B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4007/2015
Ur t e i l vom 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 22. Mai 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer wurde am 26. Juni 2014 in
Melide durch die schweizerische Grenzwachtbehörde aufgegriffen und
stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten
ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Juli 2014 im EVZ und
der Anhörung zu den Asylgründen in Anwesenheit einer Vertrauensperson
vom 6. Januar 2015 machte er im Wesentlichen geltend, er sei (…) gebo-
ren und stamme aus B._______, Subzoba Senafe, Zoba Debub. Im März
(…) sei er in der (…) Klasse von der Schule verwiesen worden, da er zu
oft gefehlt habe. Anschliessend hätten die eritreischen Behörden in seiner
Gegend eine Razzia durchgeführt. Aus Angst vor einer Festnahme habe er
Eritrea umgehend Richtung Äthiopien illegal verlassen. Bei einer Rückkehr
nach Eritrea müsste er für immer im Militärdienst dienen.
Anlässlich der Anhörung vom 6. Januar 2015 und mit Eingaben vom 19. Ja-
nuar 2015 und 2. April 2015 reichte er Kopien seines Taufscheines und der
elterlichen Identitätskarten ein.
B.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 – eröffnet am 29. Mai 2015 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz an, gewährte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges die vorläufige Aufnahme.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM ein.
Darin beantragt er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des rubrizierten
Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er einen Bericht des Human Rights
Council mit dem Titel „Report of the commission of inquiry on human rights
in Eritrea“ vom 4. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. Juni
2015 ein.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2015 gewährte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubri-
zierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner Rechtsprechung bis anhin
davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nach-
fluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr
nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen
müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).
Dabei anerkannte das Bundesverwaltungsgericht zwar, dass eine legale
Ausreise aus Eritrea nur sehr eingeschränkt möglich sei (vgl. Urteil des
BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 [als Referenzurteil pu-
bliziert]), allerdings ging es in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass
die gesetzliche Beweislast für das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen nicht umgekehrt wird (vgl. Urteil D-4787/2013 E. 9). Es blieb bei
der Beweislastregel von Art. 7 AsylG, wonach eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
muss. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft reichte es somit
nicht aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea lediglich behauptet wird;
die illegale Ausreise muss vielmehr glaubhaft gemacht werden, wobei der
Massstab der Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG) uneingeschränkt gilt (vgl. Urteil
D-4787/2013 E. 9). Diese Rechtsprechung wurde unter anderem damit be-
gründet, dass eine grosse Zahl eritreischer Staatsangehöriger seit langer
Zeit, teilweise seit Geburt, in den Nachbarländern Eritreas lebt (vgl. Urteil
D-4787/2013 E. 9). Mit Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur
Publikation als Referenzurteil bestimmt) hat das Gericht festgehalten, dass
die illegale Ausreise allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen
vermag, sofern nicht zusätzliche individuelle Elemente vorliegen.
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5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen
von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Insbesondere
seien seine Ausführungen allgemein äusserst oberflächlich und detailarm
ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Initiative gezeigt, seine
Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben und die massgeblichen
Sachumstände hätten durch ständiges Nachfragen seitens der befragen-
den Person in Erfahrung gebracht werden müssen. Er (der Beschwerde-
führer) habe sowohl an der BzP als auch an der Anhörung nur unsubstan-
tiiert angegeben, wie er sich der Zwangsrekrutierung habe entziehen kön-
nen. Zudem habe er in der Anhörung hinsichtlich der Frage, ob die Solda-
ten anlässlich der Razzia direkt in seinem Dorf gewesen seien, wider-
sprüchliche Aussagen im Vergleich zu den Angaben bei der BzP gemacht.
Des Weiteren seien seine Schilderungen der illegalen Ausreise aus Eritrea
– selbst in Berücksichtigung seines jungen Alters – nur allgemein und we-
nig detailliert ausgefallen. So habe er unter anderem keine Angaben zu
Vorbereitungshandlungen und zur Organisation der Reise gemacht, son-
dern nur ausweichend und rudimentär angegeben, wie er sich in der Dun-
kelheit orientiert habe. Im Übrigen sei unklar, woher er den Weg gekannt
habe oder wie er von Grenzwachsoldaten unbemerkt über die grüne
Grenze habe gelangen können. Ferner widerspreche es der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass er bei der illegalen Ausreise in ein fremdes Land
weder Proviant mitgenommen noch andere Vorkehrungen getroffen habe.
Es sei zudem unlogisch, dass er seinen Schülerausweis – anhand dessen
er als Schulabbrecher hätte identifiziert und festgenommen werden können
– zufällig dabei gehabt haben will. Die illegale Ausreise und damit zusam-
menhängend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe könne aufgrund
der stereotyp sowie teils schwer nachvollziehbar geschilderten Ausreise
nicht geglaubt werden, weshalb von einer legalen Ausreise auszugehen
sei.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe wenig zur Razzia in seinem Heimatdorf ausgesagt, weil er nach sei-
nem Gutdünken alles Relevante dargelegt habe. Beim von der Vorinstanz
monierten Widerspruch hinsichtlich der Durchführung der Razzia in seinem
Heimatort handle es sich bloss um einen vermeintlichen. Im Weiteren lies-
sen sich seine unterlassenen Vorkehrungen für die Ausreise damit erklä-
ren, dass er keine Zeit für deren Organisation gehabt habe. Da aber sein
Dorf in Grenznähe zu Äthiopien liege, habe er sein Land dennoch in dieser
Art und Weise – zu Fuss – verlassen können. Zudem sei der Umstand,
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dass er auf seiner Ausreise seinen Schülerausweis dabei gehabt habe,
nicht relevant. So hätte er bei einer Arretierung durch Grenzsoldaten so
oder so mit den gleichen Konsequenzen rechnen müssen. Überdies hätte
man – da er die Schule damals nur zwei Wochen zuvor abgebrochen habe
– anhand des Schülerausweises nicht erkennen können, dass es sich bei
ihm um einen Schulabbrecher gehandelt habe. Des Weiteren sei zu erwäh-
nen, dass er vier illegal ins Ausland geflohene Geschwister habe und es
sei bekannt, dass sich die eritreischen Behörden für eine illegale Ausreise
bei den im Land verbliebenen Familienangehörigen rächen würden. Er und
seine Familie seien daher besonders gefährdet gewesen und eine legale
Ausreise wäre für ihn schon deshalb unmöglich gewesen. Ferner sei anzu-
merken, dass er ein sehr verschlossener und introvertierter junger Mann
sei, der das Erlebte nur mit grosser Mühe erzählen könne. Bei einem wei-
teren Verbleib in seinem Heimatland hätte er gegen seinen Willen während
sehr langer Zeit Militärdienst leisten müssen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht genügen. Es erkennt wie die Vorinstanz im Kernvorbrin-
gen des Beschwerdeführers, der Razzia und der damit verbundenen dro-
henden Festnahme, widersprüchliche Aussagen hinsichtlich des Zeitpunk-
tes von deren Durchführung in seinem Heimatort. Auch in seiner Rechts-
mittelschrift, in welcher er nun geltend macht, die Razzia habe unmittelbar
bevorgestanden, gelingt es ihm nicht, diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Zudem ist auf seine inkonsistenten Angaben zum zeitlichen Abstand zwi-
schen dem Schulabbruch beziehungsweise Schuldispens und seiner Aus-
reise hinzuweisen. So brachte er in der Anhörung zum einen vor, er habe
zirka zwei Wochen nach dem Schulabbruch Eritrea verlassen (vgl. Akten
der Vorinstanz A18 F 59). Später machte er hingegen geltend, die Razzia
und die unverzüglich danach erfolgte Flucht habe ein paar Tage nach sei-
nem letzten Schultag stattgefunden (vgl. A18 F 75–76). Überdies lässt sich
sein Fernbleiben von der Schule mit der Folge eines Schuldispenses ohne
Rücksprache mit den Eltern nur schwer mit dem in den Akten und in der
Beschwerdeschrift dargestellten zurückhaltenden, introvertierten Charak-
ter des Beschwerdeführers vereinbaren. Aufgrund der erwähnten Unge-
reimtheiten und in Ermangelung von konkreten Glaubhaftigkeitselementen
können seine wesentlichen Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden. Diese
Feststellung wird durch die wenig glaubhaften Umstände seiner unmittel-
bar im Anschluss an die angebliche Razzia erfolgten Flucht aus dem Hei-
matland bestärkt.
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Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift und an der Anhörung geltend ge-
machten Vorbringens, er hätte bei einem Verbleib in Eritrea wohl eine sehr
lange Zeit gegen seinen Willen in der Armee verbringen müssen (bzw. bei
einer Rückkehr müsste er für immer im Militärdienst dienen), ist festzuhal-
ten, dass sich aus diesem Umstand alleine nicht schliessen lässt, er hätte
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen gehabt (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts D-935/2011 vom 18. März 2013 E. 3.4.3,
D-8860/2010 vom 12. Oktober 2012 E. 3.3.7; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3
E. 4.10).
Die Ausführungen zur angeblich unvorbereitet angetretenen Ausreise blie-
ben, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zutreffend festgehalten hat, weit-
gehend oberflächlich und lassen genügende Realkennzeichen vermissen
(vgl. vorinstanzliche Erwägungen, zusammengefasst in E. 5.1), was sich in
Anbetracht der ausgiebigen Befragung auch nicht durch sein minderjähri-
ges Alter oder seinen introvertierten Charakter genügend erklären lässt.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, dass er trotz bestehendem Kontakt zu
seiner Schwester in Eritrea keinerlei Angaben zu allfälligen Konsequenzen
seiner Ausreise für seine Familie oder zu einer anschliessenden behördli-
chen Suche nach ihm machen kann (vgl. A18 F 7–8, 42–46, 140–141).
Aufgrund des Gesagten vermochte der Beschwerdeführer zusammenfas-
send seine illegale Ausreise ebenfalls nicht glaubhaft zu machen. Ihm ist
lediglich darin beizupflichten, dass der auf ihm getragene Schülerausweis
– dessen zufällige Mitnahme nicht per se als unlogische Handlung qualifi-
ziert werden kann – für die Grenzsoldaten im Falle einer Arretierung nicht
unbedingt zentrale Bedeutung gehabt haben dürfte.
Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation in ihrer Verfügung (vgl. S. 4
Pkt. 3 Absatz 3 letzter Satz) ist vorliegend nicht von einer legalen Ausreise
des Beschwerdeführers auszugehen. Es bleibt unter den gegebenen Um-
ständen vielmehr unklar, wann und auf welchem Weg der Beschwerdefüh-
rer seinen Heimatstaat verlassen hat. Der Vollständigkeit halber ist festzu-
halten, dass er aus dem unbelegten Vorbringen auf Beschwerdeebene,
wonach vier seiner Geschwister Eritrea vor ihm illegal verlassen hätten und
eine legale Ausreise deshalb für ihn gar nicht möglich gewesen wäre,
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag.
Anzumerken bleibt, dass vor dem Hintergrund der damaligen Minderjährig-
keit des Beschwerdeführers und des angeblich introvertierten Charakters
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eine eingehendere sowie auf eine erlebnisbasiertere Schilderung abzie-
lende Anhörung zur Razzia und den diesbezüglichen Umständen wün-
schenswert gewesen wäre (vgl. A18 F 56–99). Im Übrigen kann ihm nicht
angelastet werden, dass seine Schilderung zur Zwangsrekrutierung an der
BzP oberflächlich ausgefallen sei, da diese im Wesentlichen der Erhebung
der Personalien und des Reiseweges dient und daneben nur eine auf das
Wichtigste beschränkte Befragung der Asylvorbringen beinhaltet. Dennoch
ist vorliegend von einer vollständigen und genügenden Sachverhaltsfest-
stellung durch die Vorinstanz auszugehen, insbesondere da es der Be-
schwerdeführer unterliess, zumindest auf Beschwerdeebene der bei der
asylsuchenden Person liegenden Substantiierungslast nachzukommen
und eine substanziiertere Schilderung der Vorkommnisse zu machen.
5.4 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM das Bestehen
einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen be-
haupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ge-
währung des Asyls zu Recht verneint hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die Beweismittel
einzugehen, weil diese nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens
zu führen vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unter-
liegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf de-
ren Erhebung ist jedoch angesichts der mit der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2015 gewährten unentgeltlichen
Rechtspflege zu verzichten.
7.2 Da dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung ge-
währt wurde, sind die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1
AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Auf die Einforderung einer Kostennote kann verzichtet
werden, da sich der notwendige Aufwand hinreichend zuverlässig abschät-
zen lässt. Amtliche Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent entschädigt das
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Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von
Fr. 100.- bis Fr. 150.-. Dem Beschwerdeführer ist somit zu Lasten des Bun-
desverwaltungsgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 450.– (inkl. Aus-
lagen und MwSt) zuzusprechen, welche dem amtlichen Rechtsvertreter
auszurichten ist. Sollte der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mit-
teln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzu-
erstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 450.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
Versand: