B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4005/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 5. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 17. September 2010 (Eingang bei der schweizeri-
schen Botschaft in Colombo [nachfolgend: Botschaft] am 28. September
2010) ersuchte der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie und aus Jaffna
stammend um eine Einreisebewilligung in die Schweiz und sinngemäss um
Asyl. Gleichzeitig reichte eine Schwester des Beschwerdeführers ein
Schreiben zur Stützung seines Gesuches ein.
A.b Mit Schreiben vom 30. September 2010 gab die Botschaft dem Be-
schwerdeführer mit einem Fragekatalog Gelegenheit, seine Gesuchs-
gründe spezifischer und eingehender darzulegen.
A.c Mit Eingabe vom 20. Oktober 2010 äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer zu den Gesuchsgründen und reichte verschiedene Dokumente ein.
A.d Am 24. März 2015 wurde der Beschwerdeführer von der Botschaft an-
gehört.
A.e Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 (Ausgang beim SEM am 6. Mai 2015)
bewilligte das SEM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz
nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 20. Mai 2015
stellte die Botschaft die Verfügung des SEM dem Beschwerdeführer zu.
B.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit vom 2. Juni 2015 datier-
ter und am 5. Juni 2015 der sri-lankischen Post übergebener Eingabe an
(Eingang bei der Botschaft am 18. Juni 2015, Eingang beim Bundesver-
waltungsgericht am 26. Juni 2015). Darin beantragt er sinngemäss die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in
die Schweiz zur Durchführung eines Asylverfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde in englischer Sprache und somit nicht in einer
Amtssprache des Bundes abgefasst (Art. 33a VwVG, Art. 70 Abs. 1 BV).
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung oder auf die
Einholung einer Übersetzung konnte indessen aus prozessökonomischen
Gründen praxisgemäss verzichtet werden, zumal der Eingabe des Be-
schwerdeführers genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren sowie
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befun-
den werden kann.
1.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung von der
Botschaft am 20. Mai 2015 versandt wurde. Im Weiteren steht fest, dass
die Beschwerdeeingabe am 5. Juni 2015 an die Botschaft zugestellt wurde.
Die Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht.
1.5 Die Beschwerde ist somit fristgerecht und in der Form akzeptiert ein-
gereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG ergeht der vorlie-
gende Entscheid in deutscher Sprache.
3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition des Gerichts und die Rügemög-
lichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. (Zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit [Art. 106 Abs.1
aBst. c AsylG auf das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-103/2014 vom 21. Januar 2015,
E. 4 ff. [zur Publikation vorgesehen]).
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4.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt,
handelt es sich um eine solche. Von einem Schriftenwechsel wurde des-
halb abgesehen (Art. 111a AsylG).
5.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden. Für
Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt worden
sind, gelten indes die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28.
September 2012; AS 2012 5359).
6.
6.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das SEM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im
Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu be-
willigen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaub-
haft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) oder wenn
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufent-
halt im Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die
Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten
ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2
AsylG).
6.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG nament-
lich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische
Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche
sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
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bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mit-
hin die Prüfung der Fragen, ob eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr-
dung glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE
2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
7.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens geltend, seine drei Brüder seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers
of Tamil Eelam) gewesen, während er selber nicht Mitglied sei, jedoch die
LTTE unterstützt habe, indem er Leute beworben habe, der LTTE beizutre-
ten. Zudem habe er die LTTE über die Gesinnung der Leute informiert.
Während des Krieges habe er sich im Vanni-Gebiet aufgehalten. Er sei von
Bombensplittern verletzt worden. Durch den Krieg habe er und seine Fa-
milie ihren ganzen Besitz verloren. Nach dem Krieg sei er in sein Heimat-
dorf im Bezirk Jaffna zurückgekehrt. Aufgrund seiner Unterstützung der
LTTE und wegen der Tätigkeiten seiner Brüder für die LTTE, welche nach
dem Krieg inhaftiert worden seien, sei er vom CID (Criminal Investigation
Departement) befragt und verdächtigt worden, der LTTE angehört zu ha-
ben. Auch sei er von unbekannten Gruppierungen bedroht worden. Im
Jahre 2010 sei er von CID-Leuten mit einem Stock auf den Rücken ge-
schlagen worden. In den folgenden sechs Monaten sei er verpflichtet ge-
wesen, zweimal in der Woche Unterschrift zu leisten.
Danach sei er mit seiner Familie nach B._______ gezogen, wo er keinen
Problemen mehr ausgesetzt gewesen sei. Vom Januar 2012 bis Mai 2014
habe er in C._______ gearbeitet. Nach der Ausreise nach C._______ hät-
ten sich Sicherheitsleute bei seiner Schwester nach ihm erkundigt. Bei der
Rückkehr nach Sri Lanka sei er am Flughafen während zehn Minuten von
zwei Personen befragt worden. Weitere Probleme habe es nicht gegeben.
Zwischen dem 30. Oktober 2014 und dem 12. März 2015 habe er sich wie-
derum in C._______ aufgehalten. Zehn Tage vor seiner Rückreise nach Sri
Lanka hätten Leute des CID seiner älteren Schwester mitgeteilt, er habe
sich nach der Rückkehr aus C._______ beim CID zu melden, damit sein
Dossier geschlossen werden könne. Aus Angst vor einer Festnahme habe
er sich dort jedoch nicht gemeldet.
8.
Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid vorerst aus, die Nachteile, die der
Beschwerdeführer im Jahr 2010 durch das CID aufgrund der Befragungen
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und der Schläge und durch Drohungen von unbekannten Gruppierungen
erlitten habe, seien heute nicht mehr einreiserelevant.
Es sei demnach zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfälle seit dem
Jahr 2012 (Erkundigung der Sicherheitskräfte nach ihm bei seiner Schwes-
ter nach der Ausreise nach C._______ im Jahre 2012 und die Mitteilung
des CID im März 2015, sich in deren Büro zu melden, um sein Dossier
schliessen zu können) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine zukünftige
Verfolgung und damit eine einreisebeachtliche Bedrohung zu begründen
vermöchten. Hierzu führte das SEM aus, es könne die Bedenken des Be-
schwerdeführers vor Übergriffen durch sri-lankische Sicherheitskräfte
durchaus nachvollziehen. Die von ihm geltend gemachte Angst vor einer
Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge jedoch die Wahr-
scheinlichkeit einer einreisebeachtlichen Bedrohung zum heutigen Zeit-
punkt nicht hinlänglich zu begründen.
Zwar treffe es zu, dass die sri-lankischen Behörden auch nach dem Ende
der kriegerischen Auseinandersetzungen alles daran setzten, ein Wieder-
erstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor gegen ehe-
maligen Führungspersönlichkeiten der Organisation vorgingen. Es sei da-
her nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer und insbesondere
seine Brüder, die Mitglieder der LTTE gewesen seien, auch nach Ende des
Bürgerkrieges weiterhin unter Beobachtung der sri-lankische Behörden ge-
standen seien und noch stehen würden. Derartigen Massnahmen, die im
Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen
aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 AsylG zu. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Erkundigungen
des CID bei seiner Schwester und der Umstand, dass er sich nach der
Rückkehr aus C._______ beim CID-Büro melden sollte, damit sein Dossier
geschlossen werden könne, würden nicht auf eine zukünftige einreiserele-
vante Verfolgung schliessen, sondern seien im oben genannten Kontext zu
betrachten.
Schliesslich sei den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu ent-
nehmen, dass es in den letzten Jahren zu ernsthaften Vorfällen gegen ihn
gekommen wäre oder ihm konkret solche drohen würden. Er sei auch nie
angeklagt oder verurteilt worden. Die von ihm geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung durch den sri-lankischen Staat vermöge die Wahrscheinlichkeit
einer einreiserelevanten Verfolgung nicht zu begründen.
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9.
Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde sinngemäss ein, das
SEM habe seine Situation verkannt. Entgegen der in der Verfügung des
SEM vertretenen Auffassung vermöge er nicht "to be certified all my prob-
lems by the Sri Lankan Ministers", da er sich habe verstecken müssen, um
sicher zu leben. Falls die unbekannten Gruppierungen darüber informiert
würden, wäre dies für sein Leben sehr gefährlich. Er habe seine Situation
den schweizerischen Behörden gegenüber bereits vollständig dargetan
und verstehe nicht, warum sein Einreisegesuch abgewiesen worden sei.
All seine Angaben seien wahr und korrekt. Dabei verweist er auf ein der
Beschwerde beigelegtes pastorales Unterstützungsschreiben, in dem aus-
geführt wird, dass der Beschwerdeführer alleine für den Unterhalt der gan-
zen Familie aufzukommen habe. In der Beschwerde wird abschliessend
um eine erneute Prüfung all seiner Probleme und um Anerkennung seiner
unausweichlich gefährlichen Situation ersucht.
10.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Dabei ist in
Wiederholung der vorinstanzlichen Ausführungen vorauszuschicken, dass
die Gewährung von Asyl nicht die Abgeltung erlittenen Unrechts, sondern
den Schutz von Personen vor einer aktuellen Verfolgungsgefahr bezweckt.
Die Erlebnisse des Beschwerdeführers im Jahr 2010, das heisst die durch
das CID erfolgten Befragungen und erlittenen Schläge sowie die Drohun-
gen von unbekannten Gruppierungen im gleichen Jahr, sind daher für das
vorliegende Verfahren nicht zentral, wobei einzuräumen bleibt, dass derar-
tigen vergangenen Vorkommnissen bei der Beurteilung einer gegenwärti-
gen Gefährdung Relevanz zukommen kann. Das Vorliegen einer Verfol-
gungsgefahr im heutigen Zeitpunkt ist beim Beschwerdeführer jedoch zu
verneinen. Dabei kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Aus der in der Beschwerde vorgebrachten Be-
fürchtung, es könnte für ihn gefährlich werden, wenn er all seine Probleme
bei den sri-lankischen Behörden bestätigen müsste, kann in Berücksichti-
gung der gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers und der gesamten
Aktenlage nicht auf eine objektiv begründete Furcht geschlossen werden,
dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen im
Sinne des Gesetzes ausgesetzt würde. Zu Recht stellt das Staatssekreta-
riat fest, dass es in den letzten Jahren zu keinen ernsthaften Vorfällen ge-
gen den Beschwerdeführer gekommen ist oder ihm konkret solche drohen
würden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass es ihm möglich war, über
den Flughafen in Colombo nach Sri Lanka einzureisen, ohne dass es dabei
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zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen wäre (vgl. Akten SEM A9/9
S. 6). Auch nach der zweiten Rückkehr nach Sri Lanka aus C._______ im
März 2015 sah er sich eigenen Aussagen zufolge keinen Problemen aus-
gesetzt (A9/9 S. 6). Hätten die sri-lankischen Behörden ein ernstzuneh-
mendes Interesse an seiner Person in vorliegend relevanter Weise, wäre
es diesen ohne Weiteres möglich gewesen, an seinem registrierten Wohn-
sitz seiner habhaft zu werden. Die Befürchtung, dass er anlässlich und in-
folge eines Termins, bei dem sein Dossier abgeschlossen werden sollte,
nun quasi unvermittelt einer beachtlichen Gefahr ernsthafter Nachteile aus-
gesetzt werden sollte, muss als objektiv unbegründet erachtet werden.
Daran vermag auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des
"D._______" nichts zu ändern, in dem im Wesentlichen lediglich bestätigt
wird, dass der Beschwerdeführer alleine für den Unterhalt der ganzen Fa-
milie aufzukommen habe.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist das Vorliegen einer einreiserele-
vanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu verneinen. Zusammenfas-
send hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der
Einreise nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) kann indessen von einer Kostenauflage abgesehen werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Christoph Berger
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