B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4017/2014
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – verliess
ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Pflege-
sohn, B._______ (E-[…]), im Jahr 2009 und gelangte auf dem Landweg
über den Sudan und Uganda nach Kenia, wo sie sich gemeinsam mit ihrem
Pflegesohn ungefähr drei Jahre in einem Quartier namens "(…)" in einer
ihr unbekannten Stadt aufhielt.
A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte C._______, Sohn der Beschwerdeführerin, ein Gesuch um Fa-
milienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR142.31)
zugunsten seiner Mutter und seines Pflegebruders, B._______. Zur Be-
gründung führte er aus, seine über (…) Jahre alte Mutter leide an sehr
starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit und
Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwerden
nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen auf
Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altersheimen
nicht bekomme. Auch sein Pflegebruder könne die Beschwerdeführerin
nicht genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstüt-
zung angewiesen sei.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der leibliche Sohn der Be-
schwerdeführerin eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde
vom 10. März 2011 ein, wonach der Vater von B._______ verschwunden
und dessen Mutter verstorben sei, weshalb die Beschwerdeführerin den
Jungen nach eritreischem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither
mit ihm zusammenlebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Iden-
titätskarte der Beschwerdeführerin sowie ein Zeugnis eines Arztes in
Nairobi bezüglich deren Beschwerden vom 7. März 2011 ein.
Nachdem die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2011 auf der Schwei-
zerischen Botschaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr
und ihrem Pflegesohn mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebe-
willigung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der
Schweiz aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten die Beschwerdefüh-
rerin und ihr Pflegesohn von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die
Schweiz ein.
A.c Am 19. Juni 2012 stellte die Beschwerdeführerin im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch, wo sie am 9. Juli 2012
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summarisch zu ihren Gesuchsgründen und zu ihrer Person befragt wurde.
Am 30. Januar 2014 fand die einlässliche Bundesanhörung zu ihren Asyl-
gründen statt. Anlässlich dieser beiden Anhörungen machte die Beschwer-
deführerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie sei in D._______, Eritrea, geboren und in E._______ aufgewachsen.
Mit ungefähr 25 Jahren sei sie mit ihrem Ehemann nach [Äthiopien] gezo-
gen, wo auch ihre (…) leiblichen Söhne geboren worden seien. Von dort
aus sei sie – nachdem ihr Ehemann, der ein ranghoher Militär gewesen
sei, ums Leben gekommen sei – anlässlich einer spontanen Aktion der
äthiopischen Behörden um die Jahre 2001 respektive 2002 herum nach
Eritrea deportiert worden. Da die eritreischen Behörden geglaubt hätten,
die Beschwerdeführerin sei wegen ihrer Amharischkenntnisse – sie habe
wegen ihres langen Aufenthaltes in Äthiopien praktisch nur noch amharisch
gesprochen – eine Spionin der äthiopischen Regierung, hätten sie sie un-
gefähr zwei Monate nach der Deportation ins Gefängnis in (...) gesteckt.
Sie wisse nicht mehr, wie lange sie im Gefängnis gewesen sei, und könne
sich nur noch erinnern, dass sie erst freigekommen sei, nachdem ihr in der
Schweiz lebender Sohn die eritreischen Behörden bestochen habe. Dieser
habe von einem Freund, der immer Bekannte im Gefängnis besucht habe,
erfahren, dass seine Mutter inhaftiert worden sei. Bei der Entlassung aus
dem Gefängnis habe die Beschwerdeführerin ein Papier unterschreiben
müssen, in dem gestanden sei, dass sie E._______ nicht mehr verlassen
dürfe. Danach habe sie insofern noch Probleme mit den eritreischen Be-
hörden gehabt, als sie nicht berechtigt gewesen sei, Nahrungsmittel von
der Verwaltung günstig zu beziehen. Aufgrund des Hausarrests, dessen
Nichteinhalten mit dem Tod bestraft worden wäre, seien sie und ihr Pflege-
sohn – dessen sie sich nach dem Tod seiner leiblichen Mutter, einer Freun-
din aus dem Gefängnis, ungefähr im Jahr 2007 angenommen habe – im
Jahr 2009 schliesslich aus Eritrea ausgereist. Da diese Ausreise bereits
aufgrund des Papiers, welches sie bei ihrer Freilassung aus dem Gefäng-
nis habe unterzeichnen müssen, illegal gewesen sei, würde sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland im Gefängnis landen und die Todesstrafe er-
halten.
Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie an Gedächtnisproblemen
leide und sich an viele Ereignisse in ihrem Leben nicht mehr erinnern
könne.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – verneinte
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das BFM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, nahm sie in-
des wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass die Aus-
sagen der Beschwerdeführerin derart widersprüchlich, unsubstantiiert und
realitätsfremd seien, dass nicht davon auszugehen sei, sie sei nach ihrem
geltend gemachten Aufenthalt in Äthiopien tatsächlich nach Eritrea zurück-
gekehrt. Vielmehr müsse angenommen werden, sie sei direkt von Äthio-
pien nach Kenia gelangt. So habe die Beschwerdeführerin anlässlich der
Befragung zur Person vom 9. Juli 2012 zunächst keinerlei Angaben zum
Zeitpunkt ihrer angeblichen Deportation von Äthiopien nach Eritrea ma-
chen können. Erst als diesbezüglich nochmals nachgefragt worden sei,
habe sie angegeben, vor zehn bis elf Jahren von Äthiopien nach Eritrea
deportiert worden zu sein. Bezüglich des Zeitpunkts und der Dauer ihrer
Inhaftierung in Eritrea habe sie bei der Befragung auf der Schweizerischen
Botschaft in Nairobi vom 8. Dezember 2011 noch angegeben, dass sie vor
ungefähr fünf Jahren, nach ihrer Deportation von Äthiopien nach Eritrea,
für ein Jahr in Haft gewesen sei. Anlässlich der Befragung zur Person habe
sie dann zunächst weder angeben können, wann noch wie lange sie inhaf-
tiert gewesen sei, um später auszuführen, dass sie unmittelbar nach ihrer
Deportation aus Äthiopien ins Gefängnis gesteckt worden sei. Bei der An-
hörung vom 30. Januar 2014 habe sie – trotz mehrmaligem Nachhaken –
wiederum keinerlei Angaben dazu machen können, wann sie in Haft gewe-
sen sei. Auch seien ihre Schilderungen bezüglich ihrer Festnahme und ih-
res Gefängnisaufenthalts sehr vage und oberflächlich geblieben. Da es
sich bei der geltend gemachten Inhaftierung aber um ein bedeutendes Er-
lebnis im Leben einer älteren Frau handeln würde, sei nicht nachvollzieh-
bar, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keine konkreten und de-
taillierten Angaben habe machen können. Eigenartig erscheine auch, dass
die Beschwerdeführerin nur habe angeben können, dass sie mit Hilfe ihres
Sohnes, der in der Schweiz lebe, aus dem Gefängnis gekommen sei, die
genaueren Umstände ihrer Freilassung aber nicht habe schildern können.
Dass ein Freund ihres Sohnes sie im Gefängnis zufälligerweise wiederer-
kannt und daraufhin ihren Sohn kontaktiert haben soll, erscheine überdies
realitätsfremd. Auch erscheine es konstruiert, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr aus Äthiopien angesichts ihres Alters von der eritrei-
schen Regierung noch als Spionin betrachtet und deshalb ins Gefängnis
gesteckt worden sein soll. Schliesslich könne auch die geltend gemachte
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Ausreise aus Eritrea nicht geglaubt werden. So könne die Beschwerdefüh-
rerin nicht angeben, wann sie E._______ verlassen habe. Auch sei es ihr
nicht gelungen, ihre angebliche Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schil-
dern. Dass sie vom Grenzübergang nichts gemerkt haben soll, da sie ge-
schlafen habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die regelmässigen
Verweise der Beschwerdeführerin auf ihr schlechtes Gedächtnis stellten
ebenfalls Schutzbehauptungen dar, hätte von ihr doch eine gewisse zeitli-
che Einordung oder Substantiierung ihrer wichtigsten Asylgründe erwartet
werden können. Da die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG somit nicht stand-
hielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. Dennoch sei zu
erwähnen, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass die eritreischen Be-
hörden keinerlei Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, sei diese
doch bereits (…) Jahre alt.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
es sei ihr Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht,
nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begründung
der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhalten. Fer-
ner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung, beantragt.
Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet,
dass die Beschwerdeführerin bereits nach Erhalt der angefochtenen Ver-
fügung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Be-
schwerdezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das
Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21.
Juli 2014, behandelt habe, weshalb es die Beschwerdeführerin aufforderte,
innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten nicht
auf die Beschwerde eingetreten werden könne.
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Seite 6
E.
E.a Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführerin dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen
Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3
des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei,
dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl
zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest.
Zur Begründung trug die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, dass die
Ausführungen der Beschwerdeführerin entgegen der Würdigung der Vor-
instanz als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden müssten. So
falle mit Blick auf die Angaben bezüglich der Deportation von Äthiopien
nach Eritrea und bezüglich des Aufenthaltes im Gefängnis lediglich auf,
dass die Beschwerdeführerin konstant keine genauen Zeitangaben habe
machen können. Widersprüchlich seien ihre Ausführungen indes nicht. Die
Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, konkrete Zeitangaben zu machen,
lasse sich einerseits damit erklären, dass Daten sowohl in Eritrea als auch
in Äthiopien eine untergeordnete Rolle spielen dürften. Andrerseits seien
dafür das Alter und der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ur-
sächlich. So habe die Beschwerdeführerin schlimme Jahre hinter sich. Sie
habe im Zuge des Grenzkrieges zwischen Eritrea und Äthiopien und den
darauf folgenden Deportation nicht nur ihren Ehemann, sondern auch zwei
ihrer (…) Söhne verloren. Darüber hinaus habe sie eine schreckliche Zeit
der Inhaftierung überstanden, welche klarerweise ein Trauma hinterlassen
habe, das in der Konsequenz mit Gedächtnisstörungen einhergehe. An-
lässlich der ärztlichen Konsultation in Kenia – welche im Arztzeugnis vom
7. März 2011, das anlässlich des Gesuchs um Familienvereinigung bei der
Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde, festgehalten ist – sei dieser
Punkt medizinisch bestätigt worden. Überdies stellte die Rechtsvertreterin
einen aktuellen Arztbericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin in Aussicht. Zum Vorhalt der Vorinstanz, die Aussagen der Beschwer-
deführerin zu ihrer Festnahme und ihrem Gefängnisaufenthalt seien vage
und oberflächlich ausgefallen, hielt die Rechtsvertreterin fest, dass die Be-
schwerdeführerin aus den zuvor genannten Gründen zwar keine Angaben
zum genauen Zeitpunkt der Festnahme habe machen können, dass sie
anlässlich der beiden Anhörungen aber übereinstimmend ausgeführt habe,
dass die Festnahme kurz nach ihrer Deportation aus Äthiopien erfolgt sei.
Auch seien die Angaben der Beschwerdeführerin zum Gefängnisaufenthalt
insofern detailliert, als sie angegeben habe, dass es ihr nur einmal am Tag
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erlaubt gewesen sei, die Toilette aufzusuchen, sie mit hunderten Gefange-
nen in einer Halle eingesperrt worden sei, ohne sich richtig bewegen zu
können, und den Gefangenen keine Aufgaben zugeteilt worden seien, de-
nen sie anlässlich ihres Aufenthaltes hätten nachgehen können. Zudem
habe die Beschwerdeführerin den Raum, in dem sie untergebracht gewe-
sen sei, mühelos beschreiben können. Wenn sich die Zelle respektive der
Gefängnisalltag tatsächlich auf die von der Beschwerdeführerin beschrie-
benen Dinge respektive Ereignisse beschränkt habe, könne ebendiese
Umschreibung nicht dazu führen, dass die Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin als zu vage und oberflächlich qualifiziert würden. Zu ergänzen sei,
dass beide Füsse der Beschwerdeführerin während der gesamten Zeit der
Inhaftierung in Ketten gelegt gewesen seien und die Spuren dieser Ketten
an ihren Fussgelenken noch heute sichtbar seien. Als die Beschwerdefüh-
rerin ihre Fussgelenke anlässlich der Befragungen zum Beweis habe zei-
gen wollen, sei dies aber nicht auf Interesse gestossen. Ferner erschienen
die Gründe für die Festnahme – die Beschwerdeführerin habe mit der äthi-
opischen Regierung kollaboriert – entgegen der Ansicht der Vorinstanz un-
ter Berücksichtigung der Familiengeschichte der Beschwerdeführerin
durchaus nachvollziehbar. So sei der Ehemann der Beschwerdeführerin
ein aktives Mitglied der DERG-Regierung gewesen. Als diese gestürzt wor-
den sei, sei der Ehemann zum Oppositionellen geworden. Infolgedessen
sei die gesamte Familie der Beschwerdeführerin einer Gefährdungslage
ausgesetzt gewesen, welche sich darin manifestiert habe, dass der Ehe-
mann und einer der Söhne der Beschwerdeführerin ihr Leben verloren hät-
ten und der heute in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin
im Jahr 2003 seine Familie verlassen und hierzulande um Asyl nachge-
sucht habe. Als die äthiopische Regierung entschieden habe, alle Men-
schen aus Eritrea zurück in ihr Heimatland zu deportieren, sei [ein weiterer]
Sohn der Beschwerdeführerin im Chaos der Deportationssituation verloren
gegangen und bis heute nicht wieder aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin
sei auf diese Weise zurück nach Eritrea gelangt, wo sie nach kurzer Zeit
festgenommen worden sei. Bezüglich des Arguments der Vorinstanz, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend die Befreiung aus dem
Gefängnis seien realitätsfremd, führte die Rechtsvertreterin aus, dass der
in der Schweiz lebende Sohn der Beschwerdeführerin tatsächlich plötzlich
Bescheid von seinem Freund erhalten habe, dass dieser die Beschwerde-
führerin in einem Gefängnis in Eritrea erkannt habe. Der Freund habe ge-
wusst, dass der Sohn der Beschwerdeführerin seit Langem auf der Suche
seiner Mutter gewesen sei. Dem Sohn sei es mittels Darlehen von diversen
Kollegen schliesslich gelungen, die Freilassung und Flucht seiner Mutter
zu organisieren. Bezüglich der Zweifel der Vorinstanz an den Angaben der
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Beschwerdeführerin zu ihrer Flucht aus Eritrea trug die Rechtsvertreterin
schliesslich vor, dass die Beschwerdeführerin – entgegen der Ansicht der
Vorinstanz – sehr wohl Angaben zum Zeitpunkt der Flucht und zur Route
habe machen können. So habe sie geschildert, dass sie mit dem LKW nach
Khartum gereist sei und die Reise in der Nacht angetreten habe. Diese
Angaben würden von ihrem Pflegesohn überdies bestätigt. Schliesslich
liege es auch auf der Hand, dass eine Fluchtreise des Nachts durch Wüs-
tengebiet keine nähren Umschreibungen der Landschaft zulasse. Nach
dem Gesagten sei erstellt, dass das Leben und die Freiheit der Beschwer-
deführerin in Eritrea bedroht seien, weshalb Art. 3 AsylG erfüllt sei. Dies
werde durch den Umstand bestätigt, dass dem Asylgesuch des in der
Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin seinerzeit stattgege-
ben worden sei.
E.b Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 18. August 2014
reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme
auf ihre Eingabe vom 4. August 2014 und zwecks Bestätigung der Verfol-
gungsvorbringen der Beschwerdeführerin folgende Beweismittel ein:
nicht unterzeichnete Bestätigung von F._______ vom 3. August 2014,
wonach dieser den in der Schweiz lebenden Sohn der Beschwerde-
führerin über den Gefängnisaufenthalt seiner Mutter informiert habe
und ihn zwecks Befreiung der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis
mit Vorschlägen und Geld unterstützt habe (mit Übermittlungsemail an
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin vom 5. August 2014);
Kopie des Asylentscheids betreffend den in der Schweiz lebenden
Sohn der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2006;
Kopie des Anhörungsprotokolls betreffend den in der Schweiz leben-
den Sohn der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2003.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das
Verfahren der Beschwerdeführerin mit dem Verfahren ihres Pflegesohnes,
B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz
dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
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Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 25. August 2014 legte
die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend das ausgefüllte
Gesuchsformular für die unentgeltliche Rechtspflege des Bundesamtes für
Justiz sowie den Quellensteuernachweis des Steueramtes des Kantons
G._______ ins Recht.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt das BFM im Wesent-
lichen fest, dass dem Schreiben von F._______ vom 3. August 2014 kei-
nerlei Beweiswert zukomme, um den geltend gemachten Gefängnisaufent-
halt der Beschwerdeführerin zu belegen. So handle es sich dabei offen-
sichtlich um ein Gefälligkeitsschreiben, sei aus diesem doch unter ande-
rem nicht ersichtlich, wie dessen Verfasser an die Information über die an-
gebliche Haft der Beschwerdeführerin gekommen sei. Ebenso wenig be-
sitze das Anhörungsprotokoll (…) vom 27. Mai 2003 bezüglich der Glaub-
würdigkeit des in der Schweiz lebenden Sohnes der Beschwerdeführerin
einen Beweiswert, würden darin doch lediglich dessen Aussagen wieder-
gegeben und sei daraus auch nicht ersichtlich, welcher der anerkannte
Asylgrund sei. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass dem in der Schweiz
lebenden Sohn erst auf sein zweites Gesuch hin Asyl gewährt worden sei,
wobei diese Asylgewährung ohnehin in keinem direkten Zusammenhang
zum Antrag der Beschwerdeführerin stehe. Bezüglich der von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme hielt das
BFM ferner fest, dass dem Arztzeugnis aus Kenia vom 7. März 2011 keine
gravierenden Gesundheitsprobleme entnommen werden könnten. Auch
habe die Beschwerdeführerin, als sie anlässlich der Anhörung vom 30. Ja-
nuar 2014 zu ihrem Gesundheitszustand befragt worden sei, lediglich Ge-
dächtnisprobleme erwähnt. Seit sich die Beschwerdeführerin in der
Schweiz aufhalte, habe sie kein aktuelles ärztliches Zeugnis eingereicht,
auch nicht nachdem sie in ihrer Eingabe vom 4. August 2014 ein solches
in Aussicht gestellt habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2014 gab das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 28. August 2014 Stellung zu nehmen und ein aktuelles
ärztliches Zeugnis bezüglich der vorgetragenen Gedächtnisstörung einzu-
reichen sowie die der Verfügung beigelegte Entbindungserklärung unter-
zeichnet zu retournieren.
J.
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Seite 10
In ihrer Replik vom 19. September 2014 führte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin aus, dass das Schreiben von F._______ vom 3. Au-
gust 2014 Klarheit darüber verschaffe, wie der in der Schweiz lebende
Sohn der Beschwerdeführerin an die Information über deren Aufenthalt im
Gefängnis gekommen sei und wie er das Geld zur Befreiung der Beschwer-
deführerin aus der Haft habe auftreiben können. Das Schreiben stütze die
Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Entlassung aus dem
Gefängnis. Dem Anhörungsprotokoll des in der Schweiz lebenden Sohnes
vom 27. Mai 2003 könne ferner entnommen werden, dass die von der Be-
schwerdeführerin dargelegten Geschehnisse – insbesondere, dass ihr
Ehemann Mitglied der früheren Regierung war und welche Auswirkungen
dies auf ihre Familie hatte – mit den Aussagen ihres in der Schweiz leben-
den Sohnes aus dem Jahr 2003 übereinstimmten. Dies untermauere ihre
Glaubwürdigkeit. Dass aus den Akten der Migrationsbehörden keine Asyl-
gründe ersichtlich seien, dürfe nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin ge-
hen. So seien die Asylgründe des in der Schweiz lebenden Sohnes der
Beschwerdeführerin denn auch schon in der Beschwerde dargelegt wor-
den, weshalb es Aufgabe der Vorinstanz sei, die entsprechenden vollstän-
digen Akten einzureichen, sofern die Asylgründe des Sohnes weiterhin be-
stritten würden.
Bezüglich des vom Gericht eingeforderten ärztlichen Zeugnisses führte die
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin aus, dass Letztere seit ihrer An-
kunft in der Schweiz noch keinen Arzt aufgesucht habe, da sie in ihrem
Heimatland sehr schlechte und traumatische Erfahrungen mit Ärzten ge-
macht habe und folglich unüberwindbare Ängste davor habe, dass es ihr
nach einem Arztbesuch nur noch schlechter gehe. Vor diesem Hintergrund
sei es derzeit nicht möglich, die Beschwerdeführerin, in Anbetracht ihres
hohen Alters, vom Gegenteil zu überzeugen.
Zusammen mit der Replik reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerde-
führerin die von Letzterer unterzeichnete Entbindungserklärung ein.
K.
Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Ak-
ten.
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Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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Seite 12
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz glaubte der Beschwerdeführerin weder die vorgetra-
gene Deportation von Äthiopien nach Eritrea noch die geltend gemachte
Inhaftierung in Eritrea. Sie gelangte deshalb zum Schluss, dass davon aus-
zugehen sei, die Beschwerdeführerin sei von Äthiopien direkt nach Kenia
gelangt. Es ist mithin zunächst der Frage nachzugehen, ob die Vor-instanz
zu Recht von der Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen ausgegangen ist, o-
der ob die Beschwerdeführerin sich – wie von ihr behauptet – vor ihrer
Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia
ausgereist ist.
Wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung ausführlich dargelegt, bekundete
die Beschwerdeführerin grosse Mühe, ihre Deportation und ihre Inhaftie-
rung zeitlich einzuordnen. Auch bleibt ungeklärt, ob dies einer krankheits-
oder altersbedingten Gedächtnisschwäche zuzuschreiben ist. So wurde
zwar bereits im Rahmen des Gesuchs um Familienvereinigung darauf hin-
gewiesen, dass die Beschwerdeführerin an Gedächtnisverlust leide (vgl.
A1/3 und A2). Zudem gab auch der Pflegesohn anlässlich seiner Anhörung
vom 30. Januar 2014 zu Protokoll, er habe sich in Kenia um die Beschwer-
deführerin kümmern müssen, weil sie Gedächtnisprobleme habe (vgl.
B13/11, F119 ff.). Indessen hat die Beschwerdeführerin, trotz Aufforderung
durch das Gericht, kein aktuelles Arztzeugnis bezüglich dieser Leiden ein-
gereicht. Nichtsdestotrotz erscheinen die Angaben der Beschwerdeführe-
rin bezüglich ihrer Deportation und ihrer Inhaftierung, nicht zuletzt vor dem
Hintergrund der Schilderungen ihres in der Schweiz lebenden leiblichen
Sohnes im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens, überwiegend glaub-
haft. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die im Rahmen der
Vernehmlassung vom 28. August 2014 von der Vor-instanz gegen die Be-
weiskraft der Schilderungen des leiblichen Sohnes der Beschwerdeführe-
rin angeführte Argumentation – diesem sei erst auf sein zweites Asylge-
such hin Asyl gewährt worden – insofern unbehilflich ist, als dessen vorlie-
gend interessierende Vorbringen im ersten Asylverfahren aufgrund neuer
erheblicher Tatsachen im zweiten Verfahren schliesslich weitgehend ge-
glaubt wurden. Bezüglich des Deportationsvorbringens der Beschwerde-
führerin trug deren leiblicher Sohn – wie aus dem auf Beschwerdeebene
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Seite 13
eingereichten Protokoll der Anhörung vom 27. Mai 2003 hervorgeht – in
Übereinstimmung mit den Angaben seiner Mutter bereits damals vor, dass
er mit seiner Familie in [Äthiopien] aufgewachsen sei und sein Vater ein
ranghoher Militär der DERG-Regierung gewesen sei, der später festge-
nommen worden und im Gefängnis in Äthiopien gestorben sei (vgl. S. 5
und 7 des Protokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und B12/17,
F24 und 27 f.). Ferner machte er im Einklang mit den Angaben der Be-
schwerdeführerin geltend, dass diese nach dem Tod seines Vaters – d.h.
im Jahr 2001 – nach Eritrea deportiert worden sei (vgl. S. 7 und 9 des Pro-
tokolls vom 27. Mai 2003 sowie B4/10, Rz. 1.14 und 7.02). Das Deportati-
onsvorbringen der Beschwerdeführerin erscheint denn auch vor dem Hin-
tergrund der geschichtlichen Ereignisse nicht abwegig, wurden zwischen
1998 und 2002 doch tatsächlich zahlreiche Personen eritreischer Abstam-
mung von Äthiopien nach Eritrea deportiert (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr.
12 E. 7.1). Überdies sind die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer
Rückschaffung in zeitlicher Hinsicht zwar wirr, ansonsten indes nicht völlig
widersprüchlich, machte sie doch anlässlich der beiden Befragungen wie-
derholt geltend, nach dem Tod ihres Ehemannes von Äthiopien nach Erit-
rea deportiert worden zu sein (vgl. B4/10, Rz. 1.14 und 1.17.05; B12/17,
F9, F14, F16, F19, F27f., F148). Bezüglich des Vorbringens der Beschwer-
deführerin, in Eritrea inhaftiert gewesen zu sein, ist darauf hinzuweisen,
dass deren leiblicher Sohn anlässlich seiner Anhörung vom 27. Mai 2003
vortrug, dass sein Vater nach der Unabhängigkeit Eritreas dorthin zurück-
gekehrt sei, mit der Absicht, die Familie später nachzuziehen. Weil die Erit-
reer indes herausgefunden hätten, dass er ein ranghoher Militär in der
DERG-Regierung gewesen sei, hätten sie ihn – nach sechsmonatiger Haft
– des Landes verwiesen, wobei er unterschriftlich habe bestätigen müssen,
dass er nie wieder nach Eritrea zurückkehren werde (vgl. S. 7 des Proto-
kolls vom 27. Mai 2003). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht unplau-
sibel, dass die Beschwerdeführerin kurze Zeit nach ihrer Rückkehr nach
Eritrea inhaftiert wurde. So gab sie anlässlich der beiden Befragungen
denn auch zu Protokoll, dass die eritreischen Behörden geglaubt hätten,
sie sei eine Spionin der äthiopischen Regierung (vgl. B4/10, Rz. 7.02;
B12/17, F 61 und F84 f.). Überdies wurde in der Beschwerde zu Recht
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der vorgetra-
genen Inhaftierung in Eritrea zwar keine genauen zeitlichen Angaben habe
machen können, ihre Ausführungen indessen nicht völlig vage, oberfläch-
lich und widersprüchlich seien (vgl. B12/17, F61, F65 ff., F72 ff.).
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Nach dem Gesagten erscheint es – entgegen der Ansicht der Vorinstanz –
überwiegend glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001
herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort in-
haftiert wurde. Mithin ist auch davon auszugehen, dass sich die Beschwer-
deführerin vor ihrer Ausreise tatsächlich in Eritrea aufgehalten hat und von
dort aus nach Kenia gelangt ist.
4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sie sich nach ihrer Entlas-
sung aus dem Gefängnis des Sohnes ihrer in Haft verstorbenen Freundin
angenommen. Damals sei dieser (…) Jahre alt gewesen (vgl. B12/17, F39,
F42 und F68). Dies wird vom Pflegesohn selbst bestätigt (vgl. B13/11, F7
und F40). Da der Pflegesohn im Jahr (…) geboren wurde, musste die Be-
schwerdeführerin das Gefängnis mithin im Jahr 2007 oder noch davor ver-
lassen haben. Folglich sind zwischen dem Austritt aus dem Gefängnis und
ihrer Flucht aus Eritrea im Jahr 2009 mindestens zwei Jahre vergangen. In
diesen zwei Jahren will die Beschwerdeführerin insofern Probleme mit den
eritreischen Behörden gehabt haben, als es ihr verwehrt gewesen sei,
günstig Nahrungsmittel von der Verwaltung zu beziehen (vgl. B4/10, Rz.
7). Indessen sei sie von ihrem in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn
finanziell unterstützt worden (vgl. B4/10, Rz. 1.17.05 und 7.02). So berich-
tete denn auch der Pflegesohn anlässlich der beiden Befragungen nichts
davon, dass sie im Zusammenhang mit den Problemen der Beschwerde-
führerin an Nahrungsmittelknappheit gelitten hätten. Folglich dürfte die vor-
getragene Verweigerung des Bezugs günstiger Nahrungsmittel die Be-
schwerdeführerin nicht in die vom Asylgesetz geforderte Zwangslage ver-
setzt haben, welche ihr ein menschenwürdiges Leben in Eritrea verunmög-
licht oder in unzumutbarem Ausmass erschwert hätte (vgl. BVGE 2010/28
E. 3.3.1.1). Ferner trug die Beschwerdeführerin vor, dass sie sich nach ih-
rer Entlassung aus dem Gefängnis nicht mehr habe frei bewegen dürfen.
Sie habe ein Papier unterzeichnen müssen, wonach sie E._______ nicht
mehr verlassen dürfe, welches sie bei jeder Reise habe auf sich tragen und
vorweisen müssen (vgl. B4/10, Rz. 7.02; B12/17, F82 und F89). Dieses
Vorbringen erscheint insofern unplausibel, als nicht ersichtlich ist, wie die
eritreischen Behörden eine Person lediglich mittels eines von dieser mitzu-
führenden und vorzuweisenden Dokuments an der Ausreise aus einer
[grösseren Stadt] hindern sollten. Abgesehen davon weist dieser geltend
gemachte Hausarrest objektiv gesehen ohnehin nicht die Intensität einer
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asylrelevanten Verfolgung auf und dürfte die Beschwerdeführerin auch
nicht einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetztes
ausgesetzt haben (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1). Dem Gefängnisaufent-
halt alleine fehlt es angesichts der mindestens zwei Jahre, welche sich die
Beschwerdeführerin danach noch in Eritrea aufgehalten hat, am zeitlichen
Kausalzusammenhang zur Flucht.
Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea kei-
nen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
4.3 Da es – wie in E. 4.1 ausgeführt – überwiegend glaubhaft erscheint,
dass die Beschwerdeführerin um das Jahr 2001 herum von den äthiopi-
schen Behörden nach Eritrea deportiert und dort inhaftiert wurde, bleibt zu
prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin
– mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 m.w.H.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernst-
hafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden
vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle
einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime
der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Be-
völkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist
gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Aus-
reise nach und von Eritrea regelt – lediglich mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Aus-
reisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Perso-
nen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von
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54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-
3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
4.3.3 Die im Zeitpunkt der Ausreise (…)-jährige Beschwerdeführerin war
zwar aufgrund ihres Alters nicht eindeutig von einer Visumserteilung aus-
geschlossen. Indes gilt sie angesichts ihres Gefängnisaufenthalts in Eritrea
– welcher wie in E. 4.1 ausgeführt überwiegend glaubhaft erscheint – wohl
kaum als loyale Person. Zudem ist – angesichts der übereinstimmenden
Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Pflegesohnes (vgl. B4/10, Rz.
3.04 und 5.01; B12/17, F42, F63, F112, F117, F123, F128 ff.; B13/11, F7,
F23, F40 ff., F68 ff., F106) – davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin zusammen mit B._______, der im Zeitpunkt der Ausreise ungefähr
(…) Jahre alt und somit in jedem Fall von einer Visumserteilung ausge-
schlossen war, aus Eritrea ausgereist ist. Demnach dürfte auch die Be-
schwerdeführerin Eritrea illegal verlassen haben.
4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland aus-
reisen, haben – unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise
– bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu be-
fürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische
Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die
Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische
Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zu-
grunde liegt.
Die Beschwerdeführerin erfüllt entgegen der Ansicht der Vorinstanz die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als Flüchtling an-
zuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-2038/2014 vom 1. Mai
2014 E. 4.3 und E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2). Hingegen erfüllt
sie die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven Nachflucht-
gründen; die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Da die Beschwerdeführerin weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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Seite 17
einer solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
6.2 Die Beschwerdeführerin erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Sie darf so-
mit aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in ihr Heimatland
gezwungen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als unzulässig
zu bezeichnen.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vor-
instanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt hat.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni
2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdefüh-
rerin in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerdeführerin stellte
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in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das
Gericht mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich
werden von der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die
Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihr erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Un-
terliegens ist sodann zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung für die
als amtliche Rechtsbeiständin ernannte Rechtsvertreterin zuzusprechen.
Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11 VGKE
anwendbar.
Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend
den Aufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin und ihres Pflege-
sohnes ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Be-
schwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu
zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich ange-
messen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2
Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115., total Fr. 230., als an-
gemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren der Beschwerdeführerin
und ihres Pflegesohnes beläuft sich mithin auf Fr. 3'045. (inkl. MwSt. und
Auslagen). Da das Verfahren der Beschwerdeführerin mit grösserem Auf-
wand verbunden war als das Verfahren ihres Pflegesohnes – betreffen
doch die Eingaben vom 18. August, 25. August und 19. September 2014
im Wesentlichen nur die Beschwerdeführerin – ist der auf die Beschwerde-
führerin entfallende Anteil bei zwei Dritteln der Gesamtkosten, das heisst
bei Fr. 2'030., anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten der
Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen.
Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 wer-
den aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuer-
kennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung von Fr. 1'015.– auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1'015.– zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: