B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4003/2012
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Mongolei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben am 24. Februar 2012 verliess, indem sie mit dem Zug über Moskau
in ein ihr unbekanntes russisches Dorf gereist und nach einer Woche
Aufenthalt mit dem Auto in die Schweiz gelangt sei, wo sie am 13. März
2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 19. März 2012 und der
Anhörung vom 6. Juni 2012 im Wesentlichen ausführte, sie stamme aus
C._______ und sei buddhistischen Glaubens,
dass sie seit zehn Jahren Probleme mit ihrem Konkubinatspartner habe,
die sich in den letzten fünf bis sechs Jahren verstärkt hätten,
dass dieser ihr verboten habe, ihren Glauben zu praktizieren und von ihr
verlangt habe, zum Islam überzutreten,
dass er – der zudem einen hohen Alkoholkonsum gehabt hätte – sie des-
halb ständig geschlagen, ihr beide Beine gebrochen und mutmasslich für
vier Fehlgeburten verantwortlich sei, indem er beziehungsweise seine
Mutter ihr jeweils etwas ins Essen getan habe,
dass ihr Partner sie ausserdem mehrfach vergewaltigt habe,
dass auch die Mutter sowie die Schwester ihres Partners sie wiederholt
geohrfeigt hätten,
dass sie sich mehrmals zu einer Freundin geflüchtet habe, von ihrem
Partner jedoch wieder gefunden worden sei,
dass sie zudem zweimal, im Juni und im August 2011, zur Polizei gegan-
gen sei, von dieser jedoch keinen Schutz erhalten habe,
dass die Polizei ihren Partner beim ersten Mal für einen Tag zur Ausnüch-
terung in Haft genommen habe, ihr dann aber mitgeteilt habe, es handle
sich um eine Familienangelegenheit, die sie mit ihm selber regeln müsse,
dass sie (Beschwerdeführerin) beim zweiten Mal bei der Polizei geltend
gemacht habe, sie werde ständig von ihrem Partner geschlagen, worauf-
hin dieser zwar einvernommen worden, aber nichts weiter geschehen sei,
da sie keine sichtbaren (sondern nur innere) Verletzungen gehabt habe,
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dass ihr Partner danach noch aggressiver geworden sei, weshalb sie sich
nicht mehr getraut habe, sich an die Behörden zu wenden,
dass ihr auch eine Menschenrechtsorganisation in ihrem Wohnquartier
D._______, welche Minderjährige betreue, nicht geholfen, sondern mitge-
teilt habe, sie sei erwachsen und solle selber zu sich schauen,
dass sie – nachdem ihr Partner sie erneut massiv auf Beine und Füsse
geschlagen habe – zu einer Nachbarin gegangen sei, die ihr vom Besuch
eines Arztes oder Spitals abgeraten habe, da ihr Mann sie dort zuerst su-
chen würde und die Nachbarin ihr versprochen habe, sie weit wegzubrin-
gen,
dass sie nach 20 Tagen Aufenthalt bei ihrer Nachbarin ausgereist sei,
dass sie noch immer an den zuletzt zugefügten Verletzungen leide,
dass das BFM die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Vorbringens, wo-
nach sie an Beinen und Füssen verletzt sei, mit Schreiben vom 7. Juni
2012 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 Abs. 1 AsylG
aufforderte, vom behandelnden Arzt einen ärztlichen Bericht erstellen zu
lassen und diesen von seiner Schweigepflicht zu entbinden,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge nicht vernehmen liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juli 2012 – eröffnet am 10. Juli
2012 – gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, das Asylgesuch abwies und die Wegweisung sowie de-
ren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe vom 30. Juli 2012
(Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Gewährung von Asyl beziehungsweise eventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 2. August 2012
den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, die Beschwerde-
führerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
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nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus-
führte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien ungeachtet der
zweifelhaften Glaubhaftigkeit nicht asylrelevant, da die erwähnten
Vorkommnisse von ihrem Partner ausgehende häusliche Gewalt ohne
politischen Hintergrund darstellen würden,
dass dem internationalen Schutz im Vergleich zum nationalen subsi-
diärer Charakter zukomme, wenn Letzterer vorhanden sei, sich als ef-
fizient erweise und ohne Beschränkung zugänglich sei,
dass grundsätzlich vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der
mongolischen Sicherheitsbehörden ausgegangen und die bestehende
Schutzinfrastruktur als genügend erachtet werde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als
verfolgungssicheren Staat (sog. safe country) im Sinne von Art. 6a
Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe und in der Mongolei seit 2005
ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft sei, welches von den Be-
hörden umgesetzt worden sei und angewendet werde,
dass der Zugang zur Polizei der Beschwerdeführerin möglich gewe-
sen sei, und sie zweimal Anzeige gegen ihren Partner habe erheben
können, wodurch die Polizei ihren Schutzwillen und ihre Schutzfähig-
keit bekräftigt habe,
dass im Falle der Beschwerdeführerin Aussage gegen Aussage ge-
standen habe und ihr Partner deshalb weder verhaftet noch verurteilt
worden sei, und sich daraus nicht ableiten lasse, die Sicherheitsbe-
hörden seien ihrer Verpflichtung zur Schutzgewährung nicht nachge-
kommen,
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich unter Vorlage von Beweismit-
teln (Arztberichte, Zeugenaussagen) an eine obere Instanz hätte gelan-
gen können,
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dass sie die nationalen Schutzmöglichkeiten indes nicht ausgeschöpft,
daher keinen Anspruch auf internationalen Schutz habe und somit die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer kurzen Beschwerdeschrift vorbringt,
ihr Leben sei in der Mongolei in Gefahr, da ihr Partner und seine Familie
sie ständig unterdrückt, er sie geschlagen, vergewaltigt und beleidigt ha-
be und sie dränge, seine Religion anzunehmen,
dass sie zur Polizei gegangen und ihn angezeigt, dies jedoch nicht gehol-
fen habe, weshalb sie geflohen sei,
dass sich die Beschwerde zusammenfassend in der erneuten Schilde-
rung des Sachverhalts erschöpft,
dass gemäss geltender Schutztheorie eine Verfolgungshandlung im Sin-
ne von Art. 3 AsylG von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausge-
hen kann, wobei nichtstaatliche Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist,
wenn ein Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfol-
gung zu bieten beziehungsweise dann, wenn keine funktionierende und
effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht (vgl. das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3865/2008 vom 7. Mai 2012 mit Verweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2006 Nr. 18),
dass die Inanspruchnahme dieses Schutzsystems der betroffenen Person
zudem objektiv zugänglich und individuell zumutbar sein muss, was im
Rahmen einer Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspezifi-
schen Kontexts zu beurteilen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2 und
EMARK 2006 Nr. 32 E. 6.1),
dass der Vorinstanz darin zuzustimmen ist, dass grundsätzlich vom
Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der mongolischen Sicherheitsbe-
hörden auszugehen ist (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
3416/2009 vom 11. April 2012 E. 3.2 und D-1068/2012 vom 30. April 2012
E. 6.4),
dass die Beschwerdeführerin, die gemäss eigenen Angaben während
zehn Jahren häuslicher Gewalt ausgesetzt war, sich zwei Mal an die Poli-
zei wandte, welche ihren Schutzwillen konkret zum Ausdruck brachte, in-
dem sie den Partner der Beschwerdeführerin mit den Vorwürfen konfron-
tierte und diesbezüglich einvernahm,
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dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen wäre, sich mit Be-
weismitteln, insbesondere ärztlichen Attesten, ein weiteres Mal an die Po-
lizei zu wenden und nötigenfalls den Rechtsweg zu beschreiten,
dass die Beschwerdeführerin zusätzlich beim National Centre Against
Violence (NCAV), einer Institution für von häuslicher Gewalt betroffene
Frauen im Distrikt Chingeltei in Ulaanbaatar (vgl. den Jahresbericht 2010-
2011 des NCAV,
2011/11/XEYT-tailan_angli_hevleh-eh1.pdf, besucht am 6. August 2012),
um physischen Schutz (allenfalls durch Unterbringung in einem Frauen-
haus) sowie um psychologische und rechtliche Unterstützung hätte ersu-
chen können (vgl. das Urteil D-1068/2012, a.a.O., E. 6.3),
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu ver-
weisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Regelvermutung
umzustossen, wonach in der Mongolei Schutz vor nichtstaatlicher Verfol-
gung gewährleistet ist,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin damit zu Recht
abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
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nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Be-
schwerdeführerin unter anderem unter Berücksichtigung der nicht erfolg-
ten Einreichung eines Arztberichts bejahte und auf die Möglichkeit der
Kontaktaufnahme mit dem NCAV sowie allenfalls der Beantragung von
Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 AsylG hinwies,
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dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene keine substanziier-
ten Einwände gegen die Ausführungen der Vorinstanz erhebt,
dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin aufgrund der politischen La-
ge, der Menschenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstän-
den in der Mongolei – die nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als verfol-
gungssicher erklärt wurde – als zumutbar zu erachten ist (vgl. die Urteile
E-3865/2008, a.a.O., E. 7.3.1 und E-3416/2009, a.a.O., E. 5.5.1),
dass weiter keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen,
dass die Beschwerdeführerin insbesondere auch auf Beschwerdeebene
keine Arztberichte einreichte, so dass in medizinischer Hinsicht keine
Wegweisungshindernisse bestehen,
dass sie zudem während acht Jahren die Schule besuchte und einige
Jahre als Hilfsarbeiterin in einer Fabrik für Backwaren arbeitete, so dass
davon auszugehen ist, dass sie sich – sofern notwendig mit Unterstüt-
zung in Form von Rückkehrhilfe und/oder Dienstleistungen des NCAV –
ein eigenes Leben in C._______ wird aufbauen können,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihr obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 600.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: