Urteil vom 21. September 2007
Mitwirkung: Richter König, Richter Lang, Richterin Teuscher
Gerichtsschreiberin Chastonay
1. A._______, Irak,
2. B._______, Irak,
3. C._______, Irak,
4. D._______, Irak,
5. E._______, Irak,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Peter Frei, (Adresse),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellen-
weg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 4. April 2005 betreffend Asyl und Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abtei lung V
E-4018/2006
{T 0/2}
2Sachverhalt:
I.
A. Die Beschwerdeführer, Kurden aus F._______/Nordirak, verliessen ihren Heimat-
staat nach eigenen Angaben am 24. Oktober 1999 und gelangten über den
G._______, die H._______ sowie weitere, ihnen unbekannte Staaten am
15. November 1999 in die Schweiz und reichten gleichentags ein Asylgesuch ein.
Am 19. November 1999 wurden sie im Empfangszentrum (früher Empfangsstelle)
I._______ erstmals kurz befragt. Für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
wurden die Beschwerdeführer dem Kanton J._______ zugewiesen. Am
17. Dezember 1999 wurden die Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen
Behörde jeweils ausführlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführer im Wesentli-
chen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer habe in K._______, das unter der
Kontrolle der "Patriotischen Union Kurdistan" (PUK) stehe, gelebt. Er gehöre zum
L._______-Stamm und sei seit 1991 Sympathisant, seit 1993 Mitglied der PUK
gewesen. Er habe unter anderem wegen seines Vaters Probleme gehabt; so sei er
einmal als Kind mit der ganzen Familie festgenommen worden. Im Jahre 1991,
nach dem Aufstand in Kurdistan, sei der Vater vom Saddam-Regime zum Tode
verurteilt worden. Im Jahre 1996 habe der Beschwerdeführer geheiratet; seine
Ehefrau gehöre dem Stamm der M._______ an. Ihre Eltern seien zwar gegen die
Verbindung gewesen, hätten dies aber wegen des damaligen Einflusses der PUK
nicht öffentlich kundgetan. Nachdem die "Kurdische Demokratische Partei" (KDP)
K._______ erobert gehabt habe, habe ein Onkel der Beschwerdeführerin,
Funktionär der KDP, die Tötung der Beschwerdeführer gefordert. Aus diesem
Grund sowie wegen der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zur PUK hätten sie
K._______ im August 1996 verlassen und seien nach F._______ gezogen. Dort
hätten sie von einer Tante des Beschwerdeführers erfahren, dass die KDP den
Befehl zu ihrer Ermordung erteilt habe. Nach dem Friedensschluss zwischen der
KDP und der PUK im Jahr 1998 hätten sie daher auch in F._______ Sanktionen
seitens der KDP befürchtet. Zudem hätten die der KDP zugehörigen
Familienmitglieder der Beschwerdeführerin den Ehemann wegen seiner PUK-
Mitgliedschaft mit dem Tode bedroht. Aus diesen Gründen hätten sie im
September 1999 den Heimatstaat verlassen.
Zum Beleg der Vorbringen reichten die Beschwerdeführer mehrere Arztberichte
sowie die Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers zu den Akten.
B. Mit Verfügung vom 4. Mai 2000 stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz und ordnete den Wegeweisungsvollzug an. Der
3Vollzug in den zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks wurde ausgeschlossen.
C. Am 5. Juni 2000 liessen die Beschwerdeführer gegen diese Verfügung bei der da-
mals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein-
reichen. Im Rahmen eines erweiterten Schriftenwechsels - nachdem der Mutter
und drei Brüdern des Beschwerdeführers in der Schweiz in erster Instanz Asyl ge-
währt und die vorläufige Aufnahme des Vaters zufolge Unzulässigkeit des Vollzugs
der Wegweisung verfügt worden war - hob die Vorinstanz am 2. Mai 2001 ihre Ver-
fügung vom 4. Mai 2000 wiedererwägungsweise auf und nahm das Asylverfahren
wieder auf.
In der Folge wurde die Beschwerde vom 5. Juni 2000 als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
D. Am (Datum) wurden (...) N._______ und O._______ in der Schweiz geboren.
II.
E. Mit Verfügung vom 4. April 2005 stellte das Bundesamt erneut fest, die Vorbringen
der Beschwerdeführer genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht und lehnte deren Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung wurde als
unzumutbar beurteilt und die Beschwerdeführer wurden vorläufig in der Schweiz
aufgenommen.
F. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2005 an die ARK liessen die Beschwerdeführer die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls beantragen; eventuell sei die Unzulässigkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Weiter wurde die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Per-
son ihres Rechtsvertreters beantragt. Auf die Begründung der Rechtsbegehren
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2005 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab. Hinsichtlich des Gesu-
ches auf Erlass der Verfahrenskosten wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwie-
sen.
H. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 an seiner Verfü-
4gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme
wurde den Beschwerdeführern am 6. Juni 2005 zur Kenntnis gebracht.
I. Am 10. Juli 2007 wurde dem Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote
Frist angesetzt. Der Rechtsvertreter reichte diese am 11. Juli 2007 per Fax zu den
Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Be-
hörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
5Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch die Familie der Beschwerde-
führerin sowie durch die KDP seien unsubstanziiert. Weiter sei nicht glaubhaft,
dass die Beschwerdeführer in Kenntnis der Todesdrohungen noch mehr als zwei
Jahre lang im Nordirak geblieben seien - dies entspreche nicht dem Verhalten von
tatsächlich mit dem Tod bedrohten Personen. Ebenso realitätsfremd erscheine das
geschilderte Vorgehen der Familie der Beschwerdeführerin und das Vorbringen,
wonach einzig die verschiedene Stammeszugehörigkeit Ursache der angeblichen
Familienfehde gewesen sei. Hinsichtlich des Todes des Vaters des Beschwerde-
führers sei der Todesurkunde nicht zu entnehmen, dass dieser auf die behauptete
Fehde zurückzuführen sei; dem Dokument zufolge sei der Vater von Terroristen
erschossen worden.
4.2 In der Beschwerde wird dagegen ausgeführt, die Beschwerdeführer seien letzt-
mals Mitte Dezember 1999 zu ihren Asylgründen befragt worden. Die Erstbefra-
gungen in der Empfangsstelle hätten damals nicht einmal eine Stunde gedauert.
Damit könne kaum von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen
werden. Dies gelte auch und massgeblich für die Qualität der kantonalen Befra-
gungen. Die Vorinstanz hätte im wieder aufgenommenen Verfahren ergänzende
Abklärungen, namentlich eine direkte Anhörung vornehmen müssen, um so den
Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, sich ergänzend zum Sachverhalt zu
äussern. Indem das Bundesamt seiner Abklärungspflicht nicht nachgekommen sei,
müsse es sich vorwerfen lassen, einerseits die ungenügende Substanziierung mit-
verschuldet, andererseits den Sachverhalt nicht hinreichend und umfassend abge-
klärt zu haben.
4.2.1 Der Beschwerdeführer stamme aus einer Familie des P._______-Stammes, der
seit Jahrzehnten mit der PUK von Djalal Talabani - des heutigen
Staatspräsidenten - verbündet sei. Im Alter von 18 Jahren habe der
Beschwerdeführer sich der PUK angeschlossen. Dies habe wesentlich dazu
beigetragen, dass die dem Stamm der M._______ angehörende Familie der
Ehefrau diese Eheschliessung verurteilt und die Beschwerdeführer daher mit dem
Tod bedroht habe.
4.2.2 Der Vater des Beschwerdeführers sei als wichtiger Heerführer im Nordirak seit der
Gründung der PUK in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts an zahlrei-
chen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen PUK, KDP und dem Regime
von Saddam Hussein beteiligt gewesen. Im Jahr 1989 sei der Vater vom zentral-
6staatlichen Regime festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der irakischen Ar-
mee gezwungen worden, habe aber weiterhin geheime Kontakte zur PUK unterhal-
ten. Seine Peshmerga sei beim kurdischen Aufstand im Jahr 1991 zu den Kurden
übergelaufen und habe bei der Eroberung respektive Befreiung von K._______
eine wichtige Rolle gespielt. Der Vater habe danach seine Kommandofunktionen in
geringerer Intensität weiter ausgeübt und sei im Juni 1998, nachdem er mehreren
Anschlägen entkommen sei, in die Schweiz gelangt. Im Jahr 2001 sei der Vater
vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention ausgeschlossen worden. Die Ehe-
frau und die gemeinsamen minderjährigen Kinder seien als Flüchtlinge anerkannt
und ihnen sei Asyl gewährt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in der
Folge die Schweiz wieder verlassen, sei trotz der Sicherheitslage und eines
schweren Herzleidens in den Nordirak zurückgekehrt und habe ein Jahr lang unbe-
helligt in F._______ gelebt. Etwa drei Monate vor seiner Ermordung Mitte Januar
2005 sei er an den angestammten Wohnsitz in K._______ zurückgekehrt. Die
Ermittlungen hätten ergeben, dass es sich beim Anschlag auf den Vater um einen
gezielten Akt gehandelt habe; die Täterschaft habe bis heute nicht ermittelt werden
können. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz würden demgegenüber
den Eindruck vermitteln, es habe sich um einen Unfall oder ein Versehen
gehandelt, was vorliegend jedenfalls nicht zutreffe. Zudem sei festzuhalten, dass
sich heute alle Geschwister des Beschwerdeführers mit einer Ausnahme nicht
mehr im Irak aufhalten würden, sondern in der Schweiz oder in den Niederlanden
als Flüchtlinge anerkannt worden seien.
Vor dem Hintergrund dieser familiären Herkunft des Beschwerdeführers lasse sich
auch das Verbot der Eheschliessung beziehungsweise die damit verbundenen
Drohungen leichter verstehen. Diese seien als Ergebnis einer jahrzehntelangen
politischen - allenfalls auch finanziellen - Rivalität der beiden Familienverbände zu
sehen. Die Angehörigen des M._______-Stammes gehörten traditionell der KDP
an und würden seit Anfang der sechziger Jahre des letzten Jahrhunderts in steter
Konkurrenz mit den der PUK verbundenen Stämmen stehen. Die Angaben der Be-
schwerdeführer vermittelten dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz den
Eindruck eigenen Erlebens und würden durchaus logisch und plausibel sowie mit
den lokalen und regionalen Verhältnissen vereinbar erscheinen.
Die Drohungen der Familie der Beschwerdeführerin sowie die Gefahr von Seiten
der KDP seien insgesamt überwiegend wahrscheinlich. Allfällige noch bestehende
Zweifel seien durch eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführer auszuräu-
men.
4.2.3 Dass die Beschwerdeführer trotz bekannter Todesdrohungen nach ihrer Ehe-
schliessung weiterhin im Nordirak geblieben seien, stehe einerseits in Zusammen-
hang mit der schwierigen Geburt des ersten Kindes. Andererseits habe der Be-
schwerdeführer bis zur Ausreise seines Vaters, der Stammesführer der P._______
gewesen sei, auf dessen Schutz zählen können. Damit seien die Beschwerdefüh-
rer bis Mitte 1998 vor direkten Übergriffen der mit der KDP verbundenen Familien-
mitglieder der Beschwerdeführerin einigermassen sicher gewesen. Zudem sei zu
berücksichtigen, dass bis zum Einmarsch der alliierten Truppen im Frühjahr 2003
die Herrschaftsbereiche von PUK und KDP klar getrennt gewesen seien, mithin die
7hochrangigen Führer und deren nächsten Angehörige im Herrschaftsbereich der
jeweiligen Parteien mehr oder weniger unbehelligt hätten leben können. Nachdem
sich die KDP und die PUK im Hinblick auf die Wahlen des provisorischen Parla-
mentes in administrativen Belangen und im Sicherheitsbereich verbündet hätten,
habe sich die Gefährdungslage für die Beschwerdeführer massiv gesteigert. Zu-
dem habe die KDP seit 2003 ihren Einfluss im Nordirak erheblich konsolidieren
und steigern können. So habe sie als lokalen Regierungschef einen M._______ an
die Macht bringen können. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei mittlerweile (...)
der KDP-Peshmerga geworden; sein Wort habe Befehlsgewalt. Damit könnten
dessen Drohungen gegen die Beschwerdeführer nicht nur als Übergriffe privater
Dritter gesehen werden, da dieser nicht nur Verwandter, sondern wichtiges
Mitglied des M._______-Stammes und (...) der KDP sei. Diese Fakten habe die
Vorinstanz nie zutreffend gewürdigt. Insgesamt müssten die befürchteten
Übergriffe unter dem Aspekt der mangelnden Sicherheit im gesamten Nordirak
unter dem Titel "begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung" gewürdigt werden.
Die diesbezüglich geschilderte Gefährdung sei nach dem Mordanschlag auf den
Vater des Beschwerdeführers aktueller denn je. Zwar sei die heutige
Sicherheitslage im Nordirak deutlich besser als in den übrigen, früher
zentralstaatlich regierten Gebieten. Die Sicherheitskräfte, welche sich aus
Peshmerga-Verbänden der PUK und der KDP zusammensetzten, seien auch zur
Schutzgewährung verpflichtet. Indessen müsse von einem mangelnden
Schutzwillen respektive Schutzinteresse ausgegangen werden, zumal in erster
Linie die allgemeine Sicherheit und diejenige der staatlichen Funktionäre vorgehe.
Vor diesem Hintergrund könnten blosse Parteimitglieder selbst bei hohem
Gefährdungsrisiko keine Leibwächter der PUK erhalten. Ausserdem könne nicht
von einer funktionierenden Polizei und Justiz und damit nicht von einem
genügenden Sicherheitspotenzial ausgegangen werden. Damit sei die körperliche
Integrität der Beschwerdeführer ernstlich bedroht. Eine Rückkehr in den kurdisch
dominierten Norden sei ausgeschlossen; eine innerstaatliche Fluchtalternative sei
ebenfalls nicht vorhanden.
4.2.4 Die Vorinstanz habe sodann nicht einmal erwähnt, dass der Beschwerdeführer
zahlreiche, in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannte Geschwister habe. So habe
der Bruder Q._______ (N_______) Asyl erhalten. Eine Durchsicht der Akten des
Bruders würde aufzeigen, dass von zwei Brüdern, die mit den selben Gründen der
selben Situation zu unterschiedlichen Zeitpunkten entflohen seien, einer in der
Schweiz Asyl erhalten habe, der andere vorläufig aufgenommen worden sei. Damit
habe die Vorinstanz den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
4.3 Nach beantragtem Beizug der Verfahrensakten des Vaters R._______
(N_______), des Bruders S._______ (N_______) und des Bruders Q._______ ist
bezüglich des Vorwurfs, die Vorinstanz habe bezüglich Q._______ und dem
Beschwerdeführer den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, festzustellen,
dass namentlich die Asylvorbringen des Bruders Q._______ und des
Beschwerdeführers sich inhaltlich nicht wirklich vergleichen lassen. Zwar machen
beide geltend, wegen des politisch exponierten Vaters gefährdet und verfolgt wor-
den zu sein. Q._______ war jedoch selber zusätzlich exponiert, indem er als
Vorsitzender des kurdischen Sicherheitsdienstes in K._______ tätig war, in dieser
Funktion Geheimdienstaktivitäten entfaltete und dabei entlarvt wurde. Ein solches
8politisches Profil weist der Beschwerdeführer als einfaches Mitglied der PUK nicht
auf. Folglich kann nicht davon die Rede sein, die Vorinstanz habe im vorliegend zu
beurteilenden Asylgesuch das Gebot der Gleichbehandlung verletzt.
4.4 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist Folgendes festzustellen: Nicht be-
stritten ist, dass der Beschwerdeführer aus einer politischen Familie stammt. Ins-
besondere der Vater weist ein exponiertes Profil als hoher Funktionär der PUK auf,
und der Bruder Q._______ hat sich seinerseits politisch erheblich betätigt. Sodann
erscheinen die Vorbringen glaubhaft, wonach die Beschwerdeführer wegen ihrer
Eheschliessung in eine Familienfehde geraten sind. Dass diese Eheschliessung
zwischen dem - dem L._______-Stamm angehörigen - Beschwerdeführer und der -
dem Stamm der M._______ angehörigen - Beschwerdeführerin für diese zu
Schwierigkeiten geführt hat, wird namentlich durch die Befragungsprotokolle im
Dossier des Vaters bestätigt. Soweit die Vorinstanz hier eine Verfolgung unter an-
derem deswegen bezweifelt, weil die Beschwerdeführer trotz Bedrohungssituation
noch über zwei Jahre im Nordirak geblieben seien, vermögen die diesbezüglichen
Erklärungen in der Beschwerde diese Zweifel plausibel auszuräumen. So ist nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich unmittelbar nach der Eheschliessung
aufgrund der damaligen Vormachtstellung der PUK in K._______ sicher fühlen
konnten, weil der Vater des Beschwerdeführers ranghohes Mitglied der PUK war.
Nach dem Einmarsch der KDP in K._______ wichen die Beschwerdeführer im
August 1996 nach F._______ aus. Im (Datum) wurde das erste Kind geboren,
mithin ist auch nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer (zunächst) in
F._______ blieben, zumal sie sich hier im Herrschaftsbereich der PUK befanden
und daher wenigstens bis September 1998 - dem Zeitpunkt als die KDP und die
PUK ein Abkommen hinsichtlich eines Friedensschlusses schlossen - und in der
ersten Zeit danach einigermassen sicher fühlen konnten.
Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen haben die Beschwerdeführer sodann
nicht angegeben, einzig die verschiedene Stammeszugehörigkeit sei Ursache der
Familienfehde gewesen. Vielmehr hat namentlich der Beschwerdeführer bei den
mündlichen Befragungen dargelegt, die Probleme seien sowohl wegen des Vaters
als auch wegen seiner Eheschliessung entstanden (vgl. Protokoll Empfangsstelle,
S. 4; Protokoll Fremdenpolizei, S. 9). Die aufgrund der Heirat entstandene Famili-
enfehde ist gemäss Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend insbe-
sondere im Kontext der politischen Führungsfunktion des Vaters des Beschwerde-
führers innerhalb der PUK zu sehen und gewinnt vor diesem Hintergrund weiter-
gehende Bedeutung.
4.5
4.5.1 Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist anzunehmen, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und
werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfol-
gung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der
erwarteten Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor
als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheide und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9
9m.w.H.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens Basel/Frankfurt a.M. 1990
S. 143 ff.). Begründete Furcht vor Verfolgung enthält eine subjektive und eine
objektive Komponente. Die subjektive Furcht vor Verfolgung muss auch objektiv
begründet sein, das heisst sie muss angesichts der tatsächlichen Situation
gerechtfertigt erscheinen. Massgebend für die Bestimmung der begründeten
Furcht ist allerdings nicht allein, was ein durchschnittlich empfindender Mensch
angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht
empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das
vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in
vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Dabei hat derjenige, der bereits früher
staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere
subjektive Furcht als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen
Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c S. 71 f.; 2000 Nr. 9 E. 5a
S. 78; ACHERMANN ALBERTO / HAUSAMMANN CHRISTINA, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl.,
Bern/Stuttgart, 1991, S. 108).
4.5.2 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass allein die geltend gemachte Famili-
enfehde als solche wohl nicht bereits zur Annahme einer begründeten Furcht im
oben erwähnten Sinne führen, mithin sich asylrechtlich nicht in relevanter Weise
auswirken würde. Vielmehr wäre es den Beschwerdeführern diesbezüglich grund-
sätzlich zumutbar gewesen, gegen allfällige Nachstellungen seitens der Familie
der Beschwerdeführerin die zuständigen staatlichen Organe um Schutz zu ersu-
chen respektive die Drohungen dort zur Anzeige zu bringen. Diese Feststellung gilt
selbst vor dem Hintergrund des zwischenzeitlich erfolgten "Schulterschlusses" zwi-
schen der KDP und der PUK. Die beiden kurdischen Verwaltungseinheiten sind
zwar mittlerweile offiziell in den irakischen Gesamtstaat integriert und Teil dessel-
ben geworden (vgl., auch zum Folgenden, EMARK 2006 Nr. 19 S. 208 ff.). Die tat-
sächlichen Verhältnisse haben sich jedoch kaum verändert. Dem kurdischen Nord-
teil des Landes wird vom irakischen Staat weitgehende Autonomie zugestanden;
während weniger wichtige Ministerien bereits vereinigt worden sind, bleiben na-
mentlich Schlüsselministerien wie Finanzen, Planung und insbesondere Staats-
schutz und Polizei während mindestens einer zweijährigen Übergangsfrist noch im
jeweiligen Autonomiebereich der KDP und PUK. In diesen kurdisch verwalteten
Gebieten des Nordirak stellt sich zudem die Sicherheitslage im Vergleich zum übri-
gen Staatsgebiet des Irak deutlich besser dar, wohl nicht zuletzt deshalb, weil dort
ein relativ stabiles Sicherheitssystem von Polizei und Geheimdienst besteht. Diese
Organisationseinheiten sind bestrebt, ihre Bürger vor Übergriffen zu schützen res-
pektive solche entsprechend zu ahnden. Damit hätten die Beschwerdeführer in
F._______, wohin sie sich im August 1996 begeben haben, dort wohl weiterhin
hinreichend Sicherheit erwarten können. Diese Feststellung wird dadurch
bestätigt, dass selbst der Vater des Beschwerdeführers nach seiner freiwilligen
Rückkehr Ende 2003 unbehelligt ein Jahr in F._______ leben konnte. Sodann
könnte wohl auch alleine aufgrund des persönlichen politischen Hintergrunds des
Beschwerdeführers nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer sich als einfaches
Mitglied der PUK nicht exponiert hat, seit 1996 im Hoheitsgebiet dieser
Organisation leben konnte und dort nicht mit Nachstellungen rechnen musste.
4.5.3 Hingegen ist vorliegend in einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass beide
10
Beschwerdeführer jeweils aus politischen Familien stammen, wobei diese Familien
in ihren Domänen massgebenden Einfluss haben und/oder hatten. So ist respekti-
ve war der Vater des Beschwerdeführers Heerführer im Nordirak und ranghohes
Kadermitglied der PUK. Er kehrte trotz vorläufiger Aufnahme in den Irak zurück. In
der Folge wurde er Anfang 2005 auf der Route von Bagdad in den Nordirak Opfer
eines Anschlages, wobei aufgrund der Akten davon ausgegangen werden kann,
dass es sich wohl tatsächlich um eine gezielte und geplante Aktion gehandelt hat.
Weiter hat ein politisch aktiver Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl
erhalten; die Mutter und weitere Geschwister des Beschwerdeführers sind auf-
grund des politisch-militärischen Profils des Vaters in der Schweiz ebenfalls als
Flüchtlinge anerkannt worden und haben Asyl erhalten. Einzig ein Bruder des Be-
schwerdeführers ist unter nicht völlig geklärten Umständen vor Abschluss des erst-
instanzlichen Asylverfahrens in den Irak zurückgekehrt.
Vor dem Hintergrund der jeweiligen familiären Herkunft der Beschwerdeführer,
aufgrund der glaubhaft geschilderten Bedrohungen seitens des einflussreichen
Onkels der Beschwerdeführerin, denen sie bereits im Jahr 1996 innerstaatlich aus-
zuweichen versuchten, sowie angesichts des Anschlags auf den Vater des Be-
schwerdeführers im Jahr 2005 wird die von den Beschwerdeführern geäusserte
(subjektive) Furcht vor künftiger Verfolgung im Nordirak aus flüchtlingsrechtlich re-
levanten Motiven objektiv nachvollziehbar. Eine unter dem Sicherheitsaspekt
valable innerstaatliche Fluchtalternative ist vor dem Hintergrund der aktuellen
Situation im Gesamtstaat Irak nicht gegeben.
4.5.4 Die Frage, ob der Bedrohung durch den Onkel der Beschwerdeführerin, welcher
(...) der KDP in K._______ ist, staatlicher Charakter zukommt, kann angesichts der
neuen Rechtsprechung (vgl. Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 18 zur Verfolgung
durch nichtstaatliche Akteure) offen bleiben.
4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer zu Unrecht verneint hat. Die Beschwerdeführer haben
glaubhaft gemacht, dass sie im Irak zukünftige asylrechtlich relevante Verfolgung
in begründeter Weise befürchten müssen. Sie erfüllen daher die Flüchtlingseigen-
schaft.
4.7 Aus den Akten sind keine Hinweise ersichtlich, die auf einen Asylausschlussgrund
schliessen lassen würden; den Beschwerdeführern ist nach dem Gesagten Asyl zu
gewähren.
5. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 4. April
2005 ist im Asyl- und Wegweisungspunkt aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuwei-
sen, die Beschwerdeführer als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos und es
11
ist darüber nicht zu befinden.
6.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Am-
tes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der
Rechtsvertreter hat am 11. Juli 2007 eine angemessen erscheinende Kostennote
eingereicht. Die zu entrichtende Parteientschädigung wird somit auf Fr. 2'150.--
(inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteuer) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 4. April 2005 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Das BFM wird verpflichtet, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'150.-- zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N._______)
- das Amt für Migration des Kantons J._______ ad (Nummer)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay