B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4014/2014
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (Staatssekretariat
für Migration, SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2014 / N (…).
E-4014/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus der syrischen Provinz B._______ stam-
mender Kurde, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
(…) Oktober 2010 und reiste über die Türkei auf dem Landweg nach Eu-
ropa bis er am 21. Dezember 2010 die Schweiz erreichte. Gleichentags
reichte er beim BFM ein Asylgesuch ein. Am 24. Dezember 2010 fand im
Empfangs- und Verfahrenszentrum eine Befragung zur Person des Be-
schwerdeführers (BzP) statt, und am 11. Januar 2011 folgte eine einläss-
liche Anhörung zu seinen Asylgründen; am 28. Mai 2014 führte das BFM
eine ergänzende Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat durch die syrischen
Behörden in Haft genommen würde. Diese hätten ihm vor seiner Ausreise
unberechtigterweise vorgeworfen, ein grosses öffentliches Bild des syri-
schen Machthabers Bashar al-Assad verschandelt zu haben. Er sei des-
wegen am (…) in Gefängnishaft genommen worden bis sein Vater ihn ge-
gen Leistung einer Kaution habe freikaufen können. Bei seiner Freilassung
am (…) respektive (…) 2010 sei er einer Meldepflicht unterstellt worden,
wonach er sich alle zwei Wochen in C._______ beim Polizeiposten habe
melden müssen. Nachdem er im (…) beziehungsweise (…) 2010 eine Auf-
nahmeprüfung für ein Studium abgelegt gehabt habe, sei in einem öffentli-
chen Aushang des Bildungsinstituts sein Name rot aufgeführt gewesen.
Dies sei für ihn ein Hinweis dafür gewesen, dass sein Leben in Gefahr sei.
Zudem habe ein Beamter des syrischen Sicherheitsdienstes am (…) 2010
seinen Vater konkret über die Gefährdungssituation informiert und dem Be-
schwerdeführer geraten, ins Ausland zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei
diesem Rat gefolgt und habe das Land noch gleichentags verlassen.
B.
Mit Eingaben vom 18. Oktober 2011, 2. Februar 2012, 16. Juli 2012,
18. September 2012, 30. April 2013 und 12. Dezember 2013 wurden zur
Geltendmachung subjektiver Nachfluchtgründe infolge exilpolitischer Akti-
vitäten diverse Beweismittel – im Wesentlichen Flugblätter, zahlreiche In-
ternetbilder und -berichte von Protestkundgebungen, Ausschnitte aus dem
Facebook-Profil des Beschwerdeführers, ein syrisches Schuldiplom sowie
eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der "Kurdischen Demokrati-
schen Prograssiven Partei in Syrien, Schweizerische Organisation"
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(Schreibweise gemäss Briefkopf dieser Bestätigung) – zu den vorinstanz-
lichen Akten gereicht.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 – eröffnet am 17. Juni 2014 – wies das
BFM das Asylgesuch vom 21. Dezember 2010 ab; es stellte fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und wies ihn
aus der Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit auf. Zur Be-
gründung seines ablehnenden Asylentscheids führte es im Wesentlichen
an, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie ent-
weder nicht nachvollziehbar, nachgeschoben oder zu wenig konkret seien.
Vor diesem Hintergrund sowie mangels qualifizierter exilpolitischer Tätig-
keiten habe der Beschwerdeführer auch keine subjektiven Nachflucht-
gründe verwirklicht.
D.
Am 2. Juli 2014 und 17. Juli 2014 gewährte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer auf Ersuchen seines Rechtsvertreters vom 25. Juni 2014 hin Einsicht in
die Verfahrensakten.
E.
Der Beschwerdeführer liess durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
17. Juli 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
beantragen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. Juni 2014 sei aufzuhe-
ben und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Sache zwecks
Prüfung der Asylrelevanz seiner Vorbringen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters
als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um Einsicht in das Anhörungs-
protokoll vom 28. Mai 2014 und um Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ersucht. Ferner wurde der Beizug der Verfahrens-
akten des Onkels des Beschwerdeführers, D._______ (N […]), beantragt,
der in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen sei.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter ande-
rem Unterlagen zum deutschen Asylverfahren seiner beiden Brüder
E._______ und F._______, denen in Deutschland die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden sei, zu den Akten.
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Seite 4
F.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bezeichnete der Instruktionsrichter den
Antrag auf Einsicht in das Anhörungsprotokoll – infolge zwischenzeitlich
gewährter Akteneinsicht durch die Vorinstanz – als gegenstandslos und bot
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 7. August 2014 eine Be-
schwerdeergänzung einzureichen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. August 2014 hiess das Gericht die Ge-
suche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechts-
verbeiständung gut und verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Ferner lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
H.
Mit Vernehmlassung vom 27. August 2014 äusserte sich die Vorinstanz zu
der auf Beschwerdeebene beantragten Akteneinsicht. Im Übrigen verwies
sie auf die Erwägungen ihres Entscheids, an welchem sie vollumfänglich
festhielt.
I.
In seiner Replik vom 17. September 2014 nahm der Beschwerdeführer
Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielt an seinen bisheri-
gen Anträgen fest. Es wurde eine Fotokopie seines ihm kürzlich zugegan-
genen persönlichen Militärbüchleins sowie eine Kostennote des Rechts-
vertreters zu den Akten gereicht.
J.
Mit Beweismitteleingabe vom 8. Oktober 2014 legte der Beschwerdeführer
einen Marschbefehl der syrischen Rekrutierungsbehörde vom (…) 2011 mit
deutschsprachiger Übersetzung ins Recht. Dieses Dokument sei seiner
Familie nach seiner Flucht zugegangen und habe durch einen Cousins so-
wie einen Kollegen in die Schweiz befördert werden können.
K.
Am 3. Februar 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe mit seinem
derzeitigen Status grösste Schwierigkeiten eine Lehrstelle zu finden. Er er-
suchte um einen möglichst raschen Entscheid in seinem Beschwerdever-
fahren.
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Seite 5
L.
Mit Eingabe vom 27. April 2016 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass
seine Eltern und sein jüngster Bruder G._______ in Deutschland als
Flüchtlinge anerkannt worden seien. Mit dem Schreiben wurden Kopien
der Asylentscheide vom 20. Oktober und 14. Dezember 2015 sowie der
Aufenthaltstitel der Verwandten zu den Akten gereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-4014/2014
Seite 6
3.
3.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
weshalb sie nicht mehr auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. So
habe der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, wenn er zunächst behauptet
habe, am (…) 2010 aus der Gefängnishaft entlassen worden zu sein
(A1/10 S. 6), dagegen an der späteren Anhörung hierfür den (…) 2010 ge-
nannt habe (A8/15 S. 5). Sodann seien Vorbringen unglaubhaft, wenn sie
in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des
Handelns widersprächen. Es sei vorliegend nicht nachvollziehbar, weshalb
der Beschwerdeführer einer Meldepflicht unterworfen und eine Ausreise-
sperre gegen verhängt worden sei, nachdem er mangels Beweisen aus der
Haft entlassen worden sei. Zudem sei ebenso wenig glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer rund (…) Monate nach seiner Freilassung gehört haben
wolle, dass den Behörden nun Beweise gegen ihn vorliegen würden, er
indessen verneint habe, dass behördliche Massnahmen gegen ihn einge-
leitet worden wären. Schliesslich seien weitere Vorbringen zu wenig konk-
ret, detailliert und differenziert dargelegt, wenn der Beschwerdeführer die
behördliche Suche gegen ihn geltend mache, dann aber keine konkreten
Hinweise dafür nennen könne; so habe er nicht gewusst, ob sich die Be-
hörden nach seiner angeblichen Freilassung nach ihm erkundigt hätten.
Auch habe er keine Informationen darüber gehabt, wie er gesucht worden
sei, und er habe seine Familienangehörigen hierzu nicht befragt. Die an-
gebliche militärische Einberufung könne mangels konkreten Hinweise und
fehlendem militärischen Aufgebot beziehungsweise Militärdienstbüchlein
nicht geglaubt werden.
3.2
3.2.1 In seinem Rechtsmittel betonte der Beschwerdeführer mit Verweis
auf seine entsprechende Protokollaussage, dass er tatsächlich ein militäri-
sches Aufgebot erhalten habe, dieses aber dank seines Studiums und mit
Hilfe von Geldleistung habe hinausschieben können. Er sei Pazifist und
wolle niemanden töten. In seinem Heimatstaat würde er, auch ohne formel-
lem Aufgebot, zwangsrekrutiert werden.
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Seite 7
3.2.2 Ihm drohe aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts eine asylrele-
vante Verfolgung durch den syrischen Staat. Dies einerseits wegen des
Verdachts, ein Porträt von Präsident Assad verunstaltet zu haben, und an-
dererseits wegen seiner Flucht sowie infolge Verweigerung des Militär-
diensts.
3.2.3 Weiter habe die Vorinstanz in ihrer Zusammenfassung des Sachver-
halts wesentliche Elemente unberücksichtigt gelassen. So beispielsweise,
dass der Beschwerdeführer vom Regime daran gehindert worden sei, sich
an einer Universität einzuschreiben. Die angeblich widersprüchlichen An-
gaben zum Datum der Freilassung aus dem Gefängnis seien im Lauf der
Befragung aufgeklärt worden, weshalb von einem Widerspruch nicht die
Rede sein könne. Dem Vorhalt der Vorinstanz, er habe behauptet, es laufe
kein Verfahren gegen ihn, wurde entgegnet, dass die Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage, ob ein Verfahren gegen ihn laufe, folgen-
dermassen gelautet habe: "Nein, ausser dem Erwähnten gibt es nichts".
Demnach erweise sich die Behauptung der Vorinstanz als falsch, da er zu
Protokoll gegeben habe, dass wegen der Beschädigung des Präsidenten-
bildnisses ein Verfahren gegen ihn laufe.
3.2.4 Die vorinstanzliche Auffassung, dass er mangels Beweisen freigelas-
sen worden sei, sei falsch. Die Freilassung sei eher auf die Bemühungen
der Angehörigen (Beziehungen, Geldzahlung) zurückzuführen. Dennoch
stimme aber die Tatsache der Beweislosigkeit, da der Beschwerdeführer
die ihm vorgeworfene Straftat nie begangen habe. Später habe ihn sein
Vater allerdings über die behördliche Suche nach ihm informiert. Demnach
sei – entgegen der fehlerhaften Interpretation der Vorinstanz – davon aus-
zugehen, dass nach seiner Haftentlassung ein Strafverfahren gegen ihn
hängig gewesen sei, weshalb es nachvollziehbar sei, dass eine Ausreise-
sperre und eine Meldepflicht gegen ihn verfügt worden seien.
3.2.5 Zum Vorhalt der Vorinstanz, die militärische Vorladung sei erst an-
lässlich der Anhörung erwähnt worden, wurde insbesondere ausgeführt,
zum Zeitpunkt der BzP sei dieses Vorbringen nicht zentral gewesen, da er
nicht primär deswegen, sondern wegen der drohenden Gefängnisstrafe
ausser Landes geflohen sei.
3.2.6 Schliesslich seien seine Schilderungen entgegen den vorinstanzli-
chen Erwägungen präzise, detailliert, kohärent, widerspruchsfrei und sie
entsprächen der Wahrheit. Da der Beschwerdeführer vor seiner Flucht kein
Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe und er den Dienst zuvor habe
E-4014/2014
Seite 8
verschieben können, verfüge er weder über eine schriftliche Vorladung
noch über ein Dienstbüchlein.
3.2.7 In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. August 2014 rügt der Be-
schwerdeführer, dass an der Zweitanhörung vom 28. Mai 2014 lediglich
Fragen zu den eingereichten Beweismittel gestellt worden seien, dagegen
eine Konfrontation mit den vorinstanzlich vorgebrachten Ungereimtheiten
unterblieben sei. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
worden. Des Weiteren habe es die Vorinstanz versäumt, die 17 Fotos mit
Familienmitgliedern anlässlich Demonstrationen in Syrien gegen das
Assad-Regime in seinem Entscheid zu berücksichtigen.
3.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wird zur Rüge der unvollstän-
digen Gewährung der Akteneinsicht festgehalten, dass die verlangten Ak-
ten zwischenzeitlich dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuge-
stellt worden seien. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Bearbei-
tung der vielen Akteneinsichtsgesuche einige Tage in Anspruch nehmen
könne.
3.4 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Replik vor, die Vernehmlas-
sung beschränke sich auf bekannte Textbausteine und nehme inhaltlich in
keiner Weise Bezug zu den fundierten Ausführungen in der Beschwerde.
Damit verweigere die Vorinstanz ihre Mitwirkungspflicht im Beschwerde-
verfahren. Als Beweismittel zur Beschwerde wurde eine Fotokopie des Mi-
litärbüchleins des Beschwerdeführers eingereicht. Dieses sei ihm durch ein
Mitglied der Familie über Internet zugesandt worden.
Im späteren Verlauf des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer einen
Marschbefehl und deutsche Asylentscheide von Angehörigen zu den Ak-
ten.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein
ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element ei-
nerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person
E-4014/2014
Seite 9
als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten
nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjekti-
ves Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1;
BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit den zutreffenden Erwägungen der vorinstanzlichen
Verfügung zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, glaubhaft darzulegen, dass er in seinem Heimatstaat zum heutigen
Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG haben muss.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer schildert als Kern seiner Verfolgungsvorbrin-
gen einen Vorfall bei einer Haltestelle, an welcher er vor seiner Ausreise
jeweils nach Schulschluss auf den Bus gewartet habe. Demgemäss sei er
am (…) 2010 von zwei Zivilisten in ein schwarzes Auto gezerrt worden und
während (…) gefangen gehalten worden. Grund der Festnahme sei die
Tatsache gewesen, dass er an jenem Tag vor einem verunstalteten gros-
sen Wandbild des syrischen Präsidenten Assad an der Bushaltestelle ge-
standen sei. Er sei deshalb für die Verschandelung des Portraits verant-
wortlich gemacht worden, obwohl er damit nichts zu tun gehabt habe.
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5.2.2 In der Beschreibung des Schulalltags und auch der Situation bei der
Bushaltestelle mit dem Bild des Präsidenten sind zunächst aufgrund des
Detailreichtums und der Substanziiertheit durchaus Realitätskennzeichen
erkennbar. Indessen fehlen diese hinsichtlich anderer erheblicheren Sach-
verhaltselementen praktisch völlig. Insbesondere erscheint höchst reali-
tätsfern, dass der Beschwerdeführer alleine aufgrund des Umstandes,
dass er eines Tages vor einem verunstalteten Porträts gestanden habe,
entführt und anschliessend verhaftet worden sein soll, ohne dass den Be-
hörden ein hinreichender Tatverdacht gegenüber dem Beschwerdeführer
vorgelegen sei.
5.2.3 Die Erläuterung des Beschwerdeführers, dass wohl der ihm feindlich
gesinnte (…)-Verkäufer neben der Haltestelle die Entführung veranlasst
habe, wurde ohne ersichtlichen Grund erst in der zweiten Befragung zu
Protokoll gegeben und vermag eine unbegründete Festnahme dieser
Dauer nicht logisch nachvollziehbar zu machen.
5.2.4 Die Beschreibung des angeblich fast einmonatigen Haftalltags be-
schränkt sich im Wesentlichen auf floskelhafte Formulierungen wie "Sie
schlugen mich immer, so lange wie sie wollten" (vgl. Anhörungsprotokoll
A8/15 S. 10 F93). Die Frage, was er denn empfunden habe, als er ins Auto
gezerrt und weggeführt worden sei, beantwortete er mit folgenden Worten:
"Was hätte ich empfinden sollen. Ich war im Auto, meine Augen waren ver-
bunden, später wurde ich eingesperrt"; die Anschlussfrage, ob das wirklich
alles sei, was er in diesem Zusammenhang zu Protokoll geben könne, be-
jahte er ohne weitere Ausführungen (vgl. a.a.O. F. 89 und F 90). Auch ohne
zusätzliche Vertiefungsfragen der Vorinstanz wäre hier offensichtlich eine
differenziertere Antwort zu erwarten gewesen, wenn die befragte Person
eine solche Situation tatsächlich erlebt hätte.
5.2.5 Die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers zu den zentra-
len Fluchtgründen fielen äusserst unsubstanziiert aus. Ausserdem fällt auf,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Haft, Freilassung und Auflagen
der Freilassung (Meldepflicht, Ausreiseverbot) keine Beweismittel vorlie-
gen, was diese Vorbringen zusätzlich zweifelhaft erscheinen lässt.
5.2.6 Auch das Verhalten des Beschwerdeführers, der sich nicht bei seinen
zurück gebliebenen Familienangehörigen über weitere gegen ihn gerich-
tete Verfolgungsmassnahmen erkundigt haben will (vgl. Anhörungsproto-
koll A8/15 S. 7 F66 ff.), ist kaum nachvollziehbar.
E-4014/2014
Seite 11
5.3 Schliesslich ist hinsichtlich der von der Vorinstanz als widersprüchlich
bezeichneten Angabe des Entlassungsdatums festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer in der Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, er sei "am
(…)" aus dem Gefängnis entlassen worden (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15
S. 5 F45). Den Akten sind keine Anhaltpunkte für eine "falsche Protokollie-
rung" (vgl. Beschwerde S. 7) zu entnehmen. Vielmehr fällt auf, dass der
Beschwerdeführer sich auf Vorhalt der abweichenden Datumsangabe an-
lässlich der Erstbefragung (…) in offensichtliche Ausreden flüchtete (vgl.
a.a.O. F105 ff.: Er sei bei der Erstbefragung dazu gar nicht befragt worden
bzw. der Dolmetscher der Zweitanhörung habe ihn falsch verstanden). Die-
ser Aussagewiderspruch kann somit auch auf Beschwerdeebene nicht
ausgeräumt werden.
5.4 Der angebliche Widerspruch in den Protokollaussagen des Beschwer-
deführers zur Hängigkeit von Verfahren gegen ihn ist ihm dagegen – wie in
der Beschwerde zu Recht gerügt – durch die Vorinstanz zu Unrecht vorge-
halten worden; so hat der Beschwerdeführer in der Tat zu Protokoll gege-
ben, dass ausser wegen Verschandelung des Präsidentenbildes keine Ver-
fahren gegen ihn laufen würden (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 6 F50).
5.5 Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nicht sämtliche Unge-
reimtheiten und Aussagewidersprüchen vorgängig vorgehalten worden
sind, verletzt dies entgegen seiner Ansicht den Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b); der rechts-
ehebliche Sachverhalt ist vom SEM diesbezüglich zudem hinreichend fest-
gestellt worden.
5.6 Insgesamt erweisen sich die Asylvorbringen nach dem Gesagten man-
gels Differenziertheit und Realitätsnähe als unglaubhaft.
5.7
5.7.1 Nach diesen Erwägungen vermag auch die auf Beschwerdeebene
nachträglich zu den Akten gereichten Kopien aus dem Militärdienstbüchlein
sowie der Marschbefehl am vorinstanzlichen Entscheid nichts zu ändern,
da diese Dokumente für sich alleine nicht auf eine Behandlung schliessen
lässt, die asylbeachtlichen Nachteilen gleichkämen. Der Beschwerdeführer
hatte zudem anlässlich der Anhörung die Frage bejaht, ob der Militärdienst
überhaupt nichts mit seiner Ausreise zu tun habe, dieser sei schliesslich
"Pflicht jedes Bürgers" (vgl. Anhörungsprotokoll A8/15 S. 12 F127). Soweit
er sich nun auf Beschwerdeebene als Pazifist bezeichnet wird, der "nicht
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Seite 12
primär" wegen des Militärdienstes geflohen sei (vgl. Beschwerde S. 5
und 9), kann dies demnach nicht überzeugen.
5.7.2 Im Übrigen wäre gemäss koordinierter Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts die Nichtbeachtung eines Militärdienstaufgebots im
syrischen Kontext höchstens dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die
betroffene Person bereits zuvor als Regimegegner registriert worden ist
(vgl. BVGE 2015/3 E. 6–7). Solches geht aus den Akten nach dem oben
Gesagten aber nicht hervor.
5.8 Der Beschwerdeführer macht in seinem Rechtsmittel eine sogenannte
Anschluss- oder Reflexverfolgung geltend (vgl. Beschwerde S. 5).
5.8.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zwar Foto-
grafien von Kundgebungsteilnehmenden einreichte, bei denen es sich um
Verwandte handle. Irgendwelche Schwierigkeiten wegen politischer Aktivi-
täten von Angehörigen machte er jedoch bei seinen Befragungen nicht gel-
tend, auch nicht anlässlich der ergänzenden Befragung vom 28. Mai 2014,
bei der die nachgereichten Beweismittel besprochen wurden.
5.8.2 Gemäss den antragsgemäss beigezogenen Akten seines Onkels
D._______ (N […]) ist dieser mit Entscheid des BFM vom (…) 2013 wegen
exilpolitischer Aktivitäten als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vor-
läufig aufgenommen worden. Diesen Akten sind indessen keinerlei An-
haltspunkte zu entnehmen, die einen Zusammenhang mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers erkennen lassen würden. (Dies ist auch deshalb
nicht überraschend, weil dieser Onkel bereits im Jahr […] in die Schweiz
eingereist war und sich zuvor viele Jahr lang in Deutschland aufgehalten
hatte.)
5.8.3 Den nachgereichten Unterlagen aus deutschen Verfahrensakten sind
ebenfalls keine Hinweise auf den Beschwerdeführer zu entnehmen. Aus
den Beschwerdebeilagen geht hervor, dass die Asylgesuche der beiden
Brüder E._______ und F._______ in Deutschland abgewiesen und sie dort
nur als Flüchtlinge aufgenommen worden sind. Auch die Asylverfahren der
Eltern und des Bruders G._______ waren auf die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Zuerkennung subsidiären Schutzes beschränkt.
Die Hintergründe der deutschen Asylverfahren werden weder in diesen Un-
terlagen noch in den Eingaben des Beschwerdeführers thematisiert. Unter
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Seite 13
den gegebenen Umständen kann der Beschwerdeführer auch daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
5.9 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerde-
führer keine relevanten Vorfluchtgründe im Sinne von Art. 3 glaubhaft ma-
chen konnte, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfol-
gung zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat daher zu Recht unter diesem
Blickwinkel die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint
und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exil-
politischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die
syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlings-
eigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
6.2 Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grund-
sätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuel-
len Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug
genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr
des Beschwerdeführers.
6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts-
staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss
Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres
Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch
Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden
Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30] vorbehalten bleibt).
6.4 Die Sicherheits- und Geheimdienste des syrischen Regimes von
Bashar al-Assad sind auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im
Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontakt-
personen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen
syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informatio-
nen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in
sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort fest-
gehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt
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wird. Vor diesem Hintergrund ist es denkbar, dass der syrische Geheim-
dienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch
syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft er-
fährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit
– aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositio-
nellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung ge-
bracht werden können.
Gemäss geltender Rechtsprechung (vgl. zum Ganzen das auf der Internet-
seite des Gerichts als Referenzurteil publizierte Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.) rechtfer-
tigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exil-
politischer Tätigkeiten indessen nur, wenn jemand sich in besonderem
Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland
aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sam-
melt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Ver-
folgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete
Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass je-
mand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und
registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist
insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbar-
keit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiert-
heit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende
aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenom-
men wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste
in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der
betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der
ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird
etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichten-
dienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien
und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei. Seit Ausbruch des Bürger-
kriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet.
Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syri-
schen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten
verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syri-
scher Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im
Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Referenzurteil D-3839/2013
a.a.O. E. 6.3. m.w.H.).
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6.5 Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren und auch
in seiner Beschwerdeeingabe exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz gel-
tend. Als Beweismittel sind Flugblätter, Internetbilder und -berichte von
Protestkundgebungen, Ausschnitte aus dem Facebook-Profil des Be-
schwerdeführers sowie eine Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der
"Kurdischen Demokratischen Prograssiven Partei in Syrien, Schweizeri-
sche Organisation" zu den Akten gereicht worden. Zudem sei sein Face-
book-Profil gehackt worden. Aufgrund dieser Umstände habe der
Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz sehr wohl ein
Profil, das ihn ins Visier des syrischen Geheimdiensts bringe.
6.6 Der Beschwerdeführer tritt gemäss den eingereichten Beweisunteral-
gen als einfacher Teilnehmer von exilpolitischen Protestkundgebungen in
der Öffentlichkeit in Erscheinung und macht in seinen Eingaben auch
nichts anderes geltend. Aus den Akten geht ebenso wenig hervor, dass er
sich bei seinem Engagement überdurchschnittlich exponiert hätte. Dass
angeblich sein Facebook-Konto gehackt worden sei, vermag noch keine
besondere Exponiertheit seines exilpolitischen Engagements zu begrün-
den, zumal Motiv und Hintergründe des angeblichen Hackerangriffs unklar
wären. Der Beschwerdeführer hat wie Tausende syrischer Staatsangehö-
riger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und an-
deren europäischen Staaten offenbar an einigen Kundgebungen gegen
das syrische Regime teilgenommen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich,
dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner
Person besteht, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene
bedeutsame Persönlichkeit handelt, die mit Blick auf Art und Umfang seiner
Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner
aufgefallen sein könnte. Sein exilpolitisches Engagement überschreitet die
Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Pro-
teste syrischer Staatsangehöriger nicht. Die blosse Tatsache der Asylge-
suchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um
subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013,
a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.).
6.7 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe
die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu
erfüllen vermögen.
6.8 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint.
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7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Nachdem der Beschwerdeführer wegen der generellen Gefährdung auf-
grund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenom-
men worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung
– Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternati-
ver Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegwei-
sung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vor-
instanz in ihrer Verfügung vom 11. Juni 2014 angeordnete vorläufige Auf-
nahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 14. Au-
gust 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltli-
cher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensaus-
gang nicht zuzusprechen.
10.2 Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Ge-
richtskasse zu vergüten. In der am 17. September 2014 – mithin noch vor
den kurzen ergänzenden Eingaben vom 8. Oktober 2015 und 3. Februar
beziehungsweise 27. April 2016 – wird bereits ein Honoraraufwand von
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rund 2850.– geltend gemacht. Ein Gesamthonorar des amtlichen Rechts-
beistands von deutlich über 3000 Franken erschiene den konkreten Um-
ständen des vorliegenden Verfahrens (auch unter gebührender Beachtung
des durch die Vorinstanz verursachten Mehraufwands im Zusammenhang
mit der Gewährung der Akteneinsicht; vgl. Beschwerde S. 3 f., Beschwer-
deergänzung vom 7. August 2014 S. 1) nicht vollumfänglich angemessen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), der Ent-
schädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr.
2600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch
die Gerichtskasse vergütet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 2600.–
durch die Gerichtskasse vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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