Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E4005/2011
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…), und ihr Sohn B._______, geboren
(…), Eritrea,
beide vertreten durch Tarig Hassan, Advokatur
Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, beide eritreische Staatsangehörige,
verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben Anfang Januar 2010
und gelangten über den Sudan, Libyen und weitere ihnen unbekannte
Länder am 17. Mai 2011 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten.
B.
Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Mai 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (…) zu ihrer Person und summarisch zu ihren
Asylgründen befragt und am 8. Juni 2011 ausführlich zu ihren
Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte sie im Wesentlichen geltend,
sie sei aus Eritrea geflüchtet, nachdem ihr Ehemann während seines
Militärdienstes verschwunden sei. Er habe sie zwei Jahre lang nicht mehr
besucht und ihr auch kein Geld mehr geschickt. Eines Tages seien
Soldaten bei ihr vorbeigekommen und hätten nach seinem Verbleib
gefragt. Da sie den Soldaten nicht habe sagen können, wo ihr Ehemann
sei, habe sie Angst vor einer Verhaftung bekommen und sei mit Hilfe
einer Schwester aus Eritrea geflohen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2011 – den Beschwerdeführenden am
gleichen Tag eröffnet – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden
erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
wies sie aus der Schweiz weg.
Gleichzeitig schob es den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs (bzw.
gemäss Dispositiv "wegen Unzulässigkeit Unzumutbarkeit") auf.
Zur Begründung führte das BFM an, die Ausführungen der
Beschwerdeführerin seien unsubstantiiert und vage und widersprächen
der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Deshalb seien
ihre Vorbringen unglaubhaft und müssten nicht auf ihre Asylrelevanz
überprüft werden. Es sei jedoch anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin Eritrea illegal, aber nicht im militärfähigen Alter,
verlassen habe. Da sie nie zum Militärdienst aufgeboten worden sei und
aufgrund ihres Alters nicht mehr mit einem Aufgebot zu rechnen sei,
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bestehe für sie keine begründete Frucht vor asylbeachtlichen
Massnahmen wegen Dienstverweigerung oder Desertion.
D.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2011 (Poststempel) erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011 und beantragten, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Beschwerdeschrift zu den
vom BFM erhobenen Vorwürfen der Unglaubhaftigkeit Stellung. Die
Asylrelevanz ihrer Aussagen sei zweifelsfrei gegeben, da
Familienangehörige von Dissidenten und Deserteuren in Eritrea oft
befragt und in Beugehaft genommen würden. Aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus Eritrea und des Asylgesuchs in der Schweiz, sei zu
befürchten, dass sie bei einer Rückkehr von den eritreischen Behörden
verfolgt werden würde. Auf den weiteren Inhalt der Beschwerde wird
soweit entscheidrelevant in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2011 hiess der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und lehnte das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein und forderte
sie insbesondere auf, sich dazu zu äussern, ob der Aufschub des
Wegweisungsvollzugs wegen Unzumutbarkeit oder wegen Unzulässigkeit
erfolgt sei, ob sie die Illegalität der Ausreise der Beschwerdeführenden
als erstellt erachte und ob dies gegebenenfalls ihre
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge.
F.
Mit Verfügung vom 10. August 2011 zog das BFM die angefochtene
Verfügung teilweise in Wiedererwägung und stellte fest, es schiebe den
Vollzug der Wegweisung neu praxisgemäss wegen Unzulässigkeit und
nicht mehr wegen Unzumutbarkeit auf.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren bildet gemäss den Anträgen der
Beschwerdeführenden einzig die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl Prozessgegenstand, da die
Beschwerdeführenden bereits mit Verfügung vom 21. Juni 2011
respektive mit Wiedererwägungsverfügung vom 10. August 2011 wegen
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Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurden.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2. Kein Asyl wird Flüchtlingen gewährt, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG).
4.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich
schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen
erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
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überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK
begründete Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S.
190 f., die vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).
5.
Die Beschwerdeführerin machte vor der Vorinstanz sinngemäss eine
Reflexverfolgung geltend. Nachdem ihr Ehemann während seines
Militärdienstes verschwunden sei und sich Soldaten bei ihr nach seinem
Verbleib erkundigt hätten, habe auch sie Angst vor einer Verhaftung
bekommen. Das BFM bezeichnete die diesbezüglichen Ausführungen der
Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2011
als unglaubhaft.
Wie das BFM zu Recht feststellte, sind die diesbezüglichen Ausführungen
der Beschwerdeführerin über weite Strecken oberflächlich und
unsubstantiiert. Sie schilderte weder den angeblichen Besuch der
Soldaten bei ihr zu Hause noch die Umstände der Organisation und
Durchführung ihrer Ausreise mit der vernünftigerweise zu erwartenden
Ausführlichkeit. Die Beschwerdeführerin gab zudem bei ihrer Anhörung
im Juni 2011 an, ihr Ehemann sei jetzt ungefähr 59 Jahre alt; zum
Zeitpunkt seines angeblichen Verschwindens zwei Jahre früher wäre ihr
Ehemann demzufolge circa 57 Jahre alt gewesen. Die meisten
vorliegenden Quellen gehen davon aus, dass der Militärdienst für Männer
bis zum 50. Lebensjahr dauert. Deshalb erscheint es unglaubhaft, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin sich noch immer im aktiven
Militärdienst befand, zumal er nach ihren Angaben als einfacher Soldat
Dienst tat. Zudem ist schwer nachzuvollziehen, dass ihr Ehemann sich
nach über 30 Jahren Militärdienst und mit der Aussicht auf baldige
Entlassung zur Flucht entschieden haben soll (nach Aussagen der
Beschwerdeführerin wurde ihr Ehemann zwei Jahre nach ihrer Hochzeit
Soldat, mithin vor circa 33 Jahren).
5.1. An diesen Feststellungen können auch die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift nichts ändern. Zwar ist
der Beschwerdeführerin insofern Recht zu geben, als die angeblichen
Widersprüche in ihren Aussagen bezüglich des Datums des letzten
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Besuches ihres Ehemannes auf Ungenauigkeiten in der Befragung und
auf ihrer fehlenden Schulbildung basieren mögen. Die weiteren vom BFM
vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselemente (Art und Weise des Kontaktes
zum Ehemann während dessen Militärdienstes sowie Reaktion der Kinder
auf die Nachricht des Verschwindens des Ehemannes/Vaters) sind
hingegen nicht entscheidrelevant, womit auch die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerdeschrift an der Gesamtbeurteilung der
Unglaubhaftigkeit nichts zu ändern vermögen.
5.2. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit die von der
Vorinstanz festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin bezüglich Reflexverfolgung aufgrund des
angeblichen Verschwindens ihres Ehemannes aus dem Militärdienst. Der
Beschwerdeführerin, die für die Zeit vor der Ausreise keine weiteren
Verfolgungsmassnahmen geltend machte, ist es damit nicht gelungen,
Asylgründe glaubhaft zu machen.
6.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Ausreise aus Eritrea mit flüchtlingsrelevanter Verfolgung rechnen muss
und damit subjektive Nachfluchtgründe geltend machen kann.
6.1. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales
Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung
eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen
Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr
einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl,
werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (EMARK 2006 Nr.
1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert
sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des
Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.2. Staatsbürgern Eritreas ist es nur mit einem gültigen Reisepass und
einem Ausreisevisum möglich, ihr Heimatland legal zu verlassen.
Ausreisevisa werden in der Praxis bereits seit mehreren Jahren nur noch
unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Kinder
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ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47
Jahre sind grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Das
eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als
Zeichen politischer Opposition gegen den Staat. Die Grenzschutztruppen
haben den Befehl, Fluchtversuche von Personen ohne behördliche
Erlaubnis mit gezielten Schüssen zu verhindern. Personen, die politischer
Opposition verdächtigt werden, sind willkürlicher Verhaftung und
Bestrafung ausgesetzt. Offiziell drohen Freiheitsstrafen von bis zu fünf
Jahren. Politische Häftlinge erhalten in den meisten Fällen jedoch keinen
Prozess, sondern werden auf unbestimmte Zeit unter unmenschlichen
Bedingungen festgehalten und oft gefoltert. Auch aussergerichtliche
Tötungen sind verbreitet (siehe zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D3892/2008 vom 6. April 2010; zudem
International Crisis Group, Eritrea: The Siege State, 21. September 2010,
S. 11; Human Rights Watch, Service for Life, State Repression and
Indefinite Conscription in Eritrea, April 2009, S. 26 ff.; Tronvoll Kjetil [The
Oslo Center for Peace and Human Rights], The Lasting Struggle for
Freedom in Eritrea, 2009, S. 99 ff.).
6.3. Das BFM geht in der angefochtenen Verfügung offenbar davon aus,
dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat ("Eritrea
mutmasslich illegal […] verlassen hat"). Die Ausführungen zu den
Schwierigkeiten, Eritrea legal zu verlassen, zeigen zudem, dass trotz des
Alters der Beschwerdeführerin faktisch ausgeschlossen werden kann,
dass sie ihr Heimatland legal verlassen hat. Damit ist es glaubhaft, dass
die Beschwerdeführerin ihr Heimatland illegal verlassen hat, womit sie
begründete Furcht hat, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland erheblichen
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein und die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.4. Hinzuzufügen ist, dass auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
10. August 2011 davon auszugehen scheint, dass der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aufgrund ihrer illegalen Ausreise
unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) droht, anders ist die vom BFM
gewährte vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit nicht zu erklären.
Damit ist aber im vorliegenden Fall gleichzeitig eine politische Verfolgung
im Sinne von Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 AsylG
gegeben. Liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass eine Person bei der
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Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer illegalen Ausreise oder der
Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK
verstossenden unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist (im Sinne der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte;
vgl. anstatt vieler: EGMR, Urteil Soering gegen Grossbritannien vom
7. Juli 1989, Serie A Nr. 161, Ziff. 91 und EGMR [Grosse Kammer], Saadi
gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
Ziff. 124 ff.), so ist dies offensichtlich Ausfluss davon, dass die Behörden
solche Handlungen als Verrat gegenüber dem eigenen Staat betrachten,
womit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A FK
vorliegen und die Flüchtlingseigenschaft gegeben ist.
6.5. Das BFM hat damit – nota bene im Widerspruch zu seiner
jahrzehntelangen Praxis zum Tatbestand der Republikflucht – die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Unrecht verneint. Da
die drohenden erheblichen Nachteile allerdings auf die illegale Ausreise
der Beschwerdeführerin aus ihrem Heimatland zurückzuführen sind, liegt
ein subjektiver Nachfluchtgrund vor und es ist ihr in Anwendung von
Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren. Die Verfügung des BFM ist damit
insofern aufzuheben, als die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin nicht anerkannt wurde. Die Abweisung des Gesuchs
um Asyl ist hingegen zu bestätigen. Der Sohn der Beschwerdeführerin ist
in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen (Art. 51 Abs. 1 AsylG).
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da die Beschwerdeführenden weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung
zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.2. Das BFM hob in Ziff. 1 des Dispositivs der Verfügung vom 10. August
2011 unter anderem auch die Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 21. Juni 2011 auf, welche die Anordnung der
Wegweisung er Beschwerdeführenden enthält. Dabei handelt es sich
jedoch offensichtlich um ein weiteres Versehen, wird doch in der
darauffolgenden Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 10. August
E4005/2011
Seite 10
2011 der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben. Damit ist festzustellen,
dass die Wegweisung der Beschwerdeführenden bestehen bleibt.
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK).
Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft. Sie dürfen
damit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimatland
gezwungen werden. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu
Recht als unzulässig bezeichnet und die Beschwerdeführenden zu Recht
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
9.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM vom 21. Juni 2011 teilweise Bundesrecht verletzt. Ziff. 1 der
angefochtenen Verfügung (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) ist
aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführenden anzuerkennen und sie als Flüchtlinge in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
10.
10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von
insgesamt Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss
zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
E4005/2011
Seite 11
SR 173.320.2]). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch gutgeheissen
wurde, werden keine Kosten auferlegt.
10.2. Den obsiegenden und im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführenden ist zu
Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen
erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal
Fr. 800.– (ausgehend von einem Ansatz von Fr. 200.– pro Stunde,
inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem
Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu
halbieren. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung beträgt
damit Fr. 400.–.
(Dispositiv nächste Seite)
E4005/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Juni 2011
wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 400.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
Versand: