Abtei lung V
E-4012/2006/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Jemen,
vertreten durch Barbara Tschopp,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4012/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Jemen mit seinen beiden Brüdern
B_______ und C_______ am 2. Juli 2001 und reiste mit dem Flugzeug
von (...) nach Frankfurt am Main und danach via Transitzone direkt
nach Polen weiter, wo sie jedoch wieder zurück nach Deutschland
abgeschoben wurden. In Deutschland haben sie danach ein
Asylgesuch gestellt und sich dort zirka 8 Monate aufgehalten. Aus
Angst vor einer drohenden Abschiebung in den Jemen sowie dem
Wunsch, wieder mit den Eltern zusammenleben zu können, reisten sie
am 1. April 2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle per Auto in die
Schweiz ein, wo sie zuerst die bereits in der Schweiz ansässigen El-
tern besuchten, bevor sie am 10. April 2002 in der Empfangsstelle Ba-
sel ein Asylgesuch einreichten. In der Folge wurde der Beschwerde-
führer am 16. April 2002 summarisch und am 5. Juni 2002 eingehend
zu seinen Asylgründen befragt (B3 und B19).
Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen Folgendes geltend: Sein Vater sei nach dem Ende des
jemenitischen Bürgerkrieges als ehemaliger Angehöriger der südjeme-
nitischen Armee und als Mitglied der Sozialistischen Partei Jemens
(YSP) von nordjemenitischer Seite her verfolgt worden und habe des-
halb den Jemen verlassen. In der Folge sei er mehrmals von der Poli-
zei angehalten und über den Verbleib seines Vaters ausgefragt
worden. Auch seine beiden Brüder B_______ und C_______ seien von
der Polizei behelligt worden. Deshalb hätten sie sich ebenfalls zur Aus-
reise aus dem Jemen entschieden. Zudem wollten sie wieder zu-
sammen mit ihren Eltern leben.
B.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2002 (B21) verlangte der damalige Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers, dass die Ergebnisse der Anhörung
vom 5. Juni 2002 für die Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen
seien und die kantonale Anhörung komplett zu wiederholen sei, da die
Befragung ohne Anwesenheit des Rechtsvertreters durchgeführt
worden sei. Eventualiter sei dem Rechtsvertreter vorgängig Akten-
einsicht in das Protokoll der Anhörung vom 5. Juni 2002 zu gewähren.
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C.
Mit Schreiben vom 27. September 2002 (B24) stellte das Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Kopie der Anhörungsprotokolle zu und gewährte ihm
eine Frist für eine allfällige Stellungnahme.
D.
Am 29. Oktober 2002 (B27)erfolgte eine entsprechende Stellungnahme
des Beschwerdeführers zum Anhörungsprotokoll vom 5. Juni 2002.
Weiter wurden die Anträge gestellt, dass der Beschwerdeführer erneut
zu seinen Asylgründen anzuhören sei, oder dem Beschwerdeführer zu-
mindest eine erneute Frist für eine Stellungnahme eingeräumt werde.
E.
Mit Schreiben vom 10. Februar 2004 (B29) informierte das BFF den
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass es bei der Schweize-
rischen Vertretung in Riad um nähere Abklärungen zu eingereichten
Dokumenten des Vaters des Beschwerdeführers ersucht habe. Der we-
sentliche Inhalt der Botschaftsauskünfte vom 15. September 2002 und
25. März 2003 wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht, und
es wurde ihm die Möglichkeit zu einer entsprechenden Stellungnahme
geboten.
F.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 (B30) teilte Frau Barbara Tschopp
dem BFF mit, dass sie das entsprechende Mandat übernommen habe
und die neue Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers sei. Gleich-
zeitig ersuchte sie um eine Fristverlängerung bezüglich der Stellung-
nahme zum Schreiben vom 10. Februar 2004.
G.
Mit Schreiben vom 7. April 2004 (B31) nahm der Beschwerdeführer zu
den Berichten der Schweizerischen Botschaft in Riad Stellung. Na-
mentlich nahm der Beschwerdeführer Bezug auf Dokumente aus dem
Asylverfahren seines Vaters Mahdi Ibrahim Hassan, welche die Verfol-
gung seines Vaters und damit einhergehend auch die Verfolgung des
Beschwerdeführers im Jemen belegen sollten.
H.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2005 (B33) lehnte das BFM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Be-
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gründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen und ein-
gereichten Beweismittel seien nicht geeignet, den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Sachverhalt glaubhaft darzustellen, weshalb
die Vorbringen den Anforderungen an Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten. Weiter sei der
Wegweisungsvollzug in den Jemen zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers die Vorinstanz um Gewährung der umfassenden
Akteneinsicht in sämtliche Dokumente.
J.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2005 focht der Beschwerdeführer über seine
Rechtsvertreterin die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung in der
Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerde-
führer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass
des Kostenvorschusses.
K.
Mit Verfügung vom 5. August 2005 hielt die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt be-
funden, jedoch werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet. Zudem wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung
überwiesen, und die Vorinstanz wurde aufgefordert, dem Beschwerde-
führer Einsicht in die Akten des Beschwerdeführers zu gewähren, da
bisher fälschlicherweise lediglich Einsicht in die Verfahrensakten der
Eltern des Beschwerdeführers gewährt wurde.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 hielt das BFM an
seinem Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Am 2. Dezember 2005 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerde-
führer zur replikweisen Stellungnahme unterbreitet.
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N.
Am 19. Dezember 2005 folgte die entsprechende Stellungnahme des
Beschwerdeführers.
O.
Mit Verfügung vom 22. November 2007 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, bisher nicht genannte
Aktivitäten für die D_______ oder andere exilpolitische Gruppierungen
in der Schweiz abschliessend aufzuzählen.
P.
Am 30. November 2007 folgte die Antwort des Beschwerdeführers,
dass er lediglich als gewöhnliches Mitglied der D_______ fungiere,
ohne jedoch namentlich erwähnt oder in exponierter Stellung tätig zu
sein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beur-
teilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
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schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines Asylgesuches
vorgebracht, dass er nach der Flucht seines Vaters aus dem Jemen
mehrmals von der Polizei belästigt worden sei. Seither habe er sich im
Jemen nicht mehr sicher gefühlt. Die erwähnte Bedrohung steht somit
in direktem Zusammenhang zur angeblichen Verfolgung des Vaters
des Beschwerdeführers.
Der Vater des Beschwerdeführers, E_______, hat seinerseits den
Jemen im August 1999 verlassen und in der Folge in der Schweiz um
Asyl ersucht. Mit Urteil vom 30. Januar 2008 hat das
Bundesverwaltungsgericht in jenem Verfahren letztinstanzlich ent-
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schieden (vgl. Urteil i.S. E-6990/2006).
Was die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Vor-
fluchtgründe betrifft (betreffend die Nachfluchtgründe vgl. unten, E.
4.3), kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, er habe zwar
hinreichend belegen können, dass er Offizier in der südjemenitischen
Armee und zudem Mitglied bei der Sozialistischen Partei Jemens
(YSP) gewesen sei, es erscheine jedoch unglaubhaft, dass er in der
Zeit zwischen 1994 und seiner Ausreise aus dem Jemen im August
1999 in der von ihm geschilderten Weise verfolgt worden sei (vgl.
Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/2006 E. 4.1).
Aus der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers für den Zeit-
raum von 1994 bis zu seiner Ausreise im Jahre 1999 keine asylrele-
vante Verfolgung glaubhaft machen konnte, erscheint es somit unre-
alistisch, dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise seines Vaters
von den jemenitischen Sicherheitskräften bis zur eigenen Ausreise im
Jahr 2001 in einer flüchtlingsrechtlich relevanten Weise behelligt
wurde. Ob die Aussagen des Beschwerdeführers, wie von der Vor-
instanz festgestellt, zudem unsubstanziiert seien, und ob die Anhörung
ohne rechtzeitige Einladung des Rechtsvertreters korrekt habe durch-
geführt werden können (vgl. oben Bst. B und D), kann angesichts der
nachfolgenden Erwägungen letztlich offenbleiben.
4.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. So ist ge-
gebenenfalls auch eine asylsuchende Person als Flüchtling anzu-
erkennen, die erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im
Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlings-
rechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei
zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive
Nachfluchtgründe - welche, wie sich zeigen wird, im kommenden Fall
zum Tragen kommen - liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche
die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohen-
den Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist
in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b u. 4 S. 135 u. 137 f.; MARIO
GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999,
S. 85 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 130 f.; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
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UEBERSAX/MÜNCH/GEISER/ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht,
Basel/Genf/München 2002, Rz. 8.20).
4.3 Der Vater des Beschwerdeführers konnte in seinem Verfahren
glaubhaft darlegen, dass er sich in der Schweiz ab dem Jahre 2005 in
stark exponierter Stellung exilpolitisch engagiert hat und dadurch bei
einer Rückkehr in den Jemen in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
gefährdet wäre (vgl. Urteil vom 30. Januar 2008 i.S. E-6990/1006 E.
8.2 - 8.5).
Das politische Engagement des Vaters des Beschwerdeführers hat
unter anderem zur Folge, dass der Beschwerdeführer selbst bei einer
Rückkehr in den Jemen persönlich gefährdet wäre und damit selbst-
ständig die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Obwohl
es aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise gibt, dass in Je-
men Familienangehörige von Regimegegnern systematisch verfolgt
würden, sind genügend Meldungen über sippenhafte Behelligungen
vorhanden (vgl. Amnesty International, Report 2007: Yemen, sowie
Stellungnahmen gegenüber dem Verwaltungsgericht Giessen vom 11.
Januar 1999 beziehungsweise dem Verwaltungsgericht Frankfurt a.M.
vom 21. Februar 2001; U.S. Department of State, Country Reports on
Human Rights Practices 2006 und 2004: Yemen; „Yemen: Failure or
Democracy“, Yemen Times vom 22. - 25. Dezember 2005), um im Falle
des Beschwerdeführers davon ausgehen zu können, dass er aufgrund
der politischen Exilaktivitäten seines Vaters mit der konkreten Gefahr
von Massnahmen im Sinne einer Reflexverfolgung (vgl. dazu allgemein
EMARK 1994 Nr. 5) rechnen müsste. Weiter ist aus den Akten in kei-
ner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den Entschluss sei-
nes Vaters, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen, in irgend-
einer Weise beeinflusst habe. Die beschriebene Gefahr einer Reflex-
verfolgung ist daher unabhängig vom Verhalten des Beschwerde-
führers nach seiner Ausreise entstanden und bildet entsprechend
einen objektiven Nachfluchtgrund (vgl. für die ähnliche Ausgangslage
bei nachträglicher Gefährdung von Asylsuchenden durch politische Ak-
tivitäten von im Heimat- oder Herkunftsstaat verbliebenen Familien-
angehörigen EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 135 f.), bei dem ein Asyl-
ausschlussgrund nach Art. 54 AsylG ausser Betracht fällt. Der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer gemäss seiner Aussage vom 30.
November 2007 selbst Mitglied bei der D_______ ist, ändert nichts an
der Sachlage. Gemäss seiner Aussage ist der Beschwerdeführer
lediglich ein einfaches Mitglied, welches nie konkret in Erscheinung
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getreten ist und nicht einmal namentlich bekannt ist, womit sich mit
dieser Mitgliedschaft auch keine subjektiven Nachfluchtgründe
verwirklicht haben. Da keine Anhaltspunkte für das Bestehen anderer
Asylausschlussgründe bestehen, ist das BFM somit anzuweisen, dem
Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzu-
heissen ist. Die angefochtene Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005
ist vollumfänglich aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom
28. Juli 2008 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
damit gegenstandlos und ist nicht mehr weiter zu prüfen.
6.2 Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind in Anwendung von Art.
64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers hat hierzu am 28. Juli 2005 eine entsprechende Kos-
tennote eingereicht und ihren Aufwand auf insgesamt Fr. 500.- be-
ziffert; zusätzlich wurden in der Folge noch die Eingaben vom 19. De-
zember 2005 und vom 30. November 2007 eingereicht, welcher Auf-
wand sich zuverlässig von Amtes wegen abschätzen lässt. Die vom
BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist insgesamt auf Fr. 700.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Juni 2005 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 700.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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