B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4013/2015
Ur t e i l vom 1 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Juni 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2015 aus der Türkei herkommend
im Flughafen Zürich-Kloten ankam und am 6. Juni 2015 bei den Schweizer
Behörden um Asyl nachsuchte,
dass er an der Befragung zur Person vom 7. Juni 2015 (BzP) und der An-
hörung zu den Asylgründen vom 15. Juni 2015 zur Begründung des Asyl-
gesuchs geltend machte, er sei 2008 nach Sri Lanka zurückgekehrt um
eine Familie zu gründen, nachdem er ab 1998 in Katar gearbeitet habe,
dass vor etwa einem Jahr – genauer konnte er den Zeitpunkt nicht angeben
– einmal nachts drei ihm unbekannte, maskierte Personen zu seinem
Grundstück gekommen seien und ihn bedroht hätten,
dass diese Personen verschwunden seien, als wegen seiner Schreie
Nachbarn aufgetaucht seien,
dass er vermute, diese Personen arbeiteten mit der Armee zusammen und
ihm aufgefallen sei, dass die Personen grosse und spezielle Schuhe ge-
tragen hätten, mit denen man gut hüpfen könne,
dass er später zweimal auf der Strasse solchen Personen begegnet und
von ihnen bedroht worden sei,
dass er nicht wisse, wieso er bedroht worden sei, jedoch vermute, es
könnte damit zu tun haben, dass seine Mutter sich vor eineinhalb Jahren
(erneut) nach seinem älteren Bruder erkundigt habe, der seit 1990 ver-
schwunden sei,
dass er dieser Drohungen wegen aus Angst Ende Mai/Anfang Juni das
Heimatland unter Verwendung des eigenen Passes legal auf dem Luftweg
Richtung Malaysia verlassen habe, von wo er eine Woche später unter Be-
nutzung eines nicht auf ihn lautenden sri-lankischen Passes auf dem Luft-
weg (…) an den Flughafen Zürich gelangt sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Juni 2015 – eröffnet am 20. Juni
2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, sein Asylgesuch ablehnte, ihn aus dem Transitbereich des Flughafen
wegwies und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Bedrohung durch unbekannte
Personen seien ein substanzloses und unglaubhaftes Konstrukt,
dass es keinen hinreichend begründeten Anlass gebe für die Annahme, er
habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka über einen sogenannten "Back-
ground Check" hinaus Massnahmen zu befürchten, die eine Gefährdung
im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten,
dass dem Verschwinden seines älteren Bruders und dem Tod seines Va-
ters keine Asylrelevanz zukämen, da beides sich vor bereits 25 Jahren zu-
getragen habe,
dass sich schliesslich auch der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 26. Juni 2015 beim Bun-
desverwaltungsgericht beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
dass er (eventualiter) wegen unzulässigen, unzumutbaren und unmögli-
chen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
suchte,
dass eventuell die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatlandes der Beschwerdeführenden so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder bei bereits
erfolgter Datenweitergabe darüber zu informieren sei,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG),
dassi Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss, und sie als glaubhaft gemacht gilt, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält, wobei Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte o-
der verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
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dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Bedrohungen
durch unbekannte Personen – wie das SEM zu Recht vorbringt – äusserst
oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer bezüglich der angeblichen Bedrohung durch
maskierte Männer lediglich ausführt, diese seien beim ersten Kontakt vor
dem Tor zu seinem Garten gewesen, hätten seinen Namen gerufen, als er
in der Nacht aus dem Haus gekommen sei, und hätten gedroht, ihn ermor-
den zu wollen,
dass er zudem nicht sagen konnte, was die Personen von ihm gewollt und
woher sie ihn gekannt hätten, keinerlei Angaben dazu machen konnte, wo-
her sie gekommen seien und welche Ziele sie verfolgen, und weder das
Datum dieser ersten Kontaktnahme noch die Zahl der Personen (zwei bis
drei Personen, die mit dem Motorrad kamen; vgl. BzP-Protokoll F7.02) zu
nennen vermochte;
dass deshalb eine asylrelevante Gefahr des Beschwerdeführers aufgrund
des nächtlichen Besuchs nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer ausdrücklich angibt, nie Verbindungen mit der
LTTE gehabt zu haben,
dass er zudem angibt, seither und bis zu seiner Ausreise habe er keinerlei
Probleme mit den Behörden, der Polizei, der Armee oder der Verwaltung
gehabt,
dass auch seine Aussagen bezüglich der angeblichen Bedrohung bezie-
hungsweise Beschimpfung auf der Strasse einige Monate später keinerlei
Substanz aufweisen und entsprechend nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neu vorbringt, er
habe nach dem Krieg an Protesten teilgenommen, weswegen er von der
Regierung und der Armee gesucht werde, und auch der Besuch durch die
drei maskierten Männer, welche er nun ohne Erklärung dem CID (Criminal
Investigation Department) zuordnet, stehe damit in Zusammenhang,
dass diese Vorbringen als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft anzu-
sehen sind, zumal sie ebenfalls keinerlei Substanz aufweisen und letztlich
Mutmassungen darstellen,
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dass auch keine Hinweise darauf vorliegen, dem Beschwerdeführer drohe
in Zusammenhang mit dem Verschwinden seines Bruders vor 25 Jahren
eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers damit in keiner Weise eine
asylrelevante Gefährdung zu belegen vermögen,
dass das SEM zudem zu Recht ausführt, der Beschwerdeführer sei bei
einer Rückkehr nach Sri Lanka keiner asylrelevanten Bedrohung ausge-
setzt, da er legal mit seinem eigenen Pass aus Sri Lanka ausgereist sei
und sich nicht lange im Ausland aufgehalten habe (er verliess Sri Lanka
nach eigenen Angaben Ende Mai oder Anfang Juni dieses Jahres),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol-
ches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44
AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37
E 4.4 m.w.H.), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und somit zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt,
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ments im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass diesbezüglich auf die oben gemachten Ausführungen zur gefahrlosen
Wiedereinreise verwiesen werden kann,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer aus B._______, Nord-Provinz, stammt, wohin
der Vollzug der Wegweisung – wie vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung zu Recht ausgeführt – grundsätzlich und unter Beachtung individuel-
ler Zumutbarkeitskriterien zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.2.1),
dass es sich beim Beschwerdeführer um eine jungen gesunden Mann han-
delt, der über jahrelange Arbeitserfahrung als Maurer und über ein intaktes
Beziehungsnetz verfügt,
dass davon ausgegangen werden kann, dass der bis Ende April 2015 im
Dorf auf Baustellen tätig gewesene Beschwerdeführer in Sri Lanka (wie-
der) ein Auskommen finden kann, zumal er nicht geltend macht, dies sei
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ihm seit seiner Rückkehr nach Sri Lanka im Jahr 2008 nicht möglich gewe-
sen oder es hätte sich seither Wesentliches geändert,
dass er mit Ehefrau, Sohn, Mutter und Schwiegermutter im Haus der Fa-
milie seiner Frau gewohnt hat, und die Familie weitere Grundstücke und
Häuser besitzt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses,
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und vor-
sorgliche Anweisung der Behörden, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat-
staat zu unterlassen, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden
sind,
dass in den Akten nichts auf eine bereits erfolgte Kontaktaufnahme oder
Datenweitergabe mit dem Heimatland des Beschwerdeführers hinweist,
weshalb der diesbezügliche Antrag auf Information des Beschwerdeführers
abzuweisen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: