B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4013/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Juni
2017 / N (…).
E-4013/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Januar 2017 die Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Januar
2017 und der Anhörung vom 8. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Ethnie aus
B._______, Provinz C._______, wo er bis etwa Oktober 2016 wohnhaft
gewesen sei. Als Kind (etwa im Jahr 1994) sei er krank gewesen und die
Ärzte hätten ihn nicht heilen können. Als er (…) Jahre alt gewesen sei,
habe ihn sein Vater deshalb in eine Kirche gebracht, wo ein Gebet für ihn
gesprochen und er getauft worden sei, worauf er geheilt gewesen sei. Un-
gefähr im Jahr 2005 sei er bei der (…) angestellt worden. Zuletzt habe er
für diese beim D._______ gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt habe er die Kir-
che in E._______ sonntags etwa ein Mal pro Monat besuchen können und
sei während der zwei Jahre vor seiner Ausreise mindestens acht bis neun
Mal in der Kirche gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass gewisse
Kirchgänger gewusst hätten, dass er bei der (…) arbeite. Vermutungsweise
seien von einem von ihnen seine Kirchenbesuche weitergetragen worden.
Da er sich bei der Anstellung bei der (…) als Muslim ausgegeben habe, sei
nun seine Konversion bei dieser bekannt geworden. Als er am (…) oder
(…) 2016 in der Kirche in E._______ gewesen sei, habe ihn sein Freund
und Arbeitskollege, der ebenfalls Christ sei, angerufen und ihm gesagt, er
solle fliehen, weil Beamte des Basij und des Herasat (Einheiten des irani-
schen Sicherheitsapparates) auf dem Weg zur Kirche seien. Er habe sich
versteckt und beobachtet, wie zwei bis drei Fahrzeuge der Basij und der
Herasat vorgefahren seien. Am selben Tag hätten die iranischen Behörden
sein Haus durchsucht und sich nach ihm erkundigt. Mit Hilfe seines Bruders
sei er nach F._______ geflohen, wo er geblieben sei, bis er ein Visum er-
halten habe. Am Tag nach der Hausdurchsuchung habe seine Ehefrau bei
der Aufsichtsbehörde ([…]), die mit dem Sicherheitsdienst zusammenar-
beite, vorsprechen und Fragen beantworten müssen. Sie sei mit dem Tod
bedroht worden, sollte sich der Beschwerdeführer nicht bei den Behörden
melden, und ihr sei mitgeteilt worden, sie dürfe B._______ nicht verlassen.
Ihr sei angedroht worden, dass ihre und die Konten des Beschwerdefüh-
rers eingefroren würden. Auch seien alle seine Verwandten sowie seine
Schwiegereltern von den Behörden eingeschüchtert worden. Seine Ehe-
frau habe sich in der Folge nach G._______ begeben. Am 19. Dezember
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2016 habe der Beschwerdeführer den Iran legal auf dem Luftweg verlas-
sen und sei über Doha am gleichen Tag legal mit einem Visum in die
Schweiz gelangt. Im Januar 2017 sei seine Ehefrau zusammen mit ihrer
gemeinsamen Tochter nach H._______ umgezogen. Im Sommer 2017
seien sie nach B._______ zurückgekehrt, würden aber nicht in ihrer Woh-
nung sondern bei den Schwiegereltern des Beschwerdeführers leben.
Zwei seiner Bankkonten seien gesperrt worden. Seine Ehefrau sei auf die
Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. Sein Bruder, der ebenfalls bei der
(…) arbeite, werde wegen ihm nicht befördert. Die iranischen Behörden
hätten seine Familie immer wieder aufgesucht, zuletzt im Sommer 2017.
In der Schweiz besuche der Beschwerdeführer alle zwei Wochen den Got-
tesdienst und habe sich erneut taufen lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein,
seine Melli-Karte, seinen Militärausweis, sein Impfbüchlein, seine Studen-
tenkarte, mehrere Diplome und Zertifikate, ein Dankesschreiben der (…),
sein Maturadiplom, die Melli-Karte und die Geburtsurkunde seiner Ehefrau,
eine Bestätigung der Persisch Sprechenden Christlichen Gemeinde in der
Schweiz vom (…) 2017, ein Taufbekenntnis vom (…) 2017 und mehrere
weitere nicht näher bezeichnete Dokumente ein.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 – eröffnet am 15. Juni 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab, wobei es sowohl die Glaubhaftigkeit als auch die Asyl-
relevanz der Vorbringen verneinte. Gleichzeitig ordnete es seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juli 2017 be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von
Asyl. Eventualiter sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und die Beiordnung der rubrizierten Rechtsver-
treterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer mehrere Zeitungsartikel zur
Apostasie im Iran, eine gerichtliche Vorladung vom 24.07.1395 in Farsi [ge-
mäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016], zwei Fotos, welche
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seine Ehefrau mit Verletzungen im Gesicht und am Hals zeigen sollen, zwei
Internetauszüge aus seinen Bankkonten und eine Bestätigung seiner Für-
sorgeabhängigkeit der ors service AG vom 29. Juni 2017 (alles in Kopie)
ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2017 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche
Rechtsverbeiständung ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 750.–, welchen der Be-
schwerdeführer am 8. August 2017 fristgerecht einbezahlte.
E.
Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer eine er-
gänzende Stellungnahme und gerichtliche Vorladungen vom 24.07.1395
[gemäss gregorianischem Kalender 29. Oktober 2016, bereits mit der Be-
schwerde als Kopie eingereicht] und vom 20.02.1396 [gemäss gregoriani-
schem Kalender 10. Mai 2017], beide im Original und in Farsi, und einen
Screenshot von Youtube ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. April 2019 wurde das SEM zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen.
G.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 30. April 2019 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und führte aus, weshalb es die Authentizität der
auf Beschwerdestufe eingereichten Dokumente anzweifelt.
H.
Innert der mit Verfügung vom 1. Mai 2019 angesetzten Frist ging keine
Replik des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, so
dass Verzicht angenommen wird.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Es sei un-
wahrscheinlich, dass er im Alter von (…) Jahren getauft worden sei, da seit
langer Zeit Taufen von Nicht-Christen in der armenisch-orthodoxen oder
armenisch-katholischen Kirche nur selten und auf Initiative der Taufwilligen
stattgefunden hätten. In seinem Fall hätten seine Eltern nicht den Wunsch
gehabt, ihn zu taufen, die Konversion habe gemäss Beschwerdeführer auf
Initiative des Priesters stattgefunden. Auch habe er sich bezüglich des
Taufvorgangs widersprochen. Ferner sei überraschend, dass die Beamten
gewusst haben sollen, dass er sich am (…) 2016 in der Kirche von
E._______ befunden habe. Wenn man davon ausgehe, dass sie an diesem
Tag von seiner Anwesenheit in der Kirche erfahren hätten, erscheine es
abwegig, dass sie in der kurzen Zeit zwischen dem Erhalt der Information
und dem Eintreffen in der Kirche die Gelegenheit gehabt hätten, die betref-
fende Information in der (…) weiterzuerzählen. Das von ihm beschriebene
resolute Vorgehen der Herasat sei erfahrungs- und logikwidrig, wenn man
bedenke, dass er zuvor nie Kontakt mit den Sicherheitsbehörden gehabt
habe. Die Behörden hätten ihn ohne besondere Anstrengung an seinem
Arbeitsplatz aufsuchen können. Die Wohnungsdurchsuchung, das Verhör
seiner Ehefrau, die wiederholte Suche nach ihm bei seinen Verwandten
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und die Drohungen diesen gegenüber, würden ebenfalls unverhältnismäs-
sig erscheinen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Herasat der (…)
zunächst eine Warnung ausgesprochen hätten, bevor sie zu diesen Mass-
nahmen gegriffen hätten. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass er bei sei-
ner Ausreise aus dem Iran am 19. Dezember 2016 die Absicht gehabt
habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen, dies aber erst am 8. Januar
2017 getan habe. Seine Erklärung, wonach er zuerst habe sicherstellen
wollen, dass seine Ehefrau in Sicherheit sei, überzeuge nicht, da sie sich
vor den Behörden versteckt gehalten habe und seinem Bericht nicht zu
entnehmen sei, dass sie bedroht worden sei. Mit dieser Begründung hätte
er den Iran nicht verlassen müssen, sondern hätte in der Nähe seiner Ehe-
frau untertauchen können. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ihn gehindert hätte, in den Iran zurückzukehren, um
sich an Stelle seiner Ehefrau den Behörden zu stellen. Ferner sei es mit
der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns nicht zu vereinbaren,
dass er sich vor den Behörden versteckt und seine Ausreise im Geheimen
vorbereitet habe, um dann mit seinem echten Pass über den Flughafen in
F._______ auszureisen. Wäre er verfolgt worden, hätte die Gefahr einer
Festnahme bestanden. Es sei somit davon auszugehen, dass er keine Ver-
folgung durch die Behörden habe befürchten müssen. Es sei, ungeachtet
der Ernsthaftigkeit seiner Taufe in der Schweiz, nicht davon auszugehen,
dass die iranischen Behörden von seiner Hinwendung zum Christentum
und den Besuchen des Gottesdienstes Kenntnis erlangt hätten. Seine
Glaubensausübung sei weder besonders aktiv noch sichtbar im Sinne der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Somit sei nicht davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran gefährdet sei.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig und technisch möglich sowie praktisch durchführbar. Auch würden
keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sprechen. In B._______ habe er ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er
sei gesund und verfüge über eine solide Schulbildung und mehrjährige Ar-
beitserfahrung.
4.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt mit Verweis auf mehrere Zeitungs-
artikel aus, staatliche Verfolgung, Diskriminierung oder Verfolgung durch
Dritte, seien für Christen im Iran an der Tagesordnung. Apostasie bedeute
für Männer die Todesstrafe. Die Verfolgung von Konvertiten habe seit Som-
mer 2016 zugenommen. Es sei nicht klar, ob er im Alter von zwölf Jahren
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Seite 8
getauft worden sei oder ob es sich dabei um eine rituelle Waschung ge-
handelt habe. Ferner könne es sich um eine armenische Kirche gehandelt
haben, in der, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, Taufen durchgeführt
worden seien, insbesondere zu jener Zeit. Auch könne es sein, dass es
armenische Priester gebe, die nach ihrer persönlichen Überzeugung Tau-
fen durchführen würden. Die Diskrepanzen in seinen Angaben seien auf
die Übersetzungsschwierigkeiten anlässlich der BzP zurückzuführen. Der
Dolmetscher habe Türkisch gesprochen. Erst im Rahmen der Anhörung sei
die Übersetzung auf Farsi erfolgt. Ihm seien sehr wenige Fragen zur Aus-
übung seines Glaubens gestellt worden. Seine detaillierten Ausführungen
zur Bedeutung des Christentums in seinem Leben seien von der Vorinstanz
nicht berücksichtigt worden. Das Verhalten der iranischen Behörden sei
keineswegs abwegig. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten bereits
seit gewisser Zeit über seinen Religionswechsel informiert gewesen seien
und ihn nun an jenem Sonntag "in flagranti" hätten stellen wollen. Dies ent-
spreche der Praxis der Sicherheitsbehörden im Iran, die regelmässig Chris-
ten in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht beispielsweise bei
der Arbeit, verhaften würden. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es
nicht erfahrungswidrig, dass nicht zuerst eine Verwarnung ausgesprochen
worden sei. Diese würden in den seltensten Fällen ausgesprochen. Zudem
könne er beweisen, dass er eine gerichtliche Vorladung erhalten habe, mit
der Anschuldigung, dass er sich gegen den Islam gewandt und missioniert
habe. Diese sei bei seinem Haus abgegeben worden, er habe jedoch erst
im Nachhinein davon Kenntnis erhalten. Damit sei bewiesen, dass er ver-
folgt worden und ein Verfahren gegen ihn hängig sei. Seine Ehefrau sei im
Juni 2017 von streng muslimischen Verwandten verprügelt worden, weil ihr
vorgeworfen werde, mit einem Abtrünnigen verheiratet zu sein. Es habe
sich unter seinen Verwandten und seinen Mitarbeitern herumgesprochen,
dass er Christ sei und deshalb den Iran verlassen habe. Seine Bankkonten
seien gesperrt worden. Es könne ihm, mit Verweis auf die Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nicht zugemutet werden, seine
Überzeugung zu verstecken. Eine Verfolgung im Iran sei umso wahrschein-
licher, als er seine Religion in der Schweiz aktiv lebe. Es sei davon auszu-
gehen, dass sein heimatliches Umfeld Kenntnis davon habe und dies zu
einer Denunzierung bei den heimatlichen Behörden führen könne. Die Kir-
chen, welche er in der Schweiz besuche, hätten stark missionarische Züge.
Bei einer Rückkehr in den Iran wäre er als Christ Diskriminierungen und
direkter Verfolgung durch Dritte ausgesetzt. Da er auch keinen Schutz er-
halten würde, sei der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar.
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In seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 bekräftigte der Beschwer-
deführer, in der Schweiz als Christ sehr aktiv zu sein. Er besuche jede Wo-
che Gottesdienste und lebe das Christentum in allen Lebensbereichen. Er
engagiere sich intensiv für die im Iran verfolgten Christen und nehme an
Kundgebungen teil. Eine solche Kundgebung sei aufgenommen und auf
Youtube veröffentlicht worden. Er sei darin deutlich zu erkennen. Von sol-
chen Aktionen würden die iranischen Behörden in Kenntnis gesetzt wer-
den.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, bei den mit der Be-
schwerde eingereichten Beweismitteln handle es sich um eine Vorladung
der zweiten Kammer des Revolutionsgerichts B._______ und um eine wei-
tere Vorladung bzw. Mahnung von einer nicht näher bezeichneten Be-
hörde. Das SEM fügt an, dass es begründete Zweifel an der Authentizität
dieser beiden Dokumente habe, zumal die erste Vorladung etwa eine Wo-
che nach dem vorgebrachten Kirchenbesuch des Beschwerdeführers am
(…) 2016 ausgestellt worden sei, als sich der Beschwerdeführer noch im-
mer in Iran aufgehalten habe. Das zweite Dokument sei vor seiner Bun-
desanhörung ausgestellt worden. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er die beiden Dokumente erst auf Beschwerdeebene einreichte.
Des Weiteren würden formale und inhaltliche Eigenschaften zusätzlich an
deren Echtheit zweifeln lassen.
5.
5.1 Die Vorinstanz stützt sich bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Ausführungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich auf das Kri-
terium der Plausibilität und der Logik (vgl. insbesondere S. 4 f. der ange-
fochtenen Verfügung), ohne sich dabei auf objektivierbare Kriterien abzu-
stützen. Sie ist darauf hinzuweisen, dass das Kriterium der Plausibilität für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Asylvorbringen seit längerer Zeit
von der Lehre stark kritisiert wird, da die Plausibilität als ein kulturell- und
persönlichkeitsabhängiges Konzept verstanden werden muss. Es ist denn
auch wissenschaftlich erwiesen, dass ein Vorbringen für eine Person im
hiesigen Umfeld absolut plausibel erscheinen, wohingegen dasselbe Vor-
bringen für eine Person in einem anderen kulturellen und sozio-ökonomi-
schen Kontext völlig unplausibel erscheinen kann. Somit existiert das Ri-
siko, dass die Beurteilung der Plausibilität von Vorbringen lediglich auf dem
subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiert und entsprechend
von Annahmen, Vorurteilen, Vermutungen und vorgefassten Stereotypen
ausgegangen wird, anstatt sich auf objektivierbare Kriterien abzustützen.
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Die Beurteilung der Plausibilität kann nicht darauf beruhen, ob ein Vorbrin-
gen für in der Schweiz lebende Personen vorstellbar ist oder ob etwas aus-
sergewöhnlich oder ungewöhnlich ist. So ist bei einer Beurteilung der
Glaubhaftigkeit unter Einbezug der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt.
Es sollten grundsätzlich lediglich naturwissenschaftliche, respektive physi-
kalische und biologische Tatsachen unter dem Aspekt der Plausibilität be-
wertet werden oder zumindest Unplausibilität mit Country of Origin Infor-
mations oder anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Be-
weismitteln abgeglichen werden (vgl. zum Ganzen: OLIVIA LE FORT, Des
guidelines pour mieux circonscrire la notion de vraisemblance en matière
d'asile, in: Jusletter, 18. März 2013, S. 4; UNHCR, Beyond Proof, Credibil-
ity Assessement in EU Asylum Systems, Summary, Brüssel, Mai 2013, S.
35, GÁBOR GYULAI ET AL., Credibility Assessment in Asylum Procedures,
2013, S. 33).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt jedoch nach Durchsicht der Akten
die Auffassung der Vorinstanz, dass die Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Auf Beschwerdeebene bekräftigt der Beschwerdeführer den bisherigen
Sachverhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend ge-
machten Ungereimtheiten, vermag diese jedoch in den entscheidenden
Punkten nicht aufzulösen. In weiten Teilen beschränkt sich die Beschwerde
auf die allgemeine Verfolgung von Christen in Iran. Diesbezüglich gilt es
festzuhalten, dass gemäss BVGE 2009/28 E. 7.3 der Übertritt zu einer an-
deren Glaubensrichtung alleine in Iran zu keiner (individuellen) staatlichen
Verfolgung führt. Diese Rechtsprechung hat nach wie vor ihre Gültigkeit.
Mit einer asylrelevanten Verfolgung durch den iranischen Staat aufgrund
einer Konversion ist somit nur dann zu rechnen, wenn sich die Person
durch ihre missionierende Tätigkeit exponiert oder exponieren würde und
Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den
Staat angesehen werden (vgl. Urteil des BVGer D-4795/2016 vom
15. März 2019 E. 6). Dies kann im Falle des Beschwerdeführers nicht be-
jaht werden. Ihm wurde bei der Bundesanhörung ausreichend Zeit einge-
räumt, um seine Konversion und die Ausübung seines Glaubens in Iran
darzulegen. Seinen Ausführungen lassen sich insgesamt keine Hinweise
darauf entnehmen, dass er sich als Christ in Iran in besonderem Masse
exponiert hätte. Entsprechend ist unerheblich und kann somit offengelas-
sen werden, ob es sich bei der Heilprozedur als Jugendlicher um eine ritu-
elle Waschung oder um eine Taufe im christlichen Sinn gehandelt habe.
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Seither habe er eine besondere Liebe zum Christentum gehabt und aus
Dankbarkeit jeweils Obst zur Kirche im Dorf E._______ gebracht und den
Priester auch finanziell unterstützt, sei jedoch aus Angst und wegen der
Arbeit lediglich ungefähr einmal pro Monat für den Gottesdienst geblieben
(vgl. SEM-Akten A18, F59, F77 ff. und F81 ff.). Gemäss seinen Aussagen
anlässlich der Bundesanhörung hätten ausser seinem Freund, seinen El-
tern, seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern niemand von seinem
Glauben gewusst (vgl. A18, F108). In den letzten zwei Jahren vor seiner
Ausreise, habe er aufgrund seiner Arbeitszeiten öfter die Kirche zum Beten
besuchen können (vgl. A18, F58, F80 und F102 ff.). Er habe vor dem 18.
Mehr 1395 [gemäss gregorianischem Kalender 9. Oktober 2016] nie Prob-
leme wegen seines Glaubens gehabt (vgl. A18, F109).
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht klar ersichtlich, wes-
halb die Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse gehabt haben
und wie sie zu diesem Zeitpunkt auf ihn aufmerksam geworden sein sollen.
So gab er lediglich an, das Gefühl gehabt zu haben, dass viele der Anwe-
senden in der Kirche ihn gekannt hätten, und er vermute, dass jemand aus
der Kirche den Verantwortlichen der Bank über ihn informiert habe (vgl.
A18, F59). Wie oben bereits ausgeführt, besuchte er diese Kirche jedoch
bereits seit mehreren Monaten regelmässig. Anlässlich der Bundesanhö-
rung gab er an, die Behörden hätten vermutlich gleichentags erfahren,
dass er Christ sei, oder ihn zuvor bereits beschattet, ohne dass er es be-
merkt habe (vgl. A18, F152). In der Beschwerde führte er hingegen aus, es
sei zumindest als wahrscheinlich davon auszugehen, dass die Beamten
bereits früher von seinem Religionswechsel erfahren hätten, ihn jedoch an
jenem Sonntag in flagranti hätten erwischen wollen. Dies würde durchaus
der Praxis der Sicherheitsbehörden in Iran entsprechen, die regelmässig
Christen in ihren Hauskirchen oder Gebetskreisen, und nicht bei der Arbeit
oder einem anderen Ort verfolgen und verhaften würden. Diese Vermutun-
gen überzeugen nicht. Es erstaunt vor allem, dass die Behörden in der
Kirche einzig nach dem Beschwerdeführer, der kein spezielles Profil auf-
zuweisen scheint, gab er doch an, seinen Glauben sehr diskret ausgeübt
zu haben und jeweils den Gottesdiensten nur kurze Zeit beigewohnt zu
haben, gesucht hätten, zumal den Akten keine Hinweise darauf zu entneh-
men sind, dass den anderen Kirchgängerinnen und Kirchgängern dabei
etwas geschehen wäre.
Die nachgereichten Dokumente, welche ohne Übersetzung eingereicht
wurden und leicht fälschbar sind, vermögen diese Zweifel nicht aufzulösen.
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Seite 12
Die angebliche Vorladung des Gerichts wegen strafbarem Missionieren so-
wie die Mahnung sind überdies als nachgeschoben zu qualifizieren. In der
Beschwerde wird nicht weiter ausgeführt, wie der Beschwerdeführer von
diesen Dokumenten erfahren habe und weshalb er sie erst auf Beschwer-
deebene und nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren einreichte, zumal
er dem SEM im Rahmen des Asylverfahrens andere Dokumente aus seiner
Heimat zu den Akten reichen konnte. Auch ist fraglich, ob er bei einer tat-
sächlichen Suche der Behörden nach ihm, den Iran legal hätte verlassen
können. Ferner sind die Vorbringen auf Beschwerdeebene der Behelligun-
gen seiner Ehefrau durch Verwandte als nachgeschoben zu qualifizieren
und daher nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers zu stützen.
5.3 Nach dem Gesagten erfüllen die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers die Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7
AsylG nicht.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Schweiz
vollzogenen, formalen Konversion zum Christentum sowie seinem religiö-
sen Engagement subjektive Nachfluchtgründe begründet hat.
6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimatland eine Gefährdungssituation geschaffen worden sei,
macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, führen aber zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1). Massgeblich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser des-
wegen bei der Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung gemäss Art. 3
AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nach-
weis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG).
6.1.2 Allein der Übertritt vom muslimischen Glauben zum Christentum führt
grundsätzlich zu keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung im Iran. Eine
christliche Glaubensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlings-
rechtlich relevante Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz ak-
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Seite 13
tiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon aus-
gegangen werden muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen
aktiven, allenfalls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensaus-
übung erfährt. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat kommt somit
erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund aktiver oder
missionierender Tätigkeiten bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden. Bei Konversionen im Ausland muss daher bei der Prüfung im Ein-
zelfall neben der Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der
öffentlichen Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen wer-
den (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4 f.; Urteile des BVGer D-7222/2013 vom
31. Oktober 2014 E. 6.5, D-2496/2018 vom 22. Mai 2018 E. 5.5). Regel-
mässige Kirchenbesuche und Treffen als einfache Mitglieder der christli-
chen Gemeinschaft stellen keine aktive und von den iranischen Behörden
als potentiell staatsgefährdende Glaubensausübung dar (vgl. beispiels-
weise Urteile des BVGer E-6175/2017 vom 28. Mai 2019 E. 6.2.3,
D-490/2017 vom 7. Mai 2019 E. 5.7.2, E-3795/2018 vom 14. Februar 2019
E. 5.3.3).
Der Beschwerdeführer führt in der Schweiz ein aktives religiöses Leben,
sei am (…) 2017 erneut getauft worden, besucht wöchentlich Gottes-
dienste und engagiert sich in seinen Kirchgemeinden intensiv und aus-
drücklich für die im Iran verfolgten Christen. So nahm er insbesondere an
einer öffentlichen Kundgebung mit anderen iranischen Christen in Zürich
teil, wie das als Beweismittel eingereichte Video sowie Foto zeigt. Das Bun-
desverwaltungsgericht erachtet die Konversion des Beschwerdeführers
zum Christentum respektive seine religiöse Überzeugung als überwiegend
authentisch und glaubhaft. Er übt seinen Glauben indessen nicht in einer
als objektiv gesehen sehr aktiven und exponierten Weise aus. Auch in An-
betracht seiner Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen und seines En-
gagements für die beiden Glaubensgemeinschaften in der Schweiz, ist
nicht davon auszugehen, dass seine Zuwendung zum Christentum und die
definitive Abkehr vom Islam den iranischen Behörden zur Kenntnis gelang-
ten, zumal er seit der offenbar nur einmaligen Teilnahme an einer Demonst-
ration im Jahr 2017 nicht mehr öffentlich aufgetreten zu sein scheint, hat er
doch seither diesbezüglich nichts eingereicht und von seinem Replikrecht
im Mai 2019 ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. An dieser Einschätzung
ändert auch das erst von nach seiner Ausreise datierende Beweismittel
(gerichtliche Vorladung vom Mai 2017) nichts, da diesem, wie bereits unter
Erwägung 5.2 ausgeführt, wenig Beweiswert zukommt. Im Übrigen ist da-
rauf hinzuweisen, dass die diskrete und private Glaubensausübung im Iran
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grundsätzlich möglich ist (vgl. Urteil des BVGer D-4399/2017 vom 15. März
2018 E. 6.3). Ein Interesse des iranischen Staats an einer Verfolgung des
Beschwerdeführers aufgrund seiner vorgebrachten Konversion zum Chris-
tentum ist somit nicht anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte somit bei
einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
flüchtlingsrechtlich relevanten, ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zu gewärtigen; es ist ihm diesbezüglich auch im heutigen Zeitpunkt
keine begründete Furcht vor Verfolgung zuzusprechen.
7.
Somit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer weder zum Zeitpunkt seiner
Ausreise noch heute eine begründete Furcht vor in absehbarer Zeit dro-
hender, flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung droht. Das SEM stellte
demnach zu Recht fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und
wies das Asylgesuch zu Recht ab. Angesichts der vorstehenden Erwägun-
gen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf
Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzu-
gehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
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lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 In Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(vgl. beispielsweise Urteile des BVGer D-5353/2017 vom 10. Januar 2019
E. 9.2.1, m.w.H.; E-6697/2018 vom 10. Dezember 2018).
Darüber hinaus sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen ei-
nen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über
eine überdurchschnittliche Schul- und Berufsausbildung, selbst wenn er
diese nicht beendet haben sollte, und mehrere Jahre Berufserfahrung. Es
kann demnach davon ausgegangen werden, dass er nach einer Rückkehr
erneut eine Anstellung finden und seinen Lebensunterhalt bestreiten kön-
nen wird. Angesichts der Situation vor Ort ist nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer als Christ in der unmittelbaren Nachbarschaft einer
gewissen Stigmatisierung ausgesetzt werden könnte. Dass dies jedoch ein
Ausmass annehmen könnte, dass von der Unzumutbarkeit einer Rückkehr
nach Iran auszugehen wäre, überzeugt nicht. So verfügt er in seiner Hei-
mat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz, welches ihn bei Be-
darf bei der Reintegration unterstützen könnte. Weiter dürfte ihm bei Bedarf
eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehen. Bei dieser Aus-
gangslage ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach
Iran in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über Identitätsaus-
weise verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss vom 12. November 2018 ist zur Begleichung der Verfahrenskosten
zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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