B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4015/2017
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland
am 4. September 2015 und reiste am 19. November 2015 in die Schweiz
ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Basel ein Asylgesuch.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 7. Dezember 2015 und
der Anhörung vom 23. Mai 2017 zu den Asylgründen machte er im Wesent-
lichen geltend, er sei ein ethnischer Tamile aus B._______, Distrikt Jaffna,
Nordprovinz. Aufgrund tatsächlicher sowie unterstellter Verbindungen ei-
ner Tante und zweier Onkel mütterlicherseits zu den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) hätten die Militärbehörden im Jahr 2009 seinen Vater
festgenommen und zum Verbleib der beiden Onkel befragt. Seine Familie
habe ausserdem in der Schlussphase des Krieges von 2008 bis 2009 die
LTTE mit Fahrdiensten, Nahrungsmitteln sowie Strom für deren Telefone
unterstützt. Darauf hätten unbekannte Personen in zivil, mutmasslich An-
gehörige des Criminal Investigation Department (CID), von dieser Unter-
stützung erfahren und der Familie fälschlicherweise zusätzlich vorgewor-
fen, für die LTTE Waffen und Handfunkgeräte bei sich versteckt zu haben.
Aufgrund dessen sei sein Vater noch stärker unter Druck geraten, worauf
dieser aus Angst vor einer erneuten Festnahme nach Saudi Arabien geflo-
hen sei. Zirka ein Jahr danach, von 2010 bis Mitte 2013, sei er (Beschwer-
deführer) regelmässig auf seinem Schulweg von Soldaten angehalten wor-
den. Diese hätten ihm jeweils mitgeteilt, seine Mutter müsse sich im Mili-
tärcamp melden. Ausserdem sei er im gleichen Zeitraum wiederholt ins
Camp mitgenommen und zum Verbleib seines Vaters, der beiden Onkel
und der besagten Tante wie auch der unterstützten LTTE-Mitglieder befragt
worden. Einmal sei er mit einem Rasiermesser am Oberarm verletzt, ein
andermal mit dem Tode bedroht worden.
Am 24. oder 25. November 2014 habe er zusammen mit einem Freund in
einem Kopiergeschäft ein Flugblatt im Hinblick auf den Heldengedenkfei-
ertag vom 27. November 2014 mit Lobpreisungen der LTTE drucken las-
sen. Dabei sei der Freund von der Polizei festgenommen worden, wohin-
gegen er selbst zu einer weiteren Tante nach C._______ habe fliehen kön-
nen. Bis zu seiner Ausreise habe er sich vorwiegend bei ihr versteckt. In
dieser Zeit sei er in B._______ mehrmals von Unbekannten gesucht wor-
den. Anfang 2015 habe er sich zur Ausreise entschieden, um nicht seine
Tante in Schwierigkeiten zu bringen. Am 4. September 2015 habe er Sri
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Lanka im Besitze eines durch einen Schlepper erhältlich gemachten und
auf seine Person lautenden Reisepasses über den Flughafen von Colombo
verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich die unbekannten Perso-
nen regelmässig nach ihm erkundigt und seine Tötung beabsichtigt. Ende
2015 sei sein Vater nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nachdem dieser jedoch
von den Unbekannten gesucht worden sei, sei er nach ungefähr zwei Mo-
naten nach Indien ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Zei-
tungsartikel in Kopie ein. Seine Personalien belegte er mittels seiner Iden-
titätskarte.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 – eröffnet am 16. Juni 2017 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus der
Schweiz und den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein. Darin bean-
tragte er deren Aufhebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses wie auch um amtliche Rechtsver-
beiständung.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juli 2017 bestätigte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und stellte
seinen einstweilen legalen Aufenthalt in der Schweiz fest.
E.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung vom 17. Juli 2017 ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache wird der prozessu-
ale Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
hinfällig. Auf das Begehren der Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde ist nicht einzutreten, zumal der Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht
entzogen hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides qualifizierte das
SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flücht-
lingseigenschaft nicht genügend.
Hinsichtlich der ausreiseauslösenden Probleme im Anschluss an die Flug-
blattaktion verwies die Vorinstanz insbesondere auf Ungereimtheiten in
seinen Aussagen und dem Inhalt der eingereichten Zeitungsartikel. So
habe die Verhaftung des Freundes gemäss dem einen Zeitungsartikel um
21 Uhr stattgefunden; der Beschwerdeführer selbst habe diesbezüglich je-
doch von «später Nachmittag» gesprochen (vgl. Akten der Vorinstanz A10
F 143). Des Weiteren sei nicht plausibel, dass er sich – obwohl sich den
Zeitungsartikeln entsprechende Informationen entnehmen liessen – in Be-
zug auf das Datum der erwähnten Festnahme unsicher gezeigt habe und
über die kautionsbedingte Freilassung seines Freundes nicht informiert ge-
wesen sei. Damit würden sich die entsprechenden Beweismittel als un-
tauglich erweisen. Im Übrigen habe er nicht nachvollziehbar darlegen kön-
nen, wieso er trotz der geschilderten langjährigen Nachstellungen seitens
der Militärbehörden das mit der Flugblattaktion verbundene Risiko auf sich
genommen habe. Somit seien die Flugblattaktion und die damit verbun-
dene Verfolgungssituation als unglaubhaft zu erachten.
Das SEM stellte ferner fest, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit
den behördlichen Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Vaters,
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der Verwandten mütterlicherseits sowie der unterstützten LTTE-Mitglieder
trotz Skepsis nicht grundsätzlich anzuzweifeln seien. Jedoch hätten die
diesbezüglichen Nachstellungen gemäss den Aussagen des Beschwerde-
führers lediglich bis Mai oder Juni 2013 angedauert. Somit habe seither ein
bloss eingeschränktes behördliches Interesse an seiner Person bestanden
und die zuletzt erfolgten Anhaltungen seien mehr als Schikanen denn als
Massnahmen mit konkretem behördlichem Verfolgungswillen anzusehen.
Zwischen den Mitte 2013 eingestellten Nachforschungen und seiner Aus-
reise im September 2015 bestehe schliesslich weder ein inhaltlicher noch
ein zeitlicher Zusammenhang. Entsprechend seien diese Probleme als
asylirrelevant zu qualifizieren.
Die Frage, ob im Falle des Beschwerdeführers aufgrund sogenannter Risi-
kofaktoren im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
konkrete Hinweise auf zukünftig drohende Verfolgungsmassnahmen in Sri
Lanka bestehen würden, verneinte das SEM. Mit seinen unglaubhaften
Aussagen bezüglich der Flugblattaktion habe er die Erstellung eines voll-
ständigen Gefährdungsprofils verunmöglicht, so dass im Umkehrschluss
von keiner Bedrohungslage auszugehen sei. Ausserdem habe er nach
Kriegsende im Mai 2009 noch mehr als sechs Jahre in Sri Lanka gelebt,
ohne dass zuletzt ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden bestan-
den habe. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass allfällige Nachfor-
schungen zum Aufenthaltsort des kurzzeitig zurückgekehrten Vaters oder
Befragungen aufgrund des in der Schweiz durchlaufenen Asylverfahrens
eine asylrelevante Intensität aufweisen würden.
Die Wegweisung sei die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs. Der
Vollzug der Wegweisung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Men-
schenrechtssituation in Sri Lanka und der Praxis sowohl des Bundesver-
waltungsgerichts als auch des EGMR völkerrechtlich zulässig, da die auf
die Aussagen und die Akten abgestützte einzelfallweise Risikoeinschät-
zung beim Beschwerdeführer keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergebe.
Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung finde vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft
keine Anwendung. Unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 13.3.3, 13.4) erach-
tete das SEM eine Rückkehr überdies als zumutbar. Zur Begründung ver-
wies es auf die Herkunft des Beschwerdeführers aus der Nordprovinz, die
reduzierte Präsenz und eingeschränkten Zuständigkeitsbereiche der Ar-
mee, die nachhaltig verbesserte Versorgungs- und Sicherheitslage sowie
die vorliegend vollzugsbegünstigenden individuellen Umstände (junger
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und erwerbsfähiger Mann, unbedenkliche gesundheitliche Situation, intak-
tes familiäres Beziehungsnetz, gesicherte Wohnsituation, Einkommens-
und Vermögenssituation der Mutter, unterstützungsfähige Verwandte im
Ausland). Der Vollzug der Wegweisung sei zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar.
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer voraus-
gehend seine vorgebrachten Asylgründe. Zur vorinstanzlichen Argumenta-
tion wendet er ein, der angelastete Widerspruch betreffend die Zeitanga-
ben zur Festnahme des Freundes sei bloss ein vermeintlicher. Zum einen
habe er mit «später Nachmittag» zirka 19:00 Uhr gemeint, zum anderen
habe die Zeitung zu diesem Punkt womöglich ungenaue Informationen er-
halten. Von der kautionsbedingten Freilassung seines Freundes habe er
deshalb keine Kenntnis gehabt, weil er den Kontakt mit diesem aus Angst
vor den Behörden abgebrochen habe. Die besagte Haftentlassung min-
dere seine persönliche Gefährdungslage übrigens nicht. Mit dem einen
Zeitungsartikel werde sodann belegt, dass die Polizei nach der Festnahme
nach weiteren Tätern gesucht habe. Diese Tatsache habe die Vorinstanz
jedoch nicht gewürdigt. Im Ergebnis seien die geltend gemachten Ereig-
nisse betreffend die Flugblattaktion als glaubhaft zu bewerten und auf ihre
Asylrelevanz zu prüfen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei von
der Kausalität dieser Probleme für seine Ausreise auszugehen. Bei einer
Rückkehr müsse er nicht nur mit regelmässigen Befragungen, sondern
auch mit seiner Verhaftung rechnen. Dabei befürchte er, aufgrund seines
familiären Hintergrunds und der früheren Unterstützung der LTTE behörd-
licher Gewalt ausgesetzt zu werden.
Als Beweismittel reichte er nebst bereits vorgelegten Beweismitteln eine
Haftbestätigung vom 25. November 2014 betreffend den erwähnten
Freund in Kopie ein, welche seine Angaben zu den Ereignissen um die
Plakataktion belege.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Erkenntnis, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers den gesetzlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts sowie an die Asylrelevanz nicht zu genü-
gen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vollumfänglich
auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung (dort
E. II) und obige Zusammenfassung in E. 5.1 verwiesen werden. Sie geben
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keinen Anlass zur Beanstandung. Der Inhalt der Beschwerde, der sich ar-
gumentativ im Wesentlichen mit der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsbe-
urteilung auseinandersetzt, führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. So
vermögen die wenig stichhaltigen Einwände hinsichtlich des erwähnten Wi-
derspruchs (Zeitpunkt der Festnahme) und seiner unvollständigen Kennt-
nis der Sachlage (kautionsbedingte Freilassung seines Freundes) die vor-
instanzliche Auffassung, wonach die im Übrigen nur als Kopie eingereich-
ten Zeitungsartikel als untaugliche Beweismittel zu qualifizieren sind, nicht
in Frage zu stellen. Damit war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die in
dem einen Zeitungsartikel erwähnte Suche nach weiteren Tätern zu würdi-
gen. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die vorgelegte Haftbestäti-
gung betreffend den Freund die persönliche Bedrohungslage des Be-
schwerdeführers belegen soll. Des Weiteren ist vor dem Hintergrund der
blossen Kopieform sowie notorisch käuflichen Erwerbbarkeit solcher Do-
kumente die Beweiskraft der Haftbestätigung als gering zu beurteilen. So-
mit kann er aus dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Viel eher wäre
bei der vorgebrachten behördlichen Suche im Anschluss an die Flugblatt-
aktion zu erwarten gewesen, dass er zu deren Beleg ihn betreffende Un-
terlagen der sri-lankischen Polizei- oder Gerichtsbehörden hätte einreichen
können. Zur Stützung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitserwägungen
liessen sich ferner zusätzliche Argumente anführen. Diesbezüglich sind
insbesondere seine widersprüchlichen Angaben zum Zufluchtsort vor sei-
ner Ausreise (vgl. Akten der Vorinstanz A10 F 10, 11, 130, 145) und der
Umstand, dass er Sri Lanka offenbar kontrolliert und mit einem auf seine
Personalien lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen
hat, zu nennen.
Nebst der festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen betreffend die
Flugblattaktion ergeben sich auch in Berücksichtigung der vom Bundesver-
waltungsgericht bestimmten Risikofaktoren keine Hinweise auf eine per-
sönliche Gefährdungslage bei einer Rückkehr (vgl. dazu Urteil des BVGer
E-1866/2015, a.a.O., E. 8). Es ist nicht anzunehmen, dass er von den sri-
lankischen Behörden als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene
Einheit des Landes wahrgenommen wird. Dabei sind insbesondere das be-
reits Mitte 2013 erfolgte Ende der Behelligungen seitens der heimatlichen
Behörden, die begrenzte Intensität dieser Nachforschungen sowie wiede-
rum die offenbar kontrollierte Ausreise mit einem ihm zustehenden Reise-
pass hervorzuheben.
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6.2 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das SEM zurecht das
Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers beziehungs-
weise dessen Flüchtlingseigenschaft verneint und die Gewährung des
Asyls verweigert hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33
Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer
Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festge-
stellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvoll-
zugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der
gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft;
das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
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andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung das Vorliegen von
Wegweisungsvollzugshindernissen zutreffend verneint. Insbesondere han-
delt es sich beim Beschwerdeführer um einen (…)-jährigen, gemäss Akten
gesunden Mann mit sozialem Beziehungsnetz und gesicherter Wohnsitua-
tion im Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Im Übrigen kann zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die betreffenden Erwägungen des SEM (vgl. ange-
fochtene Verfügung E. III) verwiesen werden. Die Beschwerde belässt
diese vorinstanzlichen Erkenntnisse dann auch substanziell unbestritten.
Weitere Ausführungen erübrigen sich somit.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf die Beschwer-
devorbringen und die Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzu-
weisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da er bedürftig ist
und sich die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aus-
sichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung
von Verfahrenskosten ist zu verzichten.
10.2 Nachdem der Beschwerdeführer die rechtsgenügliche Beschwerde-
schrift offenbar selbst verfasst hat und keine Instruktionsmassnahmen er-
forderlich gewesen sind, kann auf die Einsetzung eines amtlichen Rechts-
beistands gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG verzichtet werden. Der diesbe-
zügliche Antrag ist daher abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann
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