B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4004/2014
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).
E-4004/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volks-
republik China) am 7. Juni 2012 in Richtung Nepal, wo sie sich über län-
gere Zeit aufhielt. Am 20. Dezember 2012 reiste sie auf dem Luftweg mit
einer unbekannten Fluggesellschaft an einen ihr unbekannten Ort und
von dort wiederum an einen ihr unbekannten Ort, bis sie schliesslich mit
dem Zug am 24. Dezember 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 17. Januar 2013 wurde sie im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die
Vorinstanz hörte sie am 27. Mai 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesent-
lichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe beobachtet, wie
sich zwei Personen vor einem Kloster in der Nähe ihres Verkaufstandes
selbst verbrannt hätten. Vom Vorfall habe sie mit ihrem Mobiltelefon Bil-
der geschossen, bis schliesslich die Polizei beziehungsweise Soldaten
gekommen seien und die Schaulustigen weggeschickt hätten. Noch am
gleichen Abend habe sie die Bilder gelöscht. Am nächsten Tag seien die
Sicherheitskräfte zu den Verkaufsständen zurückgekehrt und hätten alle
Mobiltelefone eingesammelt. Als sie nach zwei Tagen ihr Mobiltelefon
immer noch nicht zurückbekommen habe, habe sie eine Kollegin um Rat
gefragt. Diese habe ihr gesagt, die Sicherheitskräfte hätten vermutlich
Aufnahmen auf ihrem Mobiltelefon gefunden und sie könne deswegen
Probleme kriegen. Daraufhin habe sie Angst bekommen und sei mit der
Hilfe der Schwester der Kollegin ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 (eröffnet am 23. Juni 2014) stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Sie lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung –
unter Ausschluss eines Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht unter Beilage von Be-
weismitteln (1 bis 5) Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und in der Sache neu zu beurteilen, ihre
Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe vorlie-
gen, weshalb eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling infolge unzulässiger
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Wegweisung anzuordnen sei. Subeventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufi-
ge Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie
den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung. Die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen. Eventualiter sei sie bei bereits erfolgter Datenweiter-
gabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. Weiter sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende
Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschieben-
den Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist der An-
trag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen,
gegenstandlos.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli-
chen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den
Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
So bestünden aufgrund ihrer Ausführungen erhebliche Zweifel an der von
ihr geltend gemachten Herkunft aus Tibet. Ihre diesbezüglichen Angaben
seien nicht nachvollziehbar, tatsachenwidrig oder realitätsfremd gewesen.
Sie habe kaum etwas über ihre angebliche Herkunftsregion oder die dor-
tigen Gepflogenheiten zu sagen vermögen. Ihre Aussagen zu ihrem Le-
ben in ihrem Herkunftsort seien nur sehr spärlich, allgemein bekannt,
ausweichend, nicht nachvollziehbar und teilweise falsch. Sie sei an der
Befragung nicht einmal in der Lage gewesen, die Währung ihres Landes
konkret zu nennen. Es sei letztlich absolut realitätsfremd, dass sie als ei-
ne im Zentrum von B._______ lebende und arbeitende Marktverkäuferin
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so gut wie kein Chinesisch spreche. So könne davon ausgegangen wer-
den, dass sie durch ihre Sozialisation in der Autonomen Region Tibet in
der Lage sein müsste, zumindest einfache Alltagskonversationen auf
Chinesisch zu führen.
Ihren geltend gemachten Ausreise- bzw. Asylgründen werde durch die
Feststellung, dass sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht im von ihr be-
haupteten geografischen Raum gelebt habe, jegliche Grundlage entzo-
gen. Dieser Schluss werde auch durch diesbezüglich unsubstanziierte,
widersprüchliche und nachgeschobene Aussagen anlässlich der Befra-
gungen bestätigt. Diese Widersprüche und Ungereimtheiten habe sie an-
lässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht zufriedenstellend
erklären oder gar auflösen können. Sie habe das Vorgefallene zu keiner
Zeit plausibel, detailliert und anschaulich schildern können. So sei nie
auch nur ansatzweise ein klares Bild der Ereignisse oder gar der Ein-
druck entstanden, sie habe das Geschilderte selbst erlebt. Gleiches gelte
für die Schilderung der illegalen Ausreise in Richtung Nepal. Es sei davon
auszugehen, dass sie unter Verwendung eigener Identitäts- und Reise-
papiere in die Schweiz gelangt sei.
Im Lichte der Rechtsprechung habe sie als illegal ausgereiste Tibeterin
begründete Furcht, bei einer Rückkehr in den behaupteten Heimatstaat
China flüchtlingsrelevanten Übergriffen ausgesetzt zu werden, weshalb
sie die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgrün-
den erfüllen würde. Da ihre Hauptsozialisation eindeutig nicht in Tibet
bzw. der Volksrepublik China erfolgt sei und mangels Aussagen, welche
ihre offensichtliche Unkenntnis der dortigen Gegebenheiten plausibel er-
klären könnten, sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Leben kaum je
einen Fuss auf tibetischem bzw. chinesischem Gebiet gehabt habe. Sie
sei somit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesi-
schen Behörden als ausgereiste Staatsangehörige bekannt. Die Ausfüh-
rungen in BVGE 2009/29 seien daher auf den vorliegenden Fall nicht an-
wendbar und es lägen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. In analo-
gen Fällen habe die Beschwerdeinstanz das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen verneint. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 AslyG habe die Beschwerdeführerin ihre Staatsangehörigkeit, von
welcher sie bessere Kenntnis als die Behörden besitze, offenzulegen. Die
Folgen der Beweislosigkeit habe sie zu tragen, wobei nicht der strikte
Beweis erforderlich sei, sondern – wie bei der Prüfung der Flüchtlingsei-
genschaft – die Glaubhaftmachung ausreiche. Es sei ihr nicht gelungen,
die chinesische Staatsangehörigkeit glaubhaft zu machen. Allein die Tat-
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sache, dass sie Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie
sei, stelle naturgemäss keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass sie
chinesische Staatsangehörige sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie sei
an der Befragung und Anhörung nervös gewesen, weswegen wahr-
scheinlich einige Aussagen als unsubstanziiert bewertet worden seien.
Mit den eingereichten Beweismitteln (1 bis 5) stützte sie ihre Aussage, sie
stamme aus Tibet. Durch ihre Ausreise aus der Volksrepublik China sei
sie als Tibeterin gemäss Rechtsprechung zum Flüchtling aufgrund sub-
jektiver Nachfluchtgründe geworden. Sie sei somit zumindest als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen. Eine Rückkehr in die Volksrepublik China
nach erfolgter illegaler Ausreise würde ihr in jedem Falle Probleme mit
den chinesischen Behörden bereiten und eine harte Bestrafung (in der
Regel Haft) nach sich ziehen. Zahlreiche Berichte liessen eine men-
schenrechtswidrige Behandlung während der Haft als wahrscheinlich er-
scheinen. Vorliegend habe sie glaubhaft dargelegt die Volksrepublik Chi-
na ohne Reisepass illegal verlassen zu haben. Sie habe somit begründe-
te Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise lä-
gen bei ihr subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. Die
Vorinstanz habe ihre Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, zumal in
BVGE 2009/29 die Praxis bestätigt und sogar präzisiert worden sei, wo-
nach bei einer Rückkehr eine Gefährdung unabhängig von der Dauer des
Auslandaufenthalts zu befürchten sei.
5.
