Abtei lung V
E-4015/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 2. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4015/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 9. September 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer
um Asyl in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, er sei wegen Verdachts auf Unterstüt-
zung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vom (...) 2008 bis
(...) 2009 - unter anderem auch im (...) - in Haft gewesen. Während der
Inhaftierung sei er schwer misshandelt worden. Er habe Angst um sein
Leben.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Sri
Lanka Police vom (...) 2009 zu den Akten.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer - sofern er am Gesuch
festhalte - mit Schreiben vom 15. September 2009 auf, verschiedene
Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen
beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Oktober 2009. Darin führte er aus, er sei in B._____
aufgewachsen und lebe seit 15 Jahren in Colombo. Am (...) 2008 sei
er von der Bloemendhal Police verhaftet worden. Nachdem er
zunächst während drei Monaten auf deren Polizeiposten festgehalten
worden sei, sei er in das (...) überführt worden. Während der dortigen,
rund (...) Haft sei er misshandelt worden. Danach sei er für drei
Monate in das (...) verlegt worden. Am (...) 2009 sei er vom Magistrate
Court of Colombo freigelassen worden. Er sei unschuldig gewesen
und lebe nun in ständiger Angst, wieder verhaftet und misshandelt zu
werden. Auch wisse er nicht, wie er sich selbst schützen könne, denn
würde er zur Polizei gehen, würde ihn diese erneut verhaften.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer – jeweils in Kopie –
seine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein Schreiben der Sri Lan-
ka Police vom (...) 2009 und ein Schreiben des (...) vom (...) ein.
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D.
Mit Schreiben vom 5. November 2009 unterbreitete die Botschaft dem
Beschwerdeführer weitere, konkrete und individualisierte Fragen zur
Beantwortung.
E.
In seiner Antwort vom 16. November 2009 führte der Beschwerde-
führer aus, anlässlich der Entlassung aus dem Gefängnis habe er
seine Gerichtsdokumente und Ausweise nicht erhalten. Erst nach über
einem Jahre vergeblichen Bemühens seien sie ihm schlussendlich am
15. August 2009 ausgehändigt worden. Zwischen dem 25. August und
25. September 2009 sei er in Colombo insgesamt vier Mal von (...)
angehalten, befragt und bedroht worden. Er sei deshalb nach B._____
zurückgekehrt.
F.
Am 3. Februar 2010 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den
Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er stamme ursprünglich
aus (...), sei (...) und von Beruf (...). Im Jahre 1998 sei er mit seiner
Familie von B._____ nach (...) übersiedelt. Dort hätten ihn
Arbeitskollegen und Freunde im Jahre 2000 dazu bewogen, die LTTE
zu unterstützen. In der Folge sei er bis in das Jahr 2008 – jeweils am
Abend nach der Arbeit – als Übersetzer für das Kader der LTTE tätig
gewesen. Zudem habe er Mitgliedern der LTTE geholfen, sich in
Colombo zu orientieren, und er habe ihnen geeignete Plätze für das
Legen von Bomben gezeigt. In diesem Zusammenhang habe er sich
auch mit einem Bombenexperten der LTTE getroffen, welcher ihn
instruiert habe. Als Entgelt für seine Tätigkeit sei er von der
Organisation verpflegt worden.
Am (...) habe in seiner Nachbarschaft eine Razzia stattgefunden. In
deren Verlauf habe ein (...) Mitglied der LTTE eine Bombe gezündet
und so Selbstmord begangen. Dabei seien auch mehrere Polizisten
getötet worden. In der Folge sei er, zusammen mit weiteren Personen
aus der Nachbarschaft, verhaftet worden. Zunächst sei er auf dem
Polizeiposten von (...) festgehalten und danach der (...) übergeben
worden, welche ihn nach (...) in das (...) überführt habe. An beiden
Orten sei er verhört und misshandelt worden, wobei er nichts über sei-
ne Tätigkeiten für die LTTE ausgesagt habe. Schliesslich sei er in das
(...) Gefängnis verlegt worden. Dort habe ihm ein Mitgefangener ein
Angebot der LTTE unterbreitet, wonach ihn diese befreien würden,
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sofern er weiter für die Organisation tätig sei. Er habe das Angebot
abgelehnt und sei schliesslich am (...) 2009 ohne Auflage aus der Haft
entlassen worden; das Urteil habe auf „nicht schuldig“ gelautet. Nach
der Freilassung habe er sich zunächst nach (...) begeben, von dort aus
nach (...) und anschliessend zu seinen Eltern nach B._____. Seit
August 2009 sei er zehn bis fünfzehn Mal von Unbekannten an seinem
Arbeitsplatz und an seinem Wohnort aufgesucht worden. Zudem habe
er im Dezember 2009 und Januar 2010 fünf Drohanrufe auf (...)
erhalten. Er habe deshalb die (...) gewechselt. Sein Anwalt habe ihm
geraten, auf der Schweizerischen Botschaft ein Asylgesuch
einzureichen, weshalb er sich erneut nach Colombo begeben habe.
Seit (...) 2009 reise er einmal im Monat von B._____ nach Colombo.
G.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 überwies die Botschaft dem BFM
das Befragungsprotokoll vom 3. Februar 2010.
H.
Mit Verfügung vom 2. März 2010 - eröffnet am 22. März 2010 - ver-
weigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
I.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 übermittelte die Botschaft dem BFM
den Zustellungsnachweis betreffend die Eröffnung der vorinstanzlichen
Verfügung.
J.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. April 2010 an die Botschaft
(dort eingegangen am 3. Mai 2010) beantragt der Beschwerdeführer
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; die Einga-
be ist am 4. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorlie-
gend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur
Übersetzung in eine Amtssprache des Bundes verzichtet, da das
Rechtsbegehren verständlich und begründet ist. Der Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a
Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es
sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet
werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
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keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, zwischen 2000 und 2008 als
Übersetzer für das Kader der LTTE tätig gewesen, im (...) verhaftet,
verhört sowie misshandelt und nach (...) Monaten Haft freigesprochen
worden zu sein. Dazu stellte die Vorinstanz fest, der Krieg zwischen
der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im Mai
2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Damit befinde
sich das Land erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle.
Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht
befriedigend und präsentiere sich regional unterschiedlich.
Insbesondere sei aber festzustellen, dass die Anzahl von Gewalter-
eignissen sowie Entführungen und „Killings“ erheblich zurückgegangen
sei. Obschon angenommen werden müsse, dass der Beschwerde-
führer während der Inhaftierung schlimmer Behandlung ausgesetzt
gewesen sei, sei festzustellen, dass er nach (...) Haft ohne Auflage
freigesprochen worden sei und somit nichts gegen seine Person
vorgelegen habe. Deshalb sei diese Inhaftierung für die Erteilung einer
Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz
nicht mehr relevant. Seit der Freilassung lebe der Beschwerdeführer
wieder in B._____, arbeite und reise regelmässig zwischen (...) und
Colombo hin und her. Es sei daher davon auszugehen, dass seitens
der Behörden kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe.
Weiter zweifelt das Bundesamt in der angefochtenen Verfügung an der
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbringen. Anlässlich der An-
hörung habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er sei seit
August 2009 an seinem früheren Wohnort und an seinem Arbeitsplatz
zehn bis fünfzehn Mal von Unbekannten gesucht worden und habe im
Dezember 2009 sowie im Januar 2010 vier bis fünf telefonische Dro-
hungen erhalten. Im Schreiben vom 16. November 2009 habe er in-
dessen diese Besuche nicht erwähnt. Da dieses wesentliche Vorbrin-
gen ohne zwingenden Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens
erwähnt worden sei, sei dessen Wahrheitsgehalt zweifelhaft. Insoweit
würden auch erhebliche Zweifel an den damit in Verbindung stehenden
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telefonischen Bedrohungen bestehen. Des Weitern widerspreche das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe im Gefängnis (...) von
einem Mitinsassen ein Angebot der LTTE erhalten, ihn aus dem
Gefängnis zu holen, wenn er wieder für die Organisation arbeiten
würde, der allgemeinen Erfahrung. Für die LTTE wäre es nicht möglich
gewesen, einen Insassen aus einem sri-lankischen Gefängnis zu
holen. Zudem sei festzuhalten, dass sich dieses Vorbringen auf die
erste Hälfte des Jahres 2009 beziehe, also auf die Zeit, in welcher die
LTTE von den sri-lankischen Streitkräften vernichtend geschlagen wor-
den sei. Dieses Vorbringen sei deshalb nicht glaubhaft.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
er sei enttäuscht vom Entscheid des BFM, da er sehr viel Geld für
seine Entlassung und die Dokumentation ausgegeben habe. Er habe
keine Arbeit, da kein Arbeitgeber jemanden einstellen wolle, der im
Gefängnis gewesen sei. Alle würden immer noch glauben, dass er in
Verbindung zur LTTE stehe. In der Zwischenzeit sei er vom (...) und
von Unbekannten verfolgt worden. Er könne nicht weiter in Sri Lanka
leben.
5.3 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der
Sri Lanka Police vom (...) (...) ein. Darin wird ausdrücklich festgestellt,
dass er in keine terroristischen Aktivitäten verwickelt gewesen sei.
Weiter wird das zuständige Gericht angewiesen, seine Freilassung zu
veranlassen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer frei-
gesprochen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die
heimatlichen Behörden - entgegen der vom Beschwerdeführer ver-
tretenen Ansicht - kein Interesse an einer asylrelevanten Verfolgung
haben. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als er gemäss
eigenen Angaben seit geraumer Zeit regelmässig zwischen B._____
(...) und Colombo hin- und herreist, wobei er die zahlreichen
Checkpoints offensichtlich ohne Probleme passieren kann. Hätten die
heimatlichen Behörden ein effektives Interesse am Beschwerdeführer,
wäre es ihnen ein Leichtes gewesen, ihn erneut festzunehmen.
Zwar ist die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Nor-
den und Osten Sri Lankas nach dem offiziellen Ende des langjährigen
Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch schwierig (vgl. etwa
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Sri Lanka, Position
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH, Bern, 8. Dezember 2009).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die
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allgemeine Sicherheitslage der Tamilen aber in letzter Zeit sukzessive
verbessert. Sie können sich im Land freier bewegen, wichtige
Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr übergeben, und das re-
striktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abge-
schafft. Die Polizei- und Armeepräsenz wurde insbesondere im Osten
erheblich reduziert. Im Grossraum Colombo sind die Sicherheitskräfte
allerdings nach wie vor sehr präsent und führen Kontrollen durch.
Diese sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – weiterhin als re-
pressives Instrument gegen (befürchtete) Infiltrationen tamilischer Se-
paratisten angewendet. Es handelt sich dabei indessen nicht über
Schikanen hinausgehende Massnahmen, denen im Grossraum Colom-
bo ein grosser Teil der tamilischen Bevölkerung ausgesetzt ist; auf-
grund mangelnder Intensität kommt ihnen kein Verfolgungscharakter
im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Insgesamt vermag der Beschwerde-
führer somit aus den (angeblichen) vergangenen und den befürchte-
ten zukünftigen Kontrollen durch die sri-lankischen Behörden nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Ausfüh-
rungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwie-
fern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutz-
bedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei deshalb die Einreise
nicht zu bewilligen. Um Wiederholungen zu verweiden, kann vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
legen. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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