B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4007/2019
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Juli 2019.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. September
2015 und der Anhörung vom 19. Dezember 2016 machte er im Wesentli-
chen Folgendes geltend:
Er stamme aus B._______, Afghanistan, sei als Kind mit seinen Eltern und
fünf Geschwistern aufgrund der prekären wirtschaftlichen Situation in den
Iran gezogen und seither nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Im
Jahr (…) sei auch sein (…) von Afghanistan in den Iran gezogen. Dieser
habe ihm Geld geliehen, womit er ein (…) eröffnet habe. Kurze Zeit später
habe sein (...) angefangen, ihn in illegale Geschäfte einzubeziehen. Er
habe gegen Bezahlung Kisten, Kartons und Fässer liefern müssen. Dann
habe sein (...) ihn eines Tages gebeten, einer Person zu helfen, den Inhalt
der Fässer in kleinere Behälter abzufüllen. Dafür hätten sie eine Gasmaske
tragen müssen und die Behälter seien danach plombiert worden. Dies habe
ihn beschäftigt und er habe realisiert, dass er in illegale Machenschaften
involviert worden sei. Sein (...) habe es ihm jedoch nicht erlaubt, auszustei-
gen. Seine Frau habe in dieser Zeit einen Suizidversuch unternommen. Als
sein (...) eines Tages seinen Sohn geschlagen habe, habe er sich dann
dazu entschlossen, das Land zu verlassen. Am (…) 2015 sei er zusammen
mit seiner Frau und ihrem gemeinsamen Sohn in die Türkei und schliess-
lich über Griechenland in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer sein Heiratsbüchlein sowie
Fotos zu den Akten.
B.
Der Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau getrennt. Am (…) 2018 un-
terschrieben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im Rahmen einer
Eheschutzverhandlung vor dem Regionalgericht C._______ eine Tren-
nungsvereinbarung. Die gerichtliche Trennung ist zwischenzeitlich rechts-
kräftig geworden.
C.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 – eröffnet am 15. Juli 2019 – verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab (Dispositivziffern 1–2). Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3), der Vollzug wurde jedoch
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aufgrund dessen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben (Dispositivziffern 4–6).
D.
Mit Beschwerde vom 8. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung in den Dispositivziffern 1 bis 3, die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl sowie die Feststellung der Unzu-
lässigkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht
auf Kostenvorschusserhebung sowie die Einsetzung eines amtlichen
Rechtsbeistands.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
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Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Seine gel-
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tend gemachten Befürchtungen, wegen seiner Arbeit zugunsten der Ge-
schäfte seines (...) Nachteile zu erleiden, seien nicht asylrelevant, zumal
sich das Geschilderte nicht in seinem Heimatland Afghanistan, sondern in
einem Drittstaat, dem Iran, ereignet habe. Es sei aufgrund der Aktenlage
auch nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der im Iran verübten Akti-
vitäten bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort irgendwelche Nachteile
beziehungsweise eine Verfolgungssituation zu befürchten hätte.
Auch seien die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Er
sei seit (…) 2018 gerichtlich von seiner Ehefrau getrennt; die gerichtliche
Trennung sei rechtskräftig. Sie lebten nicht mehr zusammen, hätten ge-
trennte Wohnadressen und es bestehe keine schützenswerte Familienge-
meinschaft zwischen ihm und der Ehefrau mehr.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte das SEM fest, dass der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht ange-
wandt werden könne. Aus den Akten würden sich auch keine Anhalts-
punkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in seinen Heimatstaat oder in einen Drittstaat sei er in der
Schweiz jedoch vorläufig aufzunehmen.
5.2 In seiner Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, dass
ihm aufgrund der seiner Frau offenbar in Afghanistan drohenden Verfol-
gung – sie sei als Flüchtling anerkannt und ihr sei in der Schweiz Asyl ge-
währt worden – dort zumindest eine Reflexverfolgung drohe. Er und seine
Frau hätten sich zwar (…) 2018 auf Ratschlag des Psychiaters seiner Frau
getrennt, eine definitive Trennung oder gar eine Ehescheidung hätten sie
jedoch nie beabsichtigt. Mit dieser temporären Trennung habe vielmehr die
Ehe geschützt und das gemeinsame Familienleben gerettet werden sollen.
Rund zehn Tage vor Erhalt des angefochtenen Entscheids sei er zu seiner
Frau und seinen Kindern zurückgezogen. Er sei deshalb mit der Schluss-
folgerung des SEM nicht einverstanden, dass er nicht gemäss Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau einzubeziehen sei,
da besondere Gründe / Umstände vorlägen.
Sein (...) reise zwischen dem Iran und Afghanistan hin und her. Ihm würden
deshalb bei einer Rückkehr nach Afghanistan schwerwiegende Konse-
quenzen drohen. Er fürchte um sein Leben, falls sein (...) oder sein Umfeld
ihn aufspürten. Die afghanischen Behörden könnten ihn nicht schützen.
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Seine Wegweisung nach Afghanistan sei daher nicht bloss unzumutbar,
sondern auch unzulässig.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG befunden hat.
Es gelingt dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nicht, den Erwä-
gungen der Vorinstanz etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. Mit den
nachfolgenden Erwägungen kann daher vollumfänglich auf die Erwägun-
gen der Vorinstanz gemäss der angefochtenen Verfügung (dort E. II) und
obiger Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden.
6.2 Zunächst ist hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Reflexverfolgung aufgrund der Flüchtlingseigenschaft seiner Frau fest-
zustellen, dass sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür befinden, dass
der Beschwerdeführer wegen seiner Ehefrau einer Reflexverfolgung aus-
gesetzt gewesen wäre oder eine solche zu befürchten hätte.
Weiter kommt hinzu, dass die gerichtliche Trennung der Ehe nach wie vor
in Kraft und der Beschwerdeführer und seine Frau gemäss Angaben im
Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) an unterschiedlichen Ad-
ressen leben. Die Beschwerdeeingabe erfolgte ebenfalls von einer vom
Wohnort der Frau abweichenden Adresse. Aus den Akten ergeben sich
auch von Seiten der Frau keine Hinweise auf einen entsprechenden Willen,
das gemeinsame Ehe- und Familienleben wiederaufzunehmen. Das SEM
ging somit auch zu Recht vom Vorliegen besonderer Umstände aus, wel-
che gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gegen den Einbezug des Beschwerde-
führers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Frau sprechen (vgl. hierzu die
Zusammenfassung der Rechtsprechung in BVGE 2012/32 E. 5.1).
6.3
6.3.1 In Bezug auf die im Iran behauptungsweise vorgenommenen Tätig-
keit für den (...), durch welche dem Beschwerdeführer potentiell Ungemach
und Verfolgung drohen sollen, ist zunächst festzuhalten, dass hierzu keine
Belege oder Beweismittel vorliegen. Auch die zu Protokoll gegebenen
Sachverhaltsschilderungen als solche erweisen sich im Kerngeschehen
als eher wenig aufschlussreich. Der Beschwerdeführer bringt hierzu in der
Hauptsache vor, dass sein (...) im Iran eine Firma gegründet und mit (…)
gehandelt habe. Hierbei habe er diesem ein paar Mal geholfen, Flüssigkei-
ten aus grösseren Fässern in kleinere Fässer umzugiessen. Ihn habe in
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der Folge dann die Frage sehr beschäftigt, weshalb sie die Flüssigkeit in
andere Behälter umgegossen hätten. Hierbei habe es sich um illegale Vor-
nahmen gehandelt. Er habe daher Angst vor einer möglichen Bestrafung
gehabt (vgl. vorinstanzliche Akten B13, F55). Ob es sich bei den behaup-
teten Tätigkeiten jedoch effektiv um illegale Machenschaften gehandelt hat
und in welchem Umfang diese vorgenommen wurden, geht aus den Schil-
derungen des Beschwerdeführers indes nicht hervor. Der Umstand alleine,
dass die Fässer, welche umgegossen worden sein sollen, eine nicht näher
bekannte Säure enthalten haben sollen, lässt vor dem Hintergrund, dass
der (...) eine Firma betrieben habe, welche mit (…) gehandelt habe, zumin-
dest nicht augenscheinlich auf illegale Machenschaften schliessen. Ob
sich die behaupteten Geschehnisse realiter so zugetragen haben, kann in-
des vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen im Resultat of-
fengelassen werden:
6.3.2 Vorliegend ist zunächst das Erfordernis des Vorliegens eines flücht-
lingsrelevanten Verfolgungsmotivs nicht erfüllt. Eine Verfolgung ist flücht-
lingsrelevant, wenn sie in kausaler Weise an eines der fünf in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauun-
gen) anknüpft. Der Beschwerdeführer macht eine potentielle Verfolgung
durch Dritte geltend. Diese Verfolgung beruht jedoch zum einen nicht auf
einem der erwähnten Motive, sondern allenfalls auf kriminellen respektive
persönlichen Gründen. Somit mangelt es bereits an einer Grundvorausset-
zung zur Asylgewährung.
6.3.3 Weiter kommt hinzu, dass aufgrund der Aktenlage auch nicht anzu-
nehmen ist, dass diese betroffenen Personen den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich aufspüren und behelligen
würden. So zeigte der Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch
im Beschwerdeverfahren auf, weshalb ihm solche Nachstellungen konkret
drohen sollten. Hinsichtlich des (...), von welchem angeblich die potentielle
Gefahr für ihn ausgehen könnte, machte er nicht einmal geltend, dieser
habe ihm gegenüber überhaupt je einmal Drohungen ausgesprochen. Die-
ser habe lediglich einmal geäussert, dass er nun nicht einfach so aus der
Sache aussteigen könne, da er Dinge gesehen habe, die er eigentlich nicht
hätte sehen sollen (vgl. B13, F56). Auf konkrete Nachfrage hin gab der Be-
schwerdeführer an, er sei aus der Sache auch gar nie ausgestiegen (vgl.
B13, F59). Er habe vielmehr dann Geldzuwendungen erhalten, welche ihn
bereits zufriedengestellt hätten (vgl. B13, F60). Vor diesem Hintergrund ist
somit nicht erkennbar, inwiefern sein (...) sich veranlasst sehen sollte, ihm,
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der nie ausgestiegen sei und auch niemals jemanden verraten habe, nach-
zustellen.
In Bezug auf die Beurteilung einer allfälligen Verfolgungssituation ist zu-
sätzlich auch zu berücksichtigen, dass sich die behaupteten Tätigkeiten für
den (...) ohnehin nicht im Heimatland des Beschwerdeführers, sondern im
Iran zugetragen haben sollen. Gründe, weshalb der (...) des Beschwerde-
führers – der ihm gegenüber bis heute noch nicht einmal Drohungen aus-
gestossen habe – sogar über die Landesgrenzen hinaus bis nach Afgha-
nistan nachstellen sollte, sind nicht erkennbar.
6.3.4 Gesamthaft besteht kein Grund zu der Annahme, dass dem Be-
schwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan eine kon-
krete Verfolgung drohen würde.
6.3.5 Der Vollständigkeit halber kann ergänzend darauf hingewiesen wer-
den, dass männliche Opfer privater (und nicht von den Taliban ausgehen-
der) Gewalt in Afghanistan mit staatlichem Schutz rechnen können, wenn
auch die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden aufgrund der anhal-
tenden Konfliktsituation im Land eingeschränkt sein dürfte. Dieser Aspekt
kann im Resultat indes offenbleiben, da – wie dargelegt – ohnehin nicht
davon ausgegangen wird, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rück-
kehr überhaupt einer Verfolgung durch Dritte ausgesetzt sein.
6.3.6 Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz erübrigt es sich daher – wie ein-
leitend festgehalten – seine Vorbringen einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu
unterziehen.
6.4 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung zu belegen oder glaubhaft zu machen und das
SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
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8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wegen Unzu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers an. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, bleibt festzuhalten,
dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen
– vorliegend erkennt die Vorinstanz den Vollzug nach Afghanistan als der-
zeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Bundesverwaltungsgericht
nicht näher zu prüfen sind. Die drei möglichen Vollzugshindernisse – Un-
möglichkeit, Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit – sind praxisgemäss alterna-
tiver Natur (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2; 2009/51 E. 5.4). Sobald eine von
ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu be-
trachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Auf-
hebung der vorläufigen Aufnahme steht den weggewiesenen Asylsuchen-
den wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wo-
bei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen
und nach Massgabe der dann herrschenden Verhältnisse erneut zu prüfen
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H). Nach dem Gesagten besteht am
entsprechenden Rechtsbegehren des Beschwerdeführers kein Rechts-
schutzinteresse, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung
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(vgl. aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind unbesehen der finanziellen Ver-
hältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Mit
dem vorliegenden Entscheid ist auch das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsver-
beiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: