B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-401/2014
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
dessen Ehefrau
B.________,
Irak,
p.A. Schweizerische Vertretung in Kairo, Ägypten,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. November 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in
Kairo (nachfolgend: Botschaft; Posteingang: Botschaft: 28. Dezember
2006) ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine Ehefrau und ihren
gemeinsamen Sohn sinngemäss um Gewährung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren und um Asylgewährung.
B.
B.a Mit Schreiben vom 13. März 2013 bestätigte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführenden den Eingang der Asylgesuche, informierte sie über
ihre Praxis zu Asylanträgen von in Ägypten lebenden irakischen Staats-
angehörigen und setzte ihnen Frist, um ihr mitzuteilen, ob sie unter die-
sen Umständen an ihren Asylgesuchen festhalten wollten.
B.b Mit undatiertem Schreiben an die Botschaft teilten die Beschwerde-
führenden fristgerecht mit, dass sie an ihren Asylgesuchen festhielten und
substantiierten diese. Dem Schreiben legten sie verschiedene Arztberich-
te, den Beschwerdeführer betreffend, bei. Daraus geht hervor, dass die-
ser wegen einer alten Schussverletzung, Schwächen in beiden Beinen
und im linken Arm habe.
C.
In der Folge lud die Botschaft die Beschwerdeführenden zu einer persön-
lichen Befragung ein. Diese fanden am 28. Juli 2013 (Beschwerdeführer)
und am 31. Juli 2013 (Beschwerdeführerin) statt.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei irakischer
Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens. Im Jahr (…) sei er vom Kabi-
nett des Präsidenten zum (…) der Baath-Partei ernannt worden, wo er
politisch aktiv gewesen sei und Seminare sowie Lesungen gehalten habe.
Im Oktober oder November (…) sei er zu Hause von schiitischen Milizen
gesucht worden. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen sei,
seien seine Ehefrau und (…) bedroht worden. Auf Anraten eines Nach-
barn sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei
C._______ versteckt gehalten. Als er erfahren habe, dass er auf einer
Liste von Personen, die umgebracht werden sollten, aufgeführt sei, sei er
am 19. Januar (…) mit dem Auto legal über Jordanien nach Ägypten aus-
gereist. Da er von den ägyptischen Behörden aufgefordert worden sei,
das Land zu verlassen, sei er nach Jordanien zurückgekehrt. Dort habe
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er ein Einreisevisum für Ägypten beantragt und sei zwei Wochen später
legal wieder nach Ägypten gereist. Später sei er vom Staatssicherheits-
dienst einmal zu allfälligen exilpolitischen Aktivitäten befragt worden. Da
er im Irak von den schiitischen Milizen gesucht werde, könne er nicht in
sein Heimatland zurück. Zudem sei C._______ vor einem Jahr nach sei-
nem Aufenthaltsort gefragt worden und er selbst sei seit seiner Ankunft in
Ägypten zwei Mal telefonisch bedroht worden. Ferner leide er aufgrund
einer alten Schussverletzung unter (…) sowie an einer (…). Aufgrund fi-
nanzieller Schwierigkeiten sei es ihm nicht möglich, die benötigten Medi-
kamente zu besorgen. Nur mit gelegentlicher Unterstützung von Ver-
wandten und Freunden und gemeinnützigen Organisationen könne er
diese kaufen.
Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, als die Perso-
nen in ihr Haus eingedrungen seien, seien sie und (…) zu Hause gewe-
sen. Sie seien gefesselt und erniedrigt worden. Vor diesem Hintergrund
hätten sie am (…) den Irak verlassen und seien legal über Jordanien
nach Ägypten gelangt. Nachdem sie sich in Kairo beim United Nations
High Commissioner for Refugees (UNHCR) angemeldet hätten, sei ihnen
eine blaue Karte ausgestellt worden, womit sie in Ägypten über eine Auf-
enthaltsbewilligung verfügen würden, die sie halbjährlich verlängern las-
sen müssten. Die allgemeine Lage und insbesondere die Sicherheitssitu-
ation in Ägypten seien zurzeit ungenügend und bedrohlich. (…) sei be-
stohlen und ihr (…) beinahe entführt worden. Ihr Ehemann könne wegen
seiner gesundheitlichen Probleme nicht arbeiten und sie selbst erhalte al-
le zwei Monate (…). (…) sei arbeitstätig, so dass sie mit ihm und dessen
Familie in einer kleinen Mietwohnung wohnen würden. Sie selbst leide an
(…), (…) und (…). Die dafür benötigten Medikamente könne sie für ihren
Ehemann und für sich bei der Caritas rund zu einem Drittel des Preises
einkaufen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie verschiedene fremdsprachige
Dokumente in Kopie ein (neuer und alter Pass, „blaue Karte“ des
UNHCR, Zivilstandsausweis, Nationalitätenkarte, Militärdienstbüchlein,
Mitarbeiterkarte als General Manager in der Baath-Partei, Beförderungs-
brief zum General Manager der Baath-Partei, Medizinische Unterlagen,
Auszeichnung mit der Medaille de Courage vom Beschwerdeführers, Ad-
ressen).
D.
Mit Verfügung vom 27. November 2013 – eröffnet am 19. Dezember
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2013 – verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in
die Schweiz und lehnte ihre Asylgesuche ab.
E.
Mit undatierter englischsprachiger Eingabe an die Botschaft und von die-
ser am 15. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet,
erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen den Entscheid des BFM vom 27. November 2013 und
beantragten dabei sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorin-
stanz sei anzuweisen, ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
ihnen sei Asyl zu gewähren.
Auf die Begründung der Vorbringen wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
(vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), aus prozessökonomi-
schen Gründen wurde vorliegend jedoch auf eine Rückweisung der eng-
lischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in eine Amtssprache ver-
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zichtet, da das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren verständlich und
begründet ist, und das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss Einga-
ben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne die Übersetzung in eine
Amtssprache zu verlangen,
1.4 Die Beschwerde ist somit frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher
zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schrif-
tenwechsel und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) Teile der neuesten Revision des AsylG in der
Form eines dringlichen Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden
Gesetzesbestimmungen sind am 29. September 2012 in Kraft getreten.
Von der Gesetzesänderung sind auch die Bestimmungen betreffend Stel-
len eines Asylgesuches im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist seit-
dem nicht mehr gegeben, da die entsprechenden Regelungen mit dem
neuen Gesetz aufgehoben wurden. Gemäss den Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 28. September 2012 gelten jedoch für Asylgesu-
che, die im Ausland vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ge-
stellt wurden, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bishe-
rigen Fassung weiter. Für das vorliegende, bereits vor dem Stichtag
(29. September 2012) anhängig gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin
das bisherige Recht anzuwenden.
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5.
5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigen-
schaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo
sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer schwei-
zerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Die schweizerische Ver-
tretung befragt die asylsuchende Person mündlich zu ihrem Asylgesuch,
ausser wenn eine Befragung nicht möglich ist; in diesen Fällen ist die
asylsuchende Person schriftlich aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die schweizerische Vertretung
überweist das Gesuch mit einem Bericht dem Bundesamt, welches die
Einreise in die Schweiz bewilligt, sofern der asylsuchenden Person nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).
5.3 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.4 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
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5.5 Nach Art. 52 Abs. 2 aAsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.
6.1 Das BFM hält in seiner angefochtenen Verfügung vom 27. November
2013 im Wesentlichen fest, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Irak von Verfol-
gungsmassnahmen seitens schiitischer Milizen betroffen gewesen sei. Da
er zurzeit in Ägypten lebe, sei zu beurteilen, ob in seinem Falle Art. 52
Abs. 2 aAsylG zur Anwendung gelange. Diesbezüglich kommt die Vorin-
stanz nach ausführlichen Erwägungen zum Schluss, dass es den Be-
schwerdeführenden zugemutet werden könne, sich bei den ägyptischen
Behörden um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung in diesem Land zu bemühen. Es sei davon auszugehen, dass
sie in Ägypten den notwendigen Schutz erhalten hätten und dieser ihnen
durch die ägyptischen Behörden auch weiterhin gewährt werde. Weiter
habe sich die Situation in Ägypten nach den politischen Unruhen anfangs
des Jahres 2011 sowie nach dem Sturz von Präsident Mursi im Sommer
2013 insoweit stabilisiert, dass nicht von einer Situation allgemeiner Ge-
walt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme träten nur noch
sporadisch und örtlich begrenzt auf. Bezüglich der geltend gemachten
wirtschaftlichen Schwierigkeiten sei darauf hinzuweisen, dass sie alle
zwei Monate (…) erhalten und von (…) finanziell unterstützt würden. Sie
seien offensichtlich während mehrerer Jahre in der Lage gewesen, den
Lebensunterhalt in Ägypten zu bestreiten. Es ergäben sich aus den Akten
keine Hinweise darauf, dass sie dazu in Zukunft nicht mehr in der Lage
sein würden. Zudem würden sie von der Caritas unterstützt, indem sie die
benötigten Medikamente dort für rund einen Drittel des Preises beziehen
könnten. Ferner beträfen die geltend gemachten Sicherheitsprobleme
und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Ägypten die gesamte Bevölke-
rung und stünden nicht in Zusammenhang mit ihrer persönlichen Situati-
on in diesem Land. In sprachlicher und kultureller Hinsicht stehe Ägypten
ihrem Herkunftsland zudem viel näher als die Schweiz. Gemäss Aktenla-
ge lebten sie seit dem Jahr (…) in Ägypten und hätten weder mit den
ägyptischen Behörden noch mit Dritten je Probleme gehabt. Damit sei ih-
nen ein weiterer Verbleib in Ägypten zuzumuten und sie benötigten den
zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht (Art. 52 Abs. 2
aAslyG).
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6.2 Demgegenüber wiederholen die Beschwerdeführenden in ihrer Be-
schwerdeeingabe im Wesentlichen ihre bereits dargelegten Vorbringen,
ohne sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausei-
nanderzusetzen. Damit vermögen sie nicht darzulegen, inwiefern die Vor-
instanz Bundesrecht verletzt oder eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststel-
lung vorgenommen haben soll, so dass vorweg auf die zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann. Den Akten zufolge
befinden sich die Beschwerdeführenden seit dem Jahre (…) in Ägypten
und haben sich dort beim UNHCR als Flüchtlinge registrieren lassen. Die
ägyptischen Behörden müssen ihnen damit gemäss dem Abkommen vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
welches Ägypten unterzeichnet hat, Schutz und Aufenthalt gewähren.
Demnach sind sie nicht mit den Schwierigkeiten illegaler Flüchtlinge kon-
frontiert und haben völkerrechtlichen Schutz in einem Drittland gefunden.
Es gibt vorliegend keine Anzeichen dafür, Ägypten komme seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Die Beschwerdeführenden verfü-
gen darüber hinaus gemäss eigenen Angaben seit ihrer Einreise in Ägyp-
ten im Jahre (…) über eine Aufenthaltsbewilligung, welche sie regelmäs-
sig erneuern können (Akten BFM A6 S. 11 R: 57, A7 S. 11 R: 50), was
auch aus den sich bei den Akten befindenden Kopien der Flüchtlingsaus-
weise des UNHCR hervorgeht. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt
zwar nicht, dass die Lebensumstände anerkannter Flüchtlinge in Ägypten
schwierig sind, indes stellen diese Umstände die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat nicht grundsätzlich in Frage. Auch können die Beschwer-
deführenden aus der schwierigen wirtschaftlichen Situation und der Si-
cherheitslage in Ägypten nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal davon
die gesamte ägyptische Bevölkerung betroffen ist. Bezüglich der bereits
im Heimatland vorbestehenden medizinischen Probleme des Beschwer-
deführers und seiner Frau ist sodann in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz darauf hinzuweisen, dass es ihnen zuzumuten ist, weiterhin medi-
zinische Hilfe in Ägypten in Anspruch zu nehmen, welche sie auch bereits
von der Caritas bekommen. Zudem sind den Akten keine Hinweise zu
entnehmen, der Beschwerdeführer sei in Ägypten aktuell von einer kon-
kreten Gewalt betroffen und er eine solche anlässlich der Befragung auch
nicht geltend gemacht hat. Sollte dies dennoch der Fall sein, erscheint es
als objektiv zumutbar, dass die Beschwerdeführenden den in Ägypten
grundsätzlich bestehenden Schutz in Anspruch nehmen.
6.3 Somit ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden ein weiterer
Verbleib in Kairo zumutbar ist und sie auf den Schutz der Schweiz nicht
angewiesen ist. Die Vorinstanz hat demnach den Beschwerdeführenden
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zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und die Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtskonform erfolgte (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden
Falle allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer
Botschaft in Kairo.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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