B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4018/2014
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
Afghanistan,
beide vertreten durch Jürg Federspiel, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 7. Juli 2014 / N (…).
E-4018/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 2. Februar 2014 legal in die Schweiz
einreisten, wo sie am 17. März 2014 um Asyl nachsuchten,
dass sie ihre Asylgesuche anlässlich der am 17. März 2014 durchgeführ-
ten Befragungen zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen mit den gegenwärtigen kriegerischen Auseinandersetzungen
im Heimatland Afghanistan sowie ihrer Angst, umgebracht zu werden,
begründeten,
dass diese Umstände die Beschwerdeführenden zur Ausreise aus Afgha-
nistan bewogen hätten,
dass sie nach Erhalt der von den deutschen Behörden ausgestellten
Schengen-Visa Afghanistan am 23. Januar 2014 verlassen hätten und
nach Deutschland geflogen seien,
dass sie nach einem Aufenthalt von zehn Tagen bei (…) von (…) mit dem
Auto in die Schweiz gefahren worden seien,
dass sie im Rahmen des ihnen anlässlich der Befragungen vom 17. März
2014 gewährten rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Nichteintretens-
entscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutsch-
lands in Anwendung der Schengen/Dublin-Vertragsgrundlagen mit Weg-
weisung dorthin geltend machten, sie möchten bei (…) in der Schweiz le-
ben und nicht nach Deutschland zurück,
dass sie die Schweiz lieben und in der Schweiz die Menschenrechte be-
achtet würden,
dass das BFM am 5. Mai 2014 unter Hinweis auf das gemäss dem zent-
ralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) von Deutschland ausgestellten
und vom 15. Januar 2014 bis zum 15. März 2014 gültigen Schengen-Visa
zwei auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO), gestützte
Übernahmeersuchen an Deutschland richtete,
E-4018/2014
Seite 3
dass die deutschen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zu den
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2014 – eröffnet am 11. Juli
2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass das BFM zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf
die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Ab-
kommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]) sei Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, zumal die deutschen Behörden innerhalb der festgelegten Frist
zu den Übernahmeersuchen keine Stellung genommen hätten, wodurch
die Zuständigkeit, die Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO am 6. Juli 2014 auf
Deutschland übergegangen sei,
dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 6. Januar 2015 zu
erfolgen habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Deutschland mangels zu-
reichender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich
sei und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 EMRK widerspreche,
E-4018/2014
Seite 4
dass die Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich des ihnen ge-
währten rechtlichen Gehörs zu einer Rückführung nach Deutschland die-
se Erkenntnisse nicht umzustossen vermöchten, da sie aus dem Um-
stand, dass (…) in der Schweiz lebe, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten
vermöchten, weil volljährige Kinder – anders als Ehegatten, nicht verhei-
ratete Paare, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjäh-
rige Kinder – nicht vom Familienbegriff gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO
erfasst seien und auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren Familien-
angehörigen in der Schweiz vorliegen würde,
dass sich damit aus der Anwesenheit (…) in der Schweiz (…) kein Zu-
ständigkeitskriterium ableiten lasse und die Zuständigkeit Deutschlands
bestehen bleibe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juli 2014 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei in materieller Hinsicht beantragen liessen, der angefochtene
Entscheid des BFM sei aufzuheben, in Gutheissung der Beschwerde sei-
en die Asylgesuche der Beschwerdeführenden materiell zu prüfen, ihnen
sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, eventualiter seien sie vor-
läufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung, der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bestellung des unter-
zeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen liessen,
dass sie zur Begründung geltend machen, sie hätten in Deutschland kein
Asylgesuch gestellt, sondern in der Schweiz,
dass gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Mitgliedstaat, der ein Visum
ausgestellt habe, nur dann für das Asylverfahren zuständig sei, wenn die
Antragssteller im Besitz eines gültigen Visums seien, was vorliegend nicht
der Fall sei, zumal die von Deutschland ausgestellten Schengen-Visa nur
bis am 16. März 2014 gültig gewesen seien, so dass sie für das am
17. März 2014 gestellte Asylgesuch nicht zuständig seien,
dass sich die deutschen Behörden zudem geweigert hätten, dem Über-
nahmeersuchen der Beschwerdeführenden zuzustimmen,
E-4018/2014
Seite 5
dass gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Dublin-III-VO zwar eine (widerlegbare)
Vermutung bestehe, dass bei Nichtreagieren des ersuchten Mitgliedstaa-
tes innerhalb der zweimonatigen Frist dem Übernahmeersuchen stattge-
geben werde, doch diese Frist vorliegend nicht greife, da die Deutschen
in letzter Zeit damit beschäftigt gewesen seien, Fussballweltmeister zu
werden (sic!),
dass aufgrund der elektronisch erfolgten Anfrage zu bestreiten sei, dass
die deutschen Behörden überhaupt Kenntnis von der Schweizer Anfrage
gehabt hätten,
dass damit das Verstreichenlassen der zweimonatigen Frist nicht als Ein-
verständnis zur Übernahme der Asylverfahren gewertet werden dürfe,
dass das BFM zudem Bundesrecht verletzt habe, weil es den rechtser-
heblichen Sachverhalt nicht materiell geprüft, sondern gleich einen Nicht-
eintretensentscheid gefällt habe,
dass aufgrund der instabilen Lage in Afghanistan zumindest der Vollzug
der Wegweisung dorthin als unzumutbar zu werten sei,
dass aufgrund gesundheitlicher Probleme und des fortgeschrittenen Al-
ters der Beschwerdeführenden eine Wegweisung nach Deutschland nicht
zumutbar sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juli 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit vorsorglicher Massnahme vom
23. Juli 2014 den Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführenden
nach Deutschland in Anwendung von Art. 56 VwVG einstweilen und bis
zu einem allfälligen Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden
Wirkungen aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen Art. 5 VwVG des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-4018/2014
Seite 6
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2, m.w.H.),
dass die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft demgegen-
über nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf
den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
E-4018/2014
Seite 7
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass weder die Dublin-II-VO noch die Dublin-III-VO einem Schutzsu-
chenden das Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber
auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
E-4018/2014
Seite 8
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass die mittels CS-Vis durchgeführten Abklärungen ergeben haben,
dass die Beschwerdeführenden mit einem von den deutschen Behörden
am 8. Januar 2014 ausgestellten Schengen-Visum nach Deutschland und
damit in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten gelangt und von dort im
gleichen Monat in die Schweiz weitergereist sind,
dass sich – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – unge-
achtet der am 15. März 2014 abgelaufenen Visa entsprechend den vor-
instanzlichen Erkenntnissen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durch-
führung des Asylverfahrens ergibt (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 12,
K22 und K24, S. 140 f.),
dass die deutschen Behörden die Übernahmeersuchen des BFM innert
der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Deutschlands implizit anerkannten
(Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist und daran der Er-
klärungsversuch, wegen der laufenden Fussball-WM sei fraglich, ob die
deutschen Behörden überhaupt Kenntnis des Übernahmeersuchens ge-
habt hätten, offensichtlich nichts zu ändern vermag,
dass das BFM ferner zutreffend erwogen hat, dass die Beschwerdefüh-
renden aus dem Umstand, dass (...) in der Schweiz lebt, und sie bei (…)
leben möchten, aufgrund von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nichts zu ihren
Gunsten ableiten können,
dass daran ihre Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, aufgrund ihres
Alters und ihrer gesundheitlichen Probleme, seien sie auf Hilfe von (…)
angewiesen, weshalb durchaus ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe,
ebenso wenig zu einer anderen Schlussfolgerung führen,
dass allgemein bekannt ist, dass Deutschland über eine ausreichende
und qualitativ hochstehende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische
Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforder-
liche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen
E-4018/2014
Seite 9
umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche
medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer
geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie),
dass schliesslich auch keine Hinweise bestehen, wonach die deutschen
Behörden Asylsuchende in ihr Heimatland abschieben,
dass es den Beschwerdeführenden damit nicht gelingt, ernsthafte und
konkrete Anhaltspunkte geltend zu machen, wonach Deutschland den
Grundsatz des Non-Refoulement nicht achten und seine internationalen
Verpflichtungen dadurch verletzen würde, dass es die Beschwerdefüh-
renden in ein Land zurückweist, in dem ihr Leben, ihre körperliche Integri-
tät oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in dem sie gezwun-
gen würden, sich in ein solches Land zu begeben,
dass es im Übrigen keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfah-
ren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland wür-
den systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr unmenschli-
cher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU–
Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK (SR 0.142.301) ist und
seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
E-4018/2014
Seite 10
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht einge-
treten ist und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gülti-
gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung
von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen ist, weshalb die Anträge betreffend Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und Ver-
beiständung gemäss Art. 110a AsylG, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
sind, weshalb die Voraussetzungen ungeachtet der von den Beschwer-
deführenden nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit, abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu qualifizieren waren,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens somit die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
E-4018/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: