Abtei lung V
E-4006/2006
kom/bir/scb
{T 0/2}
Urteil vom 13. Juli 2007
Mitwirkung: Richter König, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Gysi
Gerichtsschreiber Bindschedler
1. A._______, Serbien,
2. B._______, Serbien,
3. C._______, Serbien,
4. D._______, Serbien,
vertreten durch Frau Annelise Gerber,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. Dezember 2004 i.S. Vollzug der Wegweisung (Wieder-
erwägung) / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
I.
A. Die Beschwerdeführer reisten am 30. Juni 1999 in die Schweiz ein und ersuchten am
5. Juli 1999 um Asyl.
Die Beschwerdeführer führten zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen
aus, sie seien slawische Muslime und in E._______ (Kosovo) wohnhaft gewesen.
Seit Juni 1990 habe der Beschwerdeführer in F._______ als Polizist gearbeitet. Als
der Krieg begonnen habe, sei er für Nahrungsmitteltransporte zwischen H._______
und I._______ eingesetzt worden, wobei er unterwegs öfters von Albanern
angegriffen worden sei. Neben dem polizeilichen Innendienst sei er auch bei der
Verteidigung von Stellungen gegen die Albaner sowie auf der Wache als lebender
Schutzschild herangezogen worden. Weil er auf Seiten der Serben gekämpft habe,
seien die Beschwerdeführer von Albanern bedroht worden, welche im Juni 1999
sogar ihr Haus in Brand gesetzt hätten. Aufgrund der bedrohlichen Situation sei die
Beschwerdeführerin im März 1999 zu Verwandten nach K._______ gezogen; der Be-
schwerdeführer sei am 7. April 1999 mit seinen Eltern sowie weiteren Verwandten
ebenfalls nach K._______ gefahren. Weil er nicht am selben Tag nach F._______
zurückgekehrt sei, habe er Schwierigkeiten mit der Militärpolizei erhalten. Danach
seien die Beschwerdeführer am 9. Mai 1999 zunächst nach L._______ und weiter
nach Bosnien gereist, bevor sie weiter in Richtung Schweiz gezogen seien.
Das Bundesamt wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom
13. Juli 2001 ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug über
Belgrad an.
B. Am 13. August 2001 erhoben die Beschwerdeführer bei der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Asylverfügung des Bun-
desamtes.
Die ARK wies die Beschwerde mit Urteil vom 1. Juli 2003 ab und qualifizierte den
Vollzug der Wegweisungen als zulässig, zumutbar und möglich.
II.
C. Am 13. August 2003 liessen die Beschwerdeführer bei der ARK um Revision des Ur-
teils vom 1. Juli 2003 ersuchen. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2003
hiess der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs
der Wegweisung gut und setzte eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an,
der fristgerecht geleistet wurde.
Mit Urteil vom 18. November 2004 wurde das Revisionsgesuch vom 13. August 2003
abgewiesen und die Akten dem Bundesamt gestützt auf Art. 8 VwVG zur gutschei-
nenden Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Gesichtspunkten überwiesen.
Mit Verfügung vom 26. November 2004 setzte das Bundesamt die neue Ausreisefrist
3für die Beschwerdeführer auf den 5. Januar 2005 fest.
III.
D. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2004 liessen die Beschwerdeführer beim BFF ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen. Sie beantragten dabei, die Verfügung des Bun-
desamtes vom 13. Juli 2001 sei teilweise aufzuheben und es sei die Undurchführbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen.
Zur Begründung des Gesuchs brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
sie befänden sich beide in medizinischer Behandlung, weil sie durch die Erlebnisse in
der Heimat und aus Angst vor einer erzwungenen Rückkehr dorthin psychisch krank
geworden seien. Der Beschwerdeführer sei als fahnenflüchtiger Polizist angesichts
seiner ethnischen Zugehörigkeit in Serbien an Leib und Leben bedroht. Die Be-
schwerdeführer reichten zwei Arztzeugnisse zu den Akten und stellten die Nachrei-
chung weiterer medizinischer Berichte in Aussicht.
E. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2004 wies das Bundesamt das Wiedererwägungs-
gesuch ab und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu. Zur Begründung führte das Bundesamt unter anderem aus, mit den me-
dizinischen Umständen würden lediglich jene Vorbringen wiederholt, welche bereits
im Revisionsgesuch an die ARK vom 13. August 2003 geltend gemacht worden sei-
en. Dazu habe die ARK festgehalten, dass die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführerin verspätet geltend gemacht worden seien, weshalb das Revisions-
gesuch abzuweisen sei. In diesem Lichte sei auch das vorliegende Wiedererwä-
gungsgesuch abzulehnen. Mit Bezug auf die vorgebrachte Desertion des Beschwer-
deführers verwies das Bundesamt ebenfalls auf die Erwägungen der ARK in deren
Urteil vom 18. November 2004.
F. Mit Beschwerde an die ARK vom 25. Januar 2005 liessen die Beschwerdeführer
beantragen, die Verfügung des Bundesamtes vom 13. Juli 2001 sei in Wie-
dererwägung zu ziehen und es sei ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen; zudem sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen.
Die Beschwerdeführer machten geltend, es sei wohl richtig, dass gegen den Ehe-
mann als Polizist kein militärgerichtliches Verfahren eingeleitet worden sei. Hingegen
sei den Erwägungen des Bundesamtes entgegenzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer in Serbien aufgrund seiner Ethnie mit einer unangemessen hohen Strafe zu rech-
nen hätte, da es für Polizisten keine vergleichbare Amnestie wie für militärische De-
serteure und Refraktäre gebe. Den als Beweismittel eingereichten Artikeln aus der
Zeitung "Vesti" vom 13. und 14. Januar 2005 sowie vom 13. Juli 2003 sei zu entneh-
men, dass nach Serbien zurückkehrende Militärdienstverweigerer festgenommen
worden seien und die Amnestie für Personen nicht gelte, die gegen das Militärstrafge-
setz verstossen und sich dann ins Ausland abgesetzt hätten. Zudem werde nach dem
Beschwerdeführer zurzeit gefahndet, wie sich aus den beiden mit der Beschwerde
eingereichten Vorladungen vom 15. November 2004 sowie vom 8. Dezember 2004
4ergebe. Gemäss dem dazu eingereichten Brief von P._______. vom 3. Januar 2005
hätten Anwälte die bereits früher eingereichten Vorladungen, entgegen den von den
Schweizer Asylbehörden geäusserten Zweifeln, als echt qualifiziert.
In medizinischer Hinsicht verwiesen die Beschwerdeführer darauf, dass sie sich zur-
zeit in intensiver (stationärer) psychiatrischer Behandlung befänden und legten vier
ärztliche Berichte ins Recht. Zudem werde das Kind D._______ momentan im
S._______-Spital wegen Augenproblemen behandelt.
G. Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2005 setzte der zuständige Instruktionsrichter
der ARK den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme bis zum definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde aus.
H. Mit Eingabe vom 9. Februar 2005 gaben die Beschwerdeführer einen ärztlichen Be-
richt der Q._______ vom 31. Januar 2005 zu den Akten.
I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2005 setzte der Instruktionsrichter den Voll-
zug der Wegweisungen der Beschwerdeführer im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens aus.
J. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 18. April 2005 an seinen Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es
unter anderem fest, die vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladungen vom
15. November 2004 sowie vom 8. Dezember 2004 müssten als nicht authentisch
qualifiziert werden.
K. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2005 bot der Instruktionsrichter den Beschwer-
deführern Gelegenheit, sich zu den Feststellungen in der vorinstanzlichen Vernehm-
lassung zu äussern.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2005 reichten die Beschwerdeführer ihre Stellungnahme ein.
Sie bestritten die Einreichung verfälschter Beweismittel und hielten vollumfänglich an
ihren Beschwerdebegehren fest.
L. Mit Eingabe vom 3. Juni 2005 reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht,
zwei neue Vorladungen des Innenministeriums in Belgrad vom 5. April 2005 sowie
vom 2. Mai 2005, ein Schreiben des Anwalts M._______ vom 13. Mai 2005 sowie
einen Brief seines Vaters vom 18. Mai 2005 zu den Akten.
M. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 19. Juli 2006 wurden die Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihnen vorgebrachten psychischen
Problemen aufgefordert, aktuelle Arztberichte einzureichen.
Mit Eingabe vom 29. September 2006 (nach Fristverlängerung) gaben die Beschwer-
deführer drei ärztliche Berichte sowie eine Bestätigung der Augenbehandlung ihres
Sohnes und eine Ausweiskopie des in der Schweiz vorläufig aufgenommenen und
kürzlich eingebürgerten Bruders des Beschwerdeführers (N _______) zu den Akten.
5Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung von Beschwerden gegen das
Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung von Wiedererwägungsgesuchen
ergibt sich aus dem Umstand, dass nach Lehre und konstanter Praxis Wiederer-
wägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem or-
dentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können (vgl. etwa Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2003 Nr. 7 S. 43 und BGE 113 Ia 153 f.; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220; URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen
Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 174 f.).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel.
Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Abgesehen von der im vorliegenden Verfahren nicht massgeblichen Bestimmung von
Art. 58 VwVG wird die Wiedererwägung im Gegensatz zur Revision im VwVG nicht
explizit geregelt. Unter gewissen Voraussetzungen leitete die bundesgerichtliche Pra-
xis einen Anspruch auf Wiedererwägung unmittelbar aus Art. 4 aBV ab; diese behält
unter Art. 29 Abs. 1 und 2 BV weiterhin ihre Gültigkeit (vgl. dazu BGE 127 I 137
Erw. 6). So wird einerseits ein Anspruch auf Wiedererwägung bejaht, wenn sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Wei-
se verändert hat und mithin die ursprüngliche Verfügung an nachträglich eingetretene
Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Andererseits besteht ein Anspruch auf
Wiedererwägung analog zu der gesetzlichen Regelung von Art. 66 VwVG, sofern Re-
visionsgründe angerufen werden können, weshalb mithin die früher unangefochten
gebliebene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung wiedererwägungsweise abzu-
6ändern ist (vgl. statt vieler BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 178; EMARK 1993 Nr. 25
S. 178 f., 1995 Nr. 21 S. 202 ff. und Nr. 14 S. 129 f.).
Nicht in Frage kommen kann demgegenüber eine Wiedererwägung, wenn weder das
Bestehen einer seit der früheren Verfügung veränderten Sachlage noch das Vorlie-
gen von wiedererwägungsrechtlich relevanten neuen Tatsachen oder Beweismitteln
angerufen wird, sondern lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid
bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll. Ebenso können Vorbringen
dann nicht zu einer Wiedererwägung führen, wenn sie bereits in einem ordentlichen
Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden
können; weder können Verwaltungsentscheide durch Wiedererwägungsgesuche un-
eingeschränkt immer wieder in Frage gestellt werden, noch kann das Institut des
Wiedererwägungsgesuchs dazu dienen, eine unterlassene förmliche Beschwerde zu
ersetzen beziehungsweise Beschwerdefristen zu umgehen (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 51).
Die Beschwerdeführer machen in ihrem an das BFM gerichteten Gesuch vom
27. Dezember 2004 - und schwergewichtig auch auf Beschwerdeebene - nicht das
Vorliegen von Revisionsgründen im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, sondern
eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens veränderte Sachlage
geltend. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist damit zu prüfen, ob das
Bundesamt das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat.
3. Soweit im Wiedererwägungsverfahren auf die gesundheitlichen Probleme der Be-
schwerdeführer hingewiesen wird, ist Folgendes festzuhalten:
3.1 In den mit der Beschwerde eingereichten fachärztlichen Berichten von Dr. med.
N._______ vom 5. Januar 2005 (inkl. Beiblatt) sowie vom 10. Januar 2005 wird der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als sich verschlechternd beschrieben,
wobei eine mittelschwere bis schwere anxio-depressive Symptomatik mit
Selbstmordphantasien und Schlafstörungen im Vordergrund stünden. Aus
psychiatrischer Sicht sei die Reisefähigkeit zu verneinen. Im Bericht der Q._______
vom 31. Januar 2005 wird unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe
eine deutlich gedrückte Grundstimmung, sei ängstlich, gedanklich stark eingeengt
auf seine Situation und zudem bestehe eine situative Suizidalität. Ohne Behandlung
könne seine Erkrankung tödlich im Sinne eines Suizides verlaufen; bei adäquater
Behandlung sei eine Besserung des Zustandes zu erwarten, jedoch sei bei einer
erneuten Krisensituation respektive einer Rückschaffung eine Verschlechterung vor-
programmiert. Nach dem ärztlichen Bericht von Dr. med. N._______ vom 18.
September 2006 über den Beschwerdeführer leide dieser an einer mittelgradigen bis
schweren anxio-depressiven Symptomatik sowie an einer verminderten affektiv-
emotionalen Steuerung, Ausweglosigkeit, Verzweiflung, Suizidphantasien und durch
Albträume ausgelöste Schlafstörungen. Seit dem Bericht vom 5. Januar 2005 habe
sich sein psychischer Zustand wegen des Ausschaffungsdrucks verbunden mit
Retraumatisierung zusätzlich verschlechtert. Insgesamt sei sein psychischer Zustand
emotional-affektiv sehr instabil und könne trotz allen ambulanten therapeutischen
Behandlungen wegen des permanenten Ausschaffungsdrucks nicht länger stabilisiert
werden. Die Reisefähigkeit sei nicht gegeben. Gegen eine medizinische Behandlung
im Herkunftsstaat spreche, dass eine Ausschaffung in den Kosovo oder nach
Serbien für ihn erneut eine Konfrontation mit der traumatischen Umgebung res-
pektive eine Re-traumatisierung bedeuten würde.
3.2 Gemäss einem ärztlichen Bericht des R._______ vom 31. Mai 2005 leide die
Beschwerdeführerin unter einer depressiven Störung mit Stimmungsschwankungen
7und Angstzuständen. Sie befinde sich in einem äusserst fragilen psychischen
Zustand, so dass eine weiterführende längere Behandlung in der Schweiz aus ärzt-
lich-psychiatrischer Sicht dringend notwendig erscheine.
Vom R._______ wird unter Bezugnahme auf seinen Bericht vom 15. Dezember 2004
hinsichtlich des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin im Schreiben vom
19. Januar 2005 festgehalten, aufgrund ihrer neuen Evaluation werde eine
Weiterführung und Intensivierung der psychiatrischen Behandlung als erforderlich
erachtet. Gemäss Bericht des R._______ vom 26. September 2006 stehe eine
mittelgradige reaktive Depression mit starkem Angstanteil respektive eine
Anpassungsstörung mit verlängerter depressiver Reaktion im Vordergrund. Notwen-
dig sei eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychosozial-integra-
tive Behandlung in einer sicheren Umgebung, wo sie nicht um ihr eigenes oder das
Leben ihrer Familie fürchten müsse. Aus ärztlicher Sicht würde auch eine Rückkehr
ins Heimatland mit grosser Wahrscheinlichkeit das Risiko einer erheblichen Ver-
schlechterung ihres psychischen Zustandes bergen, wobei eine impulsive selbst-
schädigende Reaktion möglich wäre. Gemäss dem Bericht ihres Hausarztes Dr. med.
O._______ vom 25. September 2006 sei eine Rückschaffung der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie aus medizinischem Blickwinkel derzeit nicht zu
verantworten.
3.3 Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2005 in Bezug auf die
erwähnten psychischen Probleme auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil der
ARK vom 18. November 2004, wonach die fraglichen Probleme verspätet geltend ge-
macht worden seien und deswegen nicht tauglich seien, eine Änderung ihres Stand-
punktes zu bewirken.
Die ARK hatte in ihrem Urteil vom 18. November 2004 unter Hinweis auf eine durch
den Hausarzt der Beschwerdeführerin dokumentierte "Vergiftung durch die Einnahme
einer Überdosis eines Medikaments" vom April 2000 Folgendes festgehalten: "Das
neu eingereichte ärztliche Zeugnis bezieht sich auf vorbestandene Tatsachen. Dabei
ist ohne Belang, dass die Dokumente erst nach dem Ausfällen des Beschwerdeur-
teils entstanden sind, müssen doch neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG nicht unbedingt aus der Zeit vor dem angefochtenen Entscheid stam-
men. Die Beweismittel sind demnach im revisionsrechtlichen Sinne als neu zu be-
zeichnen, zumal diese gesundheitlichen Probleme - seit 1999 in ärztlicher Behand-
lung resp. Einweisung am 6. April 2000 ins Spital - im ordentlichen Beschwerdever-
fahren nicht geltend gemacht wurden. Auch sind die gesundheitlichen Probleme als
erheblich zu bezeichnen, zumal der Hausarzt das Risiko bei einer Rückschaffung ei-
ner möglichen psychischen Entgleisung mit einer suizidalen Handlung als hoch ein-
schätzt. Bei einer entsprechenden Kenntnis hätte somit diese Tatsache durchaus
Einfluss auf die rechtliche Würdigung im ordentlichen Beschwerdeverfahren haben
können" (vgl. Urteil, E. 4.4.2).
In mehreren Arztberichten, die im Wiedererwägungsverfahren zu den Akten gereicht
worden sind, wird auf die Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwer-
deführer hingewiesen. Zudem waren im Revisionsverfahren nur die Gesundheitspro-
bleme der Ehefrau thematisiert worden, wogegen das Wiedererwägungsverfahren
auch mit den die Beschwerden des Ehemannes (und diejenigen eines Kindes) be-
gündet worden ist. Die Tatsache, dass die ARK den medizinischen Problemen der
Beschwerdeführerin im Revisionsverfahren aus prozessrechtlichen Gründen nicht
Rechnung tragen konnte, steht einer umfassenden Beurteilung der wiedererwä-
gungsgweise geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden damit nicht entgegen.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorweg fest, dass es keinen Grund gibt, an der
8fachlichen Kompetenz der behandelnden Ärzte oder der Objektivität derer Berichte
zu zweifeln.
Den ausführlichen und übereinstimmenden medizinischen Berichten ist unter ande-
rem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen akuter Suizidalität in einer
psychiatrischen Klinik stationär behandelt werden musste. Ein Suizidversuch der Be-
schwerdeführerin hatte bereits zuvor zu einer Spitaleinweisung geführt. Aufgrund der
Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Vollzugsfall aufgrund ih-
rer langjährigen und schwerwiegenden psychischen Erkrankungen einer konkreten
und erheblichen (Eigen-) Gefährdung ausgesetzt wären. Insgesamt ist der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren Heimatstaat als nicht zumutbar zu
qualifizieren. Die Frage nach den Ursachen dieser Erkrankungen kann bei dieser
Ausgangslage ebenso offen bleiben wie diejenige nach der Behandelbarkeit im Hei-
matland.
Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgrün-
den im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind somit die Voraussetzungen
für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführer und ihrer beiden
Kinder erfüllt (zum Grundsatz der Einheit der Familie, vgl. etwa EMARK 1995 Nr. 24
E. 10 und 11).
4. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Das Bundesamt ist
anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
Die Beschwerdeführer haben ihr Wiedererwägungsgesuch und (konsequenterweise)
ihre nach dessen Abweisung erhobene Beschwerde auf den Vollzug der Wegwei-
sung beschränkt. Die Frage der Begründetheit ihrer übrigen Beschwerdevorbringen
kann bei diesem Verfahrensausgang offen bleiben.
5. Angesichts der Gutheissung des Rechtsmittels sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
Den im Verfahren obsiegenden Beschwerdeführern ist eine Parteikostenentschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7-9 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) unter Berücksichtigung des abschätzbaren Vertretungsaufwands und
der von der Asylhilfe Bern üblicherweise in Rechnung gestellten Honorare auf insge-
samt Fr. 400.-- (inklusive aller Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz
aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.--
auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten (Ref-Nr. N _______)
- den _______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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