B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4015/2013
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien, angeblich Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Alter
von zwei Jahren und lebte fortan in Äthiopien. Am 22. Januar 2010 ver-
liess er das Land und reiste nach einem Aufenthalt im Sudan am
23. März 2010 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte er um Asyl nach.
Am 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso erstmals befragt. Das BFM hörte ihn am 20. Mai
2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerde-
führer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und gehöre der
Ethnie der Tigriner an, indes habe er keinen Identitätsausweis. Nach dem
frühen Tod seines Vaters habe er im Jahre 1989 zusammen mit seiner
Mutter und seinem Stiefvater Eritrea verlassen und sich nach B._______
(Äthiopien) begeben. Er habe den Familienname seines Stiefvaters an-
genommen. In B._______ habe er während vier Jahren die Schule be-
sucht. Im Jahre 1995 sei der Stiefvater gestorben. Von da an habe er das
von der Mutter gebackene Brot auf der Strasse verkauft. 1998 seien sei-
ne Mutter und seine Schwestern nach Eritrea deportiert worden. Von nun
an habe er alleine auf der Strasse gelebt und als Träger gearbeitet. Im
Jahre 2005 sei er der Partei "Jebeha" beigetreten, welche sich seit 2010
"Eritreische Demokratische Partei" nenne und von C._______ geführt
werde. Er habe an Sitzungen teilgenommen und Parteizeitschriften ver-
teilt. Er habe deshalb keine Probleme mit den äthiopischen Behörden ge-
habt. Ab 2006 bis zur Ausreise habe er als D._______ gearbeitet. Dabei
habe er einen Mann kennen gelernt, welcher zwischen Äthiopien und
dem Sudan hin- und herreise. Dieser habe ihm vorgeschlagen, im Sudan
Arbeit zu suchen. Dort angekommen, habe er erfahren, dass Mitglieder
der "Jebeha"-Partei ebenso wie in Äthiopien verfolgt würden. Er habe
deshalb den Sudan auf dem Luftweg Richtung Europa verlassen.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Taufurkunde, die Kopie
einer eritreischen Identitätskarte einer Frau, ein Schreiben der "Eritrean
People's Deocratic Party" (EPDP) Frankfurt, vom 2. Juli 2010, mehrere
fremdsprachige Dokumente sowie drei Fotografien zu den Akten.
B.
Mit Urteil E-6185/2012 vom 24. Januar 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die vom Beschwerdeführer am 1. Dezember 2012 einge-
reichte Rechtsverzögerungsbeschwerde gut.
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C.
Am 3. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-
gericht erneut eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 6. Juni 3013
überwies der Instruktionsrichter die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlas-
sung.
D.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
E.
Mit Entscheid E-3162/2013 vom 18. Juni 2013 schrieb das Bundesver-
waltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung als gegens-
tandslos geworden ab.
F.
Mit Eingabe vom 15. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung vom
13. Juni 2013 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle, und ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei eine
vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt
er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
G.
Am 17. Juli 2013 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer
den Eingang der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Bes-
tätigung der Staatsangehörigkeit durch Zeugen vom 19. Juli 2013 sowie
eine Bestätigung der Mitgliedschaft bei der EPDP vom 12. Juli 2013 zu
den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (Art.
106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
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Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen
an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Bis 1993 hätten
nach äthiopischem Recht alle Eritreer beziehungsweise alle in Äthiopien
wohnhaften Personen tigrinischer Ethnie als äthiopische Staatsangehöri-
ge gegolten. Es sei daher davon auszugehen, dass der 1987 auf äthiopi-
schem Staatsgebiet geborene Sohn äthiopischer Eltern als äthiopischer
Staatsangehöriger verzeichnet worden sei. Wer nach 1992 die eritreische
Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsrefe-
rendum teilnehmen müssen. 1998 sei den am Referendum teilnehmen-
den Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen worden. Der
Beschwerdeführer habe am Referendum nicht teilgenommen, weshalb er
weiterhin als äthiopischer Staatsangehöriger gegolten haben müsse.
Nach dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz habe der Verlust der
Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität
von Kindern. Selbst wenn die Mutter am Referendum teilgenommen hätte
und nach Eritrea deportiert worden wäre, hätte dies nicht zum Verlust des
äthiopischen Bürgerrechts des Beschwerdeführers geführt. Es sei somit
von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszu-
gehen. Sodann sei weitgehend auszuschliessen, dass der Beschwerde-
führer keine Aufenthaltserlaubnis habe erhältlich machen können. Selbst
bei Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit könne davon ausge-
gangen werden, dass er zumindest über eine permanente Aufenthaltsbe-
willigung verfügt habe. Auf eine solche Bewilligung hätten sämtliche Per-
sonen eritreischer Herkunft Anspruch, wenn sie ab 1993 ununterbrochen
in Äthiopien gelebt hätten. Der Beschwerdeführer habe in B._______ die
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Schule besucht. Insgesamt habe er 21 Jahre in Äthiopien gelebt; ab dem
16. Altersjahr sei der Besitz eines Identitätsausweises obligatorisch. So-
dann handle es sich bei der eingereichten Taufurkunde um ein kirchliches
Dokument mit geringem Beweiswert. Schliesslich wäre es dem Be-
schwerdeführer möglich gewesen, ein eritreisches Dokument erhältlich zu
machen. Es sei somit von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers auszugehen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe lediglich die
beiden ersten Lebensjahre in E._______ (Eritrea) zugebracht. Es sei da-
her ausgeschlossen, dass ihm wegen illegaler Ausreise ein Nachteil im
Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische
Aktivitäten anführe, würden sich diese seit 2006 auf eine einmalige Teil-
nahme an einer Parteisitzung beschränken. Es sei daher nicht davon
auszugehen, dass er in der Schweiz als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der eritreischen Behörden gelangt sei. Auch sei nicht davon
auszugehen, dass die Behörden von den niederprofilierten Aktivitäten des
Beschwerdeführers in der Schweiz Kenntnis genommen hätten. Die Ge-
fahr einer künftigen Verfolgung infolge exilpolitischer Aktivitäten sei zu
verneinen.
4.2 Der Beschwerdeführer hält in der Eingabe an der geltend gemachten
eritreischen Staatsangehörigkeit fest und macht damit sinngemäss gel-
tend, die Vorinstanz habe einerseits den Massstab des Glaubhaftma-
chens nicht richtig angewendet, andererseits ihn zu Unrecht nicht als
Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen
ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich
dargelegt, aus welchen Gründen von der äthiopischen Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Was in der Rechtsmittelein-
gabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in
Frage zu ziehen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschrän-
ken sich im Wesentlichen auf den Hinweis, dass die Rechtslage nach den
äthiopischen Gesetzen und die gelebte Praxis nicht übereinstimmten.
Damit legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern es in seinem Fall
zum Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft kommen sein soll. Sol-
ches ist auch nicht ersichtlich. So stellt der Beschwerdeführer nicht in Ab-
rede, dass er 1987, mithin sechs Jahre vor der Unabhängigkeit Eritreas
von Äthiopien, auf äthiopischem Staatsgebiet als Sohn ethnisch tigrini-
scher Eltern geboren wurde und deshalb als Staatsangehöriger von Äthi-
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opien verzeichnet worden sei. Ferner räumt er ein, dass Kinder von (neu)
eritreischen Eltern, wenn sie als Äthiopier geboren wurden, die äthiopi-
sche Staatsangehörigkeit behalten. Mit dem blossen Hinweis auf zahlrei-
che bekannte Fälle, bei denen das Gesetz nicht eingehalten worden sei,
legt er nicht dar, inwiefern er der Staatsangehörigkeit Äthiopiens verlustig
gegangen sein soll. Dagegen spricht auch der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer in B._______ die Schule besucht und dort bis zu seiner
Ausreise, mithin über 20 Jahre, gelebt hat. Weiter ist – wie die Vorinstanz
zutreffend festhält – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer ohne geringste Kontrolle
über einen internationalen Flughafen aus dem Sudan ausreisen konnte.
Mit der blossen Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die Ausreise sei
mit Hilfe eines Schleppers erfolgt und dem realitätsfremden Hinweis, es
brauche dazu keine gültigen Ausweise, vermag der Beschwerdeführer je-
denfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
Als Beleg für die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit hat der Be-
schwerdeführer eine Taufurkunde eingereicht. Dabei handelt es sich of-
fensichtlich nicht um einen offiziellen Identitätsausweis. Sodann ist fest-
zustellen, dass das Dokument am 15. April 2011 ausgestellt wurde. Indes
macht der Beschwerdeführer an keiner Stelle geltend, erst im Alter von 24
Jahren getauft worden zu sein. Dass es sich beim Zertifikat um ein (nach-
träglich erstelltes) Doppel oder eine Abschrift handle, wird weder vorge-
bracht noch ist solches dem Dokument zu entnehmen. Ferner können
nach den Erkenntnissen des Gerichts solche kirchlichen Dokumente in
Äthiopien ohne weiteres käuflich erworben werden. Aus der Taufurkunde
vermag der Beschwerdeführer deshalb nichts für seine Behauptung abzu-
leiten. Dies gilt auch bezüglich der auf Beschwerdeebene eingereichten
Bestätigung von vier eritreischen Staatsangehörigen. Diese ist als blos-
ses Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und damit ohne Beweiswert für
die behauptete eritreische Staatsangehörigkeit. Der Beschwerdeführer
hat somit nichts vorgebracht, was den vorinstanzlichen Schluss, er sei
äthiopischer Staatsangehöriger als unrichtig erscheinen lässt.
4.3 Soweit die Vorinstanz feststellt, der Beschwerdeführer erfülle die Vor-
aussetzungen von Art. 3 AsylG nicht, ist diese Schlussfolgerung ebenfalls
nicht zu beanstanden. Zwar hat der Beschwerdeführer entgegen den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung in Äthiopien nicht nur an ei-
ner, sondern an mehreren Parteisitzungen teilgenommen und Zeitschrif-
ten verteilt (BFM-Akten A13/13 S. 4 F 33), was aber am vorinstanzlichen
Schluss nichts ändert. Denn seine Vorbringen zum politischen Engage-
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ment in Äthiopien sind als in jeder Hinsicht vage sowie unsubstantiiert
und damit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. Weiter hat der Beschwerde-
führer als Beleg für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz eine
Bestätigung der EPDP Frankfurt vom 12. Juli 2013 eingereicht. Nach die-
sem Schreiben nehme der Beschwerdeführer an Treffen teil, verteile
Flugblätter und mobilisiere soweit möglich andere Eritreer in der Schweiz.
Indes unterlässt er es der Beschwerdeführer, seine diesbezüglichen Akti-
vitäten auch nur ansatzweise zu substantiieren und zu belegen. Er weist
somit offensichtlich kein beachtenswertes politisches Profil auf, aufgrund
dessen bei einer Rückkehr auf eine künftige Verfolgung zu schliessen zu
wäre.
4.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder
darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der vorstehenden Er-
wägungen von der äthiopischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers aus und prüft den Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
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erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien im Sinne der vorgenannten Bestimmung zumutbar (BVGE
2011/25). In der Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer
nicht dazu, weshalb ihm aus persönlichen Gründen eine Rückkehr nach
Äthiopien nicht zumutbar sein soll. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zumutbar.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre-
tung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für
sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 11
9.
9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten
hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
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