmatisiert, dies insbesondere aufgrund seiner gegenüber der Armee
eingeräumten Eigenschaften als Mitbetreiber einer Kommunikationsfirma
mit LTTE-Kundenkontakten, als Hilfeleister zugunsten der LTTE, aber
auch als Führungsmitglied des örtlichen Tempels. Zu berücksichtigen sei-
en ebenso seine engen Verbindungen zu Verwandten und Bekannten, die
für die Unterstützung der LTTE ihr Leben gelassen hätten (E._______,
F._______, J._______), sowie der Umstand, dass nahe Familienmitglie-
der und er selber auch zuvor bereits einmal aus Sri Lanka geflüchtet sei-
en und – gerade im Falle der Gastlanddestination Schweiz – unter dem
Verdacht stünden, sich im Exil am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu
haben. Er habe somit Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft.
4.3 In seiner die Beschwerdeabweisung beantragenden Vernehmlassung
vom 6. Februar 2013 verweist das BFM auf seine bisherigen Standpunkte
und Erwägungen, ohne auf den Beschwerdeinhalt substanziell näher ein-
zugehen.
5.
Das BFM hat gesetzes- und praxiskonform erkannt, dass die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen und Befürchtun-
gen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines
Asyl begründenden Sachverhalts beziehungsweise jenen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die
betreffenden, unter E. 4.1 (oben) zusammenfassend wiedergegebenen
Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung kann – vorbehältlich
nachfolgend zu erörternder Einschränkungen – zur Vermeidung von Wie-
derholungen verwiesen werden. Die diesbezüglichen Gegenargumentati-
onen auf Beschwerdestufe, soweit sie nicht ohnehin in blossen Bekräfti-
gungen und Gegenbehauptungen bestehen, vermögen nicht zu überzeu-
gen.
5.1 Die hinsichtlich der vorinstanzlichen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse
unternommenen Entkräftungs- und Erklärungsversuche misslingen, stel-
len weitgehend Schutzbehauptungen dar oder entbehren ihrer Durch-
E-4003/2011
Seite 11
schlagskraft. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Tatsache einer
mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Glaubhaftigkeitswür-
digung von Wortprotokollen, die im Rahmen von Befragungen und Anhö-
rungen mit fremdsprachigen Personen aus einem zudem häufig kulturell,
ethnisch, sozial oder religiös gänzlich anderen Herkunftsumfeld angefer-
tigt wurden, durchaus bewusst. Der Beweiswert solcher Protokolle ist da-
her zum Vornherein stets gewissen und einzelfallgerecht zu ermittelnden
Einschränkungen unterworfen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf
zahlreich aufgetretene und gar als notorisch zu betrachtende Verständi-
gungsprobleme, Übersetzungs- und Protokollierungsfehler sowie Miss-
verständnisse zur Erklärung der Ungereimtheiten kann in der vorgeleg-
ten, weitgehend pauschal bleibenden Form und der auffallenden Häufig-
keit aber nicht anerkannt werden. Eine Relativierung der vorinstanzlichen
Erwägungen ist immerhin darin vorzunehmen, dass zwischen der anfäng-
lichen Aussage der Tötung von E._______ am 7. September 2006 (vgl.
D16 S. 2) und der späteren Behauptung einer Verhaftung von E._______
am 9. September 2006 (a.a.O. S. 3) nicht ein Widerspruch im eigentli-
chen Sinn zu erkennen ist, da kein vernünftig denkender Mensch eine
solche zeitliche Abfolge auf Vorhalt hin bekräftigen würde. Es handelt sich
dabei aber um zwei Aussagen unter zahlreichen solchen hinsichtlich der
Verhaftung und Tötung von E._______ und dem damit in Zusammenhang
stehenden Austritt aus beziehungsweise der Schliessung der Kommuni-
kationsfirma des Beschwerdeführers, die eine offensichtliche und wieder-
holte Inkohärenz im vorgebrachten chronologischen Ereignisablauf offen-
legen und eben aus diesem Grund ihrer Glaubhaftigkeit entbehren. Die
Annahme eines in einer solchen Erkenntnis bestehenden überspitzten
Formalismus kann nicht nachvollzogen werden. Auch die weiteren Erklä-
rungsversuche des Beschwerdeführers, vorab betreffend die Ungereimt-
heiten im Zusammenhang mit der Reise nach Negombo (Inanspruch-
nahme der Dienste eines Schleppers; Berücksichtigung der örtlichen Ge-
gebenheiten; blosse Konkretisierungen vorgängiger Angaben), verfangen
nicht und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Aufgrund der Reise-
schilderungen und nachträglichen Sachverhaltsanpassungen drängt sich
vielmehr der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer die Reise nicht in
der geltend gemachten Art und Weise und nicht als Folge einer flücht-
lingsrechtlich begründeten Ausreiseabsicht unternommen hat. Auch die
gegen den Vorwurf der nachgeschobenen Geltendmachung wesentlicher
Asylvorbringen eingewendeten Argumente sind nicht stichhaltig. Selbst in
Berücksichtigung des summarischen Charakters der Erstbefragung kann
nicht nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer zwar das Ver-
folgungsschicksal von Drittpersonen sowie die ursächlichen Hintergründe
E-4003/2011
Seite 12
der eigenen mehrmonatigen Inhaftierung bei der Befragung im EVZ sub-
stanziiert vorbringt, die dabei angeblich erlittenen Misshandlungen aber
trotz ihrer zentralen und den Ausreiseentschluss behauptungsgemäss
entscheidend beeinflussenden Bedeutung gänzlich unerwähnt belässt
und erst in der Anhörung vorbringt. Der Einwand, es seien hierzu bei der
Erstbefragung keine konkreten Fragen gestellt worden, kann angesichts
der von ihm klar verneinten Frage nach weiteren Verfolgungsgründen
nicht gehört werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer im Rahmen der Einleitung zur Erstbefragung unmissverständlich
auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. vorinstanz-
liche Akten D1 S. 2). Aus demselben Grund verfängt auch sein Erklä-
rungsversuch nicht, er habe angenommen, der Befrager wisse über Haft-
realitäten von festgenommenen LTTE-Anhängern schon Bescheid. Weite-
re Erörterungen hierzu können unterbleiben.
Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (zwei Inter-
netberichte sowie zwei Bestätigungen der Tempelbehörde und des Dorf-
vorstehers betreffend die fünfmonatige Haft) zeichnen, wie vom BFM rich-
tig erkannt, kein von der festgestellten Unglaubhaftigkeit des Verfol-
gungssachverhalts abweichendes Bild. Es kann auf die Beweismittelwür-
digung durch das BFM verwiesen werden. Erwähnenswert bleibt unter
Bezugnahme auf den Internetbericht betreffend die Tötung des Fernseh-
journalisten J._______, dass sich der Beschwerdeführer nicht dazu ver-
anlasst sah, dessen Haftbesuche im Armee-Camp trotz Abgabe des Be-
weismittels in der Erstbefragung geltend zu machen, das Sachverhalts-
element demgegenüber in der Anhörung zu den Asylgründen nachschob.
Betreffend die mit erheblicher Verzögerung nachgereichte Bestätigung
des Dorfvorstehers von B._______ erstaunt im Übrigen, dass das Doku-
ment mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. April 2009 noch als
Inhaftierungsbestätigung des Militärs angekündigt wurde, letztendlich
aber vom (für Haftbestätigungen nicht zuständigen) Dorfvorsteher stammt
und das Datum erst vom (…) Mai 2009 trägt. Aus dem Inhalt der Bestäti-
gung geht zudem klar hervor, dass die Bestätigung nicht auf eigenen Ak-
ten oder Wahrnehmungen des Dorfvorstehers, sondern auf einer Mittei-
lung der Mutter des Beschwerdeführers beruht, deren Aussage der Dorf-
vorsteher nur zu Papier gebracht hat. Beweiswert und -tauglichkeit dieses
Dokumentes, wie im Übrigen auch der Tempelbestätigung, sind daher ge-
ring.
Im Weiteren ist mit der Vorinstanz (vgl. Verfügung S. 3 unten) festzuhal-
ten, dass es sich bei den erkannten Unstimmigkeiten im Sachvortrag des
E-4003/2011
Seite 13
Beschwerdeführers um eine blosse, aber für die Unglaubhaftigkeitser-
kenntnis durchaus zureichende Auswahl aus einer Vielzahl solcher han-
delt. Angesichts des Erwogenen erübrigt es sich, auf die weiteren Un-
stimmigkeiten näher einzugehen. Immerhin bleibt anzumerken, dass die
persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers durch dessen auf
Vorhalt hin eingestandenes Verschweigen eines früheren Asylgesuchs in
Österreich zusätzlich beeinträchtigt ist.
5.2 Unter dem Aspekt der Frage der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit
hält das BFM in der angefochtenen Verfügung fest, für den Beschwerde-
führer bestehe keine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG vor ak-
tueller oder künftiger flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Verfolgung in Sri
Lanka. Dabei verweist es einerseits auf die Situationsveränderung seit
der Niederschlagung der LTTE im Mai 2009 und dem damit beendeten
Bürgerkrieg und auf die fehlende aktive oder gar führende Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur LTTE. Diese sachverhaltlichen Feststellungen
und darauf basierenden Erkenntnisse werden als solche ausdrücklich
nicht bestritten und sind auch nicht zu beanstanden. Der Beschwerdefüh-
rer hat denn auch übereinstimmend bloss niederwertige Unterstützungs-
leistungen für die LTTE in Form des Aufhängens von Plakaten, des
Sammelns von Nahrungsmitteln und verschiedener Dekorierungsarbeiten
im Zeitraum von 2003 bis 2006 geltend gemacht. Er macht jedoch in Ab-
weichung zur Einschätzung des BFM ein aktuell dennoch bestehendes
staatliches Verfolgungsinteresse und mithin eine begründete Furcht vor
flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Benachteiligungen insofern geltend, als
er aufgrund seiner persönlichen Beziehungen zu den LTTE (Verbindun-
gen insb. zu E._______, F._______ und J._______, die für die Unterstüt-
zung der LTTE ihr Leben gelassen hätten, sowie zu ausgereisten Famili-
enmitglieder, die – wie er selber auch – dadurch unter dem Verdacht
stünden, sich im Exil am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu haben) und
angesichts seiner den Behörden bekannten Eigenschaften als Mitbetrei-
ber einer Kommunikationsfirma mit LTTE-Kundenkontakten und als Füh-
rungsmitglied des örtlichen Tempels in den Augen der sri-lankischen Be-
hörden das Stigma eines LTTE-Aktivisten aufweise. Er masst sich damit
jedoch ein augenfällig überzeichnetes Profil und behördliches Verfol-
gungsinteresse an ihm an. Einen verfolgungsrelevanten Hintergrund sei-
ner Beziehungen zu E._______, F._______ oder J._______ vermochte
er, wie zuvor gesehen, nicht glaubhaft zu machen und die Qualität der
Beziehungen (Bekannter aus der Kommunikationsbranche, Ehemann ei-
ner Cousine sowie der Bruder des letztgenannten) reichen für die An-
scheinerweckung eines eigenen Verdachtsprofils selbst dann nicht aus,
E-4003/2011
Seite 14
wenn diesen angeblichen Bezugspersonen aus eigenen Gründen eine
Beziehungsnähe zu den LTTE zuzuschreiben wäre. Dasselbe gilt hin-
sichtlich des blossen Aufenthaltes in einem Land, aus dem exilierte
Landsleute den LTTE bekanntermassen schon finanzielle Unterstützungs-
leistungen haben zukommen lassen. Der Beschwerdeführer gehört auf-
grund der gesamten vorliegenden Akten und Umstände keiner Personen-
gruppe an, die seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch
einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre (siehe die ausführliche
Darstellung der Personengruppen im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 E.
8).
5.3 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der vom Beschwerde-
führer präsentierte Verfolgungssachverhalt weitgehend überwiegend un-
wahrscheinlich und damit unglaubhaft ist und in seinen übrigen Teilen
keine flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit aufweist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM das Bestehen einer
Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen Anspruch
auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. Dem-
entsprechend ist die Beschwerde betreffend den Antrag auf Asylgewäh-
rung abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-4003/2011
Seite 15
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall ei-
ner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
E-4003/2011
Seite 16
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Dies gelingt ihm nicht. Der EGMR hat sich wiederholt mit der
Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, befasst (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Gerichtshof unter-
streicht dabei, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zu-
rückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entspre-
chende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in
Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von
ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Aus-
land oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält
der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt
werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet,
möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen
Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der wei-
teren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicher-
heitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen La-
ge. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwer-
deführer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von
Wiederholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen (vgl. oben
E. 5.2) verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risiko-
gruppe zuzurechnen ist. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
E-4003/2011
Seite 17
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Diese Bestimmung
wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Auslän-
derinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtli-
chen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren
Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf
andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Ge-
fahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Ver-
sorgung nicht erhalten könnten oder – aus objektiver Sicht – wegen der
vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwieder-
bringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer
ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität
oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit
weiteren Verweisen).
7.3.2 In der angefochtenen Verfügung hält das BFM fest, der bewaffnete
Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE sei im Mai
2009 mit der Zerschlagung der letzteren zu Ende gegangen und seither
verfolge es die dortige Lageentwicklung laufend. Die allgemeine Sicher-
heitslage habe sich deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hät-
ten sich auch im Norden und Osten Sri Lankas – mit Ausnahme des Van-
ni-Gebietes – soweit verbessert, dass eine Rückkehr dorthin grundsätz-
lich wieder zumutbar sei. Dies gelte mithin auch für den aus dem Jaffna-
District stammenden und dort wohnhaft und erwerbstätig gewesenen Be-
schwerdeführer. Dieser habe eine Schulbildung genossen und verfüge
dort über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz sowie über Berufs-
erfahrung in der Kommunikation und im Eisenwarenhandel. Demgegen-
über macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend,
er habe in seiner Heimat nur noch seine Mutter und eine Schwester, wo-
gegen (…) weitere Geschwister in der Schweiz wohnten. Zudem über-
schätze das BFM seine Berufserfahrungen in der Kommunikation und im
Eisenwarenhandel, da er in beiden Bereichen nur "überwiegend unquali-
fizierte Hilfsaufgaben" ausgeführt habe. Die Schulbildung beschränke
sich auf die Absolvierung der obligatorischen Schulzeit. Eine Rückkehr
nach Sri Lanka sei daher unzumutbar.
E-4003/2011
Seite 18
Wie das BFM zutreffend festhält, hat sich seit Ende des bewaffneten Kon-
flikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE die allgemeine
Lage in Sri Lanka tatsächlich erheblich verbessert. So hat sich insbeson-
dere die Situation in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normali-
siert, so dass der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich
zumutbar zu erachten ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 S. 509 f.). Mit Aus-
nahme des Vanni-Gebiets, mithin jener Region, die im Januar 2008 noch
von den LTTE kontrolliert worden war und in welcher sich in der Folge bis
zur endgültigen Besiegung der LTTE die Kriegshandlungen abgespielt
haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2 S. 511 ff.), herrscht heute auch in
der Nordprovinz keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, und die politi-
sche Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Für Personen, die
aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich auch in individueller Hinsicht zumutbar (vgl. BVGE
2011/24 E. 13.2.1.1 S. 511), während für aus der Nordprovinz stammende
Personen, deren letzter Aufenthalt längere Zeit zurückliegt, die Rückkehr
zumutbar ist, wenn sie dort über ein tragfähigen Beziehungsnetz sowie
über konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und
der Wohnsituation verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 S. 511). Die-
se Einschätzung beansprucht nach wie vor Gültigkeit.
Der Beschwerdeführer hat Sri Lanka rund acht Monate vor Beendigung
des Bürgerkrieges verlassen. An seinem Herkunftsort leben nach wie vor
zwei nahe Familienangehörige, womit auch Unterkunftsmöglichkeiten be-
stehen. Zudem wird der Beschwerdeführer nicht nur erleichterten Zugang
zum aktuell bestehenden sozialen Beziehungsnetz dieser Angehörigen
finden, sondern es darf ihm auch zugemutet werden, sich um die Reakti-
vierung des sozial und beruflich vor seiner Ausreise bestandenen eigenen
Beziehungsnetzes zu bemühen, wenngleich dessen Bestand angesichts
der längeren Abwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr denselben
Umfang aufweisen wird. Mit der Vorinstanz gleichsam zu berücksichtigen
sind die immerhin zehnjährige Schulbildung und seine Erfahrungen in der
Kommunikationsbranche und im Eisenwarenhandel in Sri Lanka. Dem
von ihm erhobenen Einwand der Verrichtung bloss "überwiegend unquali-
fizierter Hilfsaufgaben" (Beschwerde S. 8 f.) kann zumindest betreffend
den Kommunikationsbereich nicht gefolgt werden, zumal er sich im erst-
instanzlichen Verfahren noch als Teilhaber beziehungsweise Co-
Geschäftsführer bezeichnete. Hinzu kommt eine mittlerweilen vierjährige
Tätigkeit in einem (…)betrieb in der Schweiz. Nebst hierzulande erworbe-
E-4003/2011
Seite 19
nen finanziellen Mitteln wird er – bei Bedarf – auch auf Unterstützungs-
leistungen durch seine seit vielen Jahren in der Schweiz aufenthaltsbe-
rechtigten Geschwister zurückgreifen können. Seine rund fünfjährige
Landesabwesenheit dürfte zwar gewisse Reintegrationsschwierigkeiten
mit sich bringen; eine eigentlichen Entwurzelung lässt sich daraus aber
nicht ableiten. Die Voraussetzungen für den Wiederaufbau einer Existenz
sind aufgrund der gesamten Aktenlage, seines Alters (34 Jahre) und des
Umstandes, dass er nicht zugleich für eine eigene Familie Verantwortung
zu tragen hat, als günstig zu beurteilen. Zur Überbrückung allfälliger An-
fangsschwierigkeiten bestünde zudem die Möglichkeit, beim BFM Rück-
kehrhilfe zu beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Das Gericht erkennt
im Weiteren keine Rückkehrhindernisse gesundheitlicher Art; solche wer-
den vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Vor diesem Hin-
tergrund und angesichts fehlender Vulnerabilitätsmerkmale ist überein-
stimmend mit dem BFM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder anderer Natur in eine existenzbedrohende
Situation geraten könnte. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass gemäss
Praxis nicht schon deshalb eine konkrete Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG vorliegt, weil der Ausländer nach der Rückkehr mit
wirtschaftlich schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sein könnte,
von denen – wie vorliegend – auch weite Teile der ansässigen Bevölke-
rung im Allgemeinen betroffen sind (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6
S. 591 f.).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung, wie vom BFM zutreffend erkannt, auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-4003/2011
Seite 20
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4003/2011
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: