Abtei lung V
E-4013/2006 und E-4014/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Kosovo,
alle vertreten durch lic. iur. Stephan A. Buchli,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM
vom 14. Februar 2005 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4013/2006
E-4014/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Anga-
ben am 3. September 1999 und gelangte über E._______, wo er ein
Asylverfahren eingeleitet und hängig hatte, am 26. September 1999
illegal in die Schweiz, wo er am 27. September 1999 ein erstes Mal um
Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 27. Oktober 1999 trat das BFM
(ehemaliges Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]) auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug nach
E._______ an, das der Rückübernahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hatte. Am 28. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer
E._______ übergeben. Während des E._______ Asylverfahrens sei er
in den Kosovo zurückgekehrt.
B.
Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 20. November 2003 und gelangten mit Hilfe eines
Schleppers über ihnen angeblich unbekannte Länder am 24. Novem-
ber 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchten. Am 27. November 2003 fand die Erstbefragung in der Emp-
fangsstelle F._______ statt. Am 4. Dezember 2003 wurden die Be-
schwerdeführenden vom BFM zu ihren Asylgründen direkt angehört.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes (zweiten) Asylgesuchs geltend, er sei albanischsprachiger Rom
und stamme aus G._______. Nach seiner Rückkehr aus E._______
habe er bei einem Onkel seiner Ehefrau gewohnt, weil sein eigenes
Haus niedergebrannt worden sei. Als er sich eines Tages in der Stadt
befunden habe, habe ihn ein Unbekannter tätlich angreifen wollen.
Dank des Eingreifens eines älteren Albaners, beziehungsweise je nach
Version zweier Albaner, habe dieser Übergriff jedoch verhindert
werden können. Seither habe der Beschwerdeführer das Haus jenes
Onkels nicht mehr verlassen. Aus Angst, umgebracht zu werden, habe
er schliesslich zusammen mit seiner Familie den Heimatstaat
verlassen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie gehöre ebenfalls der
Ethnie der Roma an und stamme ursprünglich aus H._______. Kurz
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nach Kriegsbeginn sei ihr Bruder von Albanern erschossen worden.
Etwa zur gleichen Zeit hätten Albaner sie zu Hause aufgesucht, um
nach ihrem Ehemann zu suchen, der indessen den Kosovo bereits ver-
lassen gehabt habe und erst 2000 wieder zurückgekehrt sei. Die mit
den Kindern zurückgebliebene Beschwerdeführerin sei in der Folge
wiederholt von Albanern behelligt worden. Nach ungefähr zwei Jahren
sei ihr Haus niedergebrannt worden, worauf sie zu ihrem Onkel nach
G._______ gezogen sei. Eines Tages seien Albaner in das Haus
eingedrungen, hätten sie geschlagen und misshandelt. Einige Tage vor
der Ausreise aus dem Kosovo seien erneut Albaner im Haus
erschienen, hätten nach dem angeblich im Keller versteckten
Ehemann gefragt, Geld gefordert und sie bedroht.
Für die übrigen Aussagen der Beschwerdeführenden wird auf die Ak-
ten verwiesen.
C.
Mit separaten Verfügungen vom 14. Februar 2005 – eröffnet je am
15. Februar 2005 – stellte das BFM fest, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand, weshalb die asylrechtliche Relevanz der Angaben nicht geprüft
werden müsse. Infolgedessen erfüllten die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht. Das Bundesamt lehnte die Asylgesuche
ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführenden
aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit separaten Beschwerden vom 10. März 2005 an die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Be-
schwerdeführenden je die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
ihre Anerkennung als Flüchtling eventuell das Absehen von einer Weg-
weisung und subeventualiter den Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung und die Gewährung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel ein: je eine
Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005
(Fotokopie), je ein Schreiben der Asylkoordination I._______ vom 17.
Februar 2005 betreffend das positive Verhalten der
Beschwerdeführenden, je eine Schulbestätigung I._______ vom 8.
März 2005, ein Arztzeugnis vom 8. März 2005 betreffend den
Beschwerdeführer, ein Arztzeugnis vom 7. März 2005 betreffend die
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Beschwerdeführerin und mehrere Berichte des Amts des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der
Gesellschaft für bedrohte Völker aus den Jahren 2003 und 2004.
E.
Mit Zwischenverfügungen des Instruktionsrichters der ARK vom
18. März 2005 wurden die beiden Beschwerdeverfahren aufgrund des
engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Mai 2005 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vom 16. Januar 2004 fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden zur
Kenntnis zugestellt.
G.
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2006 liess der Beschwerdeführer durch
J._______ Fotokopien oben erwähnter Bestätigung der Gemeinde
G._______ vom 21. Februar 2005 und eines Auszugs aus dem
Eheregister – alle in Kopie – zustellen.
H.
Am 12. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass
das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Ja-
nuar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei
und von der Abteilung V behandelt werde.
I.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 gaben die Beschwerdeführenden
zwei ärztliche Berichte vom 9. Dezember 2007 respektive vom 18. De-
zember 2007, welche die Beschwerdeführerin betreffen, sowie ein
Schreiben des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 2. August 2005
an eine Familie K., eine Fotografie von S.K. (alle in Kopie) und einen
Internet-Auszug vom 21. November 2007 über die Ermordung von S.K.
zu den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 21. April 2008 reichten die Beschwerdeführenden die
Fotokopie eines Aufgebots des Ambulatoriums für Folter- und Kriegs-
opfer vom 9. April 2008 betreffend die Beschwerdeführerin zu den
Akten.
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Am 20. Juni 2009 reichten die Beschwerdeführenden einen die Be-
schwerdeführerin betreffenden ärztlichen Bericht der Psychiatrischen
Universitätsklinik K._______ vom 11. Juni 2009 ein.
K.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Juli 2009 wurde der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den Ab-
schluss der Instruktion der vereinigten Beschwerdeverfahren vorsorg-
lich aufgefordert, seine Kostennote zu den Akten zu geben. Dies er-
folgte mit Eingabe vom 10. Juli 2009.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sin-
ne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist
einzutreten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer gel-
tend, der Auffassung des BFM, wonach seine Asylvorbringen wider-
sprüchlich sowie zu wenig substanziiert ausgefallen und damit un-
glaubhaft seien, sei unzutreffend. Er stamme aus einfachen Verhältnis-
sen aus dem Kulturkreis der Roma. Durch die Befragung in der Emp-
fangsstelle sei er in eine für ihn aussergewöhnliche und verwirrende
Situation versetzt worden, welche ihn bei der Beantwortung der Fra-
gen teilweise auch überfordert habe. So hätten sich – auch weil er nur
über ein rudimentäres Sprachverständnis verfüge – Missverständnisse
bezüglich des zeitlichen Ablaufs gewisser Ereignisse sowie im Zusam-
menhang mit der Übersetzung ergeben. Sodann sei zu bedenken,
dass er Zeuge vieler traumatischer Ereignisse gewesen sei, die zeit-
lich schwierig einzuordnen gewesen seien, zumal ihm aufgrund des
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langen Leidenswegs das Zeitgefühl abhanden gekommen sei (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.).
Nach den vergeblichen Bemühungen, in E._______ oder in der
Schweiz Aufnahme zu finden, sei er zu seiner Familie in den Kosovo
zurückgekehrt, um zu sehen, ob sich die Lage gebessert habe. Dort
habe er sein Haus zerstört vorgefunden (vgl. Beschwerde S. 4). Weil
sich die Situation nicht gebessert habe, sei ihm und seiner Familie
nichts anderes übrig geblieben, als sich vom Jahre 2001 bis ins Jahr
2003 beim Onkel A.S. zu verbergen. Dort habe der Beschwerdeführer
weder Fernsehempfang noch Kontakt zur Aussenwelt gehabt, weshalb
es nicht verwundere, dass er praktisch keine Angaben zur damaligen
politischen und gesellschaftlichen Situation habe machen können, zu-
mal der Onkel die einzige Informationsquelle gewesen sei. Als sich der
Beschwerdeführer nach einer bestimmten Zeit erstmals ausser Haus
gewagt habe, sei er prompt von einem Albaner tätlich angegriffen wor-
den. Nach diesem Vorfall sei den Albanern der Aufenthalt des Be-
schwerdeführers im Kosovo bekannt gewesen, was diesen veranlasst
habe, nunmehr mit seiner Familie auszureisen (vgl. Beschwerde
S. 6 f.).
Insgesamt seien die Aussagen des Beschwerdeführers weder wider-
sprüchlich noch unglaubhaft und flüchtlingsrechtlich relevant, weshalb
er die Flüchtlingseigenschaft aufweise (vgl. Beschwerde S. 7).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls geltend, ihre Asylvor-
bringen seien zu Unrecht als unglaubhaft qualifiziert worden. Bedingt
durch die intensiven Erlebnisse in der Heimat sei sie in einer psy-
chisch sehr schlechten Verfassung. Es sei notorisch, dass Opfer von
körperlichen Übergriffen zur Verdrängung tendierten und daher Erleb-
tes nicht sofort umfassend schildern könnten. Aus diesem Grund habe
auch die Beschwerdeführerin erst während der zweiten Befragung voll-
ständig Auskunft über das Erlebte geben können, wobei es ihr auf-
grund dessen Intensität nicht gelungen sei, die lange Zeit zurücklie-
genden Erlebnisse in zeitlicher Hinsicht und in der richtigen
Reihenfolge exakt zu rekonstruieren. Im Übrigen deckten sich ihre
Schilderungen denjenigen ihres Ehemannes, der sowohl von Serben
als auch von Albanern für einen Spion gehalten worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.).
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Zur Zeit der Landesabwesenheit ihres Mannes sei es wiederholt zu
Durchsuchungen des Hauses des Onkels und zu willkürlichen Über-
griffen auf die anwesenden Personen, so auch auf die Beschwerdefüh-
rerin, gekommen, was diese glaubhaft beschrieben habe (vgl. Be-
schwerde S. 5). Dass sie dabei reale Erlebnisse geschildert habe, be-
lege auch der Umstand, dass sie sich zu deren Verarbeitung seit Au-
gust 2004 in regelmässiger psychologischer Behandlung befinde. Der
behandelnde Arzt habe auch bestätigt, dass ihre Leiden einen psycho-
somatischen Hintergrund haben müssten (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
Insgesamt seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als glaubhaft
zu qualifizieren, weshalb sie – namentlich unter dem Aspekt der frau-
enspezifischen Fluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft aufweise
(vgl. Beschwerde S. 6).
4.3 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörun-
gen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten
Beweismittel, gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die angefochtenen Verfügungen im Hauptpunkt einer Überprü-
fung standhalten. Die Vorinstanz hat jeweils nachvollziehbar und mit
überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzel-
nen kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die
einlässlichen Erwägungen in den angefochtenen Verfügungen verwie-
sen werden. Die Beschwerden enthalten im Ergebnis keine stichhalti-
gen Argumente, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden zu führen vermöchten.
4.3.1 Nach Durchsicht der Akten ist einerseits festzustellen, dass die
Vorinstanz zu Recht auf Aussagewidersprüche und Unstimmigkeiten in
den Vorbringen des Beschwerdeführers hingewiesen hat. Dieser hat
beispielsweise den Zeitpunkt seiner Ausreise aus E._______ unter-
schiedlich angegeben (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 2 und Protokoll
der Bundesanhörung S. 3). Die angebliche Suche durch Nachbarn
wurde ebenfalls widersprüchlich geschildert, zumal er auch erklärt hat-
te, nach dem – zwei Wochen nach der Rückkehr aus E._______
erfolgten – tätlichen Angriff habe er keine weiteren Probleme mehr ge-
habt (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 und 5 f.). Die Asylvorbrin-
gen erwecken einen lebensfremden und wenig substanziierten Ein-
druck. Dass die verschiedenen Unstimmigkeiten auf die soziale Her-
kunft und die Befragungssituation zurückzuführen seien (vgl. Be-
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schwerde S. 3 f.), ist nicht anzunehmen, zumal den Akten keine Hin-
weise auf einen aussergewöhnlichen Verlauf der Anhörungen zu ent-
nehmen sind und auch und die bei der Anhörung vom 4. Dezember
2003 mitwirkende Hilfswerkvertreterin darauf verzichtet hat, irgendwel-
che Einwände zur Befragung zu erheben. Schliesslich ist darauf hinzu-
weisen, dass der Beschwerdeführer nach Rückübersetzung seiner
niedergeschriebenen Angaben das Protokoll jeweils unterschriftlich als
richtig bestätigt hat.
Der Vollständigkeit halber kann auch festgestellt werden, dass den
Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei angenommener Glaub-
haftigkeit kaum flüchtlings- respektive asylrechtlich relevant wären. Der
mit der Hilfe Anwesender abgewehrte angebliche tätliche Angriff
würde nicht die für die Qualifikation als relevante Verfolgung erfor-
derliche Eingriffsintensität aufweisen. Seit der Rückkehr aus _______
wäre kaum etwas vorgefallen, das als individuelle und gezielte
Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu werten oder geeignet gewesen
wäre, begründete Furcht vor künftiger solcher Verfolgung zu erzeugen.
Jedenfalls besteht kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer bei einer Rückkehr in den Kosovo eine zukünftige asylrelevante
Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
zu befürchten hätte.
4.3.2 Die zu Protokoll gegebenen Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sind entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde (vgl. dort
S. 3 f.) vom BFM zu Recht als widersprüchlich sowie unsubstanziiert
und damit als unglaubhaft qualifiziert worden. Die Beschwerdeführerin
vermag mit ihrer Argumentationskette die klaren Widersprüche, wie sie
in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich korrekt angegeben wor-
den sind (vgl. Verfügung des BFM S. 2 f.), nicht plausibel aufzulösen.
Die eindeutigen Aussagewidersprüche lassen sich nach Auffassung
des Gerichts offensichtlich nicht allein mit der Herkunft der Beschwer-
deführerin, einer besonderen Situation anlässlich der Befragungen,
angeblicher Überforderung oder mit psychologischen Verdrängungs-
mechanismen, wie sie nach Übergriffen vorkämen, erklären (vgl. Be-
schwerde S. 3 f.); dies umso weniger, als von ihr wenig komplexe Le-
benssachverhalte darzustellen waren, die sich aufgrund der konkreten
Umstände zudem stark eingeprägt haben müssten.
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Auch diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
die Richtigkeit ihrer protokollierten Angaben nach Rückübersetzung
unterschriftlich bestätigt hat.
4.3.3 Abgesehen von mehreren ärztlichen Attesten, welche sich mit
einer Ausnahme auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe-
rin beziehen (siehe dazu die nachfolgende Erwägung 6.4), sowie einer
Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 wurden
mit den Beschwerden vom 10. März 2005 mehrere Berichte des
UNHCR sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker aus den Jahren
2003 und 2004 zu den Akten gereicht. Den Berichte über die dem
Gericht bekannte Lage der ethnischer Minderheiten im Kosovo lassen
sich, soweit feststellbar, keine die Beschwerdeführenden individuell
und direkt betreffenden Passagen entnehmen.
Der Bestätigung der Gemeinde G._______ vom 21. Februar 2005 und
der eingereichten E-Mail-Korrespondenz des BFM mit der zuständigen
Botschaft – respektive dem damaligen Verbindungsbüro des Eidgenös-
sischen Departements für auswärtige Angelegenheiten in Pristina – im
Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers (N_______) ist zu ent-
nehmen, dass das Haus der Grossfamilie nach dem Kosovo-Krieg zer-
stört worden sei. Den antragsgemäss beigezogenen Akten N_______
ist auch zu entnehmen, dass keine Angehörigen der Kernfamilie
A._______ mehr im Kosovo leben sollen. All dies zeugt zwar von der
Diskriminierung und den schwierigen Lebensbedingungen, denen
Roma im Kosovo ausgesetzt waren und teilweise immer noch sind
(vgl. zum Ganzen BVGE 2007/10 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen),
vermag an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten gezielten Verfolgung jedoch nichts zu ändern. Das Gleiche
gilt für die eingereichten Unterlagen betreffend den Tod des Bruders
der Beschwerdeführerin während des Kriegs im Kosovo.
4.3.4 Aufgrund dieser Erwägungen erübrigt es sich, in Bezug auf den
Asylpunkt sowie die Flüchtlingseigenschaft auf die weiteren Ausfüh-
rungen in den Eingaben der Beschwerdeführenden einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konn-
ten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt.
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung
solcher. Die Wegweisungen wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
6.1 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der
Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind al-
ternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen
eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufname würde dem
betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem
Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe
der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prü-
fen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
6.2 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher
Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch ver-
zichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen
eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann an-
gesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen
Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation all-
gemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behand-
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lung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über
das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
6.3 Eine Situation, welche die Beschwerdeführenden von vornherein
als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, ist auf-
grund der Lage in ihrem Heimatland zwar nicht (mehr) gegeben. Hin-
gegen erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführe-
rin heute aus gesundheitlichen Gründen als unzumutbar.
6.4 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2007 machte die Beschwerdefüh-
rerin im damit eingereichten ärztlichen Zeugnis eines praktischen Arz-
tes vom 9. Dezember 2007 konkrete und ernsthafte gesundheitliche
Beschwerden aktenkundig. So wurde unter anderem die vorläufige
Diagnose einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung
(PTBS) gestellt. Im Bericht des Sanatoriums L._______
(Psychiatrische Privatklinik) vom 18. Dezember 2007 wird ebenfalls
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund traumatischer
Erfahrungen unter einer PTBS und verschiedenen damit
zusammenhängenden Symptomen leide. Im ausführlichen Bericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik K._______ vom 11. Juni 2009
wurden die vorhergehenden Diagnosen im Wesentlichen bestätigt und
ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter anderem unter einer
PTBS sowie einer schweren Depression. Erstere sei mit einer
sequentiellen Kriegstraumatisierung vereinbar, während letztere
ursächlich mit dem unsicheren Aufenthaltsstatus zusammenhängen
dürfte.
Die präzisen Ursachen respektive Umstände der psychischen Be-
schwerden sind nicht bekannt, nachdem die individuellen Asylvorbrin-
gen der Beschwerdeführerin sich als klar unglaubhaft herausgestellt
haben. Immerhin darf aufgrund der vorliegenden medizinischen Be-
richte davon ausgegangen werden, dass diese mit den kriegsbeding-
ten Ereignissen im damaligen Kosovo zusammenhängen dürften, zu-
mal sie dabei offenbar nahe Angehörige verloren hat. Eine zwangs-
weise Rückführung der gesundheitlich schwer beeinträchtigten Be-
schwerdeführerin in ihr Heimatland würde zweifellos den bisherigen
Behandlungserfolg gefährden und dürfte voraussichtlich zu einer extre-
men psychischen Belastung führen. Solche Umstände würden die
– durch die sechsjährige Landesabwesenheit bereits beeinträchtigte
– Wiedereingliederung erheblich erschweren wenn nicht gar verun-
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möglichen und die Beschwerdeführerin einer konkreten Gefährdung ih-
rer Existenz aussetzen.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als unzumutbar und
die Beschwerdeführerin ist deshalb vorläufig aufzunehmen.
6.5 In der Folge sind gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Fami-
lie (Art. 44 Abs. 1 AsylG) sowie die geltende Praxis (vgl. EMARK 1995
Nr. 24 E. 10 f. S. 230 ff.) auch der Ehemann sowie die gemeinsamen
Kinder in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau respektive Mutter
einzubeziehen. Weitere Erörterungen zur Frage der Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung dieser Beschwerdeführenden erübrigen sich
deshalb.
6.6 Der ältere Sohn war zwar vor rund zwei Jahren an einer
Schlägerei unter Jugendlichen auf dem Pausenplatz der Volksschule
Richterswil beteiligt, wobei auf einen Strafantrag verzichtet worden
war. Diesbezüglich liegen jedoch keine Ausschlussgründe im Sinne
von Art. 83 Abs. 7 AuG vor. Immerhin kann an dieser Stelle darauf hin-
gewiesen werden, dass eine bereits angeordnete vorläufige Aufnahme
bei Straffälligkeit auch wieder aufgehoben werden kann (Art. 84 Abs. 2
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuwei-
sen.
Soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Be-
schwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführen-
den praxisgemäss die hälftigen Kosten für die beiden vereinigten Ver-
fahren, das heisst Fr. 400.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Den Beschwerdeführenden ist bei diesem Ausgang des Verfah-
rens eine reduzierte Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG
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zuzusprechen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einge-
reichte Kostennote erscheint als den Verfahrensumständen angemes-
sen. Die reduzierte Parteientschädigung wird damit für beide Be-
schwerdeverfahren auf insgesamt Fr. 2'600.-- (inklusive aller Auslagen
und MWST) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewie-
sen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung werden die Beschwerden
gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 400.-- für die beiden vereinigten
Verfahren werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag
ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für die beiden vereinigten
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 2'600.-- zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden,
das BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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