B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-401/2010
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt,
gesetzlich vertreten durch
B._______, geboren (…),
Tunesien,
beide vertreten durch Martin Würmli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. Dezember 2006 im Flughafen Zürich
ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. Mai 2007 hiess das BFM das Ge-
such gut und anerkannte ihn als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
B.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt unter Beilage einer durch das
Kantonsspital C._______ vorgenommenen Vaterschaftsabklärung ein
Gesuch um Einbezug der in der Schweiz geborenen Beschwerdeführerin
in seine Flüchtlingseigenschaft ein und beantragte weiter, auch dem zwei-
ten Kind, D._______, geboren am (…) in Bulgarien, sei die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 – eröffnet am 22. Dezem-
ber 2009 – lehnte das BFM das Gesuch um Familienzusammenführung
sowohl in Bezug auf die Beschwerdeführerin als auch in Bezug auf
D._______ ab.
D.
In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 21. Januar 2010 beantragten die Be-
schwerdeführenden in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und den Einbezug von A._______ in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Vaters B._______. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Ver-
beiständung durch ihren Rechtsvertreter.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der
Voraussetzung des Einreichens einer Fürsorgebestätigung und unter dem
Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführen-
den gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen.
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F.
In seiner Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde
den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 25. Februar 2010 zur
Kenntnis gebracht und gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik an-
gesetzt, innert welcher keine erfolgte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so
auch vorliegend, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 4
2.
Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – na-
mentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine
besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf
die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die
Schweiz eingereist sind, aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis
ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings ab-
stützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigen-
schaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes
sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbes.
S. 68). In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden auch als
Flüchtlinge anerkannt, wenn keine besonderen Umstände dagegen spre-
chen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
3.
3.1 Das BFM führt zur Begründung seines ablehnenden Entscheides Fol-
gendes aus: Gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG würden in der Schweiz gebo-
rene Kinder von Flüchtlingen auch als Flüchtlinge anerkannt. Wenn je-
doch die Eltern unterschiedlicher Staatsangehörigkeit seien und das Kind
die Staatsangehörigkeit des Elternteils erwerben könne, der in seinem
Heimatland keiner Verfolgung ausgesetzt sei, werde das Gesuch um Ein-
bezug in den Flüchtlingsstatus abgelehnt.
Aufgrund der Staatsangehörigkeit der Mutter, die in ihrem Heimatland
nicht verfolgt werde, könne das Kind A._______ die bulgarische Staats-
angehörigkeit erlangen, insofern es sie nicht bereits besitze. Unter diesen
Umständen rechtfertige es sich nicht, das Kind in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers einzubeziehen. Das Gesuch um Anerken-
nung als Flüchtling sei somit abzuweisen. Demzufolge liege die Regelung
des Aufenthaltes in der Schweiz in der Kompetenz der Migrationsbehör-
den des Aufenthaltskantons.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entgegen-
gehalten, die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Schweiz Anfang
2010 verlassen müssen. Sie sei mit ihrer älteren Tochter nach Tunesien
ausgereist, nachdem ihr versichert worden sei, dass die Beschwerdefüh-
rerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters miteinbezogen werde. Der
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Entscheid des BFM widerspreche "somit nur schon dem Grundsatz von
Treu und Glauben, dem Grundsatz des Vertrauensschutzes." Dieser be-
deute, dass Private den Anspruch hätten, in ihrem berechtigten Vertrauen
in behördliche Zusicherungen geschützt zu werden. Die Vertrauensgrund-
lage sei vorliegend die Aktennotiz des Ausländeramtes C._______ vom
17. Dezember 2009.
Die Mutter der Beschwerdeführerin sei mit der älteren Tochter aus der
Schweiz ausgereist. Die Beschwerdeführerin selber sei jedoch hier bei
ihrem Vater geblieben. Ohne die Hilfe der Mutter erhalte sie jedoch keine
bulgarischen Papiere. Ihre Staatsangehörigkeit sei absolut ungeklärt. Bei
allen Massnahmen, die Kinder betreffen würden, sei zudem deren Wohl
vorrangig zu berücksichtigen. Dem müsse auch vorliegend Rechnung ge-
tragen werden. Sodann stelle zwar die Tatsache, dass der Ehegatte oder
die minderjährigen Kinder eines Flüchtlings eine andere Nationalität hät-
ten als dieser, grundsätzlich einen besonderen Umstand im Sinne des
Asylgesetzes dar. Diese Tatsache stehe einem Einbezug der Familie in
die Flüchtlingseigenschaft der als Flüchtling anerkannten Person aber nur
dann entgegen, wenn es an sich zumutbar und möglich wäre, "dass die
ganze Familie statt in der Schweiz in diesem anderen Land leben würde."
Dies sei vorliegend nicht der Fall, ja gar nicht möglich. Einerseits würde
dem Vater der Beschwerdeführerin eine Einreise nach Bulgarien von
vornherein verweigert; andererseits befinde sich die Mutter der Be-
schwerdeführerin in Tunesien und nicht in Bulgarien.
3.3 Das BFM stellt sich in seiner Vernehmlassung auf den Standpunkt,
die Beschwerdeführerin sei die Tochter einer bulgarischen Staatsangehö-
rigen und damit auch bulgarische Staatsangehörige. Ihr Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters sei aufgrund der unterschiedlichen
Staatsangehörigkeiten abzulehnen. Als Familienangehöriger einer bulga-
rischen Ehefrau sei er ohne weiteres berechtigt, in Bulgarien einzureisen
und sich dort aufzuhalten. Es drohe dort keine asylbeachtliche Verfol-
gung. Die wirtschaftliche Situation sei zwar schwierig, aber die Familie sei
in Bulgarien nicht auf sich allein gestellt. Die Ehefrau habe im schweizeri-
schen Asylverfahren ihre Herkunft zu verschleiern versucht und falsche
Angaben gemacht; ihre persönliche Glaubwürdigkeit sei daher beein-
trächtigt. Da sie aus Bulgarien stamme, sei davon auszugehen, dass sie
über ein tragfähiges Familiennetz verfüge. Ihr momentaner Aufenthalt sei
angesichts ihrer Staatsangehörigkeit unerheblich. Beim Ehemann handle
es sich um eine gebildete Person. Er verfüge über Berufs- und Auslands-
erfahrung als (…) in Tunesien und als (…) in den USA.
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Seite 6
4.
4.1 Gemäss Praxis der vormaligen Beschwerdeinstanz, welche diesbe-
züglich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, kann die Tat-
sache, dass einzubeziehende Personen eine andere Staatsangehörigkeit
besitzen als der Flüchtling, solche besonderen Umstände gemäss Art. 51
Abs. 3 AsylG ausmachen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 14 E. 7
S. 116 ff.; BVGE 4980/2006). Dabei ist die Frage, ob eine gemischtnatio-
nale Flüchtlingsfamilie sich theoretisch im Heimatland des nichtverfolgten
Ehepartners beziehungsweise vorliegend der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin niederlassen kann, nach den Kriterien der Drittstaatklausel zu be-
antworten (vgl. EMARK 1997 Nr. 22 E. 4c S. 180 f.).
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Mutter der Beschwer-
deführerin sei versichert worden, diese würde in die Flüchtlingseigen-
schaft des Vaters miteinbezogen und der vom BFM erlassene Entscheid
widerspreche damit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Verwiesen wird dabei auf eine Ak-
tennotiz des Ausländeramtes des Kantons C._______ vom 17. Dezember
2009. In dieser Notiz wird indessen bloss festgehalten, dass die Mutter
der Beschwerdeführerin gesagt habe, das BFM habe ihr gegenüber be-
stätigt, die Beschwerdeführerin werde in die Flüchtlingseigenschaft des
Vaters miteinbezogen. Dass die Aussage der Mutter der Beschwerdefüh-
rerin keine Zusicherung der Behörde selber darstellt, worauf sich die Mut-
ter oder auch der Vater der Beschwerdeführerin hätten verlassen können,
ist offensichtlich.
Wie das BFM geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass
sich die Familie in Bulgarien niederlassen kann. Es ist daher auf die ent-
sprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und insbe-
sondere in der Vernehmlassung der Vorinstanz zu verweisen. Sie ist nicht
notwendigerweise auf den asylrechtlichen Schutz der Schweiz angewie-
sen (vgl. EMARK 1996 Nr. 14 S. 121 f.). Bulgarien ist Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(Flüchtlingskonvention [FK, SR 0.142.30]), der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Eu-
ropäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausa-
me, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105). Es bestehen keine Hinweise dafür, dieses Land würde sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbeson-
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dere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der
EMRK halten. Den Familienmitgliedern ist die Einreise und der Aufenthalt
in Bulgarien möglich und zumutbar. Dem steht auch der Umstand nicht
entgegen, dass sich die Mutter der Beschwerdeführerin derzeit in Tune-
sien aufhalten soll.
4.3 Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM zu Recht
das Gesuch um Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 3
AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen
und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Gutheis-
sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, an das BFM und an das
Ausländeramt des Kantons C._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand: