B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-4019/2014
Ur t e i l vom 5 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom
17. Juni 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – verliess
seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr 2009 zusammen mit
seiner Pflegemutter, B._______ (E-[…]), und gelangte auf dem Landweg
über den Sudan und Uganda nach Nairobi, Kenia, wo er sich gemeinsam
mit seiner Pflegemutter ungefähr drei Jahre lang aufhielt.
A.b Mit Eingabe vom 23. Mai 2011 stellte der in der Schweiz als Flüchtling
anerkannte Pflegebruder des Beschwerdeführers, C._______, ein Gesuch
um Familienvereinigung im Sinne von aArt. 51 Abs. 2 und 4 AsylG (SR
142.31) zugunsten seiner Mutter, B._______, und des Beschwerdeführers.
Zur Begründung führte er aus, seine über (…) Jahre alte Mutter leide an
sehr starken Kopfschmerzen, Gedächtnisverlust, gesteigerter Erregbarkeit
und Ruhelosigkeit und könne aufgrund dieser gesundheitlichen Beschwer-
den nicht mehr alleine leben. So sei sie bei ihren täglichen Verrichtungen
auf Hilfe angewiesen, welche sie in Nairobi mangels Pflege- und Altershei-
men nicht bekomme. Auch der Beschwerdeführer könne die Mutter nicht
genügend unterstützen, da er als Minderjähriger selbst auf Unterstützung
angewiesen sei.
Zur Untermauerung dieser Vorbringen reichte der Pflegebruder des Be-
schwerdeführers eine von einem Notar in Nairobi beglaubigte Urkunde vom
10. März 2011 ein, wonach der Vater des Beschwerdeführers – ein [euro-
päischer] Geschäftsmann – verschwunden und dessen Mutter verstorben
sei, weshalb B._______ den Beschwerdeführer im Jahr 2008 nach eritrei-
schem Gewohnheitsrecht adoptiert habe und seither mit ihm zusammen-
lebe. Zudem reichte er eine Kopie der eritreischen Identitätskarte von
B._______ sowie ein Zeugnis eines Arztes in Nairobi bezüglich der Be-
schwerden von B._______ vom 7. März 2011 ein.
Nachdem B._______ am 8. Dezember 2011 auf der Schweizerischen Bot-
schaft in Nairobi angehört worden war, stellte das BFM ihr und dem Be-
schwerdeführer mit Verfügung vom 13. April 2012 eine Einreisebewilligung
zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz
aus. Am 13. respektive 14. Juni 2012 reisten der Beschwerdeführer und
seine Pflegemutter von Nairobi her kommend mit dem Flugzeug in die
Schweiz ein.
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A.c Am 19. Juni 2012 stellte B._______ für sich und ihren Pflegesohn im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch. Der Be-
schwerdeführer wurde am 9. Juli 2012 summarisch zu seinen Gesuchs-
gründen und zu seiner Person befragt. Am 30. Januar 2014 fand die ein-
lässliche Bundesanhörung zu seinen Asylgründen statt. Anlässlich dieser
beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Fol-
gendes geltend:
Er sei als Kind eines [Europäers], der in [Afrika] geboren worden sei, und
einer Eritreerin, welche während seiner Kindheit verstorben sei, in (...), Erit-
rea, zur Welt gekommen und dort aufgewachsen. Seinen Vater habe er nie
gekannt. An den Zeitpunkt des Todes seiner Mutter könne er sich nicht er-
innern. Er wisse einzig noch, dass er danach an einen Ort gekommen sei,
wo sich viele Kinder aufgehalten hätten. Allerdings könne er sich nicht an
viel mehr als das erinnern. Mit etwa (…) Jahren sei er dann von B._______
aufgenommen worden. Ungefähr im Jahr 2009 habe er Eritrea schliesslich
mit seiner Pflegemutter verlassen und sich in Nairobi, Kenia, niedergelas-
sen, wo er einen Englischkurs besucht und sich um B._______ gekümmert
habe, da diese meistens krank gewesen sei und ein sehr schlechtes Ge-
dächtnis habe. Weshalb er und seine Pflegemutter aus Eritrea ausgereist
seien, wisse er nicht. Auch habe er sie nie danach gefragt. Er selbst habe
jedenfalls keine Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt, ausser
dass er nach der Sekundarschule in den Militärdienst hätte einrücken müs-
sen und deshalb nicht hätte weiterstudieren können. Seine Pflegemutter
habe ihm einzig manchmal erzählt, dass sie mit seiner leiblichen Mutter im
Gefängnis gewesen sei und Probleme mit der Regierung gehabt habe. Ge-
naueres darüber wisse er aber nicht. Wer sich während des Gefängnisauf-
enthaltes seiner leiblichen Mutter um ihn gekümmert habe, wisse er auch
nicht mehr. Er wisse einzig, dasser mit der Todes- oder einer Haftstrafe
rechnen müsse, wenn er jetzt nach Eritrea zurückkehren würde.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 – eröffnet am 20. Juni 2014 – verneinte
das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, nahm ihn
indes wegen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass dem Be-
schwerdeführer aufgrund seiner unsubstantiierten Angaben zu seiner Bio-
graphie und seiner Ausreise aus Eritrea weder sein Aufenthalt in, noch
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seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan geglaubt werden könne. So habe
er keinerlei Identitätsdokumente eingereicht, weshalb seine Identität nicht
feststehe. Auch habe er sich weder an das Quartier, in dem er aufgewach-
sen sei, erinnern können, noch habe er konkrete Angaben darüber machen
können, wo er sich aufgehalten habe, bevor seine Pflegemutter ihn aufge-
nommen habe. Ebenso seien seine Aussagen zu seinem Schulbesuch
dürftig ausgefallen. Schliesslich habe er auch diffuse Angaben zur Zeit, die
er bei seiner Pflegemutter in Eritrea gelebt habe, gemacht. Bezüglich der
Ausreise aus Eritrea habe er sich nicht daran erinnern können, wann er
das Land verlassen habe. Während er anlässlich der Anhörung vom 30.
Januar 2014 zunächst angegeben habe, Eritrea mit ungefähr (…) Jahren
verlassen zu haben, habe er sich daraufhin korrigiert und zu Protokoll ge-
geben, dass er bei der Ausreise bereits (…) Jahre alt gewesen sei. Auch
habe er kein Datum respektive keinen Zeitrahmen für seine Ausreise an-
geben können und sei auch nicht annähernd in der Lage gewesen, die gel-
tend gemachte Ausreise aus Eritrea in den Sudan zu schildern, habe er
doch lediglich angegeben, mit einem Fahrzeug ausgereist zu sein, die
ganze Zeit geschlafen zu haben und somit nichts von der Reise mitbekom-
men zu haben. Ferner habe der Beschwerdeführer ohnehin keine eigentli-
chen asylrelevanten Nachteile in Eritrea geltend gemacht, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abgelehnt werden
müsse.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer von seiner Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 17. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde erhe-
ben und beantragen, der Entscheid des BFM vom 17. Juni 2014 sei aufzu-
heben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und
es sei ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde darum er-
sucht, nach Einsicht in die Akten eine angemessene Nachfrist zur Begrün-
dung der Beschwerde und zum Nachreichen von Beweismitteln zu erhal-
ten. Ferner wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklu-
sive Verbeiständung, beantragt.
Der Antrag bezüglich Ansetzung einer Nachfrist wurde damit begründet,
dass der Beschwerdeführer bereits nach Erhalt der angefochtenen Verfü-
gung ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, welches bis zum Beschwer-
dezeitpunkt unbeantwortet geblieben sei.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2014 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Ferner hielt es fest, dass die Vorinstanz das
Akteneinsichtsgesuch zwischenzeitlich, das heisst mit Schreiben vom 21.
Juli 2014, behandelt habe, weshalb es den Beschwerdeführer aufforderte,
innert Frist eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden könne.
E.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 kam die Rechtsvertreterin des Beschwer-
deführers dieser Aufforderung nach und präzisierte ihre materiellen
Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausführte, dass die Ziffern 1 bis 3
des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und festzustellen sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl
zu gewähren sei. In prozessualer Hinsicht hielt sie am Begehren um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, fest.
Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer
nach der Inhaftierung seiner leiblichen Mutter zunächst bei seinen Nach-
barn untergekommen sei. Nachdem diese ihn nicht mehr länger hätten
durchfüttern können, hätten sie ihn auf die Strasse gestellt, wo er sich mit
dem Verkauf von Zigaretten durchzuschlagen versucht habe, bis er von
B._______ gefunden und adoptiert worden sei. Da es in Eritrea als schänd-
lich angesehen werde, auf der Strasse zu leben und zu betteln, habe der
Beschwerdeführer sich lange Zeit niemandem anvertraut und mithin auch
den Migrationsbehörden nichts über seine Vergangenheit erzählt. Mittler-
weile habe er aber verstanden, dass es für die Beurteilung seines Asylge-
suchs wichtig sei, dass er seine Geschichte vollständig schildere. Da der
Beschwerdeführer aber immer noch ein Kind sei und angesichts seiner
Vergangenheit psychisch sehr belastet sei, dürfe ihm sein Aussageverhal-
ten nicht zum Nachteil gereichen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer sei
nicht in der Lage gewesen, seine Ausreise aus Eritrea in den Sudan genau
zu schildern, hielt die Rechtsvertreterin entgegen, dass die diesbezügli-
chen Aussagen des Beschwerdeführers sich mit den Angaben seiner Pfle-
gemutter weitgehend deckten. Ferner habe der Beschwerdeführer wäh-
rend des Grossteils der Reise geschlafen, weil er fast durchgängig reise-
krank gewesen sei. Schliesslich hielt die Rechtsvertreterin fest, dass der
Beschwerdeführer ungeachtet der vorangehenden Ausführungen ins Asyl-
gesuch seiner Pflegemutter einzubeziehen sei, da für ihn aufgrund seines
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Verwandtschaftsverhältnisses zu B._______ dieselben Asylgründe, wie für
diese, relevant seien.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2014 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege, inklusive Verbeiständung, gut und verzichtete folglich auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Ferner führte das Gericht aus, dass das
Verfahren des Beschwerdeführers mit dem Verfahren seiner Pflegemutter,
B._______, koordiniert geführt werde. Schliesslich lud es die Vorinstanz
dazu ein, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2014 hielt die Vorinstanz fest,
dass die Rechtsmitteleingabe keine neuen erheblichen Tatsachen und Be-
weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti-
gen könnten.
H.
Mit Schreiben vom 1. September 2014 – am 18. September 2014 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen – brachte das Migrationsamt des
Kantons D._______ dem BFM zur Kenntnis, dass gegen den Beschwerde-
führer Strafanzeige wegen Schändung (Art. 191 StGB) und allenfalls Ver-
gewaltigung (Art. 190 StGB) in Mittäterschaft erhoben wurde.
I.
In ihrer Replik vom 19. September 2014 hielt die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers fest, dass die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28.
August 2014 keinen Anlass zu weiteren Ausführungen gebe.
J.
Gemäss telefonischer Auskunft der Jugendanwaltschaft D._______ vom
24. Juni 2015 sei ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer aufge-
nommen worden, das derzeit noch hängig sei.
K.
Am 30. Juni 2015 reichte die Rechtsvertreterin ihre Kostennote zu den Ak-
ten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch
vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz glaubte dem Beschwerdeführer weder seinen Aufent-
halt in, noch seine Ausreise aus Eritrea. Somit ist zunächst der Frage nach-
zugehen, ob die Vorinstanz zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt
ist.
Im Verfahren der Pflegemutter des Beschwerdeführers erachtete es das
Bundesverwaltungsgericht für überwiegend glaubhaft, dass diese um das
Jahr 2001 herum von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert
und dort inhaftiert wurde und sich mithin vor ihrer Ausreise tatsächlich in
Eritrea aufgehalten hat und von dort aus nach Kenia gelangt ist (vgl. den
gleichzeitig mit dem vorliegenden Urteil ergehenden Entscheid E-[…]). Der
Beschwerdeführer und B._______ trugen zudem übereinstimmend vor,
dass sich Letztere des Beschwerdeführers angenommen habe, als dieser
ungefähr (…) Jahre alt war (vgl. B12/17, F42 und F112; B4/10, Rz. 3.04;
B13/11, F7 und F40), und sie danach bis zu ihrer Ausreise aus Eritrea zu-
sammen (...) gelebt hätten, wo der Beschwerdeführer bis ungefähr in die
(…) Klasse zur Schule gegangen sei (vgl. B4/10, Rz. 2.01; B12/17, F116
f.; B5/9, Rz. 2.01; B13/11, F21). Ferner gaben der Beschwerdeführer und
B._______ übereinstimmend an, nach ihrer Ausreise aus Eritrea ungefähr
drei Jahre in Kenia verbracht zu haben (vgl. B4/10, Rz. 5.01; B12/17, F123;
B5/9, Rz. 5.01), wo sich der Beschwerdeführer aufgrund von gesundheitli-
chen Problemen seiner Pflegemutter um diese gekümmert habe (vgl.
B12/17, F63; B13/11, F119).
Vor diesem Hintergrund ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bis ins Jahr 2009 –
von seinem zehnten Lebensjahr an mit seiner Pflegemutter – in Eritrea ge-
lebt hat und von dort aus nach Kenia ausgereist ist.
4.2 Folglich ist in einem zweiten Schritt der Frage nachzugehen, ob der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
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Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der beiden Befragungen keine
eigenen Asylgründe vor. Zwar gab er am Ende der Bundesanhörung zu
Protokoll, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit der Todesstrafe oder
einer Haftstrafe rechnen müsse (vgl. B13/11, F123). Dass ihm diese Stra-
fen infolge von Ereignissen, die sich vor seiner Ausreise zugetragen hätten,
drohten, machte er indes nicht geltend. So führte er denn auch an anderer
Stelle anlässlich der Bundesanhörung sowie im Rahmen der Kurzbefra-
gung an, dass er selbst mit den eritreischen Behörden keine Probleme ge-
habt habe (vgl. B13/11, F63; B5/9, Rz. 7.01). Mithin kann in jedem Fall
ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus seinem Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt war. Ein Einbezug des Beschwerdeführers ins Asyl sei-
ner Pflegemutter (vgl. Art. 51 Abs. 1 AsylG) fällt überdies von vorneherein
ausser Betracht, da auch deren Asylgesuch abgelehnt wurde (vgl. E-
4017/2014). Mithin kann auch offen bleiben, ob zwischen dem Beschwer-
deführer und B._______ überhaupt ein Kindsverhältnis im rechtlichen
Sinne besteht. Schliesslich muss vor diesem Hintergrund auch nicht über
eine – infolge des laufenden Strafverfahrens (vgl. Bst. H und J) – allfällige
Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG be-
funden werden.
Mithin hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Er-
gebnis zu Recht abgelehnt.
4.3 Da gemäss den Ausführungen in E. 4.1 davon auszugehen ist, dass
der Beschwerdeführer bis ins Jahr 2009 in Eritrea gelebt hat und von dort
aus nach Kenia gelangt ist, bleibt zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art.
3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.3.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), die Einreichung eines
Asylgesuchs im Ausland oder eine aus Sicht der heimatlichen Behörden
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zu-
künftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden indes als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1
m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der
unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert
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sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staa-
tes ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
4.3.2 Eritreische Staatsbürger, die illegal aus dem Land ausreisen, werden
vom eritreischen Regime als Staatsfeinde angesehen und müssen im Falle
einer Rückkehr mit drakonischen Strafen rechnen, mit denen das Regime
der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Be-
völkerung Herr zu werden versucht. Ein legales Verlassen des Landes ist
gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" – welche die Ein- und Aus-
reise nach und von Eritrea regelt – lediglich mit einem gültigen Reisepass
und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. In der Praxis werden Aus-
reisevisa seit mehreren Jahren nur unter sehr strengen Bedingungen und
gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, als loyal beurteilte Perso-
nen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von
54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich gänzlich von der Vi-
sumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. Entscheid des BVGer D-
3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2).
4.3.3 Der im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ungefähr (…)-jährige Be-
schwerdeführer war bereits aufgrund seines Alters von einer Visumsertei-
lung ausgeschlossen. Zudem ist – angesichts der übereinstimmenden An-
gaben des Beschwerdeführers und seiner Pflegemutter – davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer mit B._______, welche aufgrund ihres
Gefängnisaufenthaltes von der eritreischen Regierung wohl kaum als lo-
yale Person wahrgenommen wurde und Eritrea mithin illegal verlassen ha-
ben musste, ausgereist ist (vgl. 4.1). Vor diesem Hintergrund erscheint es
unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer Eritrea legal verlassen hat.
4.3.4 Eritreische Staatsangehörige, die illegal aus ihrem Heimatland aus-
reisen, haben – unabhängig von ihrem Alter und vom Grund der Ausreise
– bei einer Rückkehr nicht nur eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK zu be-
fürchten. Vielmehr drohen ihnen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG, da der Bestrafung wegen illegaler Ausreise durch das eritreische
Regime neben rechtsstaatlich nicht legitimen Sanktionsgründen auch die
Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und mithin als politische
Oppositionelle, und somit ein flüchtlingsrelevantes Verfolgungsmotiv, zu-
grunde liegt. Der Beschwerdeführer erfüllt entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und ist somit als
Flüchtling anzuerkennen (vgl. auch Entscheide des BVGer E-
2038/2014 vom 1. Mai 2014 und E-2004/2014 vom 14. April 2015). Hinge-
gen erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund von subjektiven
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Nachfluchtgründen; die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht ab-
gelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen verfügt, wurde die Wegweisung zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4 sowie BVGE 2009/50 E. 9).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art.
83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.
3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. E. 4.3), findet das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements Anwendung.
6.2 Die restriktiven Voraussetzungen von Art. 33 Abs. 2 FK respektive Art. 5
Abs. 2 AsylG für eine Nichtanwendung des Refoulement-Verbots sind vor-
liegend trotz einer möglichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen
Schändung, allenfalls wegen Vergewaltigung, in Mittäterschaft nicht erfüllt.
So ist vorweg zu erwähnen, dass das Refoulement-Verbot ein fundamen-
tales Prinzip der Flüchtlingskonvention darstellt, gegenüber welchem die
Vertragsstaaten keine Vorbehalte anbringen dürfen (vgl. Art. 42 Abs. 1 FK).
Die Schweiz hat ihrerseits auf Verfassungsstufe statuiert, dass Flüchtlinge
nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden dürfen, in dem
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sie verfolgt werden (vgl. Art. 25 Abs. 2 BV). Die Rückschiebung in einen
Verfolgerstaat ist insofern als "ultima ratio" zu begreifen und muss auf ext-
reme Ausnahmefälle beschränkt bleiben (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 225 f.).
Gemäss Art. 33 Abs. 2 FK kommt das Rückschiebungsverbot in zwei Fällen
nicht zur Anwendung: erstens, wenn Gründe dafür vorliegen, dass der
Flüchtling als Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen
werden muss und zweitens, wenn der Flüchtling eine Bedrohung für die
Gemeinschaft des Aufenthaltsstaates bedeutet, weil er wegen eines be-
sonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt
wurde. Dass der Beschwerdeführer wegen der noch ausstehenden Verur-
teilung wegen Schändung, allenfalls Vergewaltigung, eine Gefahr für die
Sicherheit des Aufenthaltsstaates im Sinne von Art. 33 Abs. 2 FK darstellen
würde, kann von vorneherein ausgeschlossen werden, da vom Begriff "Ge-
fahr für die Sicherheit" nur Delikte erfasst sind, welche darauf abzielen, die
Regierung des Zufluchtsstaates mit Gewalt oder anderen illegalen Mitteln
zu stürzen, sowie Spionage, Terrorakte oder Sabotage (vgl. KÄLIN, a.a.O.,
S. 226). Vorliegend wären – unter der Prämisse der rechtskräftigen Verur-
teilung des Beschwerdeführers – aber auch die Voraussetzungen der zwei-
ten Ausnahme des Rückschiebungsverbotes nicht erfüllt. So ist zwar nicht
auszuschliessend, dass Schändung respektive Vergewaltigung unter die
besonders schweren Verbrechen und Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs.
2 FK zu subsumieren wäre (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 228). Indes mangelt es
vorliegend wohl an der Gemeingefährlichkeit, wird diese doch prinzipiell
nur für Wiederholungstäter respektive bei klarer Wiederholungsgefahr be-
jaht (vgl. KÄLIN, a.a.O., S. 230 f.). Gemäss Auskunft der Jugendanwalt-
schaft D._______ vom 24. Juni 2015 ist der Beschwerdeführer weder zu-
vor noch nach dem Vorfall nochmals strafrechtlich auffällig geworden. Folg-
lich ist im vorliegenden Fall auch bei einer Verurteilung des Beschwerde-
führers noch nicht von dessen Gemeingefährlichkeit auszugehen.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat erweist sich unter diesen Umständen als unzulässig.
7.
Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen ist festzuhalten, dass die Vo-
rinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat.
In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 13
Die Beschwerde ist allerdings bezüglich der Flüchtlingseigenschaft gutzu-
heissen. Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni
2014 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh-
rer in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen und infolge Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer stellte in sei-
ner Rechtsmitteleingabe vom 17. Juli 2014 jedoch ein Gesuch um unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Ge-
richt mit Instruktionsverfügung vom 19. August 2014 guthiess. Folglich wer-
den vom Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten erhoben.
8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine um die
Hälfte ermässigte Parteientschädigung für ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Im Umfang des Un-
terliegens ist sodann für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte
Rechtsvertreterin zu Lasten des Gerichts eine Entschädigung zuzuspre-
chen. Gemäss Art. 12 VGKE sind für amtlich bestellte Anwälte die Art. 8-11
VGKE anwendbar.
Die Rechtsvertreterin reichte am 30. Juni 2015 eine Kostennote betreffend
den Aufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Pflege-
mutter ein. Der darin für die Ausarbeitung (inklusive Redigieren) der Be-
schwerdebegründungen ausgewiesene Aufwand von 8.75 Stunden zu
zwei verschiedenen Stundenansätzen erscheint nicht vollumfänglich ange-
messen und ist mithin zu kürzen. Das Gericht erachtet eine Kürzung um 2
Stunden zum tieferen Stundenansatz von Fr. 115., total Fr. 230., als an-
gemessen. Der Gesamtaufwand für das Verfahren des Beschwerdeführers
und seiner Pflegemutter beläuft sich mithin auf Fr. 3'045. (inkl. MwSt. und
Auslagen). Da das Verfahren der Pflegemutter mit grösserem Aufwand ver-
bunden war als das Verfahren des Beschwerdeführers – betreffen doch die
Eingaben vom 18. August 2014, vom 25. August 2014 und vom 19. Sep-
tember 2014 im Wesentlichen nur die Pflegemutter – ist der auf den Be-
schwerdeführer entfallende Anteil bei einem Drittel der Gesamtkosten, das
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heisst bei Fr. 1'015., anzusetzen. Diese Kosten gehen je hälftig zu Lasten
der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird die Flüchtlingseigenschaft betreffend gutgeheissen.
Die Ziffern 1 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juni 2014 wer-
den aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzuer-
kennen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in
der Schweiz aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 507.50 auszurichten.
5.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 507.50 zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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