5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität der Beschwerdeführerin
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Die
Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrückli-
cher Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismit-
tel, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Her-
kunftslandes beizutragen, eingereicht. Dies hat sie damit begründet, dass
sich ihre Identitätskarte bei ihrer Mutter in Tibet befinde, sie diese jedoch
nicht kontaktieren könne, da diese ansonsten Probleme bekomme (BFM-
Akten, A6/12 S. 5 und 6). Auf Beschwerdeebene reichte sie schliesslich
Kopien von Fotos, eine Kopie des Adressklebers eines an sie gesendeten
Pakets aus China, eine Kopie der Quittung für die Taxe ihres Verkaufs-
standes sowie eine Kopie ihrer Bewilligung für ihren Verkaufsstand in
B._______ ein. Mitunter ist somit zu prüfen, ob sie ihre angebliche Her-
kunft aus Tibet in der Befragung sowie der Anhörung und mit den einge-
reichten Beweismitteln glaubhaft machen kann.
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5.2 Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, lassen die Aussagen der Be-
schwerdeführerin an der Befragung und an der Anhörung erhebliche
Zweifel an deren geltend gemachter Identität aufkommen. So ist nicht
nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene an-
geblich von China her gesendete Beweismittel einreicht, sie bei der Be-
fragung aber ausführte, sie könne ihren Ausweis nicht erhältlich machen,
da ihre Mutter bei einer Kontaktaufnahme Probleme bekommen könne
(BFM-Akten, A6/12 S. 5 und 6). Es wäre zumindest zu erwarten gewesen,
dass die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer – gemäss eigenen Anga-
ben vorhandenen – Identitätskarte oder zumindest ihres Familienbüch-
leins (BFM-Akten, A15/23 F7) einreicht. In der Beschwerdeschrift erklärte
sie auch nicht, weshalb sie sich nur die eingereichten Dokumente hat zu-
stellen lassen können und von wem genau diese stammen. Hinzu kommt,
dass die Empfängeradresse auf der eingereichten Kopie des Adresskle-
bers auf eine Drittperson lautet, zu welcher die Beschwerdeführerin keine
Angaben macht und somit nicht darlegen kann, dass entsprechendes Pa-
ket überhaupt an sie gerichtet gewesen ist und die eingereichten Be-
weismittel enthielt oder ob diese anderweitig beschafft wurden.
Unabhängig davon sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Herkunft beziehungsweise Identität und zum Reiseweg äusserst vage
und wenig nachvollziehbar ausgefallen. So fällt auf, dass die Beschwer-
deführerin an der Befragung angibt, sie habe den Inhalt des Merkblatts
nicht verstanden, da sie Analphabetin sei (BFM-Akten, A6/12 S. 2). Den-
noch konnte sie das Personalienblatt des Empfangszentrums offenbar
mühelos selbstständig ausfüllen (BFM-Akten, A1/2). Der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechend ist weiter die Tatsache, dass die Be-
schwerdeführerin als Marktstandverkäuferin in einer grösseren Stadt
(B._______) tätig gewesen sein soll, offenbar mit Behörden zu tun gehabt
haben soll, um die von ihr benötigten Bewilligungen einzuholen, jedoch
weder schreiben noch lesen können soll. Im Zusammenhang mit der Tä-
tigkeit als Verkäuferin in B._______ führt die Vorinstanz im Übrigen zu
Recht aus, es sei realitätsfremd, wenn sie in einer grossen chinesischen
Stadt einen Marktstand betreibe, aber gemäss eigenen Angaben kein
bisschen Chinesisch spreche (BFM-Akten, A6/12 S. 4). Gleichermassen
realitätsfremd aufgrund ihrer Tätigkeit ist, dass sie auf die Frage nach der
chinesischen Währung Unsicherheiten zeigt (BFM-Akten, A6/12 S. 7),
welche mit der Begründung in der Beschwerde, sie sei nervös gewesen,
nicht erklärt werden können. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung vorgibt, seit
ihrer Kindheit in B._______ gelebt zu haben (BFM-Akten, A6/12 S. 4),
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wohingegen sie an der Anhörung ausführt, erst mit 18 Jahren nach
B._______ gekommen zu sein (BFM-Akten, A15/23 F202). Dies muss als
erheblicher Widerspruch gewertet werden, lässt sich eine solch gegentei-
lige Aussage doch nicht erklären. Ihre weitere Aussage, wonach sie nicht
in die Schule gegangen sei, da sie ihren bereits älteren Eltern zu Hause
habe helfen müssen (BFM-Akten, A15/23 F70), sind in Anbetracht des
Vorbringens, ihre Mutter sei heute (zum Zeitpunkt der Anhörung) 61 Jahre
alt (BFM-Akten, A15/23 F199), nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz
richtigerweise vorbringt. Denn dann wäre ihre Mutter zum Zeitpunkt, als
die Beschwerdeführerin schulpflichtig geworden wäre, lediglich knapp
über 20 Jahre alt gewesen. Falsche Angaben zu der Farbe der Autokenn-
zeichen in B._______ (BFM-Akten, A15/23 F54) können bei einer Person,
welche vorgibt in dieser Stadt Waren verkauft zu haben, ebenso wenig
nachvollzogen werden. Autokennzeichen in B._______ weisen gross-
mehrheitlich eine blaue Farbe mit weisser Schrift und nicht eine weisse
Farbe mit schwarzer Schrift auf. Nebenbei sei bemerkt, dass die meisten
Fahrzeuge in Indien ein weisses Kennzeichenschild mit schwarzer Schrift
aufweisen.
Ihre Vorbringen bezüglich des Flucht- und Reisewegs waren ferner pau-
schal und widersprechen der allgemeinen Erfahrung bezüglich der Abläu-
fe der Passkontrolle an den internationalen Flughäfen. So ist es lebens-
fremd, wenn die Beschwerdeführerin angibt, es hätte keine Passkontrolle
gegeben, sondern sie hätten sie einfach angeschaut und durchgelassen
(BFM-Akten, A6/12 S. 6). Insbesondere an den europäischen Flughäfen
bei einer Einreise in einen Schengen-Vertragsstaat ist notorisch, dass
strenge Passkontrollen eines jeden Einzelnen vorgenommen werden.
Auch sind die trivialen Auskünfte der Beschwerdeführerin, sie wisse nicht,
wohin sie mit dem ersten Flug geflogen sei, noch wohin der zweite Flug
gegangen sei, noch mit welcher Fluggesellschaft sie geflogen sei, nicht
glaubhaft (BFM-Akten, A6/12 S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
man bei einer Flugreise die Ankunftsdestination nicht mitbekommen kann,
wird doch diese auf diversen Bildschirmen am Gate angezeigt, steht auf
dem Ticket, wird vom Piloten angesagt und ist bei der Ankunft mehrmals
ersichtlich. Genauso wenig ist es möglich, den Namen der Fluggesell-
schaft zu übersehen, wenn man mehrere Stunden in deren Flugzeug ver-
bringt. Eine Erklärung für ihre Unkenntnis konnte die Beschwerdeführerin
jedenfalls nicht vorbringen.
Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die Unglaubhaftig-
keit ihrer Angaben zu ihrer Identität und Herkunft zu widerlegen. Sie be-
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schränkt sich in der Beschwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder
pauschal und somit ohne nähere Begründung zu behaupten, die Erwä-
gungen der Vorinstanz würden nicht stimmen. Damit zeigt sie nicht auf,
inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, zumal diese die
Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente in ihren Aussagen sorgfäl-
tig aufgezeigt hat. Insbesondere fällt auch auf, dass die Beschwerdefüh-
rerin nicht nur zu ihrer Identität unglaubhafte Angaben machte, sondern
sich auch in den Aussagen zu den Fluchtgründen erhebliche Widersprü-
che finden. Als Beispiel sei nur genannt, dass sie während der Befragung
ausführte, es hätten sich zwei Personen angezündet (BFM-Akten, A6/12
S. 7), wohingegen es gemäss Anhörung nur eine Person gewesen sein
soll (BFM-Akten, A15/23 F73). Auf Vorhalt änderte sie ihre Meinung wie-
der und gab an, es seien zwei gewesen (BFM-Akten, A15/23 F119 f.). Um
weitere Wiederholungen zu vermeiden, kann diesbezüglich ohne Ein-
schränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen der Vor-
instanz verwiesen werden.
An obiger Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin
eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. So wurde gemäss Adress-
etikette das Paket nicht an die Beschwerdeführerin gesendet, weshalb sie
nichts daraus zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Kopie der Quittung für
die "Ladentax" sowie derjenige für die Bewilligung des Verkaufsstands
haben nur geringen Beweiswert, welcher die Unglaubhaftigkeit der Aus-
sagen der Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen vermögen, zumal es
ihr – wie bereits erwähnt – ohne weiteres hätte möglich sein müssen, ihre
Identitätskarte oder das Familienbüchlein erhältlich zu machen. Des wei-
teren ist notorisch, dass solche Dokumente in China leicht (als Fälschun-
gen) erhältlich sind, was den ohnehin geringen Beweiswert von Kopien
von Dokumenten weiter schmälert. Auch die Fotos, welche die Be-
schwerdeführerin in B._______ vor dem C._______ und anderswo zeigen
sollen, sind nicht geeignet, ihre Herkunft aus Tibet glaubhaft darzulegen,
könnten diese doch ohne weiteres auf einer (touristischen) Reise nach
B._______ entstanden sein.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu zentralen Punkten ihrer Herkunft und ihres Reise-
wegs unglaubhaft sind und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe vor ihrer Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst
der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist da-
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Seite 10
her vermutungsweise anzunehmen, dass sie in Indien oder Nepal aufge-
wachsen ist respektive dort gelebt hat.
Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob sie über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob sie
die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge
hätte, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich jenes
Staates zu prüfen wäre.
Die beweisbelastete Beschwerdeführerin vermochte die geltend gemach-
te chinesische Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft zu machen; ihre
Staatsangehörigkeit bleibt unbekannt. Dies verunmöglicht den Behörden
nicht nur nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in ihren tatsächli-
chen Heimatstaat, sondern auch die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in ihrem wahrscheinlichen Herkunftsstaat Indien respektive Nepal in-
nehat. Sie hat die Folgen der Beweislosigkeit zu verantworten. In diesem
Sinne sei erwähnt, dass die Rechtsprechung in Entscheide und Mitteilun-
gen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK)
2005 Nr. 1 vorliegend nicht einschlägig ist, da auch bei Personen tibeti-
scher Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen,
vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisheri-
gen Aufenthaltsort bestehen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom
20. Mai 2014 E. 5.10).
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin kei-
ne Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik
China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und
deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abge-
lehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt sich, weiter auf die übrigen Beschwer-
devorbringen im Asylpunkt einzugehen.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50
E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E-4004/2014
Seite 11
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellt sich die Vorinstanz vorlie-
gend auf den Standpunkt, da die von der Beschwerdeführerin geltend
gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft sei, müsse diese als unbe-
kannt gelten. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als
auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Zwecks
Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des Bundes-
amtes verwiesen werden.
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungswei-
se ist vorliegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere
für Nepal und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage
kommen (vgl. E. 5.3 vorstehend). Ein Vollzug der Wegweisung in die
Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid ausdrücklich aus-
geschlossen worden (vgl. BFM-Verfügung vom 19. Juni 2014, Dispositiv
Ziff. 6).
7.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und der Beweislosigkeit ihrer
Staatsangehörigkeit hat es die Beschwerdeführerin zu verantworten,
weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den
Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hin-
sicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst.
Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderli-
che Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassun-
gen und Spekulationen zu ergehen.
7.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 12
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre
Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit
dem vorliegenden Direktentscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden, genauso
wie die übrigen prozessualen Anträge (vorsorgliche Anweisung an die
Behörden bezüglich Datenweitergabe respektive Information über eine
solche).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4004/2014
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: