B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4003/2015
Ur t e i l vom 7 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 stellte der Vater des Beschwerdeführers
beim SEM ein Gesuch um Einreisebewilligung seiner Kinder zwecks
Durchführung eines Asylverfahrens.
B.
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 forderte das SEM den Vater auf, eine
Vollmacht einzureichen und eine Liste von Fragen seitens des Beschwer-
deführers beantworten zu lassen. Mit Schreiben vom 22. November 2013
wurden die Asylgründe seitens des Beschwerdeführers vorgelegt und die
Vollmacht nachgereicht.
C.
Nach weiteren Schriftwechseln zwischen dem Vater des Beschwerdefüh-
rers und dem SEM wurde der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 auf der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba angehört.
D.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch aus dem Aus-
land ab.
E.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer in Beilage
von allgemeinen Berichten zur Lage der Flüchtlinge in Äthiopien beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei sein Asyl-
verfahren mit demjenigen von Frau B._______ und Herrn C._______ zu
vereinen und zusammen zu behandeln. Es sei der negative Entscheid des
SEM vom 22. Mai 2015 aufzuheben, die Einreise zu bewilligen, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und politisches Asyl zu gewähren. Ebenso
sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in Äthi-
opien festzustellen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. Urteil BVGer D-103/2014 vom 21. Januar 2015
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
2.
Dem Antrag, die Beschwerde mit den Beschwerden von Frau B._______
und Herrn C._______ zu vereinigen, ist insofern zu entsprechen, als die
Beschwerden gleichzeitig und in gleicher Gerichtsbesetzung behandelt
werden.
3.
3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
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Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht den Massstab der Schutz-
bedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, wes-
halb keine Anhaltspunkte zur Annahme bestehen, dass ein weiterer Ver-
bleib in Äthiopien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre. Nicht zuletzt in
Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim UNHCR als
Flüchtling registriert ist, ist er vor Verfolgung eritreischer Behörden ge-
schützt. Das wird durch die der Beschwerde beigelegten Berichte bestätigt.
Nach Aussagen von D._______, verfolgt Äthiopien "eine Migrationspolitik
der offenen Türen und niemand werde zurückgeschickt'" (Beschwerdebei-
lage S. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Be-
weiswürdigung kaum auseinander, sondern erneuert die Schilderungen zur
allgemeinen Lage im Flüchtlingslager Hintsats und zur allgemeinen Lage
der Flüchtlinge in Äthiopien, wobei er nicht aufzeigt, inwiefern die Vo-
rinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass sich der Beschwerdeführer jeder-
zeit wieder beim UNHCR melden kann. Die Vorinstanz kommt ebenso fol-
gerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer volljährig war, als er
sein Asylgesuch stellte, und er zu diesem Zeitpunkt seine Eltern schon
lange Zeit nicht mehr gesehen hatte. In der Gesamtbetrachtung besteht
zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz, diese überwiegt jedoch offen-
sichtlich nicht. Sodann lebt der Beschwerdeführer in Äthiopien nicht alleine,
sondern mit einem volljährigen Bruder und einer volljährigen Schwester.
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die ausführlichen Ausführun-
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gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die auf Beschwer-
deebene eingereichten Berichte vermögen an der Schlussfolgerung der
Vorinstanz nichts zu ändern.
4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib des Be-
schwerdeführers in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb er auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach
zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch
aus dem Ausland abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Addis Abeba.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: