Abtei lung V
E-4009/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4009/2010
A.
Die Beschwerdeführenden suchten mit vom 21. September 2009
(Eingangsstempel: 6. Oktober 2009), vom 19. November 2009 (Ein-
gangsstempel: 24. November 2009) und vom 3. Dezember 2009 (Ein-
gangsstempel: 7. Dezember 2009) datierten Schreiben an die
Schweizerische Botschaft in Bogotá unter Beilage zahlreicher Unter-
lagen um Asyl nach.
B.
Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie würden das
über 20 Jahre bestehende Familien-Geschäft in E._______ seit
einigen Jahren führen. In den Jahren 2001 bis 2008 seien sie vermehrt
von paramilitärischen Gruppierungen behelligt worden. Am
15. Dezember 2001 seien sie erstmals von einem Mitglied der
Autodefensas Unidas de Colombia (A.U.C) erpresst worden, indem sie
unter Morddrohungen zu einer Geldzahlung gezwungen worden seien.
Diesen Vorfall hätten sie dem Polizeinachrichtendienst (SIJIN)
gemeldet, worauf dieser die Anzeige der Staatsanwaltschaft
weitergeleitet habe. Am 27. Juni 2002 seien sie erneut von einem
militanten paramilitärischen Mitglied angerufen und bedroht worden,
worauf in derselben Nacht in ihrem Geschäft eine Bombe gelegt
worden sei. Daraufhin hätten sie Angst bekommen und ihr Dorf
einstweilen verlassen. Im Dezember 2006 – nachdem sie nach
E._______ zurückgekehrt seien – habe ihnen ein bewaffnetes Mitglied
der A.U.C deutlich zu verstehen gegeben, dass sie im Dorf nicht
erwünscht seien. Aus Angst hätten sie sich entschlossen, das
langjährige von der Familie geführte Geschäft, aufzugeben. An die
Behörden hätten sie sich nicht gewandt, weil sie auch die anderen
Male nie eine Rückmeldung erhalten hätten. Im Mai 2008 habe die
A.U.C. bzw. die Folgeorganisation, „Àquilas Negras“, sie (Be-
schwerdeführende) zur Kollaboration aufgefordert und bereits Im Juni
2008 seien sie unter Morddrohungen aufgefordert worden, eine Geld-
summe von 100'000'000 Pesos zu bezahlen. Diesen Vorfall hätten sie
der SIJIN gemeldet.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Dezember 2009 (Versand am 13. Ja-
nuar 2010; Zustellung am 28. Februar 2010) teilte das BFM den Be-
schwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft
in Bogotá mit, dass es aufgrund der Akten, namentlich der schriftlichen
Begründung des Asylgesuchs sowie der beigelegten ausführlichen
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Dokumentation, den entscheidrelevanten Sachverhalt als erstellt er-
achte und sich daher eine Anhörung auf der Botschaft als nicht not -
wendig erweise. Unter Berücksichtigung namentlich der Be-
ziehungsnähe der Asyl suchenden Personen zur Schweiz, deren
„Assimilationsmöglichkeiten“ in der Schweiz, der aktuellen Gefährdung
im Heimatstaat, der Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen
Staat und des öffentlichen Interesses der Schweiz erwäge das BFM,
das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung zu ver-
weigern. Insbesondere erachte das BFM die Möglichkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche als gegeben. Dazu wurde den Beschwerde-
führenden eine Frist von 30 Tagen zur Stellungnahme gesetzt.
D.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2010 (Eingangsstempel: 10. März
2010) nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur Zwischenver-
fügung des BFM vom 29. Dezember 2009.
E.
Mit am 4. Mai 2010 über die Schweizerische Botschaft in Bogotá ver-
sandter Verfügung vom 13. April 2010 verweigerte das BFM den Be-
schwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuch ab. Diese Verfügung wurde den Beschwerdeführenden am
15. Mai 2010 eröffnet.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, trotz der Dro-
hungen, die sie seit dem Jahr 2001 erhielten, seien sie in E._______
wohnhaft geblieben. Sie hätten sich gemäss ihren Angaben lediglich
im Jahr 2002 für eine gewisse Zeitspanne an einem anderen Ort auf-
gehalten. Diese Tatsache lasse den Schluss zu, dass in ihrem Fall
nicht von einer akuten Gefährdung ausgegangen werden könne, zumal
sie in der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör keine weiteren kon-
kreten – nach dem Juni 2008 ereigneten – Drohungen geltend ge-
macht haben. Ferner handle es sich bei den Beschwerdeführenden
nicht um landesweit bekannte Personen, weshalb davon auszugehen
sei, dass selbst bei einer aktuellen Verfolgungssituation den Be-
schwerdeführenden eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde,
und sie sich allfälligen weiteren Drohungen durch einen Wegzug aus
E._______ entziehen könnten. Schliesslich sei es ihnen möglich und
zumutbar, gegebenenfalls in einem anderen Land als der Schweiz um
Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten
Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das ent-
sprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. Diese
Staaten erschienen überdies bereits aus geographischen, sprach-
lichen und kulturellen Gründen offensichtlich näher liegend.
F.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter, bei der Schweize-
rischen Botschaft in Bogotá eingereichter Eingabe vom 15. Mai 2010
(Eingangsstempel: 19. Mai 2010) beantragten die Beschwerde-
führenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen be-
ziehungsweise Asyl zu gewähren. Im Wesentlichen hielten sie an den
Vorbringen ihres Asylgesuchs fest und betonten ihr Misstrauen den
kolumbianischen Behörden gegenüber.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls; das Bun-
desverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach
dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts ande-
res bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
kann indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und
deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber be-
funden werden kann.
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1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und – neben
dem sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem verein-
fachten Verfahren entschieden; die vorliegende Beschwerde ist, wie
nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
4.
4.1 In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss
Art. 19 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen
Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Ver-
tretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Be-
fragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht
möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung auf -
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV
1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Be-
stimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit ei -
ner Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Grün-
den bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im be-
treffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden
persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 und 5.3).
Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung
des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asyl-
suchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter
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Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten
Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen
Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachver-
halt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif
erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immer-
hin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in
jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Ver-
fügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6
sowie 5.7).
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden wurden im vorliegenden Verfahren
nicht befragt; die Vorinstanz hat diesen Verzicht in ihrer Zwischenver-
fügung vom 29. Dezember 2009 begründet, mit welcher den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negati -
ven Entscheid gewährt wurde. Dieses nahmen sie mit Stellungnahme
vom 28. Februar 2010 wahr. Der Inhalt der Stellungnahme erschöpfte
sich in der Wiederholung der Vorbringen des Asylgesuchs und er-
forderte deshalb seitens des BFM keine weiteren Abklärungen zur Er-
stellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts, zumal sie ihre Vor-
bringen mit ihren Eingaben beigelegter umfangreicher Dokumentation
untermauerten. In diesem Sinne erfolgte das Vorgehen der Vorinstanz
in korrekter Weise.
4.2.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Bundesamt das Asylgesuch
in materieller Hinsicht zu Recht abgewiesen und den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz verweigert hat.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Ab-
klärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann,
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im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen.
5.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbar-
keit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Ein-
gliederungs- und „Assimilationsmöglichkeiten“ in Betracht zu ziehen
(vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welche angesichts bloss
redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asyl-
gesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der
betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin
die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführenden hätten in ihrem Gesuch keine besonders
nahen Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat
das Bundesamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerde-
führenden zuzumuten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung
nachzusuchen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die
Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertrags-
parteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls
vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen
selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen
mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes
Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich
gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grund-
sätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 FK, auch
wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den
Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela
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– in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
Grenzbehörden gekommen ist. Für die praktische Möglichkeit und die
Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die
Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und
Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend
kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich
in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen
Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden. Insgesamt
ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es
sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv
unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere einen der
Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20
sowie 1997 Nr. 15, Erw. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden nicht
um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer
besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe
Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
6.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführenden den Bedrohungen durch die Paramilitärs allenfalls
durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten.
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe
zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen
Schutzsuche haben. Der Beschwerdeeingabe ist nichts Gegenteiliges
zu entnehmen, weshalb diese als offensichtlich unbegründet erscheint.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerde-
führenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die schweizerische
Vertretung in Bogotá und ans BFM.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Bogotá (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier, in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N 535
270 (per Kurier; in Kopie)
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