Abtei lung V
E-4016/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 9
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration, Büro Winterthur,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
22. April 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-4016/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei
am 20. Oktober 1999 und gelangte am 1. November 1999 illegal in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Nach der Kurzbe-
fragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen (heute: Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Kreuzlingen) vom 3. November 1999 wurde er am
4. November 1999 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
C._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde
(Ausländeramt) befragte ihn am 15. November 1999 zu seinen
Asylgründen.
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches
geltend, er sei Kurde und Alevite. Er habe seit 1979 in (...) gewohnt.
Nach Absolvierung der 5 Jahre dauernden Grundschule habe er - ab
dem 12. Altersjahr (demnach im Jahre 1985, vgl. Akten BFM A4/10
S. 3) als Schuhputzer gearbeitet, und er sei seit 1989 respektive 1994
als (...) bei seinem (...) tätig gewesen. Er sei (...) gewesen, bis ihn die
Behörden eines Tages gefasst hätten. In den Jahren (...) habe er den
Militärdienst absolviert und sich vier Monate vor Dienstende in
D._______ einen Nüfus ausstellen lassen. Der Beschwerdeführer gab
weiter an, seit (...) Mitglied der (...) zu sein. Er habe für diese
Organisation Meetings organisiert und Propaganda gemacht, weshalb
er von der Polizei wiederholt festgenommen und misshandelt worden
sei. Man habe ihm vorgeworfen worden, in der (...) für die (...)
Propaganda zu machen. Weil er Kurde und eine verdächtige Person
gewesen sei, habe man ihn bereits vor 1999 zehn- bis fünfzehnmal
verhaftet. (...) vor den Wahlen vom 18. April 1999 habe der Hauptmann
des örtlichen Polizeipostens gedroht, "wenn wir eine Stimme bringen
würden, dann kämen wir dran." Der Beschwerdeführer habe trotzdem
für die (...) gestimmt, indessen habe diese die Wahlen verloren.
Danach sei er innerhalb von vier Monaten zweimal für jeweils
24 Stunden festgehalten und gefoltert worden. Obwohl er drei Tage
lang festgehalten worden sei, habe er ein Papier unterzeichnen müs-
sen, wonach er nur 24 Stunden in Haft gewesen sei. Vor vier Monaten
sei er ein letztes Mal verhaftet worden. Nach dem Erdbeben vom
17. August 1999 habe er flüchten können, weil es keine Kontrollen ge-
geben habe. Er sei nach G._______ zu einer (...) gegangen, wo er von
seinem Vater erfahren hab, dass nach ihm gesucht und seine (...)
mitgenommen worden seien; auch sei ein Kollege, mit welchem er für
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die (...) Propaganda gemacht habe, von einem (...) gezielt angefahren
und schwerverletzt liegengelassen worden. Auf Anraten seines Vaters
habe er daraufhin die Türkei verlassen. Für die übrigen Aussagen wird
auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer
reichte eine Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2001 - eröffnet am 27. Februar 2001 -
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an. Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerde-
führers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch
jenen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2001 an die damals zuständige Schweizeri-
sche Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer
durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, eine Neubefragung und die Gewährung von Asyl. Eventuell sei
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten und dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
19868 (VwVG, SR 172.021) zu gewähren. Zudem beantragte er den
Beizug des Dossiers seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Cousins (...). Der Beschwerdeführer reichte Unterlagen zum
angeblichen Vorfall (...) mit einem (...), einen Kartenausschnitt seiner
Heimatregion, Dokumente seine (...) betreffend, das Familienbüchlein
(in Kopie) des (...), eine Bestätigung der (...) sowie eine Fürsorge-
bestätigung vom 14. März 2001 zu den Akten. Der Beschwerdeführer
hielt an den bisherigen Angaben fest und behauptete, aus einer poli-
tisch engagierten Familie zu stammen. Mehrere seiner (...) seien in der
Türkei in Haft gewesen oder sie hätten in der Schweiz oder in
Deutschland Asyl erhalten. Auf die weitere Begründung wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Urteil der ARK vom 15. Dezember 2003 wurde die Beschwerde
gutgeheissen, die Verfügung vom 26. Februar 2001 aufgehoben und
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die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur an-
schliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E.
Am 9. August 2004 ersuchte das Bundesamt die Schweizer Botschaft
in Ankara um Abklärungen nach Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
F.
In der Antwort der Botschaft vom 20. September 2004 wurde festge-
stellt, der Beschwerdeführer sei keine von der türkischen Polizei oder
Gendarmerie gesuchte Person. Er gebe kein ihn betreffendes politi-
sches oder gemeinrechtliches Datenblatt und er unterstehe keinem
Passverbot. Die Botschaft merkte sodann an, das Fehlen einer Fiche
schliesse nicht aus, dass eine Person von Behörden bedrängt oder un-
ter Druck gesetzt worden sei.
G.
Am 30. Dezember 2004 veranlasste das Bundesamt bei der Behörde
des Aufenthaltskantons die Prüfung einer schwerwiegenden persön-
lichen Notlage gemäss Art. 44 Abs. 3 altAsylG.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 beantragte der angefragte Kan-
ton die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers.
H.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2005 gewährte das Bundesamt dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnis-
sen der Vertretung in Ankara.
I.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 7. März 2005
Stellung. Er machte in Ergänzung des bestehenden Sachverhalts gel-
tend, er sei mehrmals schwer gefoltert und dazu ungenügend befragt
worden. Auch im Westen der Türkei sei er festgenommen und miss-
handelt worden, etwa als er seinen inhaftierten (...) habe besuchen
wollen. Aus Sicht der türkischen Behörde habe er damit gezeigt,
Interesse am Kontakt mit "Terroristen" zu haben. Zweifellos sei er
deswegen in geheimen Listen der Antiterroreinheiten verzeichnet.
Seine (...) seien während seiner Abwesenheit von Sicherheitskräften
mitgenommen und misshandelt worden. Wer in der Türkei auf einer
offiziellen Liste stehe, sei entweder Verdächtiger in einer Strafsache,
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Angeklagter oder Verurteilter, indessen nicht Gesuchter wie der
Beschwerdeführer. Antiterroreinheiten hätten ihre eigenen Lis-ten.
Diese seien mit den Registern des Innenministeriums, zu denen die
Botschaft Zugang habe, nicht identisch. Einem Passverbot unterliege
er nicht, weil er den Militärdienst absolviert und keinen hängigen
Prozess oder eine Strafe zu gewärtigen habe.
J.
Mit Schreiben vom 8. März 2005 reichte der Beschwerdeführer ein
ärztliches Attest vom 7. März 2005, Auszüge aus (...) vom 29. August
2002, 14. Juli 2003, 5. September 2004 und 5. Juli 2003, eine eigene
Zusammenstellung zweifelhafter Botschaftsberichte und eine Liste der
Human Rights Association für das erste Halbjahr 2004 über
bekanntgewordene Behelligungen in der Türkei ein.
K.
Am 6. April 2005 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
In Ergänzung bereits gemachter Angaben führte der Beschwerdefüh-
er aus, bei der Anhörung sei zu berücksichtigen, dass seit seiner Ein-
reise in die Schweiz sechs Jahre verflossen seien; er habe zwar ver-
sucht, Einzelheiten seiner Erlebnisse zu vergessen, aber die erlittenen
Folterungen vergesse er nie. Schon vor seinem Beitritt zur (...) habe er
ein Jahr für diese Organisation gearbeitet. Sie hätten sich dafür
eingesetzt, dass der Kandidat der (...) Gemeindepräsident werden
könne. Er habe in der Türkei viele Festnahmen erlebt. Drei bis vier da-
von seien mit Folterungen verbunden gewesen, er sei heftig geschla-
gen und getreten worden. Im Jahr 1999 sei er zirka zehn- bis fünf-
zehnmal festgenommen worden, wobei man ihn zweimal mit Strom-
stössen gequält habe; zur weiteren Erniedrigung hätte er Frauenklei-
der anziehen sollen, wogegen er sich aber gewehrt habe. Seine Pei-
niger hätten offenbar gewusst, dass er aktiv in der (...) gewesen sei.
Da sich die Partei an den Wahlen nicht habe beteiligen dürfen, hätten
sie den Kandidaten der Cumhurryet Halsk Partisi (Republikanische
Volkspartei, CHP) unterstützt und den Leuten empfohlen, die (...) zu
wählen. (...) nach den Wahlen sei er für 20 bis 24 Stunden
festgenommen worden. Ein bis zwei Wochen vor dem (...)1999 sei er
gefoltert worden. Im Jahr (...) sei es während des Militärdienstes zu
einem Vorfall mit Polizisten gekommen, der mit Unterstützung der
militärischen und polizeilichen Führung zur Versetzung der fehlbaren
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Beamten geführt habe. Auch hätten ihn einmal in D._______ Polizisten
in ziviler Kleidung kurz nach der Freilassung aus der Haft in
F._______, einem Quartier der Stadt, in ein Auto gebracht, geschlagen
und mit einer Pistole bedroht; einer habe gesagt, er würde ihn
umbringen, weil er für die (...) tätig sei. Für weitere Einzelheiten wird
auf das Protokoll verwiesen.
L.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 22. April 2005 - eröffnet am
25. April 2005 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz, wies den Antrag des kantonalen Ausländeramtes (...) auf
vorläufige Aufnahme ab und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
M.
Auf Ersuchen des Beschwerdeführers vom 25. April 2005 gewährte
ihm das Bundesamt am 28. April 2005 Einsicht in die Akten.
N.
Gegen die Verfügung des BFM vom 22. April 2005 reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2005 bei der ARK Beschwer-
de ein und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorin-
stanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht beantragt er sinn-
gemäss die allfällige Sistierung des Wegweisungsvollzugs, die unent-
geltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er zwei Seiten aus
einem türkischen Wörterbuch, den Rapport 1997 und den Rapport
2004 des Menschenrechtsvereins (...) sowie einen Zeitungsartikel vom
14. Mai 2005 inklusive Übersetzung zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2005 hielt der Instruktionsrichter
der ARK fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
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P.
Mit Begleitschreiben vom 30. August 2006 legte der Beschwerdeführer
Arztzeugnisse vom 27. April 2006 und 26. August 2006 ins Recht.
Q.
Mit Schreiben vom November 2006 orientierte die ARK über die neuen
Zuständigkeiten.
R.
Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2006,
die dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2007 zur Kenntnis gebracht
wurde, die Abweisung der Beschwerde.
S.
Mit Schreiben vom 3. September 2007 und 29. Januar 2008 reichte der
Beschwerdeführer ärztliche Atteste vom 26. Juni 2007 und 7. Januar
2008 ein.
T.
Am 28. Mai 2005 wurde von der Rechtsvertreterin eine Honorarnote,
lautend auf den Betrag von Fr. 1227.-, eingereicht.
U.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 teilte die Rechtsvertreterin unter Einrei-
chung eines ärztlichen Zeugnisses vom 1. Juli 2008 mit, der Gesund-
heitszustand des Beschwerdeführers erfordere ein baldiges Urteil.
V.
Mit E-Mail vom 3. September 2008 beantwortete der Instrukti-
onsrichter die Anfragen der Rechtsvertreterin in Bezug auf Verfahrens-
stand und Urteilszeitpunkt.
W.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2008 gab das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, allfällige Weg-
weisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen ärztli-
chen Bericht innert Frist zu belegen.
X.
Mit Schreiben vom 10. und 15. Dezember 2008 liess der Beschwerde-
führer ein ärztliches Zeugnis vom 9. Dezember 2008 und eine chrono-
Seite 7
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logisch sowie thematisch geordnete Zusammenstellung über den Krieg
der Türkei gegen die Kurden einreichen.
Y.
Auf Anfrage des Gerichts vom 16. März 2009 bezifferte die Rechtsver-
treterin in der Honorarnote vom 17. März 2009, die diejenige vom
28. Mai 2005 mitberücksichtigt, die gesamten Aufwendungen auf
Fr. 1831.-.
Z.
Auf die Einzelheiten der verschiedenen Zuschriften, Beweismittel und
Verfügungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Vorhalte auf ihre Begründetheit hin zu unter-
suchen.
Der Beschwerdeführer behauptete, die Aussagen zu seinen Proble-
men wegen der Aktivitäten für die (...) seien vom Dolmetscher falsch
übersetzt worden. Zudem habe er Mühe gehabt, bei der Sache zu
bleiben und den Fragen zu folgen.
Diese Rügen sind deshalb vorab zu prüfen, da sie im Falle ihrer Be-
rechtigung geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfü-
gung zu bewirken.
Aus dem Anhörungsprotokoll vom 6. April 2005 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer auf Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen
nicht überall differenziert und substanziiert genug zu antworten wusste
und die wiederholt angebotene Gelegenheit, konkrete Ereignisse und
Kenntnisse über das Erfragte detailreich darzulegen, nicht wahrnahm.
Die wesentlichen Beweggründe für die Ausreise und der Umfang seiner
Kenntnisse haben deshalb nach einer ersten Fragestellung durch eine
Vielzahl von Nachfragen ergründet werden müssen. Den Akten ist
nicht zu entnehmen, dass mangelhafte Leistungen des Befragers oder
des Dolmetschers zu einer unverhältnismässigen, den Beschwerde-
führer überfordernden Situation, Fehlübersetzungen und -einträgen in
den Protokollen geführt hätten oder er hätte seine Fluchtgründe nicht
vollständig zu Protokoll geben können. Der Beschwerdeführer hat das
Protokoll nach wörtlicher Rückübersetzung in eine von ihm genügend
beherrschte Sprache vorbehaltlos unterzeichnet (s. Akten BFM A26/10
S. 9), weshalb er bei seiner Unterschrift zu behaften ist und sich Unter-
lassungen bei seinen Antworten oder Vorbehalten nach erfolgter Rück-
übersetzung selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8
Abs. 1 AsylG). Dem Protokollblatt der Hilfswerksvertretung vom 6. April
2005 (s. A26/10 Anhang) oder dem Verhalten der ebenfalls an der An-
hörung teilnehmenden Rechtsvertreterin ist ebenfalls nicht zu entneh-
Seite 9
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men, dass die Befragung, die von ihrer Dauer her durchaus zumutbar
war, Anlass für derartige Einwände geboten hätte. Somit sind die for-
mellen Rügen nicht stichhaltig.
4.
4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seines ablehnenden Ent-
scheides aus, der Beschwerdeführer habe unstimmige Angaben über
die Anzahl der vor dem Jahre 1999 erlebten Festnahmen gemacht. Bei
der kantonalen Befragung habe er berichtet, rund zehn- oder fünfzeh-
nmal verhaftet worden zu sein, doch liessen die Akten nicht auf so
häufige Festnahmen schliessen. Anlässlich der Bundesanhörung habe
er nämlich auf die Frage, welche Probleme er mit den Sicherheitskräf-
ten vor seinem Beitritt zur (...) im Jahr 1999 gehabt habe, zuerst
ausgeführt, er selber habe wegen seiner Tätigkeit keine Probleme ge-
habt, indessen seine Familie (Gefängnisstafen ...). Erst im späteren
Verlauf der ergänzenden Bundesanhörung habe er erklärt, vor dem
Beitritt zur (...) zweimal (...) festgenommen worden zu sein. Die
Ausführungen bezüglich der erlittenen Folter erachtete das BFM als
nachgeschoben, zumal der Beschwerdeführer diese ohne zwingenden
Grund nicht bereits in den ersten Befragungen erwähnt habe. Weiter
sei unerklärlich, warum er während der Zeitspanne von (...) bis (...)
1999 unvermittelt zur Zielscheibe der Sicherheitskräfte geworden sein
soll, wenn er doch erst (...) 1999 Mitglied der (...) geworden sei und
zuvor keine Probleme gehabt habe. Zu den Behelligungen des Be-
schwerdeführers in (...) im Jahr 1997 sei anzumerken, dass es in
diesem Kontext an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und
Flucht fehle. Es sei zwar davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer mehrmals von Sicherheitskräften verhaftet und zum
Teil tagelang festgehalten worden sei, wobei er bei vier Festnahmen
geschlagen und gefoltert worden sei. Aber so bedauerlich diese nicht
geringfügigen Übergriffe auch seien, führten die Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Ankara doch zum Schluss, dass es sich dabei
um lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
gehandelt habe. Es sei dem Beschwerdeführer deshalb zuzumuten,
den Wohnsitz innerstaatlich zu verlegen, beispielsweise in (...) oder
nach G._______, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen sei. Er sei nicht Flüchtling. Die skeptische Haltung der
Rechtsvertreterin in Bezug auf die Korrektheit von Botschaftsberichten
sei unbegründet. Ein Reflexverfolgungstatbestand sei zu verneinen.
Seite 10
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Einmal handle es sich bei den angeführten Verwandten nicht um An-
gehörige der Kernfamilie des Beschwerdeführers und sodann würden
diese andere Namen tragen. Zudem sei den Akten nicht zu
entnehmen, dass er in deren politische Aktivitäten eng involviert
gewesen wäre. Selbst die Pflege des Kontaktes mit einem (...) in der
Schweiz könne zu keiner Rückkehrgefährdung führen. Dieser (...)
werde von den türkischen Behörden nicht gesucht, und die geltend
gemachte Kontaktnahme sei den türkischen Behörden nicht bekannt.
Schliesslich sei im heutigen Zeitpunkt anzufügen, dass nach
Erkenntnissen des BFM die gesetzlichen Verfahrensgarantien bei
Festnahmen in der Türkei mittlerweile generell eingehalten würden,
namentlich bezüglich Haftfristen, Zugang zur Rechtsvertretung und
Benachrichtigung von Angehörigen. Ausserdem hätten sich die Men-
schenrechtslage und die Zahl der Folterfälle gegenüber früher auf-
grund eines Rundschreibens vom April 2004 und Inspektionen des Eu-
ropean Committe for the Prevention of Torture and Inhuman or Degra-
ding Treatment or Punishment (CPT) markant gebessert. Eine Rück-
kehr und Wohnsitznahme ausserhalb der früheren Wohnregion seien
für den Beschwerdeführer zumutbar. Eine begründete Furcht vor
künftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung bestehe nicht.
4.2 Mit der Beschwerde wurde gerügt, die Aussagen bezüglich der
Festnahmen seien entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht wi-
dersprüchlich, und die Beschreibungen der Haftmodalitäten (Folterun-
gen, Elektroschocks) seien nicht nachgeschoben. Der Beschwerde-
führer habe durch die Übergriffe derart viel erleiden müssen, dass von
ihm nicht erwartet werden könne, alles Erlittene gleichzeitig zu Proto-
koll geben könne. Die Vorinstanz verkenne auch die Relevanz der Be-
helligungen des Jahres 1997 für die Ausreise; zwischen der Asylge-
suchstellung und den betreffenden Ereignissen lägen nur zwei Jahre.
Eventuell sei (...) Anlass für die Willkür der Polizei in (...) gewesen. Der
Beschwerdeführer sei somit eine vorverfolgte Person. Weiter sei kor-
rekt, dass es zwischen (...) und (...) 1999, mithin vor den Wahlen, zu
zehn bis fünfzehn Festnahmen gekommen sei. Die zwei schlimmsten
Festnahmen, die ihn letztlich zur Ausreise gezwungen hätten, hätten
sich jedoch im (...) 1999 zugetragen, als er viermal gefoltert worden
sei. Die lokalen Behörden in D._______ hätten ihn im Vorfeld der
Wahlen mit allen Mitteln bei legalen Tätigkeiten (Propaganda) behin-
dert. Diese Erlebnisse seien nicht bloss als bedauerlich, sondern als
flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren. Aus dem Umstand, dass
er nicht zu einem früheren Zeitpunkt geflüchtet sei, könne nicht abge-
Seite 11
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leitet werden, er habe damals keine Vorsichtsmassnahmen getroffen.
Seine (...) habe weitgehend verdeckt agiert. Der Beschwerdeführer
habe bis zum (...) 1999, als er schwer misshandelt und ein Kollege fast
zu Tode gekommen sei, so normal wie möglich gelebt. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht, weil er weiterhin (...).
Er sei somit auch in (...) und G._______ gefährdet. Zudem dürfte die
Polizei mittlerweile in der Lage sein, elektronische Angaben über einen
Festgenommenen landesweit abzurufen. Damit seien lokal geführte
Listen für sie per Knopfdruck erhältlich. Weiter sei die Zahl der
Menschenrechtsverletzungen in der Türkei unverändert hoch. Der
Beschwerdeführer leide wegen der Behelligungen an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), es werde auf den
eingereichten Arztbericht verwiesen. Zudem habe er öfters einen
ehemaligen politischen Gefangenen und Flüchtling in der Schweiz
kontaktiert. Dieser (...) dürfte von der Türkei überwacht sein, was den
Behörden bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach D._______
Anlass zu seiner Befragung geben könnte.
Die Rechtsvertreterin glaubt den Grund für die Verfolgung ihres Man-
danten durch die lokalen Sicherheitskräfte in deren Bestreben zu se-
hen, ihn und andere politisch interessierte Personen vor einer opposi-
tionellen politischen Tätigkeit abzuschrecken (s. Schreiben vom 7. Juli
2008). Abschreckung und Vertreibung aus einer Region seien probate
Mittel türkischer Behörden, um politische Gegner in die Schranken zu
weisen. Zudem sei der (...) aus (...) ausgewiesen worden und gelte
mittlerweile als verschollen. Seine (...) glaube, dass dessen
Verschwinden mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers einen
Zusammenhang haben könne. Weiter zeigte die Rechtsvertreterin in
einer Zusammenstellung auf, dass (...) die Stadt D._______ wiederholt
Ort von Konfrontationen und Protesten war (s. zu Einzelheiten das
Schreiben vom 15. Dezember 2008). Sie schliesst daraus, dass ihr
Mandant als Vor-verfolgter bei einer Rückkehr dorthin gefährdet sei.
4.3 In gesundheitlicher Hinsicht ist Folgendes bekannt:
Dem Bericht des Psychiatriezentrums (...) vom 27. April 2006 (...) ist
zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer zum zweiten Mal
stationär in Behandlung befunden habe. Er leide unter einer
Posttraumatische Belastungsstörung mit aggressiven Reak-tionen
(ICD-10: F43.20). Ein überfallartiges Erscheinen der Polizei - diese sei
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irrtümlich, wegen einer Verwechslung, in die Wohnung gekommen -
habe ihn dermassen an eine frühere Traumatisierung im Heimatland
erinnert und erregt, dass er sich zwecks Behandlung selbst ins
Zentrum begeben habe. Somatisch sei zur Zeit eine körperliche
Untersuchung nicht möglich. Der psychopathologische Befund sei
aufgrund der Sprachkenntnisse nur eingeschränkt beurteilbar. Am
12. April 2006 sei der Beschwerdeführer nach einer Behandlung von
sechs Tagen und aufgeklärt über die Diagnose mit Medikamenten ver-
sehen entlassen worden.
Aus dem Attest (...) vom 26. August 2006 geht hervor, dass der
Beschwerdeführer seit zirka Frühjahr 2006 wöchentlich in dessen
Behandlung stehe; eine Beendigung der Behandlung sei nicht
abschätzbar. Es werde eine anhaltende depressive Störung mit
zeitweiser Suizidalität, eine Begleitinsomnie und eine Posttraumati-
sche Belastungsstörung diagnostiziert. Auf dem Körper würden sich
(...). Der Beschwerdeführer fürchte sich vor einer Abschiebung in die
Türkei. Er sei seit sechs Wochen arbeitsunfähig und aus ärztlicher
Sicht nicht reisefähig. Die Prognose (ohne Behandlung) sei schlecht.
Bei einer Rückkehr in das Heimatland wäre eine drastische
Verschlechterung des Krankheitsbildes sicher und eine
Eigengefährdung zu befürchten. Der Arzt qualifizierte die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die türkischen
Behörden als glaubhaft.
Mit Schreiben der Rechtsvertreterin vom 3. September 2007 wurde ein
weiteres Attest des vorerwähnten Arztes eingereicht. Demnach hätten
sich die Symptome nach (...) im Herbst 2006 verschärft. Es sei
vermehrt eigengefährdendes aggressives Verhalten, eine Verfestigung
der vorhandenen Traumatisierung - herrührend von intensiven
Foltererlebnissen in der Türkei -, gepaart mit Existenzangst und dem
Schwinden von Perspektiven feststellbar. Der Patient sei bemüht, sich
sozial zu integrieren (Sprachkurs). Zur Zeit sei er eingeschränkt
arbeitsfähig und arbeitslos. Am 20. Januar 2008 ergänzte der Arzt das
Attest mit dem Hinweis, die anhaltende Arbeitslosigkeit und das
Verbot, ausserhalb des Wohnkantons eine Stelle antreten zu dürfen,
belasteten die gesundheitliche Verfassung seines Patienten weiter. Am
1. Juli 2008 berichtete der Arzt, der Beschwerdeführer würde wegen
des noch hängigen Verfahrens und der unsicheren Perspektive aus
dem gesundheitlichen Tief kaum mehr herausfinden. Er habe einen
Selbsttötungsversuch hinter sich (s. dazu das Schreiben der
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Rechtsvertreterin vom 7. Juli 2008). Im Attest vom 9. Dezember 2008
bestätigte der Arzt seine früheren Einschätzungen und führte aus, sein
Patient leide unverändert an einer PTBS “durch Foltererfahrung in der
Türkei, wo er gemäss absolut glaubhaften Angaben von türkischen
Behörden inhaftiert, gefoltert und verfolgt wurde. Er betätigte sich in
der Türkei politisch in Form diverser politischer Aktivitäten der Kurden
und berichtete in diesem Zusammenhang von zahlreichen Verhören
und Gewalttätigkeiten der türkischen Behörden ihm gegenüber. Man
habe ihm im Gefängnis mit glühenden Zigaretten am ganzen Körper
Brandverletzungen zugeführt. (...)“. Zusammenfassend leide der Be-
schwerdeführer unter den Folgen einer schweren Posttraumatischen
Belastungsstörung, verbunden mit chronisch anhaltender depressiver
Störung und begleitender Schlafstörung. Der Gedanke an eine Aus-
weisung in die Türkei löse im Patienten unerträgliche Ängste und eine
deutliche Verschlimmerung einer bereits chronisch gewordenen Symp-
tomatik von Flash-backs aus. Die mitunter latente bis subakute Suizi-
dalität könnte zur perakuten Suizidalität übergehen. Die Ausschaffung
in die Türkei sei aus ärztlicher Sicht unverantwortbar (Schreiben vom
15. Dezember 2008).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn
die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E-4016/2006
Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn das Richt-
ergremium das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahr-
scheinlich hält, selbst wenn es noch mit der Möglichkeit rechnet, dass
sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schil-
derung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Ori-
ginalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekenn-
zeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
1996 Nr. 28). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder
nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftma-
chung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die
für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sach-
verhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für
die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen.
5.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der
Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund
des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Angesichts dessen kann es nicht
angehen, blossen Unvollständigkeiten und unwesentlichen Abweichun-
gen zu späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumes-
sen. Es darf zwar nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewer-
ber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit
oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches ab-
schliessend darzulegen. Aber es verhält sich anders, wenn klare Aus-
sagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegrün-
dung von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abwei-
chen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche
später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der
Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Wi-
dersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Cha-
rakter der Befragung erklären. Es ist deshalb nicht einzusehen, wes-
halb sie im Rahmen einer Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen
sein sollten.
Seite 15
E-4016/2006
6.
Die Vorinstanz stützt ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie
auf die Einschätzung, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers sei-
en, soweit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevant, nicht glaubhaft.
Diese Beurteilung hält das Bundesverwaltungsgericht - selbst unter
Berücksichtigung eines allenfalls reduzierten gesundheitlichen Zustan-
des des Beschwerdeführers in den Befragungen - für korrekt.
6.1 Aus den knappen ersten zwei Befragungen und selbst unter kriti-
scher Würdigung der “...“- und “etc“.-Hinweise (s. das Urteil vom
15. Dezember 2003, S. 11) lässt sich nicht in Abrede stellen, dass der
Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise in die Schweiz
überwiegend in einer unpersönlichen Art und Weise berichtete. Selten
durchbrach er in den Schilderungen die “man-“, “wir-“ und “uns“-Form.
Die unbetroffen wirkende Schilderung, die zudem den Eindruck ver-
mittelte, er sei damals allenfalls mit anderen Personen zusammen ver-
haftet und behelligt worden, lässt Zweifel aufkommen, ob er tatsäch-
lich so Schwerwiegendes wie das geltend Gemachte und eine damit
verbundene Existenzangst erlebt hat.
6.2 Bis zur Aufhebung der Verfügung des BFM vom 26. Februar 2001
waren folgende wesentliche Elemente seiner Fluchtgründe erkennbar:
Mitgliedschaft und Tätigkeit bei der (...), häufige Behelligungen durch
die Polizei sowie eine letzte Festnahme, die mehrere Tage gedauert
haben und während der er massiven Behelligungen ausgesetzt
gewesen sein soll. Detaillierte Aussagen dazu oder Hinweise zu den
jeweiligen Festnahmen respektive Folterungen, zum angefahrenen
Kollegen sowie zu den konkreten politischen Tätigkeiten unterblieben.
Das kantonale Protokoll mit den stichwortartig erfassten Aussagen ist
für den Entscheid beschränkt verwertbar. Es bleibt somit festzustellen,
dass die später erfolgten Aussagen, etwa zu Haftmodalitäten (Folter-
art etc.), entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nicht einfach als
nachgeschoben qualifiziert werden können (s. Verfügung vom
22. April 2005, Rubrik I, Ziff. 2).
6.3 Die ergänzenden Aussagen anlässlich der BFM-Anhörung vom
6. April 2005 überzeugen nicht. So erschöpften sich die Aussagen des
Beschwerdeführers unverändert in Gemeinplätzen und vagen Ausfüh-
rungen zu den zentralen Fluchtgründen. Er war nicht imstande, die
Haftmodalitäten (namentlich die Folterereignisse) in einer substan-
ziellen Art zu beschreiben und verharrte mehrheitlich in einer mehr
Seite 16
E-4016/2006
oder weniger stereotypen Schilderung. Weder im Ablauf noch in zeitli-
cher Hinsicht blieben wichtige Ereignisse stimmig abrufbar in Erinne-
rung. Der Hinweis, wonach zehn bis fünfzehn Festnahmen in seiner
Region normal und Anhaltungen an der Tagesordnung seien, tragen
ebenfalls nichts zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben bei.
Demgegenüber sind die Schilderungen der Vorfälle in (...) im Jahr
1997 (Akten BFM A26/10 F33) und in F._______/D._______ (A26/10
F34) etwas detaillierter ausgefallen, was an sich für tatsächlich Erleb-
tes sprechen könnte. Da sich aber der Vorfall in F._______ von den an-
deren geltend gemachten Ereignissen in Bezug auf sein geschildertes
Verhalten stark unterscheidet, kann ihm selbst diese Situation letztlich
nicht geglaubt werden. So will er die Anwesenden bei dieser Festhal-
tung massiv beschimpft und in einer nicht nachvollziehbaren Weise
provoziert haben, obwohl er damit rechnen musste, massiv misshan-
delt oder gar umgebracht zu werden. Dieses Verhalten steht im Wider-
spruch zur geltend gemachten Gefährdungslage, die er örtlich oder
regional zu gewärtigen gehabt habe. Das Gericht kann ihm deshalb
das Ereignis - jedenfalls in der geschilderten Weise - nicht glauben
(A26/10 F34).
Selbst unter Berücksichtigung einer nach Jahren zu erwartenden Un-
schärfe zu früheren Aussagen steht die nachträglich geltend gemachte
Häufigkeit und Intensität der (angeblich) erlebten Inhaftierungen in kei-
nem tolerierbaren Abweichungsverhältnis. So gab der Beschwerde-
führer hinsichtlich der Ereigniszeitpunkte zentraler Vorkommnisse nicht
nur oberflächliche Auskünfte, sondern es gibt auch nach wie vor unter-
schiedliche Angaben über die Häufigkeit der Festnahmen vor dem
Jahre 1999 (A4/10 S. 6, A26/10 S. 2f. und S. 6 bis 9). Die (...) erlittenen
Folterungen gab er mit zehn bis fünfzehn an, und er machte dies-
bezüglich früher geltend, die Anhaltungen mit den schwersten
Übergriffen seien damit noch nicht erfasst. Demgegenüber wird in der
Beschwerdeschrift vorgebracht, der Beschwerdeführer sei insgesamt
zehn- bis fünfzehnmal festgenommen worden. Zwar hat er in der er-
gänzenden Bundesanhörung tatsächlich ausgesagt, er sei vor den
Wahlen mehrmals festgenommen worden, präzisierte die Anzahl der
Festnahmen vor 1999 aber entsprechend den Ausführungen der Vor-
instanz auf drei bis vier, was wiederum im Widerspruch zur Aussage
bei der kantonalen Anhörung steht (A4/10 S. 6).
Seite 17
E-4016/2006
6.4 Der Beschwerdeführer machte weiter unlogische Aussagen be-
züglich der Aktivitäten für die (...) (A26/10 S. 2 und 7), welche zeigen,
dass er keine lokal oder regional wesentliche oder führende Rolle
innerhalb der Partei bekleidet haben kann (A26/10 F41 und F42 sowie
A4/10 S. 5). Diese Einschätzung wird durch den Hinweis gestützt, wo-
nach die Behörde dem Beschwerdeführer nichts habe nachweisen
können, weshalb er immer wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei
(A4/10 S. 6f.). Aus diesem Umstand ist zu folgern, dass die lokalen
oder regionalen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden an der
Person des Beschwerdeführers kein besonderes Interesse gehabt ha-
ben. Auch sein Bildungsstand, seine berufliche Stellung, sein dürftiges
Wissen über die (...) und seine politischen Beziehungen lassen darauf
schliessen, dass er keinen grösseren Einfluss hatte. Mithin kann der
Beschwerdeführer nicht im Fokus der Behörden gestanden haben, und
es ist nicht ersichtlich, warum ihn diese wegen seiner angeblichen
Tätigkeiten für die (...) unzählige Male hätten verhaften, schikanieren,
tagelang festhalten oder nächteweise aufs Schlimmste misshandeln
sollen.
6.5 Auch das Verhalten des Vaters dem Beschwerdeführer gegenüber
ist aufschlussreich. Letzterer hat seine Angehörigen offenbar zwar
über das Erlebte unterrichtet (A4/10 S.4), aber sein Vater habe ihm
erst angeraten, von zuhause fernzubleiben, als ein (...) von einem (...)
angefahren und schwerverletzt liegengelassen worden sei (A4/10
S. 5). Somit existieren massive Zweifel an den behaupteten
Haftaufenthalten mit schweren Folterungen.
Den Erwägungen des Bundesamtes in der Verfügung vom 22. April
2005 ist zwar zu entnehmen, dass es mehrmalige Festnahmen des
Beschwerdeführers, die bis zu drei Tagen gedauert hätten, davon vier
mit Übergriffen, als glaubhaft erachtet (s. Verfügung S. 3, Rubrik I
Ziff. 5). Dieser Einschätzung kann sich das Bundesverwaltungsgericht
aber nicht anschliessen. Es geht vielmehr davon aus, dass der Be-
schwerdeführer - wenn überhaupt - allenfalls Anhaltungen und kurz-
zeitige Festnahmen erlebt haben könnte, indessen kaum aus den an-
gegebenen Gründen und nicht in der geltend gemachten Form.
6.6 Für die Feststellung des behandelnde Facharztes, welcher den
Beschwerdeführer seit 2006 behandelt, wird auf die vorstehende Er-
wägung 4.3 verwiesen.
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E-4016/2006
Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, am Bericht
dieses Spezialisten zu zweifeln, wonach sein Patient an einer PTBS
und einer begleitenden psychophysiologischen Insomnie leide, suizi-
dale Gedanken ihn beschäftigten und auf dem Körper Spuren von
Brandverletzungen festzustellen seien. Indessen ist das Fazit des Arz-
tes, wonach sich sein Patient für die kurdischen Interessen eingesetzt
habe und dabei politisch tätig gewesen sei, weshalb er durch die türki-
schen Behörden verfolgt worden sei und “intensivste Foltererlebnisse
durch die türkischen Behörden“ habe erleiden müssen, aufgrund des
Gesamtbildes nicht zu übernehmen. Dessen Erkrankung und Spuren
von Misshandlungen können durchaus andere, nicht aktenkundige
Gründe haben.
Nach seiner Einreise in die Schweiz wurde der Beschwerdeführer zu-
dem wiederholt nach allfälligen Beweisen gefragt und auf seine Mit-
wirkungspflicht hingewiesen. Damals war aber keine Rede von irgend-
welchen Misshandlungen durch Brandsätze, von Stromstössen,
Stockschlägen, Fausthieben oder der Falaka. Die sofortige Geltendma-
chung dieser naheliegenden, sehr wichtigen Vorfälle wäre aber in sei-
nem ureigensten Interesse gestanden. Es ist nicht nachvollziehbar,
weshalb er dies den Asylbehörden jahrelang vorenthalten hat. Aller-
dings schliesst das Bundesgericht nicht aus, dass der Beschwerdefüh-
rer aus anderen Gründen in Haft gewesen sein könnte.
6.7 Der Beschwerdeführer führt in seiner Eingabe an, aus einer poli-
tisch sehr aktiven, entsprechend exponierten und verfolgten Familie zu
stammen, was bereits (...) Bekannte zur Flucht ins Ausland
gezwungen habe. In diesem Sinne macht er eine so genannte An-
schluss- oder Reflexverfolgung geltend, welche ihm im Falle seiner
Rückkehr in die Türkei drohen werde.
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
nach Lehre und Praxis vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die (heimische) Behör-
de Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit dem Gesuchten in en-
gem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement seitens des Reflexver-
folgten hinzu kommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Zwar handelt es sich,
wie die Rechtsvertretung zu Recht feststellte, nicht bei allen in der an-
gefochtenen Verfügung aufgeführten Unstimmigkeiten um erhebliche
Widersprüche oder um Nachgeschobenes. Zudem stammt der Be-
Seite 19
E-4016/2006
schwerdeführer aus einem Teil der Türkei, wo sich - wie von der
Rechtsvertretung nachgewiesen - noch heute zum Teil sehr heftige po-
litische Auseinandersetzungen ereignen. Nach Durchsicht der Verfah-
rensakten der in der Schweiz möglichen Kontaktpersonen
(namentlich ...), die allenfalls im Zusammenhang mit den Angaben des
Beschwerdeführers stehen könnten, ist festzustellen, dass sich ein Teil
von ihnen offenbar in exponierter Weise politisch betätigt hat. Indessen
ist gleichzeitig festzustellen, dass die nach Lehre und Praxis
definierten Umstände, welche das Risiko einer Reflexverfolgung
erhöhen, vorliegend nicht gegeben sind. Insofern kann der im Jahr
2004 durchgeführten Botschaftsabklärung gefolgt werden, wonach der
Beschwerdeführer durch die Polizei oder die Gendarmerie nicht
gesucht wird und kein politisches oder gemeinrechtliches Fichenblatt
oder ein Passausstellungsverbot gegen den Beschwerdeführer
existiert. Die Annahme, dass die türkischen Behörden vermuten
würden, der Beschwerdeführer stehe in engem Kontakt zu den
vorstehend erwähnten Personen, darf mangels genügender
Anhaltspunkte nicht ohne weiteres übernommen werden. Hinzu
kommt, dass das Ausmass der politischen Aktivitäten des Beschwer-
deführers für die mittlerweile verbotene (...) mit den eingereichten
Beweismitteln nicht belegt ist und seine Rolle als überzeichnet zu qua-
lifizieren ist. Zusätzlich ist in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass
kein Hinweis aktenkundig ist, wonach er heute in der Türkei zur Fahn-
dung ausgeschrieben wäre. Anderseits ergibt sich aus den beigezo-
genen Akten, dass die erwähnten Personen sich in politisch-oppositio-
neller Hinsicht - stark unterschiedlich - exponiert haben.
6.8 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind somit nicht geeig-
net, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, erschöpfen sie
sich doch weitgehend in der unveränderten Wiedergabe der geltend
gemachten Asylgründe, ohne dass stichhaltige Argumente gegen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft oder eines Reflexverfol-
gungstatbestandes vorgebracht würden. Dies gilt auch für die einge-
reichten Dokumente (A24 Beweismitteldossier), da diese lediglich ein-
zelne Aspekte beleuchten helfen, jedoch keine individuellen Rück-
schlüsse auf die Person des Beschwerdeführers zulassen. Dass er im
Zeitpunkt der Ausreise einer landesweiten asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen sein soll, wird in der Beschwerde zwar behauptet,
aber nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer
muss nicht damit rechnen, dass er den türkischen Sicherheitskräften
als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen und entsprechend
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E-4016/2006
registriert worden wäre. Selbst wenn die flüchtlingsrechtliche Relevanz
der an seinem Wohnort oder in der dortigen Region erlittenen Nachtei-
le zu bejahen wäre - was nach Ansicht des Bundesverwaltungsge-
richts indessen nicht der Fall ist - , wäre ihm namentlich aufgrund der
Abklärung der Schweizer Botschaft vom 20. September 2004 eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative offengestanden, welche gemäss Praxis
die Anerkennung als Flüchtling ausschliesst (vgl. EMARK 1996 Nr. 1
E. 5c, EMARK 1999 Nr. 9 E. ).
6.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in
der Beschwerde oder auf die Beweismittel weiter einzugehen, da sie
am Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Die Furcht des
Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung erscheint als unbegründet.
Das BFM hat demzufolge das Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
Seite 21
E-4016/2006
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2).
8.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nach-
stehend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, ist auf eine
Erörterung der übrigen Kriterien des Wegweisungsvollzuges zu ver-
zichten.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Sind von ei-
nem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rah-
men der Zumutbarkeitsprüfung ausserdem das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung (vgl. EMARK 1998 Nr. 13
E. 5e/aa, EMARK 2005 Nr. 6 E. 6.2). Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2 Vorliegend ist unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs eine Gesamtwürdigung verschiedener Umstän-
de vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Menschen-
rechtslage in von Kurden bewohnten Gebieten im letzten Jahrzehnt
- insbesondere aufgrund der Rechtsreformen im Hinblick auf eine all-
fällige Aufnahme der Türkei in die Europäische Union - zwar etwas
besser geworden ist, indessen in manchen Bereichen noch nicht be-
friedigt. Nach wie vor sind türkische Sicherheitsorgane bei der Be-
kämpfung von gewaltbereiten extremistischen Bewegungen und Per-
sonen (vor allem) linker, nationalistischer, islamistischer und kurdisch-
er Provenienz dem Vorwurf ausgesetzt, in unverhältnismässiger Art
vorzugehen (vgl. etwa Eurasil-Workshop Türkei vom 24. Juni 2008 in
Nürnberg; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei-Update: Aktuelle
Entwicklungen, 9. Oktober 2008; Country-Reports on Human Rights
Practices der letzten Jahre; European Commission against Racism
and Intolerance, Third Report on Turkey, Ziff. 107, etc.). Diese Situa-
tion kann zwar vorliegend, wie vorstehend ausgeführt, beim Beschwer-
deführer nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen, sie
ist aber bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungshindernissen
zu berücksichtigen, namentlich im Hinblick auf die Frage, welche
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E-4016/2006
Probleme er bei der Wiedereinreise in die Türkei als Kurde mit grossen
gesundheitlichen Problemen, zudem ohne ausreichende schulische
oder berufliche Ausbildung, nach neun Jahren im Ausland zu
gewärtigen hätte.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine angemessene medizinische Be-
handlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand allein, dass die Spitalin-
frastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht
dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-
weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zu-
sammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b
S. 157 f.).
Den eingereichten ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 2006 wiederholt stationär in psychiatrischer
Behandlung war. Aus den dem Gericht vorliegenden ärztlichen Berich-
ten ist weiter zu schliessen, dass die Behandlung nicht abgeschlos-
sen und eine Beendigung nicht absehbar ist; der Beschwerdeführer
leidet unverändert an einer schweren PTBS, verbunden mit chronisch
anhaltender depressiver Störung und begleitenden somatischen Be-
schwerden. Nach (...) haben sich die gesundheitlichen Probleme
offenbar noch verstärkt. Der behandelnde Facharzt stellt fest, der Ge-
danke an den Tod seines Vaters und die Türkei, wo der
Beschwerdeführer schlimme Erfahrungen gemacht habe, löse bei ihm
unerträgliche Ängste aus, es sei eine deutliche Verschlimmerung der
bereits chronisch gewordenen Symptomatik von Flashbacks
auszumachen. Die mitunter latente bis subakute Suizidalität drohe zur
perakuten Suizidalität überzugehen. Im September 2007 wurde die
Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint, am 1.
Juli 2008 wurde nachgetragen, wegen des noch hängigen Verfahrens
und der damit unsicheren Perspektive finde der Beschwerdeführer aus
seinem gesundheitlichen Tief, einer mittlerweile verlorenen
Selbstachtung und einer eigenen Geringschätzung, kaum mehr
heraus. Ein Selbsttötungsversuch sei bereits erfolgt. Sinngemäss
Seite 23
E-4016/2006
wurde damit geltend gemacht, ein Wegweisungsvollzug in die Türkei
und ein Behandlungsunterbruch seien nicht zu verantworten und die
Folgen eines Wegweisungsvollzugs nicht absehbar.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht
die diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers nicht in Frage
stellt. Indessen konnte der behandelnde Facharzt nach Auffassung des
Gerichts die effektiven Ursachen für die gesundheitlichen Probleme
und insbesondere die Ursache für (...) nicht überzeugend genug
aufzeigen.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische Grundver-
sorgung und die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers in
der Türkei gewährleistet wäre. Das Gesundheitswesen in der Türkei
garantiert kranken Menschen den Zugang zu den entsprechenden Ein-
richtungen. Es wäre im Falle einer Rückkehr Sache des Beschwerde-
führers, sich in Zusammenarbeit mit Ärzten therapeutisch und medika-
mentös vorzubereiten und bei Bedarf beim BFM einen Antrag auf me-
dizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art. 75
der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen
[AsylV 2, SR 142.312]). Allein der Umstand, dass die Behandlungs-
möglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der
Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar. Auch ist
nicht selten zu beobachten, dass Asylbewerber, deren Gesuche von
der Vorinstanz abgelehnt werden und die in lang dauernder Ungewiss-
heit über den endgültigen Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in de-
pressive Stimmungen verfallen und in bestimmten Fällen suizidale Ge-
danken haben.
Beim Beschwerdeführer ist festzustellen, dass sich sein psychischer
Zustand trotz langer und immer noch andauernder Behandlung eher
noch verschlechtert hat. Zu beachten ist zudem, dass der (...)-Jährige
auch nach über neun Jahren Aufenthalt in der Schweiz über keine gute
Schulungbildung und keine qualifzierte Berufsausbildung verfügt. Wei-
ter zeigt der Hinweis des behandelnden Facharztes, wonach selbst er
grosse Mühe habe, seinen Patienten aus dem psychischen Tief zu-
rückzuholen, wie schlecht es um den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers bestellt ist. Er dürfte wegen seiner stark einge-
schränkten Arbeitsfähigkeit und angesichts seiner gesundheitlichen
Situation bis auf Weiteres jedenfalls nicht in der Lage sein, sich in der
Türkei eine tragfähige Existenz aufzubauen. Dass er von den in der
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Türkei verbliebenen Verwandten nach seiner langen Abwesenheit die
erforderliche grosse soziale und finanzielle Unterstützung erhalten
würde, ist aufgrund der Aktenlage nicht gesichert.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Be-
schwerdeführers die fachgerechte medizinische Versorgung in der
Türkei zwar grundsätzlich gewährleistet wäre, aber nicht davon aus-
zugehen ist, er könnte sich - insbesondere aufgrund seiner gravieren-
den gesundheitlichen Probleme und der geringen schulischen sowie
beruflichen Ausbildung - in absehbarer Zeit eine genügende Existenz-
grundlage schaffen. Ein Vollzug der Wegweisung würde nicht ab-
schätzbare Risiken in sich bergen.
10.
In Würdigung aller Umstände ist vorliegend der Vollzug der Wegwei-
sung im gegenwärtigen Zeitpunkt und entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Meinung als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG zu erachten. Da sich aus den Akten keine Hinweise auf allfällige
Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind so-
mit die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
erfüllt. Der Beschwerdeführer ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
11.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass mit Inkrafttreten der
vom 16. Dezember 2005 datierenden Asylgesetzrevision am 1. Januar
2007 für die Asylbehörden des Bundes die Möglichkeit entfiel, in Fäl-
len einer schwerwiegenden persönlichen Notlage eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen, sofern vier Jahre nach Einreichen des Asylge-
suchs noch kein rechtskräftiger Entscheid ergangen war (Art. 44
Abs. 3 aAsylG; Art. 14 Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121). Als Folge der
Gesetzesänderung (zur Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Ver-
fahren vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzände-
rung vom 16. Dezember 2005) ist dieser Punkt der Würdigung durch
das Bundesverwaltungsgericht mangels Zuständigkeit entzogen. Ge-
mäss Art. 14 Abs. 2 AsylG könnte bei Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls neu der Wohnkanton der betroffenen Per-
son sowohl während hängigem Asylverfahren als auch nach abge-
wiesenem Asylgesuch mit Zustimmung des Bundesamtes und sofern
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die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen.
12.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsicht-
lich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen, im Übrigen ist sie
abzuweisen. Nachdem vorliegend keine Gründe für die Anwendung
von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 22. April 2005 aufzuhe-
ben, und das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). Der
vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte Antrag auf allfällige Sis-
tierung des Wegweisungsvollzugs wird mit diesem Entscheid gegen-
standslos.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dem Be-
schwerdeführer die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG), da auch der mit der
Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 31. Mai
2005 abgewiesen wurde.
13.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs - und insofern teilweise - obsiegt hat, ist ihm eine angemes-
sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Die am
18. Mai 2005 respektive am 17. März 2009 übermittelte Kostennote der
Rechtsvertreterin im Gesamtbetrag von Fr. 1831.- erscheint angemes-
sen. Gestützt auf die vorliegend in Betracht zu ziehenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wird die Parteientschädigung auf-
grund der Akten demnach auf Fr. 915.50 (inkl. Auslagen) festgesetzt.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-4016/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 22. April
2005 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die vorläufi-
ge Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 915.50 zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Thomas Hardegger
Versand:
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