B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4007/2018
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Algerien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
E-4007/2018
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. April 2018 in
die Schweiz einreiste, wo er am 2. Mai 2018 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 9. Mai 2018 sowie der Anhörung zu den Asyl-
gründen vom 25. Juni 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er habe Algerien wegen der wirtschaftlichen Lage
verlassen, denn es gebe keine Arbeit (A27 F15),
dass seine grosse Familie in einer kleinen Wohnung habe leben müssen
(A27 F15),
dass er im Gefängnis gewesen sei, weil ihm vorgeworfen worden sei, seine
damalige Freundin malträtiert zu haben (A27 F18 ff.),
dass er jedoch wieder freigesprochen worden sei, weil diese Vorwürfe
falsch gewesen seien (A27 F18 f. und 22),
dass er einen Nachbarn in einer Auseinandersetzung verletzt habe und
deswegen bei der Polizei angezeigt worden sowie ein Verfahren gegen ihn
hängig sei (A27 F15 und 23 ff.),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
25. Juni 2018 – eröffnet am selben Tag – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht stand,
dass das von der ehemaligen Freundin eingeleitete Strafverfahren beendet
und der Beschwerdeführer freigesprochen worden sei,
dass sowohl die wirtschaftliche Lage als auch das durch den Nachbarn
eingeleitete Strafverfahren gegen ihn keine Verfolgungsmotive im Sinne
von Art. 3 AsylG erkennen lassen,
dass Nachteile, welche auf die allgemeinen wirtschaftlichen Lebensbedin-
gungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfol-
gung darstellen,
E-4007/2018
Seite 3
dass dies ebenfalls für die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten be-
schriebenen staatlichen Massnahmen, welche offensichtlich rechtsstaat-
lich legitimen Zwecken dienen, gelte,
dass im Übrigen der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar, tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar zu erachten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Formulareingabe vom 6. Juli 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Auf-
nahme zu erteilen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um die unentgeltliche Prozessfüh-
rung und die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
E-4007/2018
Seite 4
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylrechtlich irrelevant seien, als zutreffend erweisen,
dass dem SEM gefolgt werden kann, wenn es die wirtschaftliche Lage Al-
geriens und die Strafverfolgungen des Beschwerdeführers als nicht asyl-
beachtlich qualifizierte,
dass die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorgebrachte Zer-
störung des Hauses in Algerien durch die Regierung zwar bedauernswert
ist, jedoch mangels Motiv und Intensität im Sinne von Art. 3 AsylG ebenfalls
keine Asylrelevanz entfaltet,
E-4007/2018
Seite 5
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-4007/2018
Seite 6
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Algerien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation oder eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Amnesty International [AI], Amnesty
International Report 2017/18 – Algeria, 22. Februar 2018; Human Rights
Watch [HRW], World Report 2018 – Algeria, 18. Januar 2018),
dass der Beschwerdeführer ein junger Mann ist, welcher als (…) selbstän-
dig seinen Lebensunterhalt verdienen konnte (A9 S.5; A27 F12 f.) und in
Algerien über ein grosses familiäres Netz verfügt (A9 S.6 f.), welches ihm
bei der Reintegration behilflich sein kann,
dass selbst bei Wahrunterstellung der Zerstörung der Wohnung nicht an-
zunehmen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass weiter die in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte chronische
Krankheit in den Akten keine Stütze findet und auf Beschwerdeebene in
keiner Weise substantiiert wurde, weshalb sie als nachgeschoben qualifi-
ziert werden muss,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
E-4007/2018
Seite 7
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a AsylG mangels Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4007/2018
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: