B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4005/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiber Olivier Gloor.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2018 / N (…).
E-4005/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Monat
Mai des Jahres 2015. Am 24. August 2015 reiste er in die Schweiz ein und
stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 7. September 2015 wurde er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum zur Person befragt (BzP). Die Vor-
instanz hörte ihn am 14. Juni 2017 zu seinen Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe vor seiner
Ausreise im Dorf B._______, Subzoba C._______, D._______, gelebt, wo
auch seine Mutter und seine beiden Schwestern leben würden. Sein Vater
sowie seine beiden älteren Brüder müssten Militärdienst leisten. Er sei erst
mit 14 Jahren eingeschult worden und habe die Schule bis zur fünften
Klasse besucht. Da er für den Unterhalt der Familie habe aufkommen müs-
sen, habe er während der Schule auch (…) gearbeitet. Aufgrund der gros-
sen Arbeitslast im Monat Mai 2015 habe er die Schule abgebrochen. Nur
kurze Zeit später sei er ausserhalb seines Dorfes von Soldaten angehalten
und in einer Station verhört worden. Dort habe er erfahren, dass er auf-
grund seines Schulabbruches verdächtigt werde, das Land illegal verlas-
sen zu wollen. Anlässlich des Verhörs sei er geschlagen worden und habe
im Freien übernachten müssen. Am folgenden Tag sei er entlassen wor-
den. Kurz darauf habe ihm seine Mutter mitgeteilt, dass er eine Aufforde-
rung zum Militärdienst erhalten habe und er sich im sechsten Monat bei
den Behörden melden müsse. Am darauffolgenden Tag habe er das Land
verlassen. Das Vorladungsschreiben des Militärs habe er nicht gelesen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die Verfügung des SEM sei
aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren sowie seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge da-
von von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventu-
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aliter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und
die Unterzeichnete als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
Als Beweismittel wurde unter anderem eine Vorladung vom (…) einge-
reicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2018 verzichtete die Instruktionsrich-
terin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Vor-
instanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen.
E.
Am 27. Juli 2018 liess die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht seine
Stellungnahme zukommen, in welcher sie sich insbesondere zur mit der
Beschwerde eingereichten Vorladung äusserte.
F.
Nach Zustellung der Stellungnahme an den Beschwerdeführer reichte die-
ser am 15. August 2018 seine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4005/2018
Seite 4
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, da die Vorbringen des Be-
schwerdeführers weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhalten würden.
E-4005/2018
Seite 5
5.2 Der Beschwerdeführer erkläre seinen Schulabbruch mit der wirtschaft-
lich schlechten Lage der Familie, zu der es durch den Einzug der Brüder
und des Vaters in den Militärdienst gekommen sei. Angesichts seiner An-
gabe, seine Brüder würden bereits seit den Jahren 2002 respektive 2006
den Dienst absolvieren, würden seine Erklärungen wenig überzeugen.
Weshalb er die Schule erst zu einem Zeitpunkt begonnen habe, zu wel-
chem die Brüder bereits seit Jahren Dienst getan hätten, bleibe schleier-
haft. Er habe auch nicht plausibel erklären können, weshalb ihn die wirt-
schaftliche Situation gerade zu diesem Zeitpunkt gezwungen hätte, die
Schule abzubrechen. Weiter erkläre er, dass er aufgrund seiner (…) Tätig-
keit oft im Unterricht gefehlt habe und deshalb von der Schule mit Bussen
sanktioniert worden sei. Es bleibe dabei jedoch offen, weshalb er dies trotz
der mutmasslichen finanziellen Engpässe riskiert habe. Die Frage, wie er
den arbeitsintensiven Monat Mai in den vorgängigen Jahren gemeistert
habe, ohne dafür die Schule abzubrechen, habe er nicht beantworten kön-
nen. Das Gleiche gelte für die Frage, weshalb die Mutter kein Geld für die
Anstellung einer Arbeitshilfe habe organisieren können.
5.3 In Bezug auf die geschilderte Anhaltung durch die Soldaten liessen ins-
besondere die Vorbringen des Beschwerdeführers, die Soldaten hätten ihn
zwar als Schulabbrecher erkannt und ihn für eine Nacht festgehalten, ihn
anschliessend aber nicht zwecks Einzugs in den Militärdienst in Haft be-
halten respektive nicht den zuständigen Stellen überwiesen, erhebliche
Vorbehalte aufkommen. Daran vermöge auch die Erklärung, er sei kurze
Zeit später schriftlich aufgeboten worden, wenig zu ändern. Da er zudem
seit längerer Zeit im Grenzgebiet (…) tätig gewesen sei, überrasche es,
dass er im Zusammenhang mit dem Verdacht auf illegale Ausreise gerade
zu diesem Zeitpunkt erstmals mit den Behörden Schwierigkeiten bekom-
men habe.
5.4 Im Zusammenhang mit dem behaupteten Aufgebot für den Militärdienst
lasse vor allem die Erklärung, weder er noch seine Mutter hätten den Brief
geöffnet respektive die Vorladung gelesen, erhebliche Vorbehalte aufkom-
men.
5.5 Der Beschwerdeführer gebe in der Erstbefragung an, er sei am 1. Mai
2015 ausgereist. In der Anhörung habe er dagegen erklärt, Ende Mai 2015
ausgereist zu sein, weshalb auch in Bezug auf den Ausreisezeitpunkt nicht
unerhebliche Zweifel bestehen würden. Weiter komme der geltend ge-
machten illegalen Ausreise keine Asyl- beziehungsweise Flüchtlingsrele-
vanz zu. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Anknüpfungspunkte,
E-4005/2018
Seite 6
welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen könnten, zumal er die behördliche Suche nach seiner
Person zum Zwecke der Rekrutierung sowie die angebliche Inhaftierung
seiner Mutter nicht habe glaubhaft dartun können.
5.6 Zur auf Beschwerdeebene eingereichten Vorladung führt das SEM in
seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 aus, das handschriftliche Doku-
ment weise als einziges Sicherheitsmerkmal einen Nassstempeldruck auf.
Eine schlüssige Überprüfung des Dokuments sei nicht möglich. Unter zu-
sätzlicher Berücksichtigung des Zeitpunktes seiner Einreichung sowie der
in der Verfügung erhobenen Vorbehalte an den Vorbringen des Beschwer-
deführers vermöge das Vorladungsschreiben den Entscheid des SEM nicht
umzustossen.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht,
dem Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Desertion sowie seiner illega-
len Ausreise die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Umstand, dass
er von den eritreischen Behörden angehalten, befragt und geschlagen wor-
den sei, führe dazu, dass er im Heimatland als missliebige Person gelte.
Im Zusammenhang mit der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen würde das
SEM seine Aussagen in zahlreichen Punkten falsch interpretieren. Insbe-
sondere sei durch das mit der Rechtsmitteleingabe eingereichte Original
der Vorladung zum Militärdienst erwiesen, dass die diesbezüglichen Anga-
ben der Wahrheit entsprechen würden.
6.2 In seiner Replik vom 15. August 2018 macht der Beschwerdeführer gel-
tend, die Ablehnung der eingereichten Vorladung als Beweismittel durch
das SEM überzeuge nicht. Aufgrund seiner Prüfungs- und Rechenschafts-
pflicht müsse es konkrete Merkmale des Dokuments eruieren, die eine
gänzliche Ablehnung des Vorladungsschreibens rechtfertigen könnten. Es
seien durch eine Expertenprüfung Fälschungsmerkmale aufzuzeigen oder
Quellen beizuziehen, die das Aufgebot inhaltlich und formell zu widerlegen
vermöchten. Gemäss verlässlichen Quellen komme es durchaus vor, dass
Vorladungsschreiben handschriftlich verfasst seien. Mit seiner mangelhaft
begründeten Ablehnung des Vorladungsschreibens verletze das SEM die
Verfahrensrechte des Beschwerdeführers.
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Seite 7
7.
7.1 Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer
ein Vorladungsschreiben ein, welches auf den (…) datiert ist. Gemäss sei-
nen eigenen Aussagen verliess der Beschwerdeführer Eritrea im Monat
Mai 2015 (vgl. SEM-Akten A5/Ziffer 5.01 und A17/F227 und F228). Weiter
handelt es sich bei dem auf dem Vorladungsschreiben enthaltenen Datum
um einen Samstag, welcher nach Kenntnis des Gerichts kein amtlicher
Werktag in Eritrea ist. Da mit der Vorinstanz übereinstimmend festzustellen
ist, dass der auf dem Dokument enthaltene Nassstempel das einzige – je-
doch nicht fälschungsresistente – Sicherheitsmerkmal darstellt sowie auf-
grund der eben festgestellten Unstimmigkeiten sind bezüglich der Authen-
tizität des Dokuments erhebliche Zweifel angebracht. Weiter ist zu berück-
sichtigen, dass das Dokument nun auf Beschwerdeebene eingereicht wird,
nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung angab, dass
seine Mutter nicht mehr im Besitze der Vorladung sei und diese auch nicht
zusenden könne (vgl. SEM-Akten A17/F136). In diesem Zusammenhang
erscheint auch die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe die Vorla-
dung bei seiner Ausreise aus dem Heimatland nicht mitgenommen, weil er
befürchtet habe, dass ihm die ausländischen Behörden diese als Beweis-
papier wegnehmen werden (vgl. SEM-Akten A17/F137), offensichtlich nicht
plausibel. Unter Berücksichtigung des bereits Ausgeführten und nicht zu-
letzt aufgrund der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe das Vorla-
dungsschreiben nicht selber gelesen, sondern dessen Inhalt sei ihm mit-
geteilt worden (vgl. SEM-Akten A17/F126–F129), muss insgesamt festge-
stellt werden, dass seine Vorbringen im Zusammenhang mit dem Aufgebot
für den Militärdienst nicht glaubhaft erscheinen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) fest-
gehalten hat, dass die Einziehung in den Nationaldienst nicht aus asylrele-
vanten Motiven erfolge (vgl. Urteil D-7898/2015 E. 5.1), weshalb es dies-
bezüglich an der Asylrelevanz mangeln würde.
7.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund der Tatsache,
dass er Eritrea illegal verlassen habe und dem Umstand, dass er den Be-
hörden bereits negativ aufgefallen sei, erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
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Seite 8
Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh-
ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1).
In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt im bereits genannten Urteil D-7898/2015 E. 5.1 zum Schluss, dass im
Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen
der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten.
Im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Behördenkontakt wurde
in der Verfügung des SEM den diesbezüglichen Ausführungen des Be-
schwerdeführers die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Insbesondere sei das
angebliche Erkennen des Beschwerdeführers als Schulabbrecher, das
konkrete Vorgehen der Behörden sowie deren Motivation unplausibel. In
der Beschwerde wird dagegen nicht dargelegt, inwiefern die Erwägungen
der Vorinstanz in diesem Punkt unzutreffend sein sollten. Es kann diesbe-
züglich auch nicht festgestellt werden, dass die Vorinstanz den Massstab
des Glaubhaftmachens unkorrekt angewendet hätte.
Im Ergebnis sind keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, wel-
che den Beschwerdeführer als in den Augen der eritreischen Behörden
missliebige Person erscheinen lassen und zusammen mit der – allenfalls
illegalen Ausreise – zu einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten.
7.3 Aufgrund dieser Ausgangslage muss auf die in der Beschwerde aufge-
worfenen Punkte, ob sich der Beschwerdeführer während der Schulzeit
auch um die (…) gekümmert habe, seine Motivation für den Schulabbruch,
die Inkaufnahme der Absenzstrafen sowie der Frage, ob der Briefumschlag
des Vorladungsschreibens jemals geöffnet worden sei, nicht weiter einge-
gangen werden.
E-4005/2018
Seite 9
7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
relevante Verfolgungsgefahr darzutun; die Vorinstanz hat die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgewiesen.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Im Vollzugspunkt wird in der Rechtsmitteleingabe insbesondere gel-
tend gemacht, aufgrund der Verweigerung des Militärdienstes drohe dem
Beschwerdeführer im Heimatland die Verhaftung. Die Haftbedingungen in
Eritrea seien auch vom Bundesverwaltungsgericht als prekär eingestuft
worden. Weiter drohe zwangsweise nach Eritrea ausgewiesenen Perso-
nen Verhör und Folter im Heimatland, wie dies das Beispiel ausgeschaffter
Eritreer aus Äthiopien belege. Die Regelung der Rückkehr über den
Diaspora-Status sei fragwürdig und werde international von verschiedenen
Instanzen – so dem UN-Sicherheitsrat sowie dem United Kingdom Upper
Tribunal – als rechtswidrig qualifiziert und biete darüber hinaus auch keine
Sicherheit vor Übergriffen durch die heimatlichen Behörden. Sodann drohe
ihm der Einzug in den Nationaldienst, welcher durch die Behörden beliebig
verlängert werden könne. Die Nationaldienstpflicht verstosse auch gegen
das Verbot der Sklaverei- und Zwangsarbeit. Der Wegweisungsvollzug sei
somit aufgrund von Art. 3 und Art. 4 EMRK unzulässig. Weil der Beschwer-
deführer in Eritrea wahrscheinlich nicht auf wirtschaftliche Unterstützung
E-4005/2018
Seite 10
seines Umfeldes zählen könne und er darüber hinaus über eine sehr tiefe
Schulbildung verfüge, sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar
zu qualifizieren.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur
Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
9.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Art. 4 EMRK statu-
iert zudem das Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit.
9.3.3
9.3.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsent-
scheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil
vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
E-4005/2018
Seite 11
fiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Aus-
wertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgen-
den Erwägungen bejaht:
9.3.3.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.3.3.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner
Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte
Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Na-
tionaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht
als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstan-
den werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich
als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die
Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil
E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.3.3.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
E-4005/2018
Seite 12
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.3.3.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer
hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
führt (vgl. Urteil E-5022/2017. E. 6.2).
9.3.3.6 Aufgrund des Ausgeführten ist deshalb festzuhalten, dass die in der
Beschwerdeschrift vorgebrachte drohende Einziehung in den National-
dienst keine Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK darstellt.
9.4
9.4.1 Im Zusammenhang mit der in der Rechtsmitteileingabe geltend ge-
machten drohenden Verhaftung und den in Eritrea herrschenden prekären
Haftbedingungen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund
seiner Vorbringen keine Refraktion beziehungsweise Desertion glaubhaft
machen konnte und insofern keine begründetet Furcht vor Verhaftung be-
steht.
9.4.2 Aufgrund der dreijährigen Landesabwesenheit des Beschwerdefüh-
rers bestünde sodann die Möglichkeit seine Situation mit den heimatlichen
Behörden durch den sogenannten „Diaspora-Status“ zu regeln.
Den diesbezüglichen Vorbehalten in der Beschwerdeschrift ist zu entgeg-
nen, dass der UN-Sicherheitsrat nicht die Erhebung der Diaspora-Steuer
an sich verurteilt, sondern lediglich die mutmassliche Nutzung der durch
die Steuer eingenommenen Mittel zur Destabilisierung der Region des
Horns von Afrika sowie die Eintreibung der Steuer mittels unerlaubter Mit-
tel. Die Erhebung der Steuer im Zusammenhang mit der Beschaffung von
Reisedokumenten verstösst nicht zwangsläufig gegen die UN-Resolution
(vgl. Urteil des BVGer D-138/2018 vom 23. Februar 2018 E. 7.5). In der
zitierten Stelle des Entscheids des United Kingdom (UK) Upper-Tribunal,
MST and Others (national service-risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT
0043 (IAC) vom 11. Oktober 2016 wird angezweifelt, dass die Regelung
des „Diaspora-Status“ eine hinreichende Garantie darstelle, welche vor
Verhaftung schütze. Gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts
E-4005/2018
Seite 13
werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden
Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten jedoch nicht angewen-
det, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden
durch das Erlangen des sogenannten“Diapsora-Status“ geregelt haben
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4). Im kürz-
lich erlassenen Referenzurteil E-5022/2017 wurde zudem durch das Bun-
desverwaltungsgericht erneut bestätigt, dass aufgrund illegaler Ausreise
kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung drohe (vgl. E-5022/2017
E. 6.1.8.).
9.4.3 Im Zusammenhang mit den Ausführungen des Beschwerdeführers
zur zwangsweisen Rückführung und den daraus resultierenden Konse-
quenzen ist darauf hinzuweisen, dass eritreische Asylsuchende nicht
zwangsweise in ihr Heimatland ausgeschafft werden, weshalb auf die dies-
bezüglichen Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.
9.5 Zusammenfassend erweist sich der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers damit als zulässig.
10.
10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
10.3 Im vorgenannten Urteil D-2311/2016 hatte sich das Bundesverwal-
tungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung
stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbes-
serungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswe-
sen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach
eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar
sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. An-
gesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen
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– Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen
(vgl. Urteil D-2311/2016 E. 17.2).
10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der
keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl.
SEM-Akten A5/N. 8.02). Gemäss eigenen Aussagen leben in seinem Hei-
matdorf seine Mutter, seine zwei Schwestern sowie zwei Onkel (vgl. SEM-
Akten A17/F23, F26 f., F29). Weiter war der Beschwerdeführer bereits in
der Vergangenheit für den Unterhalt der Familie besorgt. Auch wenn es
denkbar ist, dass sich der ursprüngliche Bestand an (…) aufgrund seiner
Ausreise verringert hat (vgl. SEM-Akten A17 F220), ist dennoch davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer mit den ihm zumutbaren Anstren-
gungen und der Unterstützung seines Umfeldes auch die wirtschaftliche
Reintegration gelingen wird.
10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.
11.
Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn von
Art. 83 Abs. 2 AuG ist festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen
nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Be-
schwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE
2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich
zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
12.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs.1 VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistandes (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit
abzuweisen sind.
14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtli-
chen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Olivier Gloor
Versand